KommunalR- Satzungen Flashcards
(10 cards)
Was versteht man unter “Satzungen”?
a. Regelungen
b. eigener Angelegenheiten
c. durch die jeweilige jur Person des öff Rechts (Verw.träger)
d. mit Wirkung für die ihr angehörenden u unterworfenen Personen (Gemeinde)
- > Gesetze im materiellen Sinne
- Erlass von Satzungen ist Haupthdlinstrument der Gemeinden
EGDL für den Erlass von Satzungen
- grds Satzungsautonomie als Ausfluss des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung Art.28 II GG, Art.71 I LV
- Satzungsgebung durch Gemeinden ist eine exekutivische Rechtsetzung
- ABER: da Satzung auch in Rechte der Bürger eingreift, bedarf es einer gesetzl Befugnisnorm (zB aus GemO)
Unterschied Satzungen u RVO
- RVO
- Erlass ist das Ergebnis von Dekonzentration (nicht die betr Aufgabe sondern die Regelungszuständigkeit ist delegiert)
- Erlass ist grds auf den Bereich der Pflichtaufgaben nach Weisung/ der staatl Auftragsangelegenheiten bezogen
- Erlass bedarf einer gesetzl EGDL, die den Anforderungen des Art.80 entsprechen muss - Satzungen
- betreffen idR Selbstverwaltungsangelegenheiten
- bedarf einer EGDL, ABER Art.80 nicht anw.bar
Schema: RMK einer kommunalen Satzung
- EGDL (wg Rechtsstaats-/ Demokratieprinzip)
- formelle RMK
a. Zuständigkeit
b. Verfahren
c. Unbeachtl.keits-/ Heilungsvorschriften? - mat RMK
a. Verbandskompetenz/ Vorhandensein einer spezif RGDL
b. Vereinbarkeit mit allen einschlägigen Gesetzen
c. Beachtung mat Verf.maßstäbe inkl grundrechtl Eingriffsvorbehalt
RMK einer kommunalen Satzung
1. EGDL
- grds genügt allg Satzungshoheit/-autonomie Art.28 GG, Art.71 I LV, §4 I GemO als Ausfluss des Selbstverw.rechts
- Ausnahme: bei GR-Eingriff, dann bes parlamentsgesetzl Grdl erforderl (Vorbehalt des Gesetzes)
RMK einer kommunalen Satzung
2. form RMK
a. Zuständigkeit: GemR
- Verbandskompetenz folgt aus Selbstverw.recht Art.28 II, Art.71 I LV
- Organkompetenz grd GemR
b. Verfahren
- allg Regeln der GemRatsSitzung: Beratung u Beschließung in ordnungsgem, einberufener u geleiterer Sitzung §34ff GemO
c. Form
- öffentl Bekanntmachung §4 III GemO
Fehlerfolgenrecht von Satzungen die unter Missachtung der FORM Anforderungen erlassen worden sind
- Satzungen sind gesetzeswidrig u grds rw
- Ausnahme: Verstöße gg ganz unwesentl Verfahrensvorschriften
- zu beachten sind Unbeachtlichkeits- u Heilungsvorschriften (zB Rügemodell: Bürger müssen Verfahrens- od Formmangel innerhalb best Frist rügen) -> dann gilt Satzung trotz RWK
RMK einer kommunalen Satzung
3. mat RMK
a. TB-mäßigkeit
aa. EGDL ist allg Satzungshoheit: Ggstand der Satzung muss Angelegenheit der örtl Gemeinschaft sein
bb. spezielle EGDL: TBMerkmale müssen vorliegen
b. RF: Satzungsermessen
- Grenze des Ermessens bildet höherrangiges Recht: Unionsrecht/ GR/ rechtsstaatl Prinzipien
Direkter Rechtsschutz durch verw.gerichtl Normenkontrolle §47 VwGO vor dem Oberverw.gericht
Nr.1: mögl in allen Ländern gg Satzungen die nach den Vorschriften des BauGB erlassen worden sind
Nr.2: alle anderen Satzungen können nur dann umb geprüft werden, wenn das jeweilige LandesG dies bestimmt
-> auf erfolgr Antrag wird Satzung für ungültig u nichtig erklärt
Problem innerhalb formelle RMK der Satzung:
Verfahren -> Befangenheit §18 GemO
= keine Mitwirkung wenn Entscheidung für Person selbst umb Vor-/ Nachteil mit sich bringen kann (jede Verbesserung/ Verschlechterung der tats soz, wirt od rechtl Lage)
a. Vor- od Nachteil für Betroffenen
b. Umbkeit
c. Heilung §18 IV 2?
d. RF: unwirksam u formell rw