Pfandrecht Flashcards

1
Q

pignus und hypotheca

A

Pfandrecht = (beschränkt) dingliches Recht an der Sache eines Dritten, das zur Sicherung einer Forderung dient
→ Sache muss für den Gläubiger Wert haben

  • erga-omnes Wirkung
  • Besitzpfand (ursprünglich)
    • Begründung des Pfandrechts durch Besitzübergang (Publizitätsprinzip) = pignus
  • besitzloses Pfand (später)
    • Pfandsache verbleibt weiterhin beim Pfandschuldner, bzw. er veräussert diese weiter → Publizitätsproblem
    • = hypotheca
  • gebräuchlich ist auch das greichische Wort hypotheca, ursprünglich Terminus für ein besitzloses Pfand, später als Synonym

Unterschiede
* Pfandrecht = dingliches Recht auf Sicherung / Befriedigung aus der Sache
* Begründung eines dinglichen Rechts
* dingliche klage zur Durchsetzung (gegen jeden Besitzer): vindicatio pignoris = actio pigneraticia in rem = actio Serviana
* Pfandklage = servianische Klage → dingliche Klage → Klage auf Herausgabe der Sache
* Verpfändung = schuldrechtliches Verhältnis zwischen dem Pfandläubiger (Kreditgeber) und dem Pfandschuldner (Kreditnehmer), mit dem die Verpäfndung geschlossen wird
* = Voraussetzung für das wirksame Entstehen eines Pfandrechts
* Geld geben (Pfandschuldner) & Sache als Pfand erhalten (Pfandgläubiger) → obligatorisches verhältnis
* persönliche Klage zur Durchsetzung = actio pignireticia in personam

→ Unterscheidung zwischen dinglichem Recht und dem schuldrechtlichen Verhältnis

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2
Q

Entstehung des Pfandrechts

A

Voraussetzungen für die Entstehung eines vetraglichen Pfandrechts
* Sache muss im Eigentum oder in bonis des Verpfänders sein
* muss entweder im zivilen Eigentum stehen (nach ius civile, i.e. quirintisches Eigentum)
* oder im bonitarischen Eigentum (prätorisches ET, nach ius praetorium, i.e. in bonis)
* = Ersitzungsbesitzer, dem die actio publicana zusteht (d.h. von Prätor in seiner Erwartung des zivilen ET geschützt, wenn alle VSS der Ersitzung ausser Ablauf der Frist gegeben)
* Formfreier Verpfändungsvertrag zwischen Pfandgeber und Pfandnehmer
* Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner → müssen Pfandvertrag wollen
* Willen der Verpfändung muss festgestellt werden (weil Sache könnte auch zB für verwahrung übergeben werden)
* Gesichtere Forderung (pfandrecht ist akzessorisch = von der Forderung abhänging)
* dingliches Recht besteht nur, wenn Forderung besteht
* Grundsatz der Akzessorietät
* Entstehung: Pfandrecht entsteht nur, wenn Forderung besteht
* Umfang und Inhalt der Forderung: das Pfandrecht entsteht nur in Höhe und Umfang der Forderzng
* Fortdauer: Erlischt die Forderung → Pfandrecht geht unter

Der Unterschied zwischen einem zivilrechtlichen Eigentümer und einem Ersitzungsbesitzer liegt in den Rechten und der rechtlichen Grundlage ihres Besitzes:

Zivilrechtlicher Eigentümer: Der zivilrechtliche Eigentümer ist die Person, die nach den Regeln des zivilen Eigentumsrechts das rechtliche Eigentum an einer Sache besitzt. Dies bedeutet, dass sie das umfassende Recht hat, die Sache zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und andere von deren Nutzung auszuschließen. Der zivilrechtliche Eigentümer kann die Sache durch einen rechtsgültigen Erwerbstitel wie zum Beispiel einen Kaufvertrag oder eine Schenkung erworben haben.
Ersitzungsbesitzer: Ein Ersitzungsbesitzer ist eine Person, die den tatsächlichen Besitz und die Kontrolle über eine Sache erlangt hat, obwohl sie nicht der zivilrechtliche Eigentümer ist. Der Ersitzungsbesitzer kann das bonitarische Eigentum an der Sache durch Ersitzung erwerben, was bedeutet, dass er nach Ablauf einer bestimmten ununterbrochenen Besitzzeit und unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf den Besitz und möglicherweise auch auf den Erwerb des zivilen Eigentums hat. Der Ersitzungsbesitzer erhält in der Regel Schutz durch den Prätor, der ihm die actio publiciana gewährt und ihn in seiner Besitzerwartung vor rechtlichen Angriffen Dritter schützt.

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Q

Rechtsfolgen des Pfandrechts

A

Verwertungsrecht, wenn die gesichterte Forderung nicht gezahlt werden kann
* ursprünglich: Vefallspfand, d.h. Eigentumserwerb des Pfandgläubigers an der zum Pfand gegebenen Sache
* wenn Schuldner die Forderung nicht nicht begleicht, so fällt Pfandsache ins Eigentum des Pfandgläubigers
* dies ist heute unzulässig!
* im heutigen Recht: Verkaufsrecht des Pfandgläubigers, d.h. der Pfandgläubiger ist als Nichteigentümer zur Veräusserung der Sache ermächtigt (Befriedingung aus dem Erlös)

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4
Q

Erlöschung des Pfandrechts

A
  • durch Untergang der Sache
  • durch Erlöschung der gesichterten Forderung (da Akzessorietät)
  • durch Pfandverkauf
  • durch Vereinigung des Pfandrechts mit dem Eigentum in einer Person
    • zB wenn Schuldner → Erbe des Gläubigers
      → die formlose Verzichtung des Gläubigers führt NICHT zum Erlöschen des Pfandrechts, sondern begründet nur eine Arglisteneinrede oder Einrede der Vereinbarung (exceptio pacti)
  • Brauch Formalismus → Verzicht braucht Einigung & Rückgabe der Sache
  • blosser (mündlicher) Verzicht genügt nicht

Die Arglisteneinrede ermöglicht es dem Schuldner, Einwände gegen den Verzicht des Gläubigers vorzubringen. Wenn der Schuldner argumentiert, dass der Verzicht auf das Pfandrecht auf arglistige Weise oder unter irreführenden Umständen erfolgt ist, kann er die Gültigkeit des Verzichts in Frage stellen. Die Arglisteneinrede dient also dazu, den Schuldner vor unlauteren Handlungen des Gläubigers zu schützen und sicherzustellen, dass ein Verzicht auf das Pfandrecht unter fairen und rechtlich korrekten Bedingungen erfolgt.

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5
Q

Pfandverkauf

A

Voraussetzungen
* Bestehen des Pfandrechts
* Nichterfüllung der durch das Pfand gesichterten Schuld trotz Fälligkeit
* = Pfandreife
* Vorliegen einer Verkaufsabrede (bzw. Annahme, dass in der Pfandrechtsstellung eine Verkaufsabrede stillschweigend erhalten ist)
* = Ermächtigung des Pfandgläubigers durch den Eigentümer (Verpfänder) zur Veräusserung der Sache
* Anzeige des geplanten Verkaufs an den Schuldner
* VOR Pfandreife darf der Gläubiger die Sacge NICHT nutzen!
* sonst: Diebstahl

Surrogation
Durch die Bezahlung der Erwerbers der Pfandsache an den Gläubiger geht das Eigentum an der Pfandsache an den Erwerber über
→ die Bezahlung gilt als Zahlung der Schuld und tilgt diese, soweit sie übereinstimmen
* Verkauf durch Pfandgläubiger = ermächtigter Verkauf
* Einräumung der Ermächtigung durch Vertrag
* → Obligation (obligationrechtliches Verhältnis)
* Verkauf der Pfandsache → dinlgiches recht (geschieht, weil Gläubiger ein Pfandrecht hat)
* Zahlung des Dritten an Pfandgläubiger
* wirkt so, als ob der Schuldner selbst bezahlt hätte
* dingliches Recht → da Dritter nicht im Vertrag
* Wirkung, dass Schuldner befreit wird (durch Zahlung)
Haftung auf den Überschuss (superfiuum): Ist die Schuld zwischen Pfandgläubiger und Schuldner geringer, als der durch den Verkauf erzielten Erlös, haftet der Pfandgläubiger dem Schuldner auf den Überschuss
* Klage auf Überschuss → actio in personam (persönliche Klage)
* falls Erlös nicht genug (tiefer als der Betrag der Forderung)
* Klage auf den rest
* allenfalls kann Pfandgläubiger auch neues Pfand verlangen (Schuldner ist verpflichtet, weiterhin Sicherheit zu leisten)
* ansonsten wird er verklagt auf Einhaltung des Versprechens (Geldkondemnation)
* liegt nicht im Interesse des Gläubigers

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6
Q

Rechtsverhältnisse zwischen Pfandgläubiger und Schuldner

A

beruht auf Pfandvindikation
(windicatio pignoris = actio Serviana = actio pigneraticia in rem)
* dingliche Pfandklage, die gegen jeden Bersitzer gerichtet ist
* Pfandklage – Klage auf Herausgabe der Sache
* grundsätzlich: gegen Dritte auf Wiedergewinnung des Besitzers
* hier: gegen Verpfänder auf Herausgabe der Pfandsache

→ Gläubiger muss Zugriff auf die Sache erhalten, damit er sie verwerten kann
* dazu muss die Pfandreife noch NICHT eingetreten sein!

Entstehung des beschrönkt dinglichen Recht am Pfandobjekt setzt eine Absprache zwischen Pfandgläubiger und Pfandschuldner voraus
* obligatorisches Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner
* Gläubiger kann vom Schuldner verlangen, einen Pfand zu stellen
→ aus dieser Absprache entsteht eine schuldrechtliche Klage aus dem Pfandverhältnis → actio pigneraticia in personam

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7
Q

actio pigneraticia

A

Klageformel
* Pfand kann nicht entstehen ohne Auszahlung (des Darlehens) durch Gläubiger (Akzessorietät) → ohne Forderung kein Pfandrecht
* wenn KEINE Auszahlung entstanden ist → kein Pfandrecht!
* falls Gläubiger dennoch im Besitz der Pfandsache → widerrechtlich
* Kläger (vermeimeintlicher Schuldner) hat also Anrecht auf Pfandsache, weil rechtmässiger Besitzer (da ja kein Pfandrecht besteht) → kann rei vindicatio verlangen (Eigentumsklage)

  • grundsätzlich also: Kläger (Gläubiger) muss beweisen, dass das Pfandrecht eine bestimmte Schuld begründet wurde (da Akzessorietät)
    • wenn dies der Fall IST (d.h. wenn Pfandrecht besteht):
      • actio pigneraticia in rem
        • Klage aus dem dinglichen Recht
        • Kläger kann Klage nutzen, um Recht auf das Pfand geltend zu machen
        • zielt darauf ab, die Sache (das Pfand) vom Besitzer (dem vermeintlichen Gläubiger) zurückzuerhalten, da das Pfandrecht besteht
      • actio pigneraticia in personam
        • Klage aus der Vereinbarung, dass für die Auszahlung des Darlehens ein Pfandrecht bestellt werden soll
        • Klage basiert auf der persönlichen Vereinbarung zwischen den Parteien
        • Wenn der Kläger nachweisen kann, dass keine Auszahlung des Darlehens erfolgt ist und somit das Pfandrecht nicht entstanden ist, kann er diese Klage erheben → Verpflichtung des Schuldners, sich der Absprache entsprechend zu verhalten und dem Gläubiger Pfandrecht einräumen

actio pigneraticia in personam
* Klage des Pfandgläubigers auf Bestellung des Pfandrechts
* Klage des Verpfänders gegen den Gläubiger auf Herausgabe des Überschusses
* Durchsetzung sonstiger Absprachen aus dem Verpfändungsvertrag

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8
Q

Mehrfache Verpfändung einer Sache

A
  • ursprünglich nicht möglich (Verfallspfand kann nur EINEM verfallen)
  • mit Einführung des Verkaufsrechts möglich

Beachte
* es gilt Rangfolge der dinglichen Rechte nach dem Entstehungszeitpunkt (d.h. älteres > jüngeres Pfandrecht)
* zum Pfandverkauf ist immer nur ranghöchster Pfandgläubiger berechtigt
* ABER: nachrangiger Pfandgläubiger kann erstrangigen Pfandgläubiger befriedigen (d.h. dessen Forderung begleichen), so dass er in dessen Rechte tritt (und Pfandasache verwerten kann)

Rangfolgebestimmung
* Entstehung des Pfandrechtes

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