Sachenrecht Flashcards

1
Q

Sachbegriff

A

“Sache” (lat: res) ist mehrdeutig:
- körperliche Sache
- alles, was Gegenstand eines privaten Rechts sein kann (Rechtsobjekt)
- als Bezeichnung des Vermögens als Ganzes

→ Sache i.S.d. Sachenrechts ist nur die körperliche Sache

Sachen ausserhalb des Privatrechts
- Sachen “göttlichen Rechts (divini iuirs)
- geweihte Sachen (res sacrae)
- dem Totenkult gewidmete Sachen (res religiosae)
- unter göttlichem Schutz profane Sachen (res sanctae)
- öffentliche Sachen (res publicae) = Sachen, die dem “Staat” (i.e. dem Kaiser) oder Gemeinden gehört
- gemeinschaftliche Sachen (res communes omnioum) = Sachen, die allen Lebewesen / Menschen gemeinschaftlich zustehen (“Gemeingebrauch”)
- Gemeineigentum (nach Naturrecht) = Luft, fliessendes Wasser, Meer, Meeresstrand → freier Zugang
- niemand kann Nutzung verbieten
- gehören allen und niemandem
- zB Meeresstrand: öffentliche Sache
- grundsätzlich gilt: Sachen, die mit einem unttrennbar verbunden sind, zu einem Teil des Grundstücks (d.h. Erbauung wird auch öffentlich)
- ABER Meeresstrand: trotz eigentlicher Öffentlichkeit des Gutes wird es privat – daher gab es zB auch das Verbot von trespassing, da das grundstück plötzlich privat war (auch wenn es Zugang zu Strand dadurch verhinderte) → Naturrecht & Völkergemeinrecht überschneiden sich → keine Entstehung von Widerspruch, sondern Präzisierung (des Naturrechts durch das Völergemeinrecht)

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2
Q

Arten von Sachen

A

körperliche Sachen vs. unkörperliche Sachen
- körperliche Sachen können berührt werden (zB Gold) vs. unkörperliche, welche nicht berürhrt werden können (zB Nutzniessung)
- Unterscheidung in physischer Beschaffenheit

manzipierfähige Sache vs. nicht-manzipierfähige Sachen
- Mancipatio = altröm. Kaufgeschäft, das im entwickelten Recht als Instrument für Verfügungen verschiedener Art verwendet wird
- Form der Veräusserung/Übertragung:
- Verfügung: Eigentumsübertragung –Entlassung aus der Gewalt von Hausvater – Testamentserrichtung
- Kennzeichen: Formalismus / Ritual
- den röm. Bürger:nnen vorbehalten (ius civile)
- gewisse Sachen unterstehen der mancipatio (res mancipi) = ialische Grundstücke / vierfüssige Last-/Zugtiere / Sklav:innen(ursprünglich der altertümlichen Wirtschaft dienende Wirtschaftsgüter)
- nicht manzipierfähige Sachen werden durch Besitzübergabe (traditio) auf Grund einer wirksamen causa (Kaufvertrag, Schenkung, Mitgiftbestellung) in das Eigentum übertragen
- traditio = ius gentium → steht auch Nichtrömer:innen offen

bewegliche vs. unbewegliche Sachen
- Unterscheidung in räumlicher Mobilität der Sachen

vertretbare Sachen vs. Speziessachen
- vertretbare Sachen = Sachen, die nach Gattungszugehörigkeit definiert sind
- d.h. nach Gewicht/Anzahl/Mass bestimmt werden können (zB 1kg Mehl)
- i.d.R. werden vertretbare verbraucht
- gibt gewisse rechtsgeschäfte, welche vertretbare Sachen voraussetzen (zB Darlehen)
- Speziessache: eindeutige individuelle Identität (zB Kunstwerk)

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3
Q

Teilbarkeit von Sachen

A
  • Grundsatz: eine einheitliche Sache kann mit all ihren Teilen nur ein einheitliches sachenrechtliches Schicksal haben
  • eine Sachgemeinsamkeit kann aus mehreren selbstständigen Sachen bestehen
    • Zusammengesetze Einheit
      • Zusammengesetzte “Gesamtsache” (zB Haus)
        • durch Zusammensetzung werden die Bestandteile Teil des gesamtsache und können nicht separaten Rechten unterliegen
      • unverbundene “Sachgesamtheit” (zB Bibliothek)
        • nicht einzelnes Schaf / Buch, etc. wird betrachtet, sondern Herde als Gesamtheit
        • Gegensatnd der Nutzniessung somit die ganze Herde
    • Miteigentum = mehrere Personen sind an einer Sache berechtigt, dass jede:r einen rechnerischen Bruchteil hat
    • es gibt auch Sachgesamtheiten, die als Einheit angesehen werden
      • zB Landgut (Gebäude MIT Sklaven)
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4
Q

Früchte (fructus)

A

natürliche Früchte = Sachen, die durch Bewirtschaftzng aus anderen Sachen gewonnen werden
- Feld- und Baumfrüchte, Holz, Tierjungen, Haare, Milch, etc.
- natürliche Sachfrüchte werden erst mit der TRENNUNG von der Muttersache selbstständig und damit zu Sachen, die ein eigenes Schicksal haben

Rechtsfrüchte = Erträgnisse, die durch Zins, Vermietung/Verpachtung von Sachen erzielt werden
- Darlehenszinsen / Kapitalzinsen ≠ Rechtsfrüchte (weil sind gegenleistungen)

Fruchterwerb
- Eigentum = dingliches Vollrecht zur Nutzung, Gebrauch, Veräusserung und zur Fruchtziehung der Sache
- Grundsatz: Eigentum der Muttersache vermittelt Eigentum an den Früchten
- Dingliche Rechte können Fruchterwerb auf beschränkt dingliche Berechtigung umleiten
- Fruchtziehung = dingliches Recht
- Nutzniessung: der Berechtigte hat das Recht die Sache zu gebrauchen und Früchte (zu ihrem Eigentum) zu ziehen
- Nutzniessende erwirbt Eigentum an der Frucht im Moment der Trennung von der Muttersache
- u.U. hat der Nichtberechtigte gutgläubige Eigenbesitzer das Recht die Früchte für sich zu ziehen
- Bestimmungsgemässe Nutzung: (Art. 643 ZGB): “natürliche Früchte, sind die zeitlichen wiederkehrenden Erzeugnisse & Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden”
- Bestimmung wird aus der Natur der Sache abgeleitet, im Rahmen ihrer ordnungsgemässen Wirtschaft

Dingliches Recht bezieht sich auf Rechte, die sich auf bestimmte Sachen oder Objekte (lateinisch: res) beziehen. Es handelt sich um absolute Rechte, die direkt an einer Sache haften und gegenüber jedermann durchsetzbar sind, unabhängig von der Person, die die Sache besitzt.

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5
Q

Zugehör

A

Zugehör ≠ Bestandteil
SONDERN: Zugehör = bewegliches Zubehör einer Hauptsache
- es dient dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache
- teilt das sachrechtliche Schicksal der Hauptsache
- ist veränderbar, aber Recht bleibt gleich

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