Prüfungsschema Deliktrecht Flashcards

(9 cards)

1
Q

§ 823 I BGB – Schadensersatzpflicht

I. Haftungsbegründender Tatbestand 


A
  1. Tatbestandsmäßigkeit – Rechtsgutverletzung
    a) Verletzung eines von § 823 I BGB geschützten Rechtsgutes (Rechtsgutsverletzung) 


    • Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstige wie z.B. Berechtigter Besitz,
Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb

    b) Verletzungshandlung 

    • Aktives Tun 


    • Unterlassen (insoweit eine Rechtspflicht zum Handeln bestand)
  2. Rechtswidrigkeit / Widerrechtlich
    • Bei aktivem Tun: Das Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit.
 

    - Ggf. können Rechtfertigungsgründe greifen

(§ 227, §228 BGB, §904 BGB—> dann entfällt Haftung aus § 823 I BGB) Ziehharmonikaprinzip: wenn ersichtlich, genauer prüfen
    • Bei Unterlassen (mittelbarer Schädigung) —> Verstoß gegen eine Verhaltensnorm,
 Verkehrssicherungspflicht ist positiv festzustellen 
 



  3. Verschulden 

    a) Verschuldens-/Deliktfähigkeit Ausnahmen: §§ 827, 828 BGB 


    b) Formen des Verschuldens / Verschuldungsgrade sind:
    - Vorsatz (= Handeln mit Wissen um und Wollen des Erfolgs)
    - Fahrlässigkeit (Außerachtlassen der objektiv gebotenen Sorgfalt, vgl. § 276 II BGB) 
 


How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

§ 823 I BGB – Schadensersatzpflicht

II. Haftungsausfüllender Tatbestand 
 


A
  1. Schaden
    • Vermögensschäden 

    • Immaterielle Schäden nach Maßgabe des § 253 BGB

    1. Art, Inhalt, Umfang des Schadenersatzes §§ 249 ff. BGB 

      a) Heilbehandlungskosten
      • Grundsätzlich Naturalrestitution (§ 249 I BGB), wird nach der Differenzhypothese ermittelt: Vergleich zwischen der bestehenden Vermögenslage und Vermögenslage, die ohne das schädigende Ereignis bestehen würde
      • Bei Verletzung des Körpers kann auch Entschädigung in Geld verlangt werden (§ 249 II BGB)
      b) Schmerzensgeld
      • nach 253 BGB steht dem Geschädigten in Fällen der Körperverletzung auch eine billigende Entschädigung in Geld zu
      c) Entgangener Gewinn
      • Nach § 252 ist auch entgangener Gewinn zu ersetzen, wenn dieser nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge realisiert worden wäre
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

§ 823 II BGB – Schadensersatzpflicht

I. Haftungsbegründender Tatbestand

A
  1. Verletzung eines Schutzgesetzes = jede Rechtsnorm iSd Art. 2 EGBGB, die zumindest auch individualschützend ist 

    a) vorsätzliche Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB
    b) fahrlässige Körperverletzung im Sinne des § 229 StGB
    c) fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar, kein Schutzgesetz (nur vorsätzliche, vgl. § 303 StGB) 

  2. Rechtswidrigkeit 

    • Bei aktivem Tun: Das Vorliegen der Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes indiziert 
 grundsätzlich die Rechtswidrigkeit. 

    - Ggf. können Rechtfertigungsgründe greifen 

(§ 227, §228 BGB, § 904 BGB —> dann entfällt die Haftung aus § 823 I BGB)
    • Bei Unterlassen (mittelbarer Schädigung): Verstoß gegen eine Verhaltensnorm/Verkehrssicherungspflicht 
 ist positiv festzustellen 

  3. Verschulden (bzgl. des Verstoßes gegen das Schutzgesetz) 

    a) Verschuldens-/Deliktfähigkeit, kann durch §§ 827, 828 BGB ausgeschlossen sein
    b) Formen des Verschuldens: Vorsatz und Fahrlässigkeit (vgl. § 276 II BGB) 
 

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

§ 823 II BGB – Schadensersatzpflicht

II. Haftungsausfüllender Tatbestand 



A
  1. Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens, §§ 249 ff. BGB 

    • Vermögensschäden 

    • Immaterielle Schäden nach Maßgabe des § 253 BGB (Naturalrestitution)

  2. Haftungsausfüllende Kausalität, Umfang & Art = Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und eingetretenem Schaden
    • Schadensausgleich gemäß 249 II 1 und 253 BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

§ 826 I BGB – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

I. Haftungsbegründender Tatbestand 


A
  1. Vorsätzlicher Verstoß gegen die guten Sitten 


    = Sittenwidrig ist, was gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Vorsatz muss sich auf die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände beziehen 

  2. Vorsätzliche Schadenszufügung 


    • Schaden ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses
    • BEACHTE: bloßer Vermögensschaden ausreichend! (Unterschied zu § 823 I BGB) 

  3. Vorsatz 


    a) bezüglich Handlung 

    b) bezüglich Schaden 

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

§ 826 I BGB – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

II. Haftungsausfüllender Tatbestand 


A
  1. Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens, §§ 249 ff. BGB 


    (Vermögensschäden, Immaterielle Schäden nach Maßgabe des § 253 BGB (Naturalrestitution)
 

    1. Haftungsausfüllende Kausalität 


      = Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und eingetretenem Schaden 


      Beispielskonstellation: 


      • Arglistige Täuschung und rechtswidrige Drohung iSd § 123 BGB 


      • Missbrauch einer formalen Rechtsstellung (bspw. Verstoß gegen Wahrheitspflicht vor Gericht, § 138 ZPO) 

      • Falsche Auskünfte und Gutachten
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

§ 227 BGB – Notwehr und Nothilfe

A

I. Notwehrlage (objektiv) 

= Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff einer Person auf eigene Rechtsgüter 
 (§ 227 II Alt. 1 BGB) oder auf Rechtsgüter Dritter (§ 227 II Alt. 2 BGB), 
der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. 

II. Notwehrhandlung (objektiv) 

= Verteidigungshandlung, die zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Es gilt eine gelockerte Verhältnismäßigkeit – wird diese überschritten ist er nicht mehr durch Notwehr gesichert (Notwehrexzess)
III. Notwehrwille (subjektiv) 

= Wille die Gefahr abzuwenden, muss mit Verteidigungswillen handeln und nicht aus sonstigen Motiven

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

§ 228 BGB – Defensiver Verteidigungsnotstand 



A

I. Notstandslage (objektiv) 

= gegenwärtige o. drohende Gefahr durch eine fremde Sache oder ein Tier auf eigene Rechtsgüter (§ 228 S. 1
Alt. 1 BGB) oder Rechtsgüter Dritter (§ 228 S. 1 Alt. 2 BGB) 

II. Notstandshandlung (objektiv) 
 1. erforderliche Beschädigung/Zerstörung der Sache zur Gefahrenabwehr 

2. Schaden steht nicht außer Verhältnis zur Gefahr → erfordert Güterabwägung im Gegensatz zur Notwehr,
darf größer sein, nur nicht unverhältnismäßig größer
III. Notstandswille (subjektiv) = Wille die Gefahr abzuwenden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

§ 904 S. 1 BGB – Aggressiver Einwirkungsnotstand 


A

I. Notstandslage (objektiv)
= gegenwärtige Gefahr für ein eigenes Rechtsgut oder eines Dritten 

II. Notstandshandlung (objektiv) 

1. Zur Abwehr der Gefahr Einwirkung auf die Sache eines Dritten notwendig 


2. Drohender Schaden für das geschützte Rechtsgut muss größer sein, als der durch die
 Einwirkung
entstehende Sachschaden des Dritten
III. Notstandswille (subjektiv)
= Wille die Gefahr abzuwenden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly