Eigentum Flashcards

1
Q

Eigentumsklage (rei vindicatio)

A

= originärer Eigentumserwerb
Definition = Klage des besitzlosen Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe

  • mit rei vindicatio klagt nichtbesitzender Eigentümer einer Sache gegen den besitzender Nichteigentümer der Sache
  • Klagen für beschränkt dingliche Rechte häufig der Vindikation angelehnte Klagen
  • rei vindicatio = Herausgabeklage des quiritischen ET (ET nach ius civile)
  • Passivlegitimation
    • Interdikentbesitzer
    • Denetor ist (ausnahmsweise) passivlegitimiert, wenn er die faktische und rechtliche Möglichkeit der Herausgabe hat (ulipan)

Ziel: restutio → Wiederherrstellung des früheren Zustands

  • Kläger soll so gestellt werden, wie er stünde, wenn ihm die Sache schon im Augenblick der litis contestatio herausgegeben worden wäre
    • Veränderung, die die Sache erfahren kann (Verschlechterung/Wertzuwachs, o.ä.)
    • nicht nur auf Rückübertragung des Besitzes beschränkt (sondern am Rückgabe von Gebrauchsvorteil; Gewinn; Nebenprodukt)

Voraussetzungen
1. Besitz des Beklagten der Sache
2. fehlender Besitz des Klägers
3. Eigentümerstellung des Klägers zu Beginn
4. Prüfung eines allfälligen Verlustes der Eigentümerstellung des Klägers
* Historische Betrachtung
* Verlust des Eigentümers durch Ereignisse

Litis contestatio” ist ein lateinischer Begriff, der im römischen Recht verwendet wird und sich auf den Zeitpunkt bezieht, an dem ein Streit vor einem Gericht formell kontestiert wird →Zeitpunkt der Rechtshängigkeit

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2
Q

rei vindicatio: Geldkondemnation

A

rei vindicatio folgt dem grundsatz der Geldkondemnation = Verurteilung auf Wert
- Verklagter wird auf Wert der Geltendmachung verklagt
- NUR Geld (keine Naturalrestitution)

Arbiträrklausel
- Ausnahme des Grundsatzes der Geldkondemnation
- “wenn es sich erweist, dass das Grundstück nach Ermessen des Richters nicht dem Kläger zurückgegeben worden ist”
→ Ermächtigung des Richters nach seinem Ermessen (arbitrium) eine Frist zu setzen, bis zu deren Ablauf der Beklagte die Sache freiwillig zurückgeben kann
- Schiedsrichterliche Befugnis
- Verurteilung in Wertersatz nur, wenn keine Rückgabe → Risiko der höheren Verurteilung
- falls Rückgabe → Freispruch

Wenn man nicht NUR Anspruch auf Wertersatz (Geldkondemnation) möchte, ist es wichtig, dass Arbiträrklausel gewährt wird
- Sache kann somit entweder freiwillig zurückgegeben werden → sonst Verurteilung

Wertsatzberechnung
- Sache wird VOR litis contestatio zerstört/beschädigt
- wenn Besitzer unredlich ist, muss er haften
- wenn Besitzer redlich ist → rei vindicatio entfällt
- redlicher Besitzer glaubt an seine Besitzberechtigung
→klage wird abgewiesen
- Sache wird NACH litis contestatio zerstört/beschädigt
- jeder Besitzer haftet
- Früchte die vom beklagten VOR der litis contestatio gezogen werden und noch vorhanden sind, können vindiziert werden
- Früchte gehören eigentlich dem redlichen Besitzer (jedoch wenn vorhanden → werden dem tatsächlichen Eigentümer überlassen → vidikation)
- Besitzer haftet auch für Früchte, die er hätte ziehen müssen
- Gedanke der Restitution
- Eigentümer hat das Recht, die Früchte zu ziehen → Eigentümer wird das gegeben, was er hätte, wenn er die Sache selbst gehabt hätte
- Früchte, die NACH der litis contestatio gezogen werden konnten, sind zu ersetzen

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3
Q

rei vindicatio: Gegenrecht des Besitzers

A
  • Verwendungen, die notwendig, oder nützlich sind, geben dem Besitz einen ZUrückbehaltungsrecht (Arglisteneinerede → echeptio doli) wenn er gutgläubig war
    • Notwendig = dem Erhalt der Sache dienend
    • nützlich = kommt der Sache zugute und ist obj. sinvoll
    • NICHT: luxuriöse Verwendung = keinerlei Funktionen, bzw. aus der Laune des Eigentümers heraus
  • alle Besitzer dürfen das, was auch getrennt sinnvoll ist wegnehmen (Wegnahmerecht)
    • die Wegnahme kann der Kläger durch Wertersatz abwenden
    • wenn Trennung möglich ist → kann sich Beklagter selbst helfen (wegnehmen)

Arglisteneinrede
- rei vindicatio sieht nicht vor, dass Verwendungen geltend gemacht werden können
- Besitzes muss somit Arglisteneinrede erheben
- Einrede = negative Kondemnationsbedingungen
- Arglist = Rechtsmissbrauch (widersprüchliches Verhalten)
- Kläger verlangt Sache mit Verwendung heraus; will für die Verwendung jedoch nicht aufkommen
- Klage = Konditionalprogramm
- Arglisteneinrede (Kondemnation)
- zwischen “wenn…., dann…” wird Einrede geschoben
- = wenn nicht
- “wenn Kläger Eigentümer ist, und wenn nicht der Kläger arglistig handelt (weil er dem Bezahlten keine Verwendung zahlt), dann…”
- → Einrede als weiterer Prüfungsschritt
- wenn Richter feststellt, dass Kläger arglistig handelt → Herausgabe wird abgelehnt
- Beklagter wird nicht verurteilt und berhält Sache

In Bezug auf das römische Sachenrecht beziehen sich die genannten Konzepte auf verschiedene Aspekte des Besitzes und der Nutzung von Sachen sowie auf die Verteidigung gegen Ansprüche und die Möglichkeit der Wegnahme.

Verwendungen, die notwendig oder nützlich sind:
- Wenn ein Besitzer notwendige oder nützliche Verwendungen an einer Sache vornimmt, hat er ein Zurückbehaltungsrecht an der Sache. Dies bedeutet, dass er die Sache vorübergehend behalten kann, auch wenn der ursprüngliche Eigentümer sie zurückfordert.
- Notwendige Verwendungen sind solche, die dem Erhalt der Sache dienen, wie beispielsweise Reparaturen, um sie funktionsfähig zu halten.
- Nützliche Verwendungen sind solche, die der Sache zugutekommen und objektiv sinnvoll sind, wie beispielsweise Verbesserungen, die den Wert oder die Nutzung der Sache steigern.
- Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass luxuriöse Verwendungen, die keinen funktionalen Zweck haben und lediglich dem Luxus oder der Laune des Besitzers dienen, kein Zurückbehaltungsrecht begründen.

Wegnahmerecht:
- Gemäß dem römischen Sachenrecht haben alle Besitzer das Recht, das von ihnen Getrennte wegzunehmen, sofern es sinnvoll möglich ist.
- Wenn eine Sache getrennt werden kann und der Besitzer sie selbst entfernen kann, ist er dazu berechtigt.
- Der Kläger kann die Wegnahme jedoch durch die Zahlung von Wertersatz abwenden. Wenn der Beklagte die Sache entfernt, muss er dem Kläger den Wert der Sache erstatten.

Arglisteneinrede:
- In bestimmten Fällen kann ein Besitzer die Arglisteneinrede erheben, um sich gegen Ansprüche des Eigentümers zu verteidigen.
- Die Arglisteneinrede stellt eine negative Kondemnationsbedingung dar, bei der der Beklagte behauptet, dass der Kläger widersprüchlich handelt oder Rechtsmissbrauch betreibt.
- Der Kläger verlangt die Herausgabe der Sache, gibt jedoch an, dass er für die Verwendungen, die er gemacht hat, nicht aufkommen will.
- Die Klage wird als Konditionalprogramm formuliert, bei dem die Arglisteneinrede als weiterer Prüfungsschritt eingeschoben wird.
- Wenn der Richter feststellt, dass der Kläger arglistig gehandelt hat, wird die Herausgabe der Sache abgelehnt, und der Beklagte wird nicht zur Herausgabe verurteilt.

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4
Q

Eigentumserwerb durch Aneignung

A

= origniärer Eigentumserwerb

occupation = Aneignung einer herrenlosen Sache

Voraussetzungen
- Herrenlosigkeit der Sache
- Sache, die NOCH keinen Eigentümer hat
- Sache, die keinen Eigentümer MEHR hat, weil dieser das Eigentum aufgegeben hat (derelictio)
- Erlangung der tatsächlichen Gewalt (corpus + animus) durch den Okkupanten
- gesicherte Besitzesposition
- Aneignungswille = Wille des Okkupanten; Eigentum auszuüben

Problem → wann liegt Besitz vor, wenn es sich um bewegte Sachen (Tiere) handelt?
- wilde Tiere → Grundsatz: Tier muss für Besitz gefangen werden
- gezähmte Tiere → Rückkehrwillen des Tieres ist vorhanden
- Besitz desjenigen, zu desjenigen, zu dem das Tier zurückkehrt
- solange man damit rechnen kann, dass das Tier zurückkehrt

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5
Q

Eigentumsaufgabe (derelictio)

A

= origniärer Eigentumserwerb

Dereliktion = Aufgabe des Eigentums an einer Sache

Voraussetzungen
- willentliche Aufgabe des Besitzes an einer Sache
- Wille, dass Eigentum durch Besitzaufgabe aufzugeben

Auslegung → zum Teil muss Verhalten ausgelegt werden
- worin liegt der Wille? Will man Eigentum wirklich aufgeben?
- oder will man zB lediglich, dass ein (spezifizierter) Dritter das Eigentum erwirbt → dann wäre es KEINE willentliche Aufgabe des Eigentums an sich, sonder NUR am Besitz

→ bei Dereliktion = GÄNZLICHE Aufgabe des Eigentums

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6
Q

Fruchterwerb

A

= origniärer Eigentumserwerb

Grundsatz: Früchte werden durch Trennung von Muttersache zur selbstständigen Sache (Perzeption)

Eigentumserwerb an Früchten
- Eigentümer an Muttersache
- gutgläubiger Käufer (der glaubt ein Besitzrecht zu haben)
- Nutzniesser (während der Dauer der Nutzniessung)

Gutgläubiger Käufer wird bessergestellt, als der Nutzniesser

  • Nutzniesser: darf Früchte ziehen (er bewirtschaftet das Land→erfordert ein Handeln (z.B. Baum schütteln), da er sein Eigentum von dem des Eigentümers abgrenzen muss)
  • Gutgläubiger Käufer: glaubt, dass er selbst Eigentümer ist, weshalb ihm die Position eines Eigentümers eingeräumt wird
    (d.h. Apfel gehört ihm bereits wenn von Muttersache getrennt; d.h. wenn herunterfällt /am Boden liegt)
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7
Q

Verarbeitung (specificatio)

A

= origninärer Eigentumserwerb

Verarbeitung = Herrstellung einer neuen Sache aus einem fremden Ausgangsstoff

Vorgehen
- Hersteller erwirbt Eigentum an neuer Sache
- Entscheidend: neue Sache! (nicht bloss Modifikation der alten Sache)
- Entstehung einer neuen Sache muss festgestellt werden
- Indiz: neuer Terminus (zB Holz → Schiff)
- Materialeigentümer verliert sein Eigentum

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8
Q

Verbindung mit einem Grundstück (superficies solo credit)

A

= originärer Eigentumserwerb

Verbindung von beweglichen Sachen mit einem Grundstück zu einer einheitlichen Sache

  • superficies solo credit = “das Daraufgesetzte fällt dem Grundstück zu” → Grundeigentümer wird Eigentümer der mit Grundstück verbundenen Sachen

Achtung bei Gebäuden! → “schlafendes” Eigentum der Materialeigentümer
- solange das Gebäude besteht (und mit Grund verbunden ist): keine Vindikation des Eigentums an den Baustoffen
- Hemmung der Vindizierung (solage Gebäude steht, kann Material nicht herausverlangt werden)
- bei Abriss des Gebäudes (und Aufhebung mit dem Grund): Vindikation der Baustoffe

Vorschriften der XII-Tafel-Gesetzgebung (tingum iunctum = der verbaute Balken)
- da Gebäude nicht zerstört werden darf, erhält der Materialeigentümer eine actio de tingo iuncto (Klage wegen des verbauten Balkens → gilt für alle Baustoffe), mit der er den doppelten Materialwert vom Eigentümer des Gebäudes erhält
→ nach zahlung dieser Busse erhält Grundeigentümer DAUERHAFT Eigentum an den Baustoffen
- Verbot, während Gebäude steht, die Herausverlangung (des Materials) geltend zu machen
- ABER: actio de tigno iunctu
- Materialeigentümer erhält Entschädigung
- Grundstückseigentumer kann doppelten Materialwert zahlen (dann wird er Materialeigentümer)
- ähnlich wei rei vindicatio → wird auf Wert verklagt → wenn Wert bezahlt, dann Eigent¨mer
- eigentliche Enteignung des Materialeigentümers (Stoffe wurden ohne seinen Willen verwendet) → erhälz im Nachhinein Entschädigung

  • Diese Regelungen dienen dazu, die Rechte der Grundeigentümer zu schützen und gleichzeitig angemessene Regelungen für die Eigentumsverhältnisse an verbundenen beweglichen Sachen zu schaffen.

Die XII-Tafel-Gesetzgebung, auch bekannt als Zwölftafelgesetz, war eine der frühesten schriftlichen Rechtsquellen im antiken Rom. Sie wurde um das Jahr 450 v. Chr. verfasst und bestand aus zwölf Tafeln, auf denen die Gesetze niedergeschrieben waren. Diese Tafeln wurden in der Öffentlichkeit ausgestellt, um jedem Bürger den Zugang zu den Gesetzen zu ermöglichen.

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9
Q

Vermischung & Vermengung

A

= origniärer Eigentumserwerb
Im röm. Recht keine Unterscheidung

typische Situationen
- superficies solo credit
- Verbindung von beweglichen Sachen zu einer Einheitlichen Sache
- Kriterium ist nicht der Wert, sondern Hauptsache ist die, ohne welche die Nebensache nicht bestehem kann
- Sachen werden so verbunden, dass sie nicht mer voneinander unetrschieden/getrennt werden können
- Sachenidentität der beiden Ausgangsstoffe löst sich auf → werden zu einer neuen Identität

accessio von accedere = “hinzutreten”
- Bezeichnet die Anschauung, dass bei zusammengesetzten Sachen eine Sache die Hauptsache ist und die andere nur als nebensache angesehen wird
- Hinzutreten einer Sache zu einer Anderen
- Eigentümer der Hauptsache wird Eigentümer der Gesamtsache

Verbindung = Verbindung von festen Sachen verschiedener Eigentümern
Vermischung= Vermengung von flüssigen und festen Stoffen verschiedener Eigentümern
- untrennbare Vermengung von Festörpern oder Flüssigkeiten: Arten des Eigentums

→ entscheidend ist der Wille der Eigentümer

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10
Q

Vermischung & Vermengung: Gesamthand

A
  • mit Willen: gemeinschaftliches Eigentum (pars pro indiviso) =Teilungsklage auf Auseinandersetzung notwendig (Gesamthand)
    • Personen werden über das eigentum hinaus miteinander verbunden (Verbindung: gemeinsames Handeln)
    • gemeinschaftliches Eigentum muss mittels Teilungsklage aufgelöst werden
    • jeder kann von anderen die Auflösung dieser Gemeinschaft verlangen
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11
Q

Vermischung & Vermengung: Bruchteilseigentum

A
  • ohne Willen: Eigentum nach ideellen Bruchtteilen (pro parte) = Vindikation auf einen Anteil möglich (Miteigentum)
    • wenn Sachen ohne Willen der Eigentümer miteinander vermischt / vermengt werden → kein gewolltes gemeinschaftliches Handeln (keine tiefere Verbindung)
    • Bruchteilseigentum → Teilvindikation
      • Herausverlangen der Häflte der gemischten Sache
      • Kriterien
        • Festigkeit der Verbindung
        • Rückführbarkeit
        • Entstehung einer neuen Sache
        • Willen der Beteiligten (zu gemeinschaftl. Eigentum)
          → sobald neue Sache entsteht → Verarbeitung
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12
Q

Grundprinzipien Derivativer (abgeleiteter Eigentumserwerb)

A

Grundsatz: Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat (nemo plus iuris transferre ptoest quam ipse habet)
- daher kann jemand, der gestohlene Sachen verkauft (Hehlerei), gar kein Eigentum übertragen (da er selbst nie das rechtmässige Eigentum erworben hat)

es gibt keinen gutgläubigen Eigentumserwerb
- Grundposition: wahrer Eigentümer wird geschützt
- d.h. Eigentumserwerb von einem Nichtberechtigten kraft gut Glaubens grundsätzlich nicht möglich → weil wahrer Eigentum verliert sein Eigentum ja nicht (wird nicht enteignet)
- nur ein Berechtigter kann überhaupt über Eigentum verfügen

Unterscheidung von res manicipi (manzipierfähigen Sachen) und rec nec manicipi
- Übertragung des Eigentums an res mancipi durch mancipatio
- rec mancipi = vierfüssige Herdentiere, Sklaven, italische Grundstücke
- Übertragung des Eigentums an res nec macipi durch traditio (formlos)

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13
Q

Manzipatio und in iure cessio

A

= derivativer Eigentumserwerb
→ Formalakte des ius civile (= Sonderrecht der römischen Bürger:innen)

  • Eigentum an res mancipii kann nur durch mancipatio oder de iure cessio übertragen werden

  • weil “spezielle” Güter → spezielle Übergabe erforderlich, um Eigentumsverhältnisse zu ändern

Die mancipatio war eine feierliche Übereignung, die vor Zeugen und einem Beamten durchgeführt wurde. Sie beinhaltete die symbolische Übertragung der Sache und den Austausch von Geld oder einer Kupfermünze zwischen den Parteien. Dieser Akt der Übereignung war streng formalisiert und erforderte eine genaue Einhaltung der vorgeschriebenen Riten und Formulierungen.

Die de iure cessio war eine Art rechtliche Übertragung, die vor einem römischen Magistrat oder einem zuständigen Gericht stattfand. Dabei wurde das Eigentum an der Sache formell durch eine Urkunde oder eine mündliche Erklärung auf den Erwerber übertragen.

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14
Q

Eigentumserwerb durch Manzipation

A
  • Eigentum des Veräusserers
    • nur Berechtigter (Eigentümer) kann verfügen
  • res mancipi (“spezielle Güter”)
  • Durchführung des Manzipationsrituals mit 5 Zeugen
    • Erwerber ergreift die Sache und schlägt mit der Münze an die vom Waagehalter gehaltene Waage (als Zeichen des Kaufpreises)
  • römisches Bürgerrecht der Beteiligten

Die Manzipation kann als macipatio uno (Manzipation mit einer Münze) auch als Grundlage anderer Verfügungen verwendet werden
- Grundsätzlich gilt: für alle Geschäften, bei der Verfügungsgewalt vorkommt
- *Verfügung vs. Verpflichtung *
- Verfügung betrifft alle (Öffentlichkeit) → d.h. unmittelbare Änderung der Rechtslage betrifft gesamte Rechtsgemeinschaft
- Verpflichtung NUR zwischen mind. 2 Parteien

 - emancipatio
      - = Entlassung der Hauskinder aus Hausgewalt 
      - Ritual: einmaliger (Mädchen/Enkel) oder dreimaliger (Söhne) Verkauf 
      - zB Vater manzipiert Tochter an einen Freund 
           - Freund: «ich behaupte, dass dieser Mensch nach quiritschem Recht mir gehört»; 5 Zeugen; mit Münze an Waage, etc. (Ritual)
           - Freund erwirbt Gewalt über Haustochter → dann muss Tochter noch freilassen
           - Vater könnte Tochter nicht einfach freilassen, bzw. sie könnte nicht einfach weglaufen → deshalb Umweg über den Freund (muss sie emanzipieren, damit sie frei ist)
      - Hier auch: Dritter erwirbt Verfügungsmacht (d.h. Freund kann über Haustochter verfügen; kann sie freilassen)
           - → nicht Rechtsinhaberschaft wird übertragen, sondern nur Verfügungsmacht
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15
Q

Eigentumserwerb durch in iure cessio

A

in iure cessio = Abtretung vor Gericht

  • Eigentum des Veräusserers
  • Res mancipi und res nec mancipi
  • Durchführung eines an den frühen Prozess erinnernden Rituals
    • Vor dem Magistraten (Prätor) erhebt der Erwerber Eigentumsbehauptung
    • Gegner unterlässt Gegenbehauptung
    • →Prätor spricht dem Erwerber das Eigentum an der Sache zu
  • Röm. Bürgerrecht der Beteiligten

In iure cessio kann zur Begründung Übertragung, Abtretung oder Aufhebung von (dinglichen) Rechten verwendet werden

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16
Q

Eigentumsübertragung durch traditio

A

= derivativer Eigentumserwerb

Eigentumserwerb durch Besitzübergabe
* Eigentum des Veräusserers
* Res nec mancipi
* Übergang des Besitzes auf den Erwerber
* Iusta causa traditionis (Rechtsgrund)
* Rechtsgrund, aufgrund dessen Eigentum übergeht
* Besitzübertragung führt nur dann zu Eigentumserwerb, wenn Rechtsgrund vorliegt, aufgrund dessen der Erwerber erwerben soll
* lusta causa (Kaufvertrag)
* Verfügung über Kaufsache
* Verfügung über Kaufpreis

Besitzerwerb des Erwerbers
* Normalfall: körperliche Übergabe der Sache (= Besitzverschaffung) durch den Veräusserer
* Aufweichung (nach Besitzrecht)
* “Übergabe kurzer Hand” (brevi manu traditio) = Veräusserer ist Besitzer, Erwerber ist blosser Detentor und wandelt seine Sachherrschaft mit Zustimmung des Veräusserers zum Eigenbesitz
* “Besitzkonstitut” = Veräusserer behält die Sache im Besitz zurück, weil er sie gleichzeitig mit der Veräusserung „zurückmietet” (körperliche Ubergabe hin und her wäre blosse Formalie und ist daher verzichtbar)
* Anweisung des Erwerbers an den Veräusserer, an den Erwerber oder einen Dritten zu liefern (sofern diese befolgt wird)

17
Q

prätorisches Eigentum

A

Unterscheidung von ius civile und ius praetoriu im Eigentum:
* Eigentümer nach ius civile ist nur derjenige, der eine res mancipi durch mancipatio (oder in iure cessio) oder eine res nec mancipi durch traditio (oder in iure cessio) erhalten oder ursprüngliches Eigentum erworben hat
* Prätor schafft Positionen, die zwar nicht nach ius civile, aber nach ius praetorium als Eigentum geschützt werden, v.a., wenn die Übertragungsform «falsch» gewählt wurde
* res mancipi wird durch traditio übertragen
* res mancipi wird durch mancipatio, aber durch Nicht-Berechtigten übertragen
* schützt Positionen, die nach ius civile eigentlich nicht geschützt würden
= prätorisches Eigentum (bonitarisches Eigentum)

bonitarisches Eigentum wird Erworben durch:
* Einigung über Preis und Sache
* Formlose Übergabe der Sache (traditio; auch Traditionssurrogate)

ius civile → quirintischer Eigentümer
ius praetorium → bonatischer Eigentümer
* Prätor schützt gutgläubigen Käufer einer res mancipi
* bonatischer Eigentümer ist auf dem Weg, das quirintische Eigentum durch Ersitzung zu erwerben
* Klage: actio publiciana
* Derjenige, der eine res mancipi vom quiritischen ET gekauft hat, hat stärkere Position als der quritische ET
* bedient sich der Fiktion, dass die ersitzungsfrist bereits verstrichen ist

18
Q

Ersitzung

A

Ersitzung (usucapio) = Eigentumserwerb durch Zeitablauf

Ziel/ Rechtsfolge: Erwerb des quirintischen Eigentums (nach ius civile)

“res habilis, titilus, fides, possessio, tempus

  • ersitzungsfährige Sache
    • alle Sachen, an denen Eigentum begründet werden kann und die nicht gestohlen oder geraubt sind
      • gilt für spätere Erwerbungen auch → grundsätzlich gilt: gestohlene/geraubte Sachen können nicht ersessen werden
    • Nicht: Sachen ausserhalb Privatverkehr
  • Ersitzungsbesitz
    • = rechtmässiger Eigenbesitz, der “fehlerfrei” ist
    • Geschützt ist nur derjenige, der glaubt selbst Eigentümer zu sein
    • es gilt: wenn nach Interdiktenschutz geschützt → Ersitzungsbesitz
  • Erwerbstitel
    • → causa
      • Ersitzung braucht eine Berechtigt → ergibt sich aus Erwerbstitel (zB Kaufvertrag / Legat / Mitgiftbestellung)
    • alle Rechtsgründe, die das Innehaben der Sache mit Eigenbesitzwillen rechtfertigen (auch Erwerb mittels traditio)
    • Notwendigkeit eines Erwerbstitels für die usocapio
      → dabei kommt es nicht drauf an, was man sich vorstellt, sondern auf tatsächliche Realität (tatsächliches Vorliegen eines Kaufvertrags)
      * Putativtitel genügt nicht
  • Redlichkeit (bona fides)
    • = guter Glaube
    • im Augenblick des Besitzerwerbs mit Blick auf das Eigentum des Veräusserers
      • man glaubt, dass Veräusserer Eigentümer ist
      • Grundsätzliche Vermutung des guten Glaubens
    • nachträgliche Unredlichkeit (böser Glaube) schadet nicht
      → guter Glaube muss nur im Augenblick des Besitzerwerbs vorliegen
      • Ausnahme: Ersitzung zu einer Erbschaft gehörender Sache
      • bei Eigentumserwerb des Eigentümers (berechtigten) kommt es nicht auf Vorstellung an, sondern auf Realität → guter Glaube nur entscheidend im pathologischen Fall
  • Ersitzungsfrist (Zeitablauf)
    • 2 Jahre bei Grundstücken
    • 1 Jahr bei beweglichen Sachen

Ersitzung, auch als Usucapio bezeichnet, ist ein Rechtsinstitut, bei dem das Eigentum an einer Sache durch den Ablauf einer bestimmten Zeit und unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erworben werden kann. Es handelt sich um eine Form des Eigentumserwerbs durch Zeitablauf.

19
Q

Ersitzung: actio publiciana

A

actio publicana = prätorische Klage, die bestimmten qualifizierten Besitzern gegen schlechtere Besitzer erteilt wird, auf Herausgabe der Sache (ähnlich wie rei vindicatio)
* * Klage des bonitarischen (prätorischen) Eigentümers
* Prätor kann Klage zulassen und wenn nicht alle Voraussetzungen der Klage vorliegen
* Prätor verleiht dem Ersitzungsbesitzer eine der rei vindicatio ähnliche Kalge, ohne dass Ersitzungsbesitzer alle Voraussetzung (zB Zeitablauf) erfüllt → ABER mit Erwartung, dass später erfüllt (bzw. Eigentum erwirbt)
* Präter “gibt” die actio publicana dem ersitzungsbesitzer
* wenn Ersitzungsbesigtzer Besitz verliert, erhält er actio publiciana → wird geschützt in seiner Besitzerwartung

Kläger = Ersitzungsbesitzer (erfüllt alle Voraussetzungen ausser Zeitablauf)
* befindet sich im Stadium der Ersitzung
* wer eine ersitzbare Sache in bonis hat
* Fehler im Erwerbs-TB (d.h. rechtmässiger Besitz, aber falscher Erwerb, zB traditio anstatt mancipatio)
* wer eine ersitzbare Sache bona finde und ec iusta causa vom Nichteigentümer erworben hat
* Fehler in Berechtigung des Veräusserers

Beklagter = Besitzer der Sache
* der Eigemtümer der Sache (ihm steht ggf. die Einrede des zivilen Eigentums zu = exceptio domini)
* ein Besitzer der Sache, der nicht Eigentümer ist

Einrede = Gegenbehauptung des Beklagten, welche das Begehren des Klägers hindert, hemmt oder scheitern lässt
* negative Verurteilungsbedingungen (zB Arglisten-Einrede = excpetio doli → “wenn es sich NICHT erweist, dass der Kläger arglistig hat oder handelt”)
* Verurteilung des Beklagten wird vom Fehlen des Beweises (zB Arglist) abhängigt gemacht
* ziviler (quirintischer) Eigentümer der mit actio publicana verklagt wird, kann Einrede geltend machen → Einrede erfolgreich, wenn ziviler ET NICHT fehlerhaft handelt, muss aber beweisen, dass er ziviler ET ist! (zB mancipatio / traditio beweisen)
* Verurteilung nur, wenn Beklagter NICHT Eigentümer ist

Gegeneinrede (replicatio)
* Einrede selbst kann entkräftet werden, in dem der Kläger eine Gegeneinrede erhebt
bei der actio publiciana
* Kläger kann die Einrede des Eigentums durch eine Gegeneinrede der cerkauften und übergebenen Sache (replicatio rei venditae et traditae) widerlegen, wenn der Eigentümer selbst die Sache an den Kläger veräussert hat