Diverses Flashcards

(10 cards)

1
Q

Wie wirkt das EP auf die Kommission ein?

A

Geregelt im AEUV “EP”

  • Anhörungsrecht von Kommission (AEUV 230 Abs. 2)
  • Kritische Beleuchtung der Jahresrechnung (AEUV 233)
  • Absetzen der Kommission durch Misstrauensvotum (AEUV 234)
  • Wählt den Präsidenten der Kommission (EUV 17 Ziff. 7)
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2
Q

Was versteht man unter “Institutionelles Gleichgewicht”?

A

Unionsspezifische Ausprägung des Machtgleichgewichts der Organe und deren gegenseitige Kontrolle (checks and balances).

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3
Q

Was versteht man unter Beeinträchtigungsverbot?

A

Untersagt es den MS durch innerstaatliche Regelungen oder Verwaltungspraxis die korrekte Anwendung des Unionsrechts zu beeinträchtigen.

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4
Q

Was versteht man unter Diskriminierungsverbot?

A

Fordert die MS auf bei der Anwendung des Unionsrechts die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei der Anwendung analoger innerstaatlicher Regelung.

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5
Q

Beschreibe die Rolle der EMRK in der EU

A

Vor dem Lissabon-Vertrag fehlte der EU die Kompetenz zum Beitritt.

Mit dem Lissabon-Vertrag wurde die Kompetenz explizit in EUV 6 Ziff. 2 vorgesehen.

Allerdings Wurde das Beitrittsprotokoll vom euGH als nicht vertragskonform eingestuft. Die EU ist nicht der EMRK beigetreten.

ABER: Alle MS sind Vertragsparteien der EMRK.

PLUS: Der EuGH beachtet die Spruchpraxis des EGMR.

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6
Q

Wann kann ein MS vor der Vorlage i.S.d. Vorabentscheidverfahrens absehen?

A
  • Gleichgelagerter Fall wurde bereits vorabentschieden (acte éclaire)
  • Gefestigte Rechtsprechung über betreffende Frage unabhängig von Verfahrensart
  • Anwendung des Unionsrechts ist derart offensichtlich, dass keinerlei Raum für vernünftige Zweifel übrig bleibt (acte clair)
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7
Q

Prüfung der Arbeitnehmerfreizügigkeit

A

EUV 45

  1. Anwendungsbereich
    a) persönlich: Staatsangehörigkeit EU
    b) sachlich:
    - grenzüberschreitender SV
    - Arbeitnehmer (weisungsgebunden, echte und tatsächliche Tätigkeit, Gegenleistung)
    - keine Bereichsausnahme (öffentliche Verwaltung, Ziff. 4)
  2. Eingriff
    a) Adressat: MS
    b) Diskriminierung (direkt/indirekt)
  3. RF
    geschriebene oder ungeschriebene RF-Gründe (zwingende Gründe des allgemeinen Interesses) + Verhältnismässigkeit
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8
Q

Regelung und VSS der Haftung der MS

A

Ausservertragliche Haftung der MS ist nicht geregelt (bei Organen in AEUV 340).

Fall Francovich: Als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt Schadenersatz bei Nichtumsetzung von Richtlinien, sofern Einzelne davon Schaden erleiden.

Weiterentwicklung: Ausweitung auf alle Verstösse gegen EU-Recht

VSS:

  • Subjektivrechtlicher Charakter verletzter Norm
  • hinreichende Qualifikation verletzter Norm
  • Schaden
  • Kausalzusammenhang
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9
Q

Gemischtes Abkommen

A

Der EU fehlt in diesem Fall die Kompetenz zum Abschluss eines Abkommens. Sie ist auf die Mitwirkung der MS angewiesen.

  • -> EU und MS treten gemeinsam als Vertragspartner auf
  • -> MS sind bei der Aushandlung parallel beteiligt
  • -> Ratifikation auch durch MS
  • -> Union und MS werden gleichermassen Verpflichtet

(vgl. AEUV 218)

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10
Q

Amtshaftung

A

AEUV 340 Abs. 2

Haftbar sind Organe, die zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen.

  • Rechtswidriges Verhalten
  • Hinreichend qualifizierter Verstoss (bei Ermessensspielraum)
  • Schaden
  • KZ
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