KommunalR- Öffentl Einrichtungen Flashcards

(17 cards)

1
Q

Allg zu öffentl Einrichtungen §10 II GemO

A

= Instrumente kommunaler Tätigkeit ggü der Bevölkerung

  • “Gemeinde schafft in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirt, soz u kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderl öffentl Einrichtungen”
  • Einwohner sind berechtigt die öff Einrichtungen zu benutzen
  • freiwillige Benutzung: zB Freibad, Stadthalle
  • pflichtige Benutzung: zB Friedhof, Abwasserversorgung
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2
Q

Begriff der öffentl Einrichtungen §10 II GemO

A

a. eine Zusammenfassung personeller Kräfte u sächl Mittel (=Einrichtung)
b. von der Gemeinde zu Zwecken der Daseinsvorsorge
c. durch “Widmung” bereit gestellt u unterhalten wird (= öffentl)
d. zum Zwecke der best.gem Nutzung durch die Einwohner

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3
Q

Bereitstellung für die allg Benutzung durch “Widmung”

- was versteht man unter “Widmung”?

A

= Zusammenfassung von pers u sachl Mittel wird erst durch Widmung der Gemeinde zur öffentl Einrichtung (es entsteht öff-rechtl Sache)

  • Widmung kann durch Satzung/ Allg.verfügung od schlichte Bereitstellung erfolgen
  • aus der Widmung ergibt sich welche Art von Nutzung in der Einrichtung stattfinden soll
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4
Q

Rechtl Grdl für die Errichtung einer öffentl Einrichtung?

A
  • §10 II GemO iVm Art.28 II (Verbandskompetenz)

- §10 II 2: Einwohner haben Benutzungsanspr für bereits bestehende Einrichtung ABER kein Anspr auf Errichtung

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5
Q

Worin hat Gemeinde das Ermessen bzgl öffentl Einrichtungen u wonach richtet sich das Ermessen?

A
  • Gemeinde hat grds Ermessen bei der Errichtung einer konkr Einrichtung (außer bei gesetzl Verpflichtung zB Friedhof) u Ermessen zur Schließung einer vorhandenen Einrichtung
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6
Q

Organisationsformen von öffentl Einrichtungen

A
  1. umb Gemeindeverwaltung (iFd Behörde): öff-rechtl
    - > öffentl Einrichtungen können außerhalb der behördl Form geführt werden…:
    a. durch Regiebetrieb od Eigenbetrieb (rechtl unselbständig aber teilw in organisatorischer Hinsicht verselbständigt)
    b. als Anstalt des öff Rechts (jur Person)
  2. mb Gemeindeverwaltung
    a. durch öff-rechtl Drittperson (rechtsfähige Anstalt/ Stiftung/ selbständige Kommunenanstalt)
    b. privatrechtl Drittperson
    c. Privater auf Vertragsbasis
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7
Q

Wahlfreiheit der Gemeinden über Organisationsformen

A
  • Gemeinden verfügen unter best Voraussetzungen Wahlfreiheit zw öffentfl-rechtl u privatrechtl Org.formen
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8
Q

Wann handelt es sich um öff-rechtl od privatrechtl Org.formen?

A
  1. Indizien für öff-rechtl
    - zB Benutzungsordnung/ Gebühr
  2. Indizien für privatrechtl
    - zB AGB/ Entgelt
    - fehlende Mitwirkungs- u Weisungsbefugnisse ggü priv Einrichtungsträger

-> im Zweifel ist von öffentl-rechtl Angelegenheit auszugehen

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9
Q

Zulassungsanspr der Einwohner zur Benutzung der öff Einrichtung

A
  • AGDL §10 II 2 GemO
  • bei Vorliegen der Voraussetzungen müssen Einwohner zur Benutzung der Einrichtung zugelassen werden (=gebundener Anspr)
  • erfolgt dennoch eine Ablehnung, so kann zur Durchsetzung des subj Rechts (Art.19 IV, §42 II VwGO) Rechtsschutz vor Verw.gerichten gesucht werden
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10
Q

Ist Einheimischenprivilegierung verfassungs- u unionskonform?

zB Ausschluss von auswärtigen Anbietern auf kommunalen Markt

A

= konform mit Gleichheitssatz Art.3 I u Grundfreiheiten des AEUV, da Diskriminierungen aus zwingenden Gründen des Allg.interesses u Beachtung des Verh.mäß.keitsgrds gerechtfertigt sein können
- legitimer Sachgrund: polit Ziel der Schaffung einer kommunalen Identität u Ausdruck der Leistungsfähigkeit der Gemeindeeinwohner auf Grdl der Tragung der hiermit verbundenen Lasten

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11
Q

“Forensen”

A

= Grundbesitzer u Gewerbetreibende, die zwar nicht in Gemeinde wohnen aber infolge ihrer Besitzerstellung/ weil sie Gewerbe betreiben auch zur Benutzung der öff Einrichtung berechtigt sind
- nur solche öff Einrichtungen, bei denen ein sachl Bezug zum Grundbesitz/ Gewerbebetrieb besteht (zB Abwasserentsorgung (+), Schwimmbad (-))

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12
Q

Worin findet der kommunale Zulassungsanspr der Bürger seine Grenzen? (Ablehnungsgründe)

A
  • durch die Vorschriften des geltenden Rechts
    1. Kapazität
  • zB bereits belegt, aber Anspr auf gerechte Teilhabe/ Vergabe
    2. Nicht Verf.widrigkeit von Parteien
  • nur BVerfG ist berechtigt über Verf.widrigkeit zu bestimmen
    3. Ordnungsrechtl Aspekte
  • zB Nutzung zur Begehung von Straftaten/ Ordn.widrigkeiten
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13
Q

Formelle Voraussetzungen für kommunalen Zul.anspr

A
  1. Zuständigkeit
    a. Antrag an zuständige Stelle
    b. innergemeindl Zuständigkeitsverteilung
    aa. Vergabe- u Auswahlkriterien durch GemR festgelegt
    bb. Anwendung der Kriterien durch BM
  2. Form- u Fristvorschriften (durch Satzung festgelegt)
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14
Q

Materielle Voraussetzungen für kommunalen Zul.anspr

A
  1. öffentl Einrichtung
  2. Anspr.berechtigung §10 GemO
  3. Nutzung entspr der Widmung
    - Widmungszweck entweder ausdrückl festgelegt od konkl
  4. kein Ausschlussgrund
    a. rw Zweck der Nutzung
    b. Kapazitätserschöpfung
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15
Q

Anschluss- u Benutzungszwang

A
  • grds ist Benutzung freiwillig, außer es ist ein Anschluss- bzw Benutzungszwang normiert
    a. Anschlusszwang an eine öff Einrichtung (zB Wasserversorgungsnetz)
    b. Benutzungszwang einer öff Einrichtung

-> da hohe GR-Relevanz, bedarf es für jeden Eingriff stets eines Parlamentsgesetzes/ den Satzungsgeber ermächtigende Norm

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16
Q

Rechtsschutz gg die Ablehnung eines Zulassungsantrags umb gg die Gemeinde selbst

A
  • Verpflichtungsklage ist grds statthaft, weil Erlass eines VerwAkts begehrt wird
  • wird Zulassungsbegehren wg Kapazitätserschöpfung abgelehnt, dann Verpf.klage auf die eigene Zulassung mit Anf.klage gg Zulassung des Konkurrenzen
17
Q

Voraussetzungen eines Anschluss- u Benutzungszwangs

A
  1. Vorhandensein einer öff Einrichtung
  2. Vorliegen eines öff Bedürfnisses
    - es muss gerade um die Erhaltung/ Förderung der Volksgesundheit inkl ökolog Bezüge gehen
    - Auslegung des unbest Rechtsbegriffs wird durch VerwG nachgeprüft