KommunalR- Gem.ratssitzung Flashcards
(15 cards)
Allgemeines zur Gemeinderatssitzung
- BM u GMR-Mitglieder wirken zusammen u bewerkstelligen einen Großteil der kommunalen Arbeit
Ablauf der Gemeinderatssitzung
- Festlegung der Tagesordnung durch BM
- Einberufung des GM durch den BM
- Sicherstellung der Öffentl.keit der Ratssitzung
- Sicherung der Beschlussfähigkeit bei Fassung von Beschlüssen
- Beachtung des Vertretungsverbots/ Mitwirkungsverbots/ Befangenheit
- Fertigung einer Niederschrift
- Bekanntmachung u Durchführung der gefassten Beschlüsse durch BM
Ablauf der Gemeinderatssitzung
- Festlegung der Tagesordnung durch BM
- wie werden TOP festgelegt?
- grds Sache des BM
- auch Fraktionen u einzelne Gemeinderäte (1/6 der Mitglieder) können Anträge zur Aufnahme auf Tagesordnung stellen §34 I 4 GemO
- Verhdl-ggstand muss iRd Verbandskompetenz der Gemeinde u Organkompetenz des Rates liegen
- mit Beginn der Gemeinderatssitzung kann Rat die TO ändern
- str ob BM ein Prüfungsrecht bzgl der Aufnahme einzelner TOP hat
Ablauf der Gemeinderatssitzung
- Einberufung des GMR durch den BM
- schriftl/ elektr
- mit angemessener Frist
- TOP werden mitgeteilt
- str ob die Regelfrist für die Mitteilung der TOP auch für die Einberufung gilt
Ablauf der Gemeinderatssitzung
- Sicherstellung der Öffentl.keit der Ratssitzung §35 GemO
- Sicherstellung der Öffentl.keit durch vorherige Bekanntmachung u Ermöglichung der Sitzungsteilnahme für Bürger u Pressevertreter
- in GeschO ist geregelt welche Ggstände in nichtöffentl Sitzung zu behandeln sind (dann Pflicht zur Verschwiegenheit)
Problem: Kann ein GMR-Mitglied die (Nicht-)Öffentl.keit einer Sitzung beantragen (Organrecht)? §35 GemO
(+) Wortlaut: §35 I 3 GemO aus Mitte des Gemeinderats kann (Nicht-)öffentl.keit beantragt werden
(-) mit Öffentl.keit soll das Allg.interesse geschützt werden
(+) Sinn u Zweck: Einblick in die Tätigkeit u dadurch Grdl für eine sachgerechte Kritik u Willensbildung für künftige Wahlen
Fehlerfolgen bei Verstoß gg §35 GemO (Öffentl.keitsgrds)
a. Verstoß gg §35 I 4 GemO irrelevant da bloße Ordnungsvorschrift (nachträgl Bekanntgabe nichtöffentl Sitzungen)
b. Verstoß gg §35 I 2 führt zur RWK des Ratsbeschlusses/ Satzung (nichtöffentl Verhdl)
Fehlerfolgen bei formeller RWK eines Beschlusses (zB Verstoß gg Verfahrensvorschriften)
a. bei Beschlüssen mit Außenwirkung:
- Außenwirkung wird durch BM herbeigeführt, weswegen Fehlerfolgenregime erst im dortigen Zus.hang dargestellt wird
b. bei Beschlüssen ohne Außenwirkung:
- betreffen ausschl organschaftl Verhältnis innerhalb des GMR
- führt zur Nichtigkeit wenn verletzte Vorschrift mehr als Ordnungsvorschrift ist
c. bei Beschlüssen die ohne Wirken des BM Außenwirkung haben:
- anhand allg Regeln des Verw.verfahrensrechts zu beurteilen
- Nichtigkeit nach §44 VwVfG, sonst RWK u Aufhebbarkeit durch Widerspruch/ Klage
Warum kann ein GMR-Mitglied wegen Befangenheit §18 iVm §32 I Gemo ausgeschlossen werden?
- Vermeidung von Interessenskollision
- Erhaltung der Unparteilichkeit
- Ansehen der Verwaltung
Was können Befangenheitsgründe sein?
- §18 I GemO: pers Betroffenheit
- §18 II GemO: Drittbetroffenheit
Unter welchen Voraussetzungen liegt ein BefangenheitsTB vor?
zu prüfen unter formeller RMK
- mit der fragl Entscheidung ist ein UMB Vorteil/ Nachteil verbunden
- für das GMR-Mitglied selbst/ Angehörigen/ jur Person bei der er beschäftigt ist
- keine Ausschlussgründe §18 III
- zB genügt es nicht, dass das GMR-Mitglied nur einer Berufs- od Bevölkerungsgruppe angehört, deren Interessen durch die Angelegenheit berührt werden
Wann liegt ein UMB Vor- od Nachteil für GMR-Mitglied vor?
- formale kausale Ansicht:
- Vor- u Nachteile, die ohne das Hinzutreten weiterer Umstände/ Zwischenschritte durch die betr Entscheidung selbst hervorgerufen werden - funktionale Ansicht:
- wenn sich das Interesse an der Entscheidung so verdichtet, dass die Interessen des Befangenen/ dessen Bezugsperson das Obj der Entscheidung darstellen (inidv Sonderinteresse)
RF der Befangenheit §18 IV, V GemO
- Befangene darf an der Beratung u Entscheidung nicht mitwirken
- bei öffentl Sitzung: Zurückrücken in Zuschauerraum
- bei nichtöffentl Sitzung: Verlassen des Sitzungsraums
Fehlerfolgen wenn ein befangenes GRM mitgewirkt hat
- grds Nichtigkeit des betroffenen Beschlusses
- Heilungs-/Unbeachtl.keitsvorschrift zu beachten
- eA: BefangenheitsTB kann nur geltend gemacht werden, wenn er für das Abstimmungsergebnis entscheidend war (Kausalitätserfordernis)
- Beachtung von Fristen für Geltendmachung (1 Jahr)
Mitwirkung von Einwohnern u Bürgern innerhalb der Gemeinde
- Einwohner
a. Unterrichtung der Einwohner §20 I, II (kein subj-öffentl Recht)
b. Fragen im Gemeinderat §33 IV 1
c. Anhörung Betroffener §33 IV 2
d. Beratende Fkt in Ausschüssen für sachkundige Einwohner §40 I 4
e. Einwohnerversammlung
f. Einwohnerantrag auf Aufnahme eines TOP In GMR-Sitzung - Bürger
a. Bürgerentscheid §21 I
b. Bürgerbegehren §21 III