Ziele und Aufgaben des Strafvollzugs Flashcards

(17 cards)

1
Q

War war das das Definitionsziel im alten StVollzG?

Was war das Vollzugsziel?

A

“Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden,
künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu
führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch
dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.”

Vollzugsziel: Leben ohne Straftaten und in sozialer Verantwortung

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2
Q

Was steht nach der allgemeinen Regelungstechnik immer in der Klammer?

A

Die Legaldefinition

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3
Q

Was besagt die herschende Meinung bzgl. des § 2 S. 1

A

: § 2 S. 1 ist alleiniges Vollzugsziel
* Sicherungsklausel enthält hingegen nur die Beschreibung einer
weiteren, allgemeinen Vollzugsaufgabe:
– Sicherung gehört zu den immanenten Aufgaben/Verantwortung des
Strafvollzugs: die Verhinderung von Straftaten (nach
innen und nach außen) während des Zeitraumes der
Inhaftierung
– Generalklausel im Rahmen der generellen Ausgestaltung des Vollzuges sowie der individuellen Vollzugsmaßnahmen
– Ultima-ratio-Klausel bei Straftatrisiko

Kein sog. Vollzugszielpluralismus

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4
Q

Welche drei Zielgruppen sollen durch das Vollzugsziel geschützt werden?

A
  • Andere Insassen im Vollzug
  • Das Personal im Vollzug
  • Gesellschaft außerhalb des Vollzugs
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5
Q

Was ist der Zusammenhang von § 2 JVollzGB Ba.-Wü und § 1 JVollzGB III Ba.-Wü.?

A

Das Dritte Buch baut auf dem bewährten Resozialisierungskonzept
des Strafvollzugsgesetzes auf.

Die Regelung des § 1 des Dritten Buchs entspricht § 2 Satz 1 des
Strafvollzugsgesetzes und bringt das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot (BVerfGE 98, 169 ff.) zum Ausdruck.

Die kriminal-präventive Aufgabe der Institution Strafvollzug, nämlich
der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor weiteren Straftaten, deren
Erfüllung die erfolgreiche Resozialisierung von Gefangenen ebenfalls
dient, betont dagegen § 2 Absatz 1 des Ersten Buchs

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6
Q

Welcher Anspruch resultiert für die Gefangenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.1 Abs. 1 GG?

A

Der Strafvollzug muss auf das Ziel der Resozialisierung hin ausgerichtet sein. Der Anspruch besteht darin, dass der Zielsetzung der Resozialisierung genüge getan wird

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7
Q

Woraus hat das BverfG die Zielsetzung der Resozialisierung entwickelt?

A

Aus dem Selbstverständnis einer Rechtsgemeinschaft, die die Menschenwürde in den Mittelpunt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist

-> Resozialisierungsgebot ist für alle staatliche Gewalt verbindlich

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8
Q

Was sind Ziele im Teil VIII 102.1 und 102.2?

A

102.1 Neben den Vorschriften, die für alle Gefangenen gelten, ist der Vollzug für Strafgefangene so auszugestalten, dass die fähig werden, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen

102.2 Die Freiheitsstrafe ist allein durch den Entzug der Freiheit eine Strafe. Der Strafvollzug darf daher die mit dem Freiheitsentzug zwangsweise verbundenen Belastungen nicht verstärken

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9
Q

Was ist eine Frage hinsichtlich der Bedeutung der allgemeinen Strafzwecke im Vollzugsstadium?

A

Sind die weiteren impliziten Ziele, sog 2unbenannte” Vollzugsziele? also sie tauchen nicht im Gesetz auf

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10
Q

Was ist das Dreisäulenmodell der strafrechtspflege?

A

– Gesetzgeber: Generalprävention
– Richter (Strafzumessung): Schuldausgleich
– Strafvollzug: Spezialprävention, Resozialisierung

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11
Q

Wofür ist der Gestgeber auf der 1. Stufe verantwortlich?

A

Die Strafen androhen

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12
Q

Wofür ist der Richter auf der 2. Stufe verantwortlich?

A

Für die höhe der Strafe

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13
Q

Wofür ist der Strafvollzug auf 3. Stufe verantwortlich?

A

Die Richterlich angedrohte strafe zu vollziehen

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14
Q

Was reflektiert die Höhe der Strafe?

A

Die Schuldangemessenheit

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15
Q

Was ist ein Problem mit dem Dreisäulenmodell?

A

Eine klare Trennung ist nicht immer möglich
-> vergleichbare Zielkonflikte bei der Strafzumessung § 46

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16
Q

Was ist ein Lösungsansatz bzgl. des <Problems der schwierigen Trennung innerhalb des Dreisäulenmodells?

A

Die Unterscheidung zwischen:
- Statusentscheidungen
- Gestaltungsentscheidungen