KommunalR- Kommunalverf.streit Flashcards

(20 cards)

1
Q

Allgemeines zum Kommunalverf.streit

A
  • ähnl wie in Staatsorga können sich auch kommunalen Organe/ deren Organteile über ihre Rechte u Pflichten streiten

a. Intra-Organ-Streit
b. Inter-Organ-Streit

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2
Q

Intra-Organ-Streit

A
  • ein Organteil wendet sich gg das ihm zugehörige Organ (zB zw GMR u einzelnen Mitgliedern)
  • zB Streitigkeiten um Bildung u Betätigung von Fraktionen u Fraktionsausschluss
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3
Q

Inter-Organ-Streit

A
  • zwei versch Organe streiten miteinander (zB BM u GMR)

- zB Streit über Kompetenzverteilung wenn BM Rat einberuft od TO festsetzt

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4
Q

Schema: Zulässigkeit des Kommunalverf.streits Art.93 I Nr4b

A
  1. Eröffnung der Verw.rechtswegs
  2. statthafte Klageart
  3. Klagebefugnis
  4. Klagegegner
  5. Beteiligten- u Prozessfhkeit
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5
Q

Zulässigkeit des Kommunalverf.streits Art.93 I Nr4b

1. Eröffnung des Verw.rechtswegs

A
  • trotz Bezeichnung KEINE Streitigkeit verf.rechtl Art
  • Streitgegenstand ist einfaches Gesetzesrecht/ daraus abgeleitetes Recht (NICHT Verf.recht)
  • Beteiligte sind Organe, die ihr Rechtaus diesem Recht ableiten (NICHT Verf.organe)
  • auch Innenrechtsstreitigkeiten (=öff-rechtl Streitigkeit)
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6
Q

Zulässigkeit des Kommunalverf.streits Art.93 I Nr4b

2. statthafte Klageart

A

a. NICHT Anfechtungs- u Verpflichtungsklage, da wegen Innenrechtsverhältnis keine Außenwirkung u daher keine VwAkte

b. oft allg Feststellungsklage einschlägig
aa. wenn ein Rechtsverhältnis zw zwei Organen bzgl einer best Thematik einer Klärung bedarf
bb. wenn sich Vorfall bereits durch Zeitablauf erledigt hat

c. allg Leistungsklage
aa. wenn sich das Begehren auf ein best Tun/ Unterlassender Gegenseite richtet (zB Gewährung von Akteneinsicht)

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7
Q

Klageziel der allg Leistungsklage/ Feststellungsklage

A
  • Aufhebung einer best Maßnahme kann NICHT erreicht werden, da keine Gestaltungsklage
  • Klagegegner kann nur dazu verpflichtet werden eine best Maßnahme zu unterlassen/ aufzuheben
  • Feststellung der Verletzung von organschaftl Rechten durch Hdl eines anderen Organs
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8
Q

Kommunalverf.streit

Wie kann Subsidiarität der Feststellungsklage §43 II 1 VwGO überwunden werden?

A
  • mit dem Hinweis, dass die anderen Klagearten zur Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens nicht zur Verfügung stehen
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9
Q

Zulässigkeit des Kommunalverf.streits Art.93 I Nr4b

3. Klagebefugnis

A
  • für Leistungs-/Feststellungsklage §42 II VwGO analog
    = Kläger muss geltend machen in einem organschaftl Recht verletzt zu sein
  • Rechtsposition kann sich aus GemO/ Satzungen/ GeschO ergeben (NICHT aus GR)
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10
Q

Zulässigkeit des Kommunalverf.streits Art.93 I Nr4b
3. Klagebefugnis

  • welche Streitigkeiten über organschaftl Rechte/ Positionen können bestehen?
A

a. Aufstellung der TO
- Anteil der Ratsmitglieder/ Fraktion kann verlangen dass Vorschläge durch BM aufgenommen werden
- einzelne Mitglieder haben darauf kann Recht

b. Beachtung des Öff.keitsgrds von Ratssitzungen
- keine Beeinträchtigung organschaftl Rechte wenn Mitglieder bei einer zu Unrecht nicht öffentl abgehaltenen Sitzung zu Unrecht zur Verschwiegenheit verpflichtet werden

c. RMK eines Ausschlusses wegen Befangenheit
- keine organschaftl Position zur Durchsetzung des Ausschusses eines angebl Befangenen

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11
Q

Zulässigkeit des Kommunalverf.streits Art.93 I Nr4b

3. Beteiligtenfhkeit

A
  • nicht §61 Nr.1 (jur Personen) od Nr.3 (Behörden), weil einzelnen Organe nicht in ihrer personalen Rechtsstellung verletzt sind u auch nicht als Behörden für die Gemeinde agieren
  • daher §61 Nr.2 VwGO (Vereinigungen), wegen Fähgkeit zur Inhaberschaft des geltend gemachten Rechts
  • ausgeschlossen wenn das Recht dem Kläger unter keinen Umständen zustehen kann
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12
Q

Zulässigkeit des Kommunalverf.streits Art.93 I Nr4b

4. Prozessfhkeit

A
  • ergibt sich aus §61 III VwGO (“für Vereinigungen handeln gesetzl Vertreter)
    = Organ wird durch jeweiligen Organwalter vertreten (zB BM durch BM/ GMR durch den Ratsvorsitzenden)
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13
Q

Zulässigkeit des Kommunalverf.streits Art.93 I Nr4b

5. Klagegegner

A
  • nicht nach §78 VwGO zu ermitteln da nur für Anfechtungs-/ Verpflichtungsklage
  • auch nicht Rechtsträgerprinzip weil es nicht um Rechte u Pflichten von Gemeinde sondern deren Organe geht
    = passiv prozessführungsbefugt ist das jeweils verklagte Organ
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14
Q

Wer trägt die Prozesskosten für Kommunalverf.streit?

A
  • Ratsmitglied hat als Beteiligter ggü Gemeinde Anspr auf Kostenerstattung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens
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15
Q

Fall: Fraktion begehrt die Aufnahme ihres Beschlussentwurfs auf die Tagesordnung
-> welche Klageart ist statthaft?

A
  • Streitigkeit zw BM §42GemO u Fraktion als Teil des Gemeinderats §§25, 32a GemO
  • Streitgegenstand ist KEIN VA sondern ein best Handeln:
    = Allg Leistungsklage
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16
Q

Woraus kann sich ein Anspr der Fraktion auf die Aufnahme des Beschlussentwurfs auf die Tagesordnung ergeben?
(innerhalb Begründetheit AGL)

A
  • §34 I 4 iVm §32a GemO “eine Angelegenheit die zu Aufgaben des GemR gehört ist auf Antrag einer Fraktion auf die TO zu setzen”
    = Beratungsggstand muss in Aufgabenkreis der Gemeinde fallen (zB durch Verbands-/ Organkompetenz)
    -> handelt es sich um eine Angelegenheit der örtl Gemeinde
    -> nur nicht wenn Streitggstand offensichtlich nicht in Zust.bereich fällt u keinen Bezug zum Selbstverw.recht der Gemeinde aufweist
17
Q

Problem: Wann steht dem BM ein Prüfungs-/ Verwerfungsrecht bzgl der Aufnahme von Entwürfen auf die TO zu?

A
  • BM hat nur ein solches Recht bzgl der Frage ob es sich beim Entwurf um eine Angelegenheit der örtl Gemeinsch handelt
  • darf Entwurf nur verwerfen wenn Entwurf offensichtlich nicht in Zust.bereich der Gemeinde fällt u somit keinen Bezug zum Selbstverw.recht der Gemeinde aufweist
18
Q

Wann handelt es sich um eine Angelegenheit der örtl Gemeinschaft die einen Bezug zum Selbstverw.recht hat?

A

= Angelegenheiten die in der örtl Gemeinschaft wurzeln od einen spezifischen Ortsbezug zu ihr haben u von der örtl Gemeinde eigenverantwortlich u selbständig bewältigt werden können (dann erlangt Gemeinde Befassungsrecht aus Art.28 II)

  • zB hat Gemeinde Planungshoheit über die Ansiedlung von Unternehmen iRd Bauleitplanung
  • zB auch Äußerungen iSe vorausschauender Vorsorge, wenn sich das Vorhaben mit Folgen für das Zusammenleben der Menschen u Gemeinde auswirken wird (Verbandskompetenz)
19
Q

Handelt es sich bei der Äußerung mit der “Erklärung zur ersten gentechnikfreien Gemeinde Deutschlands” um eine Angelegenheit der örtl Gemeinschaft?

A

= allein polit Stellungnahme

  • kein örtl Bezug
  • keine Verbandskompetenz
20
Q

Wann ergibt sich eine Organkompetenz des GemR?

A
  • gem §24 I 2 Gemo entscheidet der GemR über alle Angelegenheiten der Gemeinde soweit nicht der BM zuständig ist od Angelegenheiten überträgt