Vertragsrecht Prüfungsschemata Flashcards
(9 cards)
Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB
I Anspruch
I. Wirksamer Vertragsschluss, Anspruch entstanden
Setzt einen wirksamen Kaufvertrag (§ 433 BGB) voraus. / Dieser Anspruch könnte sich aus einem Vertrag mit kauf-, werk-, miet- und dienstvertraglichen Elementen ergeben, der als gemischter Vertrag gesetzlich nicht explizit geregelt ist.
Dieser Vertrag kommt gemäß §§ 145 ff. BGB zustande durch zwei korrespondierende WE: Angebot und Annahme. WE ist eine willentliche Äußerung im Rechtsverkehr, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist.
Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB
1. Angebot
- Angebot § 145 BGB
Ein Angebot ist eine WE, die durch einen Vertragsschluss derart angetragen wird, dass der Vertrag durch ein schlichtes „Ja“ zustanden kommen kann. Erklärung muss wesentliche Vertragselemente (essentialia negotii) & notwendigen Rechtbindungswillen zum Ausdruck bringen.
a) Tatbestand der Willenserklärung
aa) Äußerer objektiver Tatbestand:
• Rechtsbindungswille
− ob dieser vorliegt ist durch Auslegung eines objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen
− Maßgeblich ist das Verständnis eines objektiven Dritten in der konkreten Situation unter Zugrundelegung aller erkennbaren Umstände und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 157)
− Frage nach: Wie wirkt es auf andere? § 133, 157 (ausdrücklich und auch konkludent = sozialtypisches Verhalten durch Inanspruchnahme der vorgehaltenen Leistung)
bb) Innerer subjektiver Tatbestand:
• Handlungswille = willensgesteuertes Handeln (nicht gegeben, bei Handlungen die im Reflex, im Schlafe, bei vis absoluta, unter Narkose oder Hypnose vorgenommen werden)
• Erklärungsbewusstsein
− Aktuelles Erklärungsbewusstsein (Bewusstsein eine rechtserhebliche Handlung vorzunehmen) – nicht notwendig!
− Potentielles Erklärungsbewusstsein (Erklärende hätte potenziell erkennen können, dass sein Verhalten als WE aufgefasst wird)
• Geschäftswille nicht notwendig
b) Wirksamkeit der Willenserklärung
aa) Abgabe
bb) Zugang
cc) kein Widerruf § 130 I 2 BGB
dd) Keine Geschäftsunfähigkeit, §§ 105 ff. BGB
Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB
2. Annahme
- Annahme
Eine Annahme ist eine vorbehaltlose Bejahung des Angebots
a) Tatbestand der Willenserklärung (s.o.)
b) Wirksamkeit der Willenserklärung
aa) Abgabe
bb) Zugang
cc) Kein Widerruf, § 130 I 2 BGB
dd) Rechtzeitigkeit der Annahme §§ 146-149 BGB
ee) keine Geschäftsunfähigkeit §§ 105 ff. BGB
Minderjährigkeit §§ 104 ff. BGB
Beschränkt Geschäftsfähigkeit §§ 106 ff. BGB
I. Wirksamkeit der Willenserklärung
1. Lediglich rechtlich vorteilhaft § 107 BGB
• Nur Rechtsgeschäfte, die die Rechtsstellung des Minderjährigen ausschließlich verbessern
• Keine wirtschaftliche Betrachtungsweise!
• Ein Angebot an den Minderjährigen ist stets vorteilhaft, da es ihn noch zu nichts verpflichtet,
denn er hat die Wahl dieses anzunehmen oder auch abzulehnen.
2. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
aa) ausdrücklich
- §§ 107, 183 S.1 BGB (Erklärung gegenüber Drittem oder Minderjährigem)
- §111 BGB Einseitige Rechtsgeschäfte
bb) konkludentes Verhalten
- §110 BGB „Taschengeldparagraph“ (BEACHTE: Leistung muss „bewirkt“ sein!)
3. Teilgeschäftsfähigkeit
→Selbstständigem Betrieb eines Einzelgeschäfts (§112 BGB) oder
→Dienst-/Arbeitsverhältnis (§113 BGB)
II. Rechtsfolge, falls I. (-)
1. Schwebende Unwirksamkeit §§108,109 BGB
• Gemäß §108 I BGB erst wirksam mit Genehmigung (§184 I BGB) des gesetzlichen Vertreters
• Bei Versagung der Genehmigung endgültige Unwirksamkeit!
2. Rechte des Vertragspartners
• Aufforderung zur Genehmigung § 108 II BGB
• Widerruf §109 BGB
Anfechtung
I. Anfechtungsgründe
I. Anfechtungsgründe
§ 119 I Alt. 1 BGB: Inhaltsirrtum
− Er weiß was er sagt, aber nicht was er damit sagt, äußerer TB entspricht dem Willen des Erklärenden
− Irrtum über Bedeutung, Bsp. Halver Hahn
§ 119 I Alt. 2 BGB: Erklärungsirrtum
− Er weiß nicht, was er sagt, äußerer TB entspricht nicht dem Wille des Erklärenden
− Verschreiben, Versprechen, Vertippen, Verhören, Verlesen, Vergreifen
§ 119 II BGB
Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft
− Eigenschaft = tatsächliches oder rechtliches Merkmal, das einer Person oder Sache auf Dauer anhaftet, nicht der Wert der Sache selbst
− Verkehrswesentlich: ist, was nach der Verkehrsauffassung für die Wertschätzung einer Person oder Sache von Bedeutung ist
− Preis ist keine wesentliche Eigenschaft, sondern nur das Ergebnis der Wertbildung, haftet nicht dauerhaft an → kein Anfechtungsrecht
§ 120 BGB Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
− Erklärende bedient sich Übermittlers, der die Erklärung unrichtig übermittelt
− Erklärende trägt das Risiko der Falschübermittlung durch den Übermittler (siehe Erklärungsirrtum)
§ 123 I Alt. 1 BGB
Arglistige Täuschung
− Täuschung = Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums eines anderen durch aktives Tun oder durch Unterlassen, wenn eine Pflicht zur Aufklärung besteht
− Arglistig ist eine Täuschung, wenn sie bewusst erfolgt (vorsätzlich!)
§ 123 I Alt. 2 BGB
Widerrechtliche Drohung
− Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der
Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
− Widerrechtlich ist dies dann, wenn die Angemessenheit des Mittels, des Zwecks oder der Zweck-Mittel-Relation zu
verneinen ist → rechtswidrig ist
• Bloßer Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung!
Anfechtung
II. Anfechtungserklärung
II. Anfechtungserklärung
• Ausübung erfolgt durch empfangsbedürftige WE – erst dann wirksam, wenn sie dem Anfechtungsgegner (AG) zugegangen ist § 143 Abs. 1 BGB
• Wille muss erkennbar sein, sich rückwirkend vom Vertrag zu lösen
• Muss gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt werden: empfangsbedürftiges RG ist Empfänger AG (§ 143 Abs. 3 S. 1 BGB), nicht empfangsbedürftig RG ist AG , wer auf Grund des RG unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt (§ 143 Abs. 4 S. 1 BGB)
Anfechtung
III. Anfechtungsfrist
IV. Rechtsfolge
III. Anfechtungsfrist
• § 121 I BGB gilt für Anfechtungsgründe aus §119 BGB
→ unverzüglich also ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnisnahme des Irrtums (=Anfechtungsgrund)
• § 124 I BGB gilt für Anfechtung aus §123 BGB
→ bei arglistiger Täuschung: Jahresfrist ab dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung
entdeckt (§124 II 1.HS 1.Alt BGB)
→ bei Drohung: Jahresfrist ab dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört (§124 II 1.HS 2.Alt BGB)
IV. Rechtsfolge
• Rückwirkende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (ex tunc) 142 I
§ 122 BGB - Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
I. WE nach 118 nichtig oder nach 119, 120 angefochten
1. Willenserklärung
2. Anfechtungsgrund
3. Anfechtungserklärung
4. Anfechtungsfrist
II. Vertrauen des Anderen
• der Anfechtungsgegner hatte auf Gültigkeit der Erklärung vertraut, da er den Grund der Anfechtbarkeit/Nichtigkeit
a) nicht kannte → kein Vorsatz § 122 I
b) und auch nicht kennen musste → keine Fahrlässigkeit § 122 II
III. Rechtsfolge des § 122 ist Schadensersatz
1. Anfechtungsgegner kann Ersatz des Schadens verlangen i.H. des negativen Interesses oder Vertrauensschaden = Gewinn, den er gemacht hätte, wenn er von anderem nie etwas gehört hätte
2. Die Höhe darf nicht über den Betrag des Erfüllungs- oder positives Interesse hinausgehen = Gewinn bei Durchführung des Geschäfts
§ 812 I 1 Alt. 1 BGB – Herausgabeanspruch
Es könnte ein Anspruch auf Herausgabe aus § 812 I Alt. 1 BGB bestehen. Dies setzt voraus, dass eine Person etwas erlangt hat, und zwar durch die Leistung eines Anderen, aber ohne rechtlichen Grund.
I. Voraussetzungen
1. Etwas erlangt = jeder Vermögenswerte Vorteil
− Kaufpreis / Kaufsache (Besitzt § 854 & Eigentum § 903)
2. durch Leistung = jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
− Leistung aufgrund eines vermeintlich bestehenden, wirksamen Vertrages
− Kaufsache / Kaufpreis wurde übertragen, um (kaufvertragliche) Verpflichtung zu erfüllen (§ 433 I 1 BGB) → solvendi causa
geleistet
3. ohne Rechtsgrund = liegt ein Rechtsgrund zum Behalten dürfen vor
− Ist ein wirksamer schuldrechtlicher Vertrag zustande gekommen?
− Wenn ja, ist dieser rückwirkend nichtig, Anfechtung § 142 I BGB
II. Rechtsfolge
• Herausgabe des Erlangten
• Ggf. Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten