KommunalR- Allgemeines zur Gemeinde Flashcards

(39 cards)

1
Q

Umb Staatsverwaltung auf Landesebene

A

= hierzu gehören die Verwaltungseinheiten, die nicht selbst Verwaltungsträger sind (Land, Bund, Kommunen) sondern als Organe eines Verw.trägers dessen Aufgaben erfüllen
= erfüllen staatl Angelegenheiten, Rechts- u Fachaufsicht

-> Ministerien -> Regierungspräsidien -> untere Verw.behörden

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2
Q

Mb Staatsverwaltung auf Landesebene

A

= diejenigen Verw.einheiten, die selbst Verw.träger sind u daher einem Hauptverwaltungsträger (dem jeweiligen Land) nur mb zuzurechnen sind
= Erfüllung eigener (kommunaler) Angelegenheiten, Selbstverwaltung, Rechtsaufsicht

-> Körperschaften (=Kommunen), Anstalten u Stiftungen des öffentl Rechts

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3
Q

Merkmale von Körperschaften des öffentl Rechts

A
  • zB Kommunen
    a. sie sind durch staatl Hoheitsakt geschaffen,
    b. mitgliedschaftl verfasst,
    c. vom Wechsel der Mitglieder unabhängig
    d. u zu dem Zweck eingerichtet best öffentl Aufgaben mit hoheitl Verw.mitteln u unter staatl Rechtsaufsicht zu erfüllen
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4
Q

Mb Staatsverwaltung:

Ist der Verw.träger mit Selbstverwaltungsbefugnissen ausgestattet od nicht (erfüllt er nur fremde Angelegenheiten)?

A

Mindestvoraussetzungen für Selbstverwaltungsbefugnis

a. Erfüllung von Verw.aufgaben
b. öffentl-rechtl Verw.trägerschaft
c. unter Mitwirkung der von der Aufgabenerfüllung Betroffenen (=Betroffenenmitwirkung)
d. Eigenverantwortlichkeit für ob u wie der Aufgabenerfüllung

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5
Q

Was sind Gemeinden?

A

= Verw.träger (verselbständigte rechtsfähige Verw.einheiten) mit Selbstverwaltung (unter Betroffenenmitwirkung u Eigenverantwortlichkeit)

  • gehören zur Gruppe der Gebietskörperschaften
  • Körperschaft des öffentl Rechts
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6
Q

Wie sind Gemeinden intern gegliedert?

A
  • mitgliedschaftsrechtl strukturiert: Mitglieder sind alle Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde
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7
Q

Welche Fähigkeiten haben Gemeinden?

A
  • verfügen über Gebietshoheit (= Befugnis zur Erledigung bestimmter Verw.aufgaben der örtl Ebene)
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8
Q

Welche Gemeindekategorien gibt es?

A

a. kreisangehörige Gemeinden
- sind einem Kreis eingegliedert
- in deren Gebiet werden versch Aufgaben auf Kreisebene erledigt
b. kreisfreie Gemeinden

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9
Q

Rechtsstellung der Gemeinden

A

a. besitzen Rechtsfähigkeit (können Träger von Rechten u Pflichten sein), da sie jur Person des öffentl Rechts sind
b. Verwaltungsträger (fähig Verträge im Privatechtsverkehr abzuschließen)
c. fähig, Träger von Vermögensrechten zu sein (Eigentum, Erbfähigkeit)
d. Handlungsfähigkeit im Bereich der Abgabe von WE bzw im Verw.recht (Geldbuße ggü Gemeinde mögl aber nicht Strfbkeit)
e. Parteifähigkeit/ Beteiligtenfähigkeit/ Prozessfähigkeit §§61, 62 VwGO
f. Dienstherrenfähigkeit (Befugnis Beamtenverhältnisse begründen zu können)

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10
Q

Wie wird die Rechtsfähigkeit von Gemeinden begrenzt?

A
  • durch Verbandskompetenz (Art.28 II: Beschränkung auf die Angelegenheiten der örtl Gemeinschaft)
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11
Q

Was sind Bestandteile des von Art.28 II verf.rechtl geschützten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden?

A

a. Benennung von Ortsteilen
b. Benennung von öffentl Straßen u Wegen
- > begrenzt durch das Ziel der Vermeidung von Verwechslungen/ Ordnungs- u Erschließungsfkt/ Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung der Straßenanlieger

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12
Q

Grundgesetzl Schutz der Gemeinden

A

Art.28 II
den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtl Gemeinschaft iRd Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln
- Art.28 II 2 auch für Gemeindeverbände
-> institutionelle Garantie u KEIN GR!!

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13
Q

Was ist eine institutionelle Garantie?

A
  • werden vom Gesetzgeber ausgestaltet u konkretisiert
  • Grenzen durch Verfassungsgarantie
  • ist von vornherein auf die Verteilung von Kompetenzen innerhalb des Staates im weiteren Sinne (Bund, Länder, Kommunen) gerichtet (nicht unterstützend hinsichtl der Abwehrrechte im Staat-Bürger-Verhältnis)
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14
Q

Verpflichtungsadressaten der Verf.garantie Art.28 II

“muss das Recht gewährleisten”

A

a. Länder
b. Bund
- Verpflichtung erstreckt sich auf Gesetze/ Verordnungen/ Maßnahmen der Exekutive/ Gerichtsentscheidungen
c. andere Kommunen
d. gegen sich selbst
- zB Maßnahme die auf Abschaffung der Selbstverwaltung innerhalb einer Kommune gerichtet ist

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15
Q

Schutzrichtung der Verf.garantie Art.28 II der Gemeinden

A
  • zw kreisangehörigen Gemeinden u Kreisen besteht Schutzwirkung zugunsten der Gemeinden
  • > Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten der unteren kommunalen Ebene
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16
Q

Wichtige Aufgabenfelder der Gemeinden

A

a. Eigenverwaltung (Organisation, Personal.)
b. Sicherheit u Ordnung
c. städtebauliche Planung
d. Denkmalschutz
e. Umweltschutz
f. Infrastruktur
g. Soziales

17
Q

Rechtssubjektsgarantie Art.28 II

- Was ist geschützt?

A

Gemeinde als Institution (=Körperschaft des öff Rechts mit Gebietshoheit u Namensrecht)

18
Q

Rechtssubjektsgarantie Art.28 II

- was sind rfg-bedürftige staatl Maßnahmen?

A

a. Beseitigung einer od mehrerer Gemeinden
- Rfg bestimmt sich nach Intensität der betr staatl Maßnahme
- häufig im Zusammenhang mit Gebietsreformen
b. Anmaßung/ Nichtbeachtung des Gemeindenamens

19
Q

Rechtsinstitutionsgarantie Art.28 II

- auf was ist der Schutz der Gemeinden gerichtet?

A

a. auf den Aufgabenbestand ggü staatl Maßnahmen (Entscheidung für od gg die Übernahme einer best örtl Aufgabe)
aa. Grds der Allzuständigkeit
bb. Schutz gg Aufgabenentzug/ Aufgabenüberbürdung

b. auf die Eigenverantwortlichkeit bei der Erfüllung der örtl Aufgaben (betrifft das Wie)

20
Q

aa. Grds der Allzuständigkeit

A

= Befugnis der Gemeinden bislang unbesetzte Aufgaben in ihren Bereich an sich zu ziehen
- Gemeinde kann auf alle örtl Angelegenheiten zugreifen (Recht zur Spontaneität)

21
Q

bb. Schutz gg Aufgabenentzug/ Aufgabenüberbürdung

A

a. beeinträchtigt wenn der Staat eine örtl Aufgabe von vornherein nicht den Gemeinden zuweist od sie entzieht
b. besteht wenn Gemeinde best örtl Aufgabe selbst nicht ergreifen möchte u dennoch dazu verpflichtet wird

22
Q

Was sind die zentralen Bereiche der Eigenverantwortung der Gemeinde (=Bündel der Gemeindehoheiten)?

A

a. Organisationshoheit
b. Kooperationshoheit
c. Personalhoheit
d. Finanzhoheit
e. Planungshoheit
f. Satzungshoheit

23
Q

Was sind die zentralen Bereiche der Eigenverantwortung der Gemeinde (=Bündel der Gemeindehoheiten)?

a. Organisationshoheit

A

= Befugnis den Aufbau u das Verfahren innerhalb der eigenen Verw.organisation u die Wahl der Organisationsrechtsform zur Bewältigung der jeweiligen Aufgaben zu bestimmen

24
Q

Was sind die zentralen Bereiche der Eigenverantwortung der Gemeinde (=Bündel der Gemeindehoheiten)?

b. Kooperationshoheit

A

= umfasst Entscheidung über die Zusammenarbeit mit anderen kommunalen Trägern

25
Was sind die zentralen Bereiche der Eigenverantwortung der Gemeinde (=Bündel der Gemeindehoheiten)? c. Personalhoheit
= Befugnis Gemeindebedienstete auszuwählen, sie anzustellen, zu befördern u zu entlassen u Festlegung ihres Zuständigkeitsbereichs - Rfgbedürftige staatl Maßnahmen bestehen in beamtenrechtl Vorgaben
26
Was sind die zentralen Bereiche der Eigenverantwortung der Gemeinde (=Bündel der Gemeindehoheiten)? d. Finanzhoheit
= garantiert den Gemeinden eine eigenverantwortl Einnahmen u Ausgabenwirtschaft iRe geordneten Haushaltswesens
27
Was sind die zentralen Bereiche der Eigenverantwortung der Gemeinde (=Bündel der Gemeindehoheiten)? e. Planungshoheit
= Befugnis zur Selbstgestaltung u Schutz ggü staatl Planungsentscheidungen
28
Schranken der Selbstverwaltungsgarantie Art.28 II 1
- kann durch Gesetz od aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden (soweit verf.mäßig)
29
Schema: wie bestimmt sich Verf.mäßigkeit eines Eingriffs durch Gesetz in die Selbstverwaltung der Gemeinden?
1. Gesetzesvorbehalt (Beschränkung durch ver.mäßige Gesetze mögl) 2. Form Verf.mäß.keit des Gesetzes - fehlende Kompetenz kann gerügt werden, Verfahrensfehler nicht 3. Mat Verf.mäß.keit des Gesetzes a. Verletzung des Kernbereichs kommunaler Selbstverw. b. Verletzung des Randbereichs kommunaler Selbstverwa. c. Verletzung weiterer Verf.normen
30
Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung
- Kernbereich ist unantastbar (=jeder Eingriff begründet Verf.widrigkeit) - Kernbereich ist beeinträchtigt wenn eine der Gemeindehoheiten in ihrem Grundbestand betroffen ist
31
Verletzung des Randbereichs kommunaler Selbstverwaltung | - gibt es auch außerhalb des Kernbereichs einen verf.rechtl Schutz?
- verf.rechtl Aufgaben- u Verantwortungsprinzip zugunsten der Gemeinde ist zu beachten - > jede Verlagerung auf eine höhere Ebene ist rfg-bedürftig - strukturelle Orientierung am Verh.mäß.prinzip
32
Verletzung des Randbereichs kommunaler Selbstverwaltung - Unter welchen Voraussetzungen ist ein Eingriff im Bereich der Rechtssubjektsgarantie statthaft (zB Abschaffung von Gemeinden)?
a. Anhörung der betr Gemeinden b. nachvollziehbare Begründung aa. Interesse des Gemeinwohls bb. Abwägung aller betr Belange
33
Verletzung des Randbereichs kommunaler Selbstverwaltung | - Unter welchen Voraussetzungen ist ein Eingriff hinsichtl des Aufgabenbestands statthaft? (zB Aufgabenentzug)
-> zu messen am verf.rechtl Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten der Gemeinde (Regel-Ausnahme-Prinzip) a. Aufgabenentziehung nur aus Gründen des Gemeininteresses - v.a. wenn ordnungsgem Aufgabenerfüllung sonst nicht sichergestellt werden kann - NICHT Ziele wie Verw.vereinfachung - Ziele wie Wirtschaftl.keit u Sparksamkeit nur wenn ansonsten unverh.mäßiger Kostenanstieg
34
Verletzung des Randbereichs kommunaler Selbstverwaltung | - Unter welchen Voraussetzungen ist ein Eingriff hinsichtl der Eigenverantwortlichkeit statthaft?
- grds ist zu überprüfen ob den Gemeinden ein hinr Spielraum bei der Aufgabenwahrnehmung verbleibt - > Vertretbarkeitskontrolle
35
Verletzung des Randbereichs kommunaler Selbstverwaltung | - Eingriff in die inhaltl Gestaltungsfreiheit der Gemeinden
- Gebot kommunalspezif Gesetzesgestaltung ist zu beachten: - Best.heitsgrds ist hinsichtl der Gesetze, die örtl Aufgaben betreffen zurückhaltender zu interpretieren soweit Spielräume bestehen - "Pflicht zu gemeindefreundl Verhalten"
36
Verletzung des Randbereichs kommunaler Selbstverwaltung | - Eingriff in die Organisationshoheit
- Prinzip der Allzuständigkeit gilt nicht sondern ist von vornherein nur relativ gewährleistet a. überwiegende Gemeinwohlgründe müssen vorliegen b. hinr organisat Spielraum bei der Wahrnehmung der einzelnen Aufgabenbereiche muss verbleiben - ABER hier können Gemeinwohlbelange auch im Ziel der Verw.vereinfachung/ Wirtsch.keit/ Sparsamkeit der Verwaltung/ ordnungsgem Aufgabenwahrnehmung liegen
37
Verletzung des Randbereichs kommunaler Selbstverwaltung | - Eingriff in die Planungshoheit
- ggü fremden beeinträchtigenden Planungen ergibt sich ein Recht auf Anhörung der betr Gemeinde u ein Recht auf fehlerfreie Abwägung zw den örtl u überörtl Belangen aus Art.28 II 1
38
Verletzung des Randbereichs kommunaler Selbstverwaltung | - Eingriff in die Kooperations- u Planungshoheit durch Zwang zur Kooperation
- es bedarf eines hinr rfgenden Grundes | - kein rfg Grund wenn die betrf Kooperation gg allg Kooperationsregeln verstößt
39
Grundgesetzl Schutz der Gemeindeverbände Art.28 II 2
- > auch Gemeindeverbände haben iRd gesetzl Aufgabenbereichs das Recht auf Selbstverwaltung - aber abgeschwächter Schutz ggü Art.28 II 1, da ihnen zwar Hoheitsbündel zusteht, ihnen aber Grds der Allzuständigkeit u das Aufgabenfindungsrecht entzogen sind - Aufgaben werden durch Gesetze zugewiesen: daher grds KEIN Eingriff bei Aufgabenentziehung/ Aufgabenzuweisung