Kompetenzverteilung & -ausübung Flashcards

(14 cards)

1
Q

Prinzip der Einzelermächtigun

A

EUV 5 Ziff. 1 und 2: Für jedes Tätigwerden der Union bedarf es einer vertraglichen Zuständigkeit.

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2
Q

Was passiert wenn die Verträge keine Einzelermächtigung/Kompetenz der Union vorsehen?

A

EUV 4 Ziff. 1: Sofern Vertäge keine Einzelermächtigung vorsehen verbleibt die Kompetent bei MS

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3
Q

Woraus ergibt sich der Umfang der Zuständigkeit der Union im Rahmen der Einzelermächtigung?

A

AEUV 2 Ziff. 6: Umfang der Zuständigkeit ergibt sich aus bereichspezifischen Sachbestimmungen

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4
Q

Wie werden neue Kompetenzen der EU begründet?

A

Durch vertragliche Änderung seitens MS

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5
Q

Was sieht das BVerfG bei Überschreiten der Kompetenzen seitens EU vor?

A

Im Rahmen der ultra-vires Kontrolle ist es bereit dem EU-Recht die Anwendung zu versagen.

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6
Q

Wie werden Kompetenznormen ausgelegt?

A

Effet utile: Im Lichte der Zielsetzung der Union (EUV 3) und ihrer grösstmöglichen Wirksamkeit

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7
Q

Wie wird der Prinzip der Einzelermächtigung ergänzt?

A
  • Effet utile: Auslegung im Licht der Ziele der Union
  • Implied powers: Ungeschriebene Kompetenzen (AEUV 216 bzgl. Vertragsschlusskompetenz)
  • Kompetenz zur Rechtsangleichung im Binnenmarkt (AEUV 114)
  • Kompetenzergänzungsklausel (AEUV 352)
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8
Q

Was sind die VSS der Abstützung auf Kompetenz zur Rechtsangelichung im Binnenmarkt?

A

AEUV 114 ist sehr offen formuliert.

VSS gemäss EuGH:

  • Bestehen von nachprüfbaren Hemmnissen
  • Hemmnisse sollen durch die Massnahme beseitigt werden
  • Funktionieren des Binnenmarkts muss spürbar verbessert werden
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9
Q

Was besagt die Kompetenzergänzungsklausel und was ist bei Anwendung zu beachten?

A

AEUV 352 begründet die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften, sofern ein Tätigwerden der Union erforderlich ist, um die Unionsziele (EUV 3) zu erreichen.

Nur möglich, sofern keine andere Vorschrift die Kompetenz verleiht.

Beachte:

  • Im Rat hat jeder MS ein Veto-Recht
  • Subsidiaritätsprinzip (EUV 5 III)
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10
Q

Welche Kompetenzkategorien gibt es?

A
  • Ausschliessliche Zuständigkeit (AEUV 2 Ziff. 1 i.V.m. AEUV 3)
  • Geteilte Zuständigkeit (AEUV 2 Ziff. 2 i.V.m. AEUV 4/5)
  • Unterstützungsmassnahmen (AEUV 6)
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11
Q

Ausschliessliche Zuständigkeit

A

In diesem Bereich kann nur die Union allein tätig werden.

Dies ergibt eine Sperrwirkung für das Tätigwerden der MS.

Das Subsidiaritätsprinzip findet hier keine (!) Anwendung (vgl. EUV 5 Ziff. 3).

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12
Q

Geteilte Zuständigkeit

A

AEUV 2 Ziff. 2 i.V.m. AEUV 4 und 5

Die MS nehmen ihre Zuständigkeit nur wahr, sofern die Union ihre Zuständigkeit nicht ausübt.

Subsidiaritätsprinzip greift also (EUV 5 Ziff. 3).

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13
Q

Kompetenzausübung

A

Zu beachten sind:

  • Subsidiaritätsprinzip (EUV 5 Ziff. 3)
  • Verhältnismässigkeitsprinzip (EUV 5 Ziff. 4)
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14
Q

Ist das Subsidiaritätsprinzip justiziabel?

A

Ja.

Die Union darf nur tätig werden, sofern die Massnahmen der MS unzureichend wären und die Union die Ziele besser verwirklichen kann.

Bei Verletzung kann die Nichtigkeitsklage (AEUV 263) oder das Vorabentscheidungsverfahren (AEUV 267) eingeleitet werden.

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