Kap. 9 Flashcards
(13 cards)
Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit
Liegt grundsätzlich ein Vermögensgegenstand vor?
Alternativ erfüllt: > konkrete Einzelveräußerbarkeit > abstrakte Einzelveräußerbarkteit > Einzelvollstreckbarkeit > Selbstständige Verwertbarkeit
Ansatzpflicht
Grundsätzlich besteht für jeden Vermögensgegenstand eine Ansatzpflicht, der entgeltllich erworbene Geschäfts oder Firmenwert gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand
Ansatzwahlrecht
> selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
aktiv latente Steuern
Disagio
Ansatzverbote
> Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens
Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals
Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen
->
Anlagevermögen Definition
Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen.
Umlaufvermögen Definition
Negativabgrenzung:
Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen.
Positivabgrenzung:
Vermögensgegenstände, die sich in einem einmaligen betrieblichen Akt (Veräußerung, Verbrauch, Einmalnutzung) erschöpfen
Sachanlagen
Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sind i.d.R. alle Vermögensgegenstände, die körperlich fassbar und damit beweglich oder unbeweglich sind und im bilanzierenden Unternehmen selbst genutzt werden.
> Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
> technische Anlagen und Maschinen
> andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
> geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Finanzanlagen
Die finanziellen Vermögensgegenstände unterscheiden sich von den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und dem Sachanlagevermögen grundsätzlich dadurch, dass das in ihnen gebundene Vermögen anderen Unternehmen überlassen worden ist und bei diesen entweder Eigenkapital oder Fremdkapital darstellt.
Eigenkapitalpapiere
> Anteile an verbundenen Unternehmen (=Tochterunternehmen)
> Beteiligungen
> Wertpapiere des Anlagevermögens
Fremdkapitalpapiere
> Ausleihungen an verbundene Unternehmen
> Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
> sonstige Ausleihungen
> Wertpapiere des Anlagevermögens (Zinspapiere)
Immaterielle Vermögensgegenstände:
> selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
entgeltliche erworbene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenze an solchen Rechten und Werten
Geschäfts-/Firmenwert
geleistete Anzahlungen
Charaktisierung von Immateriellen Vermögensgegenständen:
Güter, die keine (wesentliche) gegenständliche Substanz, d.h. keine Körperlichkeit aufweisen und im Unterschied zu finanziellen Gütern (Forderungen, Verbindlichkeiten, etc.) nicht monetär sind.
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände:
§248 II HGB:
„Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrecht, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens“
Grundsatz:
> Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle VG des AV
Ausnahme:
> Aktivierungsverbot für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VG des AV
beachte:
> Ausschüttungssperre für aktivierte selbst erstelle immaterielle VG des AV nach Maßgabe des §268 VIII S.1 HGB für KG
Aktivierung von Forschungs- und Entwicklungskosten
Bei selbst erstellten immateriellen VG des AV ist die Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten erforderlich.
FORSCHUNGSKOSTEN
> Aktivierungsverbot
> Forschungskosten sind nicht mit in die Herstellungskosten selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände einzubeziehen sondern aufwandswirksam zu erfassen
ENTWICKLUNGSKOSTEN
> Wahlrecht für Aktivierung
> lediglich bei der Entwicklung anfallender Aufwendungen stellen die Herstellungskosten eines selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens dar und sind aktivierungsfähig.
Definition Forschung
Forschung:
eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allg. Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussage gemacht werden können
Definition Entwicklung
Anwendung von Forschungsergebnissen oder anderem Wissen für die Neu/Weiterentwicklung von Güter oder Verfahren