Vertragsänderung & Rechtsetzung Flashcards

(15 cards)

1
Q

Wo ist das Verfahren zur Änderung der Verträge geregelt? Welche Verträge sind umfasst? Was gilt als Änderung?

A

EUV 48

Die Regelung umfasst die Änderung der Gründungsverträge, der Protokolle sowie der GrCH.

GrCH und Protokolle sind Bestandteil der Veträge (EUV 6 Ziff. 1, AEUV 51).

Auch Beitritt und Austritt gelten als Vertragsänderung! (AEUV 59, 50)

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2
Q

Welcher Quote bedarf es zur Vertragsänderung?

A

Es bedarf der Einstimmigkeit!

–> Jeder MS hat ein Veto-Recht.

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3
Q

Wie tage Rat & EP, wenn sie gesetzgeberisch tätig sind?

A

Öffentlich (EUV 16 Ziff. 8).

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4
Q

Welche Gesetzgebungsakte sind dem Rat und dem EP beizuordnen?

A

Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse (AEUV 288), welche auf Vorschlag der Kommission hin im ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden.

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5
Q

Welche Rolle spielt die Kommission in der Gesetzgebung?

A

Die Kommission verfügt über das Initiativmonopol (EUV 17 Ziff. 2).

Die Form und die Ausgestaltung obliegt somit allein der Kommission.

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6
Q

Wie stellt die Kommission sicher, dass sie mit ihren Vorschlägen genuine europäische Gemeinwohlinteressen verfolgt?

A

Sie führt umfangreiche Anhörungen durch (EUV 11 Ziff. 3).

–> Einbezug der Fachleuten und der betroffenen Kreise

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7
Q

Kann die Kommission ihren Vorschlag ändern?

A

Ja.

Bis zum Beschluss des Rates (AEUV 293 Ziff. 2).

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8
Q

Wie wird das Gesetzgebungsverfahren unterschieden?

A

AEUV 289:

  • Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (289 Ziff. 2)
  • Besonderes Gesetzgebungsverfahren (289 Ziff. 3)
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9
Q

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

A

AEUV 289 Ziff. 2 i.V.m. AEUV 294

Rat un EP sind gleichberechtigt gesetzgeberisch tätig.

Sie müssen beide dem Vorschlag der Kommission zustimmen, damit er in Kraft tritt.

Dafür führen sie maximal 3 Lesungen durch und ändern den Vorschlag wo nötig (Regelungsmotiv muss gleich bleiben).

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10
Q

Besonderes Gesetzgebungsverfahren

A

AEUV 289 Ziff. 3

Es liegt keine gleichberechtigte Mitwirkung von Rat & EP vor!

  • Zustimmungsverfahren: Einer von beiden hat Veto-Recht
  • Anhörungsverfahren: EP hat ein Votum, dieses hat aber keine bindende Wirkung
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11
Q

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsakte

A

Rat und EP delegieren als Co-Gesetzgeber Rechtssetzungs- und Durchführungsbefugnisse an die Kommission.

AEUV 290 & 291

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12
Q

Inwiefern ist die Unterscheidung zw. delegierten Rechtsetzungsbefugnissen und Durchführungsakten wichtig?

A

Die Unterscheidung ist wichtig für Quoren (AEUV 290 und 291).

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13
Q

Was wird in AEUV 290 delegiert?

A

Ergänzung oder Änderung von nicht wesentlichen Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes.

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14
Q

Was wird in AEUV 291 delegiert?

A

Ergreifen der zur Durchführung erforderlicher Massnahmen, sofern es einheitlicher Bedingungen bedarf.

  • Beratungsverfahren
  • Prüfverfahren
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15
Q

Was darf nicht an die Kommission delegiert werden?

A

Wesentliche Bestimmungen müssen beim Gesetzgeber verbleiben.

Als wesentlich gelten Bestimmungen, die politische Entscheidungen erfordern oder GR-Eingriffe erlauben.

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