Familienzulage Flashcards

1
Q

Welches ist, kurz ausgedrückt, der Zweck der Familienzulagen?

A

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen.

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2
Q

Welcher Artikel der Bundesverfassung bildet die Grundlage für die Familienförderung und damit die Familienzulagen?

A

BV 116

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3
Q

Wann wurde der Verfassungsauftrag ausgeführt betreffend Familienzulagen in der Landwirtschaft? Name des betr. Bundesgesetzes und Datum der Inkraftsetzung

A

Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) per 01.01.1953

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4
Q

Wann wurde der Verfassungsauftrag ausgeführt betreffend Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft? 8 Name des betr. Bundesgesetzes und Datum der Inkraftsetzung

A

Bundesgesetz über Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FamzG) per 01.01.2009

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5
Q

Welches sind die Auswirkungen des ATSG auf die Familienzulagen?

A

Das FLG und FamZG haben sich den Regelungen des ATSG unterstellt, dies mit wenigen systembedingten Abweichungen.

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6
Q

Welches sind die am Vollzug der Familienzulagen beteiligten Organe?

A

Die Durchführungsorgane für die Familienzulagenordnungen sind die Familienausgleichskassen (FAK) und die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber.

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7
Q

Das FamZG (Bundesgesetz über die Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft) ist ein sog. Rahmengesetz. Was bedeutet das?

A

Der Bund gibt den Kantonen einen gewissen Rahmen vor, wobei die Kantone innerhalb dieses Rahmens auch grosszügigere Regelungen vorsehen können.

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8
Q

Die Kompetenz zum Erlass der Ausführungsbestimmungen des FamZG ist zwischen Bund und Kantonen geteilt. Was hat der Bund zu regeln?

A

Der Bund regelt den Anspruch auf Familienzulagen und die Anspruchsvoraussetzungen. Im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit erlässt er Weisungen für eine einheitliche Rechtsanwendung in den Durchführungsstellen.

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9
Q

Nennen Sie vier Elemente von durch den Bund bestimmten Anspruchsvoraussetzungen.

A
  • Beginn und Ende des Anspruchs,
  • Altersgrenzen,
  • Anspruchskonkurrenz,
  • Leistungsexport
  • Koordination mit anderen Sozialversicherungen
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10
Q

Die Kompetenz zum Erlass der Ausführungsbestimmungen des FamZG ist zwischen Bund und Kantonen geteilt. Was können die Kantone regeln?

A

Sie erlassen innerhalb der Vorschriften des Bundes ihre eigenen Familienzulagenordnungen. Die Kantone üben die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus. Sie regeln die Organisation und Finanzierung

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11
Q

Welche Möglichkeiten haben die Kantone (innerhalb des vom Bund gesetzten Rahmens) für die Ausgestaltung der Familienzulagen?

A

Es steht den Kantonen frei, höhere Leistungen als die bundesrechtlichen Mindestansätze vorzustehen einen Zuschlag für Grossfamilien zu gewähren (z.B. höherer Ansatz ab dem 3. Kind) Geburts- und/oder Adoptionszulagen zu gewähren

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12
Q

Nennen Sie die zur Durchführung des FamZG zugelassen Familienausgleichskassen (Trägerschaft)

A

die kantonalen Familienausgleichskassen die von den Kantonen anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen Die Eidg. Ausgleichskasse EAK führt für die Bundesverwaltung, die eidg. Gerichte und die Bundesanstalten eine Familienausgleichskasse. Ihr können sich auch andere Institutionen anschliessen, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen (FamZV 15).

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13
Q

Was gilt es in Bezug auf den Anschluss an eine Familienausgleichskasse (FAK) zu beachten, wenn ein Unternehmen in verschiedenen Kantonen Mitarbeitende beschäftigt?

A

Arbeitgeber müssen sich in jedem Kanton, in dem sie ihren Geschäftssitz oder Zweigniederlassungen betreiben und Arbeitnehmende beschäftigen, einer dort tätigen FAK anschliessen.

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14
Q

Einige Kantone sehen höhere Zulagen vor, als sie laut Bundesgesetz mindestens sein müssten. Wie können bezugsberechtigte Arbeitnehmende die Zulagenhöhe optimieren?

A

Grundsätzlich gar nicht; für die Unterstellung gilt das Erwerbsortsprinzip.

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15
Q

Auf 2011 wurde ein gesamtschweizerisches Familienzulagenregister eingeführt. Was ist der Zweck dieses Registers?

A

Das Register soll verhindern, dass mehr als eine Person für dasselbe Kind Familienzulagen bezieht. Zudem soll es den diesbezüglichen Aufwand für die Abklärung minimieren.

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16
Q

Wie können Sie prüfen, ob für das Töchterchen ihrer neuen Mitarbeiterin bereits Kinderzulagen bezogen werden?

A

Mit dem entsprechenden Link (www.infoafam.zas.admin.ch/AlfaInfoWeb) nach der für ein bestimmtes Kind im Familienzulagenregister abgeklärt werden, ob schon Zulagen bezogen werden. Dazu sind das Geburtsdatum und die 13-stellige Versicherten-Nummer des Kindes eingeben.

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17
Q

95% der Familienzulagen werden gemäss FamZG (Bundesgesetz über die Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft) ausgerichtet. Nenne Sie zwei weitere Gesetze nach denen Familienzulagen ausgerichtet werden können.

A
  • Familienzulagen nach FLG (Familienzulagen in der Landwirtschaft)
  • PS Sie machen 2,2% der Familienzulagen aus. Familienzulagen nach AVIG (Arbeitslose)
  • PS sie machen 3,0% der Familienzulagen aus und Familienzulagen nach IVG
  • PS sie machen 0,1% der Familienzulagen aus.
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18
Q

Welche Personen sind laut Familienzulagengesetz ausserhalb der Landwirtschaft (FamZG) obligatorisch zu versichern?

A

Erwerbstätige – Unselbstständig und selbstständig Erwerbende – mit einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von (2019) über CHF 7’110.– und Nichterwerbstätige mit einem steuerbaren Einkommen bis (2019) CHF 42’600.–

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19
Q

Für Nichterwerbstätige gelten im FamZG neben der Einkommensgrenze weitere Ausschlusskriterien. Nennen Sie 3 Gruppen Nichterwerbstätiger die keinen Anspruch auf Familienzulagen nach FamZG haben

A

Nichterwerbstätige, deren Ehegatte als Arbeitnehmer/in oder Selbstständigerwerbende/r bezugsberechtigt ist Nichterwerbstätige, deren Ehegatte bereits eine AHV-Rente bezieht Nichterwerbstätige, die selber eine Altersrente der AHV oder Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen

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20
Q

Welche Personen sind laut Familienzulagengesetz in der Landwirtschaft (FamZG) obligatorisch zu versichern?

A
  • Landwirtschaftliche Arbeitnehmende
  • Im Landwirtschaftsbetrieb mitarbeitende Familienmitglieder des/der Betriebsleitenden
  • Selbstständig erwerbende Landwirte
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21
Q

FLG: Welche Berufsgruppen zählen zu den selbstständig erwerbenden Landwirten

A
  • Landwirte im Berg- oder Taggebiet
  • Älpler
  • Berufsfischer
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22
Q

Ist der Grundsatz «pro Kind eine Zulage» erfüllt?

A

Nicht ganz; Nichterwerbstätige mit einem höheren Einkommen gehen in Sachen Familienzulagen leer aus.

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23
Q

Nach welchem Finanzierungsverfahren funktionieren die Familienzulagen ?

A

Nach dem Ausgaben-Umlageverfahren

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24
Q

Wer regelt die Finanzierung der Familienzulagen und Verwaltungskosten?

A

Die Kantone (für verbandliche FAK hauptsächlich die Verbände)

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25
Q

Im Zusammenhang mit der Finanzierung der kantonalen FAK wird von Lastenausgleich gesprochen. Was ist darunter zu verstehen?

A

Sie können unter den in ihrem Gebiet zugelassenen FAK einen Lastenausgleich festlegen. Dieser hat zum Ziel, die unterschiedlichen finanziellen Belastungen der einzelnen FAK teilweise oder ganz auszugleichen. Dazu haben die Kantone unterschiedliche Berechnungsmodelle gewählt.

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26
Q

Was ist die Bemessungsgrundlage für die zu entrichtenden FAK-Beiträge?

A

Die Beiträge werden in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet.

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27
Q

Wie hoch sind die FAK-Beiträge der Arbeitgebenden (Prozentsatz)?

A

Der Prozentsatz der FAK-Beiträge ist abhängig von der jeweiligen FAK.

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28
Q

Wie ist die Aufteilung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag geregelt?

A

Die Arbeitgeber entrichten die ganzen Beiträge. Einzig im Kanton Wallis – mit sehr hohen Familienzulagen – haben sich Arbeitnehmende mit 0,3% zu beteiligen.

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29
Q

Sind die FAK-Beiträge in der Höhe plafoniert (gedeckelt)?

A

Nicht für Arbeitnehmende; wohl aber für gut verdienende Selbstständigerwerbende – dies auf Jahreseinkommen bis CHF 148’200. – (Grenzbetrag UVG)

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30
Q

Werden auf den Kinder- und Ausbildungszulagen AHV/IV/EO-Beiträge erhoben?

A

Auf den Zulagen werden keine Beiträge erhoben, soweit sie den Ansätzen gemäss kantonaler FAK oder GAV entsprechen.

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31
Q

Wie verhält es sich mit der AHV/IV/EO-Beitragspflicht, wenn ein Arbeitgeber die Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss Personalreglement um mtl. CHF 400.– erhöht?

A

AHV-frei sind die Kinder-/Ausbildungszulagen gemäss kantonalem Ansatz bzw. gemäss GAV plus mtl. CHF 250.– pro Kind. Die weitergehende Leistung (im Beispiel CHF 150.–) ist beitragspflichtig.

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32
Q

FLG: Wie steht es mit der Beitragserhebung für die Familienzulagen in der Landwirtschaft?

A

Die landwirtschaftlichen Arbeitgeber haben auf allen Bar- und Naturallöhnen für Arbeitnehmende, die nicht Familienangehörige sind, 2,0% Beiträge abzuführen. Arbeitnehmende sind beitragsfrei. Die restlichen Ausgaben werden durch Mittel der öffentlichen Hand finanziert.

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33
Q

Die Bezugsberechtigung für Familienzulagen ist abhängig von Kind/ern im fraglichen Alter. Zählen Sie vier Kindsverhältnisse auf, die einen Anspruch auf Familienzulagen auslösen können.

A

Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen:

  • eigene Kinder (Kindsverhältnis gemäss ZGB)
  • Stiefkinder
  • Pflegekinder
  • Geschwister bzw. Enkelkinder
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34
Q

Für den Anspruch für Stiefkinder gibt es weitere Voraussetzungen. Nennen Sie diese.

A

Die Kinder müssen überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben und dieser tatsächlich zum Unterhalt des Kindes beiträgt. Zudem muss der leibliche Vater, der «mit der Stiefmutter verheiratet ist», bzw. die leibliche Mutter, die «mit dem Stiefvater verheiratet ist», das alleinige Sorgerecht haben und nicht erwerbstätig sein.

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35
Q

Familie Abbühl lebt in der Schweiz der 17-jährige Sohn lebt im Internat in England, wo später studieren wird. Hat der im Wohnsitzkanton erwerbstätige Vater Anspruch auf die Kinderzulage? Die Antwort ist zu begründen.

A

Ja, der Vater hat Anspruch auf die Ausbildungszulage, weil während maximal 5 Jahren das Fortbestgehen des Wohnsitzes in der Schweiz vermutet wird.

36
Q

Es gilt der Grundsatz «pro Kind eine Zulage». Wie wird geregelt welcher Elternteil die Familienzulagen beziehen kann, wenn Vater und Mutter erwerbstätig sind?

A

Das FamZG regelt die Anspruchskonkurrenz präzise.

37
Q

Wie prüfen Sie, welcher Elternteil anhand der Bestimmungen von FamZG 7 (Regelung der Anspruchskonkurrenz) leistungsberechtigt ist?

A

In dem anhand des konkreten Falls von oben nach unten geprüft wir, ob die jeweilige Bestimmung zutrifft. Wo dies zum ersten Mal der Fall ist, liegt die Lösung.

38
Q

Familie Lüthi wohnt in Wil SG. Vater Lüthi arbeitet im 80%-Pensum in St. Gallen. Mutter Keller arbeitet im 40% Pensum in Will SG, ihr Lohn ist tiefer. Welcher Elternteil hat Anspruch auf die Kinder-/Ausbildungszulage (Begründung)?

A

Die Mutter hat den Anspruch, weil sie im Weil beide Weil beide im Wohnsitzkanton tätig sind.

39
Q

Familie Abbühl wohnt im Aargau. Vater Abbühl arbeitet vollzeitlich in Basel, die Mutter ist als Selbstständigerwerbende im Aargau tätig (ihr Einkommen macht gut die Hälfte desjenigen ihres Gatten aus). Welcher Elternteil hat Anspruch auf die Kinder-/Ausbildungszulage (Begründung)?.

A

Weil die Ehefrau im Wohnsitzkanton tätig ist, hat sie den Anspruch auf Familienzulagen; dies obwohl ihr Einkommen als Selbstständigerwerbende tiefer ist als das des der unselbstständig erwerbenden Gatten.

40
Q

Herr Seyffer und Frau Fries wohnen in Thalwil ZH. Sie erwarten ihr erstes Kind. Die Mutter wird im 40% Pensum in Zürich arbeiten, der Vater weiterhin 100% in Freien­bach SZ. Welcher Elternteil hat Anspruch auf die Kinder-/Ausbildungszulage (Begründung)?

A

Weil die Mutter im Wohnsitzkanton tätig ist, hat sie den Anspruch auf Familienzulagen; dies obwohl ihr Pensum (und damit vermutlich ihr Einkommen) tiefer ist

41
Q

Der Kanton Zürich kennt im Gegensatz zum Kanton Schwyz keine Geburtszulage. Kann der Kindsvater – obwohl er nicht zum Bezug der Kinderzulage berechtigt ist – die Geburtszulage geltend machen und erhalten?

A

Ja, das ist möglich – weil der Kanton Zürich keine Geburtszulagen gewährt.

42
Q

Der Vorrang Anspruch aus unselbstständiger Tätigkeit vor dem als selbstständig erwerbend hat zwei Einschränkungen; welche?

A

Der Arbeitsvertrag muss für mehr als sechs Monate abgeschlossen oder unbefristet sein. Das Mindesteinkommen von (2019) mtl. CHF 592.50 muss im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erreicht sein.

43
Q

Herr Böttge hat erst spät eine Familie gegründet. Er ist im Rentenalter noch erwerbstätig und stellt sich die Frage, ob er für die 13-jährige Tochter Kinderzulagen erhalten könne. Wie begründen Sie Ihre Antwort?

A

Grundsätzlich können Erwerbstätige im Rentenalter für ihre Kinder bis zum Abschluss der Ausbildung – maximal bis zum vollendeten 25. Altersjahr Kinder- und später Ausbildungszulagen erhalten. Voraussetzung ist, dass sie über den Freibetrag hinaus mindestens (2019) mtl. CHF 592.50 verdienen.

44
Q

Der Anspruch auf Familienzulagen als Erwerbstätige/r hängt von der Höhe des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens ab. Welches Einkommen (CHF) muss mindestens erzielt werden, dass ein Vater bzw. eine Mutter als Erwerbstätig gilt?

A

Das sind mindestens (2019) mtl. CHF 592.50 bzw. CHF 7’110.– pro Kalenderjahr

45
Q

Welche Bestimmungen gelten für den Anspruch einer Geburtszulage?

A

Der Anspruch besteht nur, wenn die betr. kantonale Familienzulagenordnung eine Geburtszulage vorsieht. Wenn ja, gelten aber die Bestimmungen des FamZG

46
Q

Wie verhält es sich mit der Anspruchskonkurrenz, falls mehrere Personen Anspruch auf die Geburtszulage haben?

A

Dann steht die Geburtszulage jener Person zu, die Anspruch auf die Kinderzulage hat. (ggf. Differenzzahlung, wenn die Adoptionszulage für die zweit-anspruchsberechtigte Person höher wäre).

47
Q

Welche Bestimmungen gelten für den Anspruch einer Adoptionszulage?

A

Der Anspruch besteht nur, wenn die betr. kantonale Familienzulagenordnung eine Adoptionszulage vorsieht. Wenn ja, gelten aber die Bestimmungen des FamZG

48
Q

FLG: Welche Personengruppen haben grundsätzlich Anspruch auf eine Haushaltungszulage?

A

Nur landwirtschaftliche Arbeitnehmende (mit Kind/ern)

49
Q

Welche Regelungen gelten für Betriebe ausserhalb der Landwirtschaft, die in ihrem Reglement eine Haushaltungszulage vorsehen?

A

Haushaltungszulagen ausserhalb der Landwirtschaft gelten nicht als Familienzulage gemäss FamZG sondern als «friendly Benefit». Haushaltungszulagen unterliegen deshalb der AHV-Beitragspflicht.

50
Q

Welche Sachleistungen werden gemäss FamZG bzw. FLG ausgerichtet?

A

Beide Gesetze kennen keine Sachleistungen.

51
Q

Wie hoch sind die Kinderzulagen gemäss FamZG?

A

2019 monatlich mindestens CHF 200.– pro Kind (die Kantone können höhere Ansätze vorsehen, ebenso GAVs)

52
Q

Für welche Dauer (Beginn/Ende) können Kinderzulagen der bezugsberechtigten Person ausgerichtet werden?

A

Der Anspruch beginnt ab dem Geburtsmonat (für den ganzen Monat) und dauert bis zum (vollendeten) 16. Altersjahr.

53
Q

Wie verhält es sich mit dem Anspruch auf Kinder-/Ausbildungszulagen für bezugsberechtigte Personen, deren Arbeitsverhältnis unter dem Monat beginnt bzw. Endet (Tätigkeit wird nicht für den ganzen Kalendermonat ausgeübt)?

A

Hier kommen die Tagesansätze zum Tragen. Der Monatsansatz wird durch 30 geteilt und mal die Arbeitstage (inkl. SA und SO) aufgerechnet.

54
Q

Wie hoch sind die Ausbildungszulagen gemäss FamZG?

A

2019 monatlich mindestens CHF 250.– pro Kind (die Kantone können höhere Ansätze vorsehen, ebenso GAVs)

55
Q

Für welche Dauer (Beginn/Ende) können Ausbildungszulagen der bezugsberechtigten Person ausgerichtet werden?

A

Sie wird ab Auslauf der Kinderzulage bis zum Ende der Ausbildung ausgerichtet, längstens bis zum (vollendeten) 25. Altersjahr.

56
Q

Wann ist ein Kind in Ausbildung?

A

wenn es sich in einem anerkannten Bildungsgang systematisch und zeitlich überwiegend auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet.

57
Q

Wie verhält es sich mit dem Anspruch auf Ausbildungszulagen, wenn ein Kind ein Brückenangebot wahrnimmt wie Motivationssemester, Vorlehre oder Au-pair-/Sprachaufenthalt

A

Sofern solche Brückenangebote auch einen Anteil Schulunterricht enthalten besteht Anspruch auf Ausbildungszulagen.

58
Q

Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird. Welche Zeiten gelten nicht als Unterbrechung?

A

übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten

59
Q

Loris Thot hat die Berufsmittelschule abgeschlossen und findet keinen Zwischenverdienst, bis er in die Rekrutenschule einrücken muss. Wie verhält es sich während dieses Unterbruchs mit dem Anspruch auf Ausbildungszulagen für den bezugsberechtigten Elternteil?

A

Wenn zwischen Schulabschluss (z.B. Matura) und Beginn der Rekrutenschule maximal vier Monate liegen, wird ab Aufnahme des Studiums nach der Rekrutenschule die Ausbildungszulage rückwirkend gewährt.

60
Q

Durch die gesetzliche Regelung der Anspruchskonkurrenz kann es vorkommen, dass die prioritär bezugsberechtigte Person (z.B. die Mutter) eine tiefere Zulage erhält, als die zweitanspruchsberechtigte Person (z.B.) der Vater. Welche Regelung sieht das FamZG für solche Situationen vor (Begriff nennen und erklären)?

A

Es geht um die Differenzzahlung: Die erstanspruchsberechtigte Person muss die Zulagen über ihren Arbeitgeber geltend machen. Auch die zweitanspruchsberechtigte Person muss über deren Arbeitgeber die Zulagen geltend machen, inkl. Lohnangaben erstanspruchsberechtigte Person. In der Folge erhält die zweitanspruchsberechtigte Person die Differenz (zwischen dem Betrag der 1. Zulage und dem Anspruch gemäss der für sie geltenden Bestimmungen).

61
Q

Durch die gesetzliche Regelung der Anspruchskonkurrenz kann es vorkommen, dass die prioritär bezugsberechtigte Person (z.B. die Mutter) eine tiefere Zulage erhält, als die zweitanspruchsberechtigte Person (z.B.) der Vater. Welche Regelung sieht das FamZG für solche Situationen vor (Begriff nennen und erklären)?

A

Es geht um die Differenzzahlung:

  • Die erstanspruchsberechtigte Person muss die Zulagen über ihren Arbeitgeber geltend machen.
  • Auch die zweitanspruchsberechtigte Person muss über deren Arbeitgeber die Zulagen geltend machen, inkl. Lohnangaben erstanspruchsberechtigte Person. In der Folge erhält die zweitanspruchsberechtigte Person die Differenz (zwischen dem Betrag der 1. Zulage und dem Anspruch gemäss der für sie geltenden Bestimmungen).
62
Q

FLG: Welche Ansätze gelten für Kinder- und Ausbildungszulagen in der Landwirtschaft?

A

Im Talgebiet gelten die Mindestbeträge gemäss FamZG: Kinderzulage von mtl. CHF 200.– und Ausbildungszulage von mtl. CHF 250.–. Im Berggebiet werden dieses Ansätze um mtl. CHF 20.– erhöht.

63
Q

Landwirtschaftliche Arbeitnehmende können den Anspruch auf eine Haushaltungszulage begründen. Wie hoch ist diese?

A

Monatlich CHF 100.–

64
Q

Wie werden die Familienzulagen Arbeitnehmenden Eltern ausbezahlt?

A

Arbeitnehmende erhalten die Zulagen in der Regel durch den Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn.

65
Q

Wie sind die Familienzulagen für arbeitnehmende Eltern geltend zu machen?

A

Die Familienzulagen werden in der Regel unter Vermittlung des Arbeitgebers über die für ihn zuständige Familienausgleichskasse geltend gemacht. Dazu gilt es ein Formular auszufüllen.

66
Q

Nennen Sie vier Unterlagen, die der Anmeldung Familienzulagen beizulegen sind.

A
  • Geburtsschein oder Familienbüchlein
  • Für Kinder im Ausland eine Fotokopie des Auszugs aus dem Geburtenregister
  • für Kinder in Ausbildung die Kopie des Lehrvertrags bzw. des Schul- oder Studienausweises
  • für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren ein Arztzeugnis von geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern eine Kopie des Scheidungsurteils oder der Trennungsvereinbarung (in Bezug auf Sorgerecht für das Kind und auf die Rechtskraft der Vereinbarung)
  • für Differenzzahlungen eine Kopie des Entscheides über den Erstanspruch für Pflegekinder die amtliche Bewilligung über die Aufnahme
67
Q

Änderungen der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse, die sich auf den Anspruch und die Höhe der Zulagen auswirken, müsse den Arbeitgeber bzw. der betreffenden FAK unaufgefordert gemeldet werden. Nennen Sie 5 Beispiele für solche Änderungen.

A
  • Geburt oder Tod eines Kindes
  • Wegzug eines Kindes aus der Schweiz
  • Wechsel des Kantons in dem das Kind wohnt
  • Beginn, Beendigung oder Abbruch der Ausbildung eines Kindes
  • Trennung oder Scheidung der Eltern des Kindes sowie Änderungen in der elterlichen Sorge
  • Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit durch den anderen Elternteil
  • Wechsel des Kantons, in dem der andere Elternteil erwerbstätig ist
68
Q

Welche Familienzulagen(arten) können ggf. ins Ausland ausgerichtet werden?

A

Nur Kinder- und Ausbildungszulagen.

69
Q

Unter welchen Voraussetzungen können Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland gewährt werden?

A

Solches muss im betreffenden Sozialversicherungsabkommen vorgesehen sein.

70
Q

Wie steht es mit dem FamZA (Abkommen über die Personenfreizügigkeit)?

A

Das FamZA CH/EU sowie die anlogen Bestimmungen unter den EFTA-Staaten sehen für Angehörige der Mitgliedstaaten im EU- bzw. EFTA-Raum einen Export von Kinder-/Ausbildungszulagen vor.

71
Q

Herr Vollmer (Franzose) arbeitet ausschliesslich in der Schweiz. Er und seine Familie leben in Elsass (Frankreich). Wie verhält es sich mit seinem Anspruch auf Kinder-/Ausbildungszulagen, wenn seine Ehefrau nicht erwerbstätig ist?

A

Weil seine Ehefrau nicht erwerbstätig ist, hat er den alleinigen Anspruch auf Kinder-/Ausbildungszulagen.

72
Q

Herr Vollmer (Franzose) arbeitet ausschliesslich in der Schweiz. Er und seine Familie leben in Elsass (Frankreich). Wie verhält es sich mit seinem Anspruch auf Kinder-/Ausbildungszulagen, wenn seine Ehefrau in Frankreich ebenfalls erwerbstätig ist?

A

In diesem Fall hat die Ehefrau den primären Anspruch auf die Kinder-/Ausbildungszulagen. Falls Herr Vollmer in der Schweiz höhere Zulagen erhalten würde, müsste die Differenzzahlung ausgerichtet werden.

73
Q

Vater Zuppinger wird vom Schweizer Arbeitgeber nach Südafrika «entsandt». Mittels Weiterführung der Versicherung verbleibt er in der AHV. Seine Familie begleitet ihn für die fünf Jahre nach Südafrika. Kann er die Kinder-/Ausbildungszulagen (von der Schweiz) weiterhin beziehen? Welches sind die diesbezüglichen Bestimmungen?

A

Ja, Entsandte und Personen mit Weiterführung der Versicherung können grundsätzlich die Kinder-/Ausbildungszulagen weiterhin erhalten; sie werden aber der Kaufkraft im Einsatzland angepasst.

74
Q

FLG: Wie verhält es sich mit dem Leistungsexport für Schweizer/innen bzw. Angehörige von EU-/EFTA-Staaten mit Kindern im entsprechenden Territorium?

A

Kinder- und Ausbildungszulagen können exportiert werden, nicht aber Haushaltungszulagen.

75
Q

Herr Heusser ist im WK und erhält für seinen 18-jährigen Sohn in Ausbildung ein Kindergeld. Herr Heusser ist auch Anspruchsberechtigt für die Ausbildungszulage gemäss FamZG. Wie wird der Leistungsanspruch in diesem Fall koordiniert?

A

Solange Anspruch auf Familienzulagen gemäss FamZG besteht, werden diese zusätzlich zur Kinderzulage der EO (CHF 20.–/Tag) ausgerichtet. (Das EOG enthält, im Gegensatz zur IV, keine einschränkenden Bestimmungen.)

76
Q

Frau Jenni hat bis dato die Kinderzulagen für ihre beiden Kinder bezogen. Ab kommenden Monat wird sie Arbeitslosenentschädigung beziehen. Hat sie weiterhin Anspruch auf die Kinderzulagen? Die Antwort ist zu erläutern.

A

Wenn der Vater ihrer beiden Kinder erwerbstätig ist, geht für die Dauer von Frau Jennis Arbeitslosigkeit auf den Kindsvater über. Andernfalls werden die Kinderzulagen zum Taggeld aufgerechnet und ausbezahlt.

77
Q

Herr Vasella, ebenfalls Bezüger von Arbeitslosenentschädigung und Ausbildungszulagen für seine 18-jährigen Zwillinge kann für drei Wochen einen Zwischenverdienst erzielen. Wie steht es solange mit dem Anspruch auf Ausbildungszulage?

A

Wenn aus dem Zwischenverdienst ein Einkommen von mtl. mindestens CHF 592.50 erzielt wird, hat der Arbeitgeber für die Dauer des Zwischenverdienst die Ausbildungszulage über «seine» FAK anzurechnen.

78
Q

Herr Hinder erhält eine halbe IV-Rente. Aufgrund seiner Teilzeiterwerbstätigkeit im Wohnkanton wäre er zum Bezug der Kinderzulage für seine vierjährige Tochter berechtigt. Wie steht mit dem Leistungsanspruch IV-Kinderrente und Kinderzulage?

A

Weil es sich um zwei verschiedene Ursachen handelt, welche die entsprechende Leistung auslösen, werden sowohl die Kinderrente zur IV-Rente als auch die Kinderzulage ausgerichtet.

79
Q

Frau Hartung, Bezügerin einer Ausbildungszulage, hat einen schweren Berufsunfall erlitten und wird mehrere Monate ausfallen. Wie verhält es sich mit dem Anspruch auf die Ausbildungszulage?

A

Unfallversicherung ist für den laufenden und während weiterer dreier Monate nach Eintreten der Arbeitsunfähigkeit zulässig. Nachher wechselt der Anspruch auf den Kindsvater oder entfällt.

80
Q

Herr Lütholf, hauptberuflich selbstständig erwerbender Landwirt, ist im Winter als Mitarbeiter eines Skilifts angestellt. Wie verhält es sich mit dem Anspruch auf die Kinder-/Ausbildungszulagen (FLG oder FamZG)?

A

Für die Dauer des ausserberuflichen Arbeitsverhältnisses besteht so lange Anspruch nach der entsprechenden kantonalen FamZG-Regelung. Liegt der kantonale Ansatz unter dem des FLG (Berggebiet), besteht für die Zeit der Nebenerwerbstätigkeit Anspruch auf Differenzzahlungen zum Ansatz nach dem FLG Für die restlichen Monate besteht ein Anspruch nach dem FLG

81
Q

Herr Wuffli ist ebenfalls hauptberuflich selbstständig erwerbender Landwirt. Daneben arbeitet er teilzeitlich in einer Schreinerei als Arbeitnehmer.

A

Wenn er während des Jahres aus dem unselbstständigen Nebenerwerb ein Einkommen von mindestens CHF 7’110.– erzielt, hat Herr Wuffli Anspruch auf Kinder/Ausbildungszulagen gemäss FamZG. Liegt der kantonale Ansatz unter dem des FLG (Berggebiet), besteht für die Zeit der Nebenerwerbstätigkeit Anspruch auf Differenzzahlungen zum Ansatz nach dem FLG.

82
Q

Schreiner Stadelmann hat seinem Mitarbeiter seit acht Jahren die Kinderzulagen von mtl. CHF 200.– ausgerichtet, aber der Ausgleichskasse nie eine Anmeldung zum Bezug der Kinderzulagen eingereicht. Wie verhält es sich mit der Nachforderung?

A

Nach Eingang der Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen bei der FAK können die Zulagen für maximal fünf Jahre (nach dem Ende des Monats, für den die Leistung geschuldet war) ausgerichtet werden.

83
Q

Frau Näf ist mit der Ablehnung des Anspruchs auf Ausbildungszulage für ihre Tochter Nicole (erneutes 6-monatiges Praktikum in einer KITA) nicht einverstanden. Sie will den Rechtsweg beschreiten. Wohin wendet Sie sich innert welcher Frist?

A

Gegen die Verfügung der FAK kann Sie innerhalb von 30 Tagen bei dieser selbst Einsprache erheben.

84
Q

Beide Parteien behandeln auf ihrem Standpunkt. Welches Rechtsmittel kann Frau Näf innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Einspracheentscheides wo einlegen?

A

Sie kann Beschwerde erhaben, dies am kantonalen Sozialversicherungsgericht – in Abweichung der ATSG-Bestimmung – am Sitz der FAK.

85
Q

Wer entscheidet in letzter Instanz, wenn Frau Näf auch mit dem Entscheid des kant. Sozialversicherungsgerichts nicht einverstanden ist?

A

Das Bundesgericht, 1. Sozialrechtlich Abteilung in Luzern.

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