Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Strafvollzugs Flashcards

(46 cards)

1
Q

Welche Rolle hat das BVerfG im Hinblick auf den Strafvollzug?

A

Das BVerfG ist der Motor des Strafvollzugsrecht, da die Haftanstalten auf ein grundgesetzlich taugliches Niveau für die Gerichte angehoben werden muss.

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2
Q

Wie wurde die Freiheitsbeschränkung in den 1970 er Jahren begründet?

A

Mit dem “Besonderen Gewaltenverhältnis”

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3
Q

Wem wurden die Beziehung zwischen des Einzelnen und des Staates zugeschrieben?

A

Dem Innenbereich des Staates

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4
Q

Was war die Konsequenz darin, dass die Beziehung zwischen Staat und des Einzelnen dem Innenbereich des Staates zugeschrieben wurde?

A

Gesetze als Grundlange für die Regelung des Verhältnisses war nicht erforderlich, da die Dienst- und Vollzugsordnung als ausreichende Rechtsgrundlage angesehen wurde

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5
Q

Was hat das BVerfG in ihrer Leitentscheidung von 1972 bezüglich der Freiheitsentziehung und der nichtvorhandenen Regelungen entschieden?

A
  • Ein “Besonderes Gewaltverhältnis” kann Grundrechtseingriffe durch den Vollzug von Freiheitsstrafe nicht legitimieren
  • Die bis dahin maßgebliche Dienst- und Vollzugsordnung von 1961 ist keine hinreichende Rechtsgrundlage
  • Das Rechtsstaatsprinzip erfordert für den Vollzug von Freiheitsstrafen ein förmliches Gesetz
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6
Q

Was bewirkte die Leitentscheidung des BVerfG 1972?

A

Das StVollzG von 1977 und seine Nachfolgegesetze

  • sukzessive wichtige Grundsätze für die Organisation und die inhaltliche Ausgestaltung des Strafvollzugs sowie für die verfassungsrechtlichen Grenzen des Freiheitsentzugs
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7
Q

Was ist die Grundlage für die Ausgestaltung des Strafvollzugs?

A

Die Menschenwürde und das Sozialstaatprinzip

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8
Q

Was sind die zwei Grundsätze der Ausgestaltung des Strafvollzugs?

A
  • Aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ergibt sich ein Anspruch des Gefangenen auf einen an (Re-) Sozialisierung und der Chance auf Wiedereingliederung ausgerichteten Vollzug der Freiheitsstrafe (Grundrecht auf Resozialisierung)
  • Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verpflichtet den Staat, die notwendigen Ressourcen zur Realisierung von Sozialisierungsbemühungen zur Verfügung zu stellen
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9
Q

Was ist die Konsequenz an der verfassungsrechtlichen gesetzlichen Änderung des Strafvollzugs?

A

Resozialisierung ist nicht nur einfachgesetzlich geregeltes Vollzugsziel (siehe § 1 JVollzGB III), sondern verfassungsrechtlich vorgegebene Vollzugszielbestimmung

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10
Q

Was ist der Leitsatz der Entscheidung des BVerfG bezüglich langer Freiheitsstrafen?

A

Die lebenslange Freiheitsstrafe verstößt grundsätzlich gegen die Menschenwürde

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11
Q

Wann ist eine Lebenslange Freiheitsstrafe mit der Verfassung und dem Prinzip der Menschenwürde Vereinbar?

A

Wenn verfassungskonforme Vollzugsbedingungen herrschen

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12
Q

Was sind die Voraussetzung an die Verfassungskonformität des Vollzugs?

A

Behandlung zur Resozialisierung der Chance auf Wiedereingliederung zur Vermeidung von Haftschäden

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13
Q

Wann wäre der Kern der Menschenwürde während der Haft getroffen? Und warum?

A

Wenn der Mensch jegliche Hoffnung auf ein Leben in Freiheit aufgeben müsste
-> Das Menschenbild des GG: der freie Mensch

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14
Q

Wann wird eine Ausnahme von dem Grundsatz: “der freie Mensch” gemacht?

A

Bei gefährlichen Straftätern (Auch in der Sicherungsverwahrung müssen auf die Grundsatzziele geachtet werden)

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15
Q

Wann ist die Sicherungsverwahrung nach der Rechtsprechung von 2011 rechtmäßig?

A
  • wenn der schwerwiegende Eingriff im Maße strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen zu rechtfertigen sind

-> zu rechtfertigen:
der Gesetzgeber sorgt dafür, dass über den unabdingbaren Entzug der “äußeren” Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden.
Dem muss durch einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung getragen werden.
[Dieser ist] so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt

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16
Q

Wogegen muss der Strafvollzug rechtzeitig und aktiv entgegensteuern?

A

Gegen den drohenden Verlust der Lebenstüchtigkeit durch lange Haftdauer

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17
Q

Was erfordert das Rechtsstaatsprinzip

A

Eine rechtlich eindeutig geregelte Entlassungspraxis
-> Gnadenpraxis reicht nicht aus
-> Zur Vermeidung von Ungleichbehandlung und Herstellung von Rechtssicherheit

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18
Q

Was bedeutet rechtlich eindeutige geregelte Entlassungspraxis?

A

Die Freiheitsstrafe muss:
- Vorhersehbar
- Nachvollziehbar
- Sachgerecht
- gerichtlich Überprüfbar
sein

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19
Q

Welcher § wurde durch die Forderung einer rechtlich eindeutigen geregelten Entlassungspraxis eingefüht

A

§ 57a StGB (1981)

20
Q

Was ist der Grundsatz des § 57a StGB

A

Strafaussetzung zur Bewährung mach 15 Jahren

21
Q

Welche Ausnahmen gibt es beim § 57a StGB (Bewährung nach 15 Jahren)?

A
  • Besondere Schwere der Schuld die durch das erkennende Gericht festgestellt werden muss
  • Gefährlichkeit
22
Q

Wann ist der erste Antrag zur Rest Strafaussetzung zur Bewährung möglich?

A

Nach 13 Jahren

23
Q

Welcher Paragraph regelt die Rest Strafaussetzung zur Bewährung? Was bewirkt dieser?

A

§ 454
-> Rechtssicherheit und Konkretisierung der Entlassungschancen

24
Q

Welche drei Gruppen der lebenslangen Freiheitsstrafe gibt es?

A
  • ca. 15 Jahre § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB
  • ca. 20 Jahre § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB
  • (“echte”) Lebenslange bei fortdauernder Gefährlichkeit § 57a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB
25
Wie lange dauert die Lebenslange Freiheitsstrafe in der Regel? Was ist die Ausnahme?
In der Regel 22-23 Jahre Ausnahme/Extremfall: 25 Jahre
26
Was ist das besondere in der USA an der lebenslangen Freiheitsstrafe?
Lebenslang bedeutet Lebenslang ohne mögl. Vorzeitiger Entlassung In manchen Staaten auch Jugendliche Aber: Todesstrafe kann aus "Gnade" zur Lebenslangen Freiheitsstrafe werden
27
Bei wie vielen der lebenslänglichen Insassen wird gutachterlich festgestellt, das eine Entlassung aufgrund von Gefährlichkeit nicht möglich ist?
!0% also 1 vin 10 Häftlingen die Lebenslänglich sitzen
28
Beispielfall Heeinrich Pommerenke
* Haftantritt 1960 * 1993 Krebserkrankung * LG Karlsruhe und OLG Karlsruhe lehnen Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe 1993 und 1995 ab * BVerfG hebt diese Entscheidungen 1995 auf: "Es wäre mit der Würde des Menschen unvereinbar, die vom BVerfG geforderte konkrete und grundsätzlich auch realistische Chance, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden, auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest zu reduzieren. Die angegriffenen Entscheidungen werden [diesen] Maßstäben nicht gerecht." (BVerfG, StVert. 1995, S. 595 ff.) * Dennoch kommt er nicht frei und stirbt im Dez. 2008 im Alter von 71 Jahren im Gefängnis nach 49 Jahren ununterbr. Haft
29
Was kann hinsichtlich des Persöhnlichkeitsschutzes und der Rundfunkfreieheit gesagt werden?
(Fernseh-) Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters stellt regelmäßig einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar
30
Hat das Informationsrecht der Öffentlichkeit vor dem Recht der betroffenen Vorrang?
Bei einer Aktuellen Berichterstattung hat das Informationsrecht der Öffentlichkeit zunächst Vorrang
31
Wann ist eine spätere Tatberichtserstattung unzulässig?
Wenn sie die Wiedereingliederung gefährdet - durch eine Identifizierung des Gefangenen - aufgrund der Nähe der Sendung zur Entlassung - verursacht eine Auslösung selbstständiger und neuer Beeinträchtigungen
32
Warum erhält der Strafentlassene eine besondere Schutzbedürftigkeit?
Wegen der mangelnden Akzeptanz des Resozialisierungsgedankends der Bevölkerung -> Fernsehsendungen können die vorhandene allgemeine Abwehrhaltung gegenüber Strafentlassenen noch verstärken
33
Was entschied das Gericht in seinem Urteil: BVerfGE 103, S 44 ff. bezüglich Berichterstattung und Persönlichkeitsschutz?
* Verfassungsmäßigkeit des § 169 [Abs. 1] S. 2 GVG * Prangerwirkung der öffentlichen Darstellung des Verhaltens vor Gericht * Erinnerung der Öffentlichkeit kann spätere Resozialisierung erschweren
34
Was entschied das Gericht in seinem Urteil: BVerfG v. 20.12.2011 (1 BvR 3048/11), wistra 2012, S. 145 bezüglich Berichterstattung und Persönlichkeitsschutz?
* Anordnungen des Vorsitzenden gem. § 176 GVG stellen einen Eingriff in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG dar. Die Beschränkung der Bildberichterstattung auch am Rande der Hauptverhandlung auf anonymisierte Aufnahmen ist rechtmäßig * Kein Anspruch auf ungepixelte Bilder
35
Was entschied das Gericht in seinem Urteil: BVerfGEv. 10.6.2009 (1 BvR 1107/09), NJW 2009, S. 3357 bezüglich Berichterstattung und Persönlichkeitsschutz?
* Berichterstattung darf in der Regel die Art der Straftat (hier: Sexualdelikt) nennen * Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung oder Geldstrafe lässt das Recht auf tagesaktuelle Berichterstattung nicht entfallen (keine "Vorverlagerung" des Resozialisierungsanspruchs)
36
Was entschied das Gericht in seinem Urteil: BVerfGE (3. Kammer d. 1. Senats) v. 17.8.2017 (1 BvR 1741/17), NJW 2017, S. 3288 = MMR 2017, 740 (m. Anm.) bezüglich Berichterstattung und Persönlichkeitsschutz?
* Die bisherigen Leitlinien zur Beschränkung von Filmaufnahmen gelten auch nach Änderung des § 169 GVG durch das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren 2017 fort (BGBl. I, S. 3546) * Streitgegenstand: Medienverfügung d. Vorsitzenden gem. § 176 GVG: "Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal sind nicht gestattet. […] Jeweils 10 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung am ersten Sitzungstag und vor Beginn der Urteilsverkündung werden Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal mit folgenden Maßgaben gestattet: * [...] Von den Mitgliedern der Strafkammer dürfen in einer Gesamtansicht Film- oder Bildaufnahmen bei deren Einzug in den Sitzungssaal bis zum Beginn der Hauptverhandlung gefertigt werden. Großaufnahmen von Einzelpersonen oder -gesichtern sind nicht zulässig. Dies gilt entsprechend auch für Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und andere Justizangehörige. Film- und Bildaufnahmen der Angeklagten dürfen nur in anonymisiertem Zustand (etwa "verpixelt") veröffentlicht werden, es sei denn, sie sind mit der Veröffentlichung ihres Bildnisses einverstanden oder es handelt sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. […]" * "Mit seiner ausdifferenzierten Aufnahmeregelung in der Medienverfügung zeigte der Vorsitzende ein erfreuliches Gespür für die Bedürfnisse der Medien." (BVerfG)
37
Was entschied das Gericht in seinem Urteil: BVerfG BVerfG v. 6.11.2019 (1 BvR 16/13), NJW 2020, S. 300 ff. bezüglich Berichterstattung und Persönlichkeitsschutz?
* Die dauerhafte Verfügbarkeit der Informationen im Internet, ihre jederzeitige Abrufbarkeit und Rekombinierbarkeit mit weiteren Daten verändert die Bedeutung personenbezogener Berichterstattung für die Betroffenen erheblich * Dadurch kann die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Gesellschaft nach der Verbüßung seiner Haftstrafe erheblich erschwert und die Chance eines Neuanfangs nachhaltig behindert werden * Kein generelles Recht auf Löschung, Einzelfallabwägung erforderlich
38
Für wen sind in Deutschland Sexualstraftäterdateien zugänglich?
Für behördeninternen Gebrauch, die öffentlichkeit ist ausgeschlossen
39
Welche Beispiele für Dateien der Sexualstraftäter in den Bundesländern gibt es?
* Z.B. in Ba.-Wü. u. Nds.: VwV KURS » "Ressortübergreifende Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern" * Z.B. Bayern u. Thüringen: VwV HEADS » "Haft-Entlassenen-Auskunfts-Datei-Sexualstraftäter" * Z.B. Sachsen: VwV ISIS » "Informationssystem zur Intensivüberwachung besonders rückfallgefährdeter Sexualstraftäter"
40
Was kann grundsätzlich bezüglich der Grundrechte im Strafvollzug gesagt werden?
-> jede Grundrechtsbeschränkung bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung
41
Welche Grundrechte sind nicht einschränkbar im Strafvollzug? Welche Sonderfälle gibt es?
* Menschenwürde (Artikel 1 Abs. 1) * Gleichbehandlung (Artikel 3) * Glaubens-/Gewissensfreiheit (Artikel 4) * Teile der Rechte aus Artikel 6 (insbes. Eheschließung) * Eigentumsrecht (Artikel 14) * Petitionsrecht (Artikel 17) * Rechtsschutzgarantie (Artikel 19 Abs. 4) Sonderfall: Wahlrecht * Art. 38 GG (grundrechtsgleiches Recht) * § 45 StGB zu beachten (richterliche Aberkennung)
42
Was kann zu § 94 JVollzGB I Ba.-Wü.: gesagt werden?
Das Zitiergebot muss beachtet werden
43
Welches besonderes Grundrecht kann in Bayern eingeschränkt werden was ist ein Beispiel?
Das Leben -> Hungerstreik : die gefangenen müssen nicht um jeden Preis ernährt werden und -> Schusswaffengebrauch: Finale Rettungsschuss
44
Welche Beschränkungen gibt es für die Grundrechtseinschränkung?
- Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) - Gesetzliche Zitate (z.B. § 94 JVollzGB I) nicht vollständig
45
Welche weiteren Beschränkungen gibt es noch hinsichtlich der Grundrechtseinschränkung?
– Ausdrücklichen Grundrechtsschranken – Immanenten Grundrechtsschranken – Reflexwirkungen aus der Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) » allgemeines Freiheitsrecht als Ausübungsvoraussetzung für andere Grundrechte
46
Was wird in der Aktuellen Entwicklung der Grundrechtseinschränkung diskutiert? (Art.9)
* Aktueller Stand der Rspr. zu Art. 9 GG: – OLG Hamm, Beschluss v. 2.6.2015 – 1 Vollz(Ws) 180/15, StV 2017, 745 = BeckRS 2015, 12011 » die Grundrechte aus Art. 9 Abs. 1 u. 3 GG sind – von Art. 9 Abs. 2 abgesehen – vorbehaltslos gewährleistet und gelten auch im Bereich des Strafvollzuges » Strafgefangene dürfen sich für eine Gefangenengewerkschaft einsetzen – KG Berlin, Beschl. v. 29.6.2015 – 2 Ws 132/15 Vollz, NZA-RR 2015, S. 602 ff.: » Gefangene im geschlossenen Vollzug sind keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG » ihnen steht insoweit das Recht auf Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) nicht zu » Gefangenenvereinigung (GGBO) keine Gewerkschaft