Kap. 6-7 Flashcards
(10 cards)
Statische Bilanzauffassung
Hauptaufgabe der Bilanzierung:
> Stichtagsbezogene Ermittlung des Reinvermögens (=Eigenkapital) des Kaufmanns unter der Prämisse der Unternehmensfortführung
Inhalt der Bilanz:
> Einzelbilanzierung von Vermögensgegenständen und Schulden nach normierten Kriterien, Objektivierung der Bewertung durch “Erwerberpreise”
Inhalt der GuV:
> Gegenkonto zur Ermittlung des Reinvermögens
Dynamische Bilanzauffassung
Hauptaufgabe der Bilanzierung:
> Ermittlung des betriebswirtschaftlichen Erfolgs
Inhalt der GuV
> Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr durch periodengerechten und vergleichbaren Erfolg:
Ertrag: periodisisierte betriebliche Einnahme
Aufwand: periodisierte betriebliche Ausgabe
Inhalt der Bilanz
> Abgrenzungskonto der Periodisierung
Funktionen der GoB
> Konkretisierung (der weit gefassten Ansichten des Gesetzgebers)
Lückenfüllung (zur Ergänzung von Einzelvorschriften)
Handhabung neuer Bilanzierungsprobleme (Flexibilität)
Wodurch unterscheiden sich IFRS und IAS vom deutschen Bilanzrecht?
> anderer zentraler Bilanzierungszweck (“decision usefulness” der Informationen
durch die Art und Weise der Setzung und Fortentwicklung von Bilanzierungsregeln
durch den Inhalt und die relative Bedeutung einzelner Bilanzierungsprinzipien (zb. “prudence principle”
Komponenten des IFRS - Abschlusses
Bilanz (balance sheet) Gesamtergebnisrechnung (statement of comprehensive income) Eigenkapitalveränderungsrechnung Kapitalflussrechnung Anhang
Vergleich von HGB und IFRS
normsensetzende Instanz:
HGB: Nationaler Gesetzgeber
IFRS: internationale private Rechnungslegungsinstitution (IASB)
Rechnungslegungsziele:
HGB: vorsichtige Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinn
-> Gläubigerschutz (Informationsfunktion)
IFRS: Vermittlung enscheidungsnützlicher Informationen
-> Informationsfunktion
dominierender Rechnungslegungsgrundsatz:
HGB: Vorsichtsprinzip
IFRS: fair presentation
Verbindung zur Steuerbilanz
HGB: Maßgeblichkeitsprinzip
IFRS: keine
Anwendungsbereich:
HGB: Pflicht für Einzelabschluss
IFRS:
-Pflicht für Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen
-WR für Konzernabschluss
-WR für Erfüllung der Offenlegung (elektr. BUndesanzeiger des Einzelabschlusses)
Vergleich Grundlagen von GoB und IFRS
HGB:
- Code Law (allgemeingültig formuliert (Generalnormen))
- strikt prinzipienorientiert
- auslegungsbedürftig
- nationales Rechnungslegungssystems
IFRS:
- case law (vielzahl detaillierter Einzelregungen (rules); aktuell knapp 3000 Seiten)
- eingeschränkt prinzipienorientiert (framework)
- fehlende/eingeschränkte Anwendbarkeit/Übertragung auf neue Sachverhalte
- internationales Rechnungslegungssystem
GoB:
Stichtagsprinzip
Inh.: Für die Bilanzierung sind die Verhätnisse am Bilanzstichtag maßgebend
Folge:
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind erst im Jahresabschluss des folgenden GJ zu berücksichtigen, da sie keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse am zurückliegenden Bilanzstichtag zulassen
=wertbegründende/wertbeeinflussende Ereignisse/Tatsachen
aber
Informationen über Ereignisse/Gegebenheiten, die bereits am Bilanzstichtag vorgelegen haben und die Bilanzierende bis zu Aufstellungszeitpunkt der Bilanz erlangt, sind zu berücksichtigen
=werterhellende Ereignisse/Tatsachen
GoB:
Grundsatz der Unternehmensfortführung
Grundsätzliche Annahme, dass ein Unternehmen seine Tätigkeit auf unbestimmte Zeit nicht aufgeben wird, bzw seine Existenz nicht beenden wird.
Führt zum Ansatz von Fortführungswerten gem. der tatsächlich beabsichtigten Verwendung zb von Vermögensgegenständen in betrieblichen Leistungsprozess
Ansatz von Zerschlagungswerten (vorraussichtlich erzielbare Liquidations- odder Veräußerungserlöse) nur dann, wenn die Beendigung der Unternehmenstätigkeit in absehbarer Zeit tatsächlich beabsichtigt oder rechtlich geboten ist
GoB: Grundsatz der Pagatorik
Sämtliche Bilanzpositionen sind mit Rechengrößen abzubilden, die auf tatsächliche Zahlungsvorgänge zurückgeführt werden können
Frühere, gegenwärtige oder zukünftige Zahlungen sind damit objektiver Maßstab für die im Jahresabschluss abzubildenden Geschäftsvorfälle; kalkulatorische Elemente wie in der Kostenrechnung finden keine Berücksichtigung