KommunalR- Öffentl Einrichtungen Flashcards
(17 cards)
Allg zu öffentl Einrichtungen §10 II GemO
= Instrumente kommunaler Tätigkeit ggü der Bevölkerung
- “Gemeinde schafft in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirt, soz u kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderl öffentl Einrichtungen”
- Einwohner sind berechtigt die öff Einrichtungen zu benutzen
- freiwillige Benutzung: zB Freibad, Stadthalle
- pflichtige Benutzung: zB Friedhof, Abwasserversorgung
Begriff der öffentl Einrichtungen §10 II GemO
a. eine Zusammenfassung personeller Kräfte u sächl Mittel (=Einrichtung)
b. von der Gemeinde zu Zwecken der Daseinsvorsorge
c. durch “Widmung” bereit gestellt u unterhalten wird (= öffentl)
d. zum Zwecke der best.gem Nutzung durch die Einwohner
Bereitstellung für die allg Benutzung durch “Widmung”
- was versteht man unter “Widmung”?
= Zusammenfassung von pers u sachl Mittel wird erst durch Widmung der Gemeinde zur öffentl Einrichtung (es entsteht öff-rechtl Sache)
- Widmung kann durch Satzung/ Allg.verfügung od schlichte Bereitstellung erfolgen
- aus der Widmung ergibt sich welche Art von Nutzung in der Einrichtung stattfinden soll
Rechtl Grdl für die Errichtung einer öffentl Einrichtung?
- §10 II GemO iVm Art.28 II (Verbandskompetenz)
- §10 II 2: Einwohner haben Benutzungsanspr für bereits bestehende Einrichtung ABER kein Anspr auf Errichtung
Worin hat Gemeinde das Ermessen bzgl öffentl Einrichtungen u wonach richtet sich das Ermessen?
- Gemeinde hat grds Ermessen bei der Errichtung einer konkr Einrichtung (außer bei gesetzl Verpflichtung zB Friedhof) u Ermessen zur Schließung einer vorhandenen Einrichtung
Organisationsformen von öffentl Einrichtungen
- umb Gemeindeverwaltung (iFd Behörde): öff-rechtl
- > öffentl Einrichtungen können außerhalb der behördl Form geführt werden…:
a. durch Regiebetrieb od Eigenbetrieb (rechtl unselbständig aber teilw in organisatorischer Hinsicht verselbständigt)
b. als Anstalt des öff Rechts (jur Person) - mb Gemeindeverwaltung
a. durch öff-rechtl Drittperson (rechtsfähige Anstalt/ Stiftung/ selbständige Kommunenanstalt)
b. privatrechtl Drittperson
c. Privater auf Vertragsbasis
Wahlfreiheit der Gemeinden über Organisationsformen
- Gemeinden verfügen unter best Voraussetzungen Wahlfreiheit zw öffentfl-rechtl u privatrechtl Org.formen
Wann handelt es sich um öff-rechtl od privatrechtl Org.formen?
- Indizien für öff-rechtl
- zB Benutzungsordnung/ Gebühr - Indizien für privatrechtl
- zB AGB/ Entgelt
- fehlende Mitwirkungs- u Weisungsbefugnisse ggü priv Einrichtungsträger
-> im Zweifel ist von öffentl-rechtl Angelegenheit auszugehen
Zulassungsanspr der Einwohner zur Benutzung der öff Einrichtung
- AGDL §10 II 2 GemO
- bei Vorliegen der Voraussetzungen müssen Einwohner zur Benutzung der Einrichtung zugelassen werden (=gebundener Anspr)
- erfolgt dennoch eine Ablehnung, so kann zur Durchsetzung des subj Rechts (Art.19 IV, §42 II VwGO) Rechtsschutz vor Verw.gerichten gesucht werden
Ist Einheimischenprivilegierung verfassungs- u unionskonform?
zB Ausschluss von auswärtigen Anbietern auf kommunalen Markt
= konform mit Gleichheitssatz Art.3 I u Grundfreiheiten des AEUV, da Diskriminierungen aus zwingenden Gründen des Allg.interesses u Beachtung des Verh.mäß.keitsgrds gerechtfertigt sein können
- legitimer Sachgrund: polit Ziel der Schaffung einer kommunalen Identität u Ausdruck der Leistungsfähigkeit der Gemeindeeinwohner auf Grdl der Tragung der hiermit verbundenen Lasten
“Forensen”
= Grundbesitzer u Gewerbetreibende, die zwar nicht in Gemeinde wohnen aber infolge ihrer Besitzerstellung/ weil sie Gewerbe betreiben auch zur Benutzung der öff Einrichtung berechtigt sind
- nur solche öff Einrichtungen, bei denen ein sachl Bezug zum Grundbesitz/ Gewerbebetrieb besteht (zB Abwasserentsorgung (+), Schwimmbad (-))
Worin findet der kommunale Zulassungsanspr der Bürger seine Grenzen? (Ablehnungsgründe)
- durch die Vorschriften des geltenden Rechts
1. Kapazität - zB bereits belegt, aber Anspr auf gerechte Teilhabe/ Vergabe
2. Nicht Verf.widrigkeit von Parteien - nur BVerfG ist berechtigt über Verf.widrigkeit zu bestimmen
3. Ordnungsrechtl Aspekte - zB Nutzung zur Begehung von Straftaten/ Ordn.widrigkeiten
Formelle Voraussetzungen für kommunalen Zul.anspr
- Zuständigkeit
a. Antrag an zuständige Stelle
b. innergemeindl Zuständigkeitsverteilung
aa. Vergabe- u Auswahlkriterien durch GemR festgelegt
bb. Anwendung der Kriterien durch BM - Form- u Fristvorschriften (durch Satzung festgelegt)
Materielle Voraussetzungen für kommunalen Zul.anspr
- öffentl Einrichtung
- Anspr.berechtigung §10 GemO
- Nutzung entspr der Widmung
- Widmungszweck entweder ausdrückl festgelegt od konkl - kein Ausschlussgrund
a. rw Zweck der Nutzung
b. Kapazitätserschöpfung
Anschluss- u Benutzungszwang
- grds ist Benutzung freiwillig, außer es ist ein Anschluss- bzw Benutzungszwang normiert
a. Anschlusszwang an eine öff Einrichtung (zB Wasserversorgungsnetz)
b. Benutzungszwang einer öff Einrichtung
-> da hohe GR-Relevanz, bedarf es für jeden Eingriff stets eines Parlamentsgesetzes/ den Satzungsgeber ermächtigende Norm
Rechtsschutz gg die Ablehnung eines Zulassungsantrags umb gg die Gemeinde selbst
- Verpflichtungsklage ist grds statthaft, weil Erlass eines VerwAkts begehrt wird
- wird Zulassungsbegehren wg Kapazitätserschöpfung abgelehnt, dann Verpf.klage auf die eigene Zulassung mit Anf.klage gg Zulassung des Konkurrenzen
Voraussetzungen eines Anschluss- u Benutzungszwangs
- Vorhandensein einer öff Einrichtung
- Vorliegen eines öff Bedürfnisses
- es muss gerade um die Erhaltung/ Förderung der Volksgesundheit inkl ökolog Bezüge gehen
- Auslegung des unbest Rechtsbegriffs wird durch VerwG nachgeprüft