KommunalR- Kommunale Organe Flashcards
(27 cards)
Handlungsfähigkeit von Verw.trägern (Körperschaften/ Anstalt/ Stiftung des öffentl Rechts)
= sind zwar selbständig rechtsfähig aber nicht hdlfähig
-> für sie handeln die Organe
Was versteht man unter kommunalen Organe?
= rechtl geschaffene Einrichtungen eines Verw.trägers, die dessen Zuständigkeiten für diesen wahrnehmen
- bestehen unabhängig von der Person ihres Organwalters
- nicht rechtsfähig
Welches sind die Organe der Gemeinde?
- Hauptorgane
a. Gemeinderat §24 I GemO
aa. Ausschüsse §§39, 41
bb. Ältestenrat §33a
cc. Jugendvertretung §41a
dd. Ausländerbeirat
b. Bürgermeister §42 I
- Nebenorgane
a. Ortschaftsverfassung §§67ff
aa. Ortschaftsrat §§69,70
(1) Ortsvorsteher §69 III, 71
Allgemeines zum Gemeinderat
- Organ der Gemeinde (= Verw.einheit, der das Handeln der dort tätigen Menschen zugerechnet wird)
- einzelnen Mitglieder des Gemeinderats sind Organwalter
- Kollegialorgan (= Zuständigkeit wird von mehreren Mitgliedern wahrgenommen)
- Bürgervertretung auf Gemeindeebene §24 GemO
Wahl des Gemeinderats §26ff GemO
- allg, umb, freie, gleiche u geheime Wahl
- ## durch wahlberechtigte Bürger (ab 16 Jahren/ Deutsche u Unionsbürger)
Kompetenzen des Gemeinderats §24 I 2 GemO
a. legt die Grds für die Verwaltung der Gemeinde fest u entscheidet über Angelegenheiten der Gemeinde soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist (=Grds umfassender Zuständigkeit)
b. Kontrolle des Bürgermeisters u der Gemeindeverwaltung (alleinige Zuständigkeit)
Mitgliedschaftlicher Status der Gemeinderatsmitglieder
- verfügen NICHT über Grds der Immunität u Indemnität
- aber Inhaber eines eigenen einfachrechtl mitgliedschaftsrechtl Status bestehend aus Rechten u Pflichten
- Vertretungsverbot §17 III iVm §32 I 1 (ist Gemeinderatsmitglied Anwalt darf er während Mitgliedschaft kein Verfahren gg die Gemeinde führen
Wie können Gemeinderatsmitglieder mitgliedschaftl subj Positionen auf Rechte durchsetzen?
- Kommunalverfassungsstreitverfahren
- Unterscheidung zw Mitgliedschaftsrechten (beziehen sich auf Mandatsausübung) u Positionen die die eig polit Betätigung betreffen (Mitwirkungsrechte)
Mitwirkungsrechte der Gemeinderatsmitglieder
a. Recht auf aktive Teilnahme an Sitzungen
aa. Recht auf korrekte Einberufung der Sitzung
bb. Recht auf Aufnahme von Vorschlägen zur Tagesordnung
b. Rede- u Antragsrecht
c. Recht auf Zusammenschluss mit anderen Gem.ratsmitgliederung zu einer Fraktion
d. Frage- u Kontrollrechte §24 III
Pflichten der Gemeinderatsmitglieder
a. Pflicht das durch die Wahl übertragene Amt überhaupt auszuüben (Sitzungspflicht) §34 III
b. Verschwiegenheitspflicht §35 II
Ausschüsse innerhalb des Gemeinderats
- zur effektiven Gemeinderatsarbeit u Konzentration des Sachverstands
- Ausschüsse sind Organteile u teilw zwingend in den Gemeindeordnungen vorgesehen
- beratende Ausschüsse
- können ohne weiteres eingerichtet werden
- gebildet durch Hauptsatzung §39 I
- treten an Stelle des Rats - beschließende Ausschüsse
- können gebildet werden wenn überhaupt eine Zuständigkeit des Gemeinderats besteht u wenn der betrf Ggstand nicht dem Gemeinderat als Organ zur ausschließl Entscheidung anvertraut worden ist
- gebildet durch Ratsbeschluss §41 I 1
Was versteht man unter Fraktionen innerhalb von Gemeinderäten?
= Zusammenschlüsse politisch Gleichgesinnter
- Organteil des Gemeinderats (öff-rechtl Organis.einheit)
- erfordert mind 2 Personen
- Mindestmaß an polit Übereinstimmung erforderl
Was ist das Ziel der Fraktionsbildung in Gemeinderäten?
die Arbeit im Plenum soll durch eine kollektive Vorbereitung der kommunalpolit Willensbildung erleichtert werden
Kann ein einzelnes Mitglied aus einer Fraktion ausgeschlossen werden?
- Gründung u Auflösung einer Fraktion beruht auf autonomen Entschluss (= Selbstorganisationsrecht) der Ratsmitglieder, deshalb (+)
- Ausgeschlossener verliert zusätzl Mitwirkungsrechte, deshalb ist gg Fraktionsausschluss Rechtsschutz mögl vor dem VerwGericht (=Kommunalverf.streit)
Voraussetzungen der Rechtm.keit eines Fraktionsausschlusses (innerhalb Begründetheit)
- Form Rechtm.keit
a. Anhörung des Betroffenen
b. qualifizierte Mehrheit für Fraktionsausschluss - Mat Rechtm.keit
a. Bestehen eines wichtigen Grundes
b. Verh.mäß.keit
- > einmalige Abweichung von einem vorgegebenen Abstimmungsverhalten/ gelegentl polit Meinungsverschiedenheiten reichen nicht aus
- > Ausschluss als ultima ratio
Geschäftsordnung des Gemeinderats §36 II GemO
- regelt innere Angelegenheiten des Gem.rats
- Verwaltungsvorschrift/ Satzung (ohne Außenwirkung)
- Vorschriften können Gegenstand einer verw.gerichtl Normenkontrolle sein §47 I Nr2 VwGO
RF bei Verstoß gegen die Gesch.ordnung des Gemeinderats? (str)
- eA: Verstoß führt zu Verfahrensfehler
- ist dieser wesentl u kausal für den Beschluss, ist dieser rw - aA: Verstoß hat keine Bedeutung für Rechtm.keit
- GeschO ist bloßes Innenrecht
- nur relevanter Verfahrensfehler wenn Bestimmung inhaltsgleich mit gesetzl Vorgaben ist
Allgemeines zum Bürgermeister
- Vorsitzender des Gemeinderats u Leiter der Gem.verwaltung
- gesetzl Vertreter der Gemeinde §42 I 2 GemO
- monokratisches Organ (nur eine Person übt zugewiesene Zuständigkeit aus)
Allgemeines zur Wahl des Bürgermeisters
- wielange Amtszeit?
- wer kann gewählt werden?
- allg/ umb/ freie/ geheime/ gleiche Wahl
- 8 Jahre Amtszeit mit Mögl.keit der Wiederwahl §42 GemO
- Mindestalter: 25, Höchstalter: 68
Problem: Stellt die Bestimmung von Altersgrenzen einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar? Art.12 I iVm Art.33 II
-> Altersdiskriminierung unzulässig gem §7 iVm 1,2 I AGG
Verf.rechtl Rfg: Fkt-fähigkeit des Amtes
- zulässiges Differenzierungskriterium, wegen altersbedingten Beeinträchtigung einer kontinuierlichen effektiven Amtsausübung
Was sind die Aufgaben des Bürgermeisters als Vorsitz des Gemeinderats?
a. SItzung vorbereiten §43
b. Tagesordnung festsetzen §34
c. Sitzung einberufen §34
d. Sitzung eröffnen, leiten, schließen §36 I
e. Hausrecht u Ordnungsgewalt §36 III
f. Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats §43 I
g. Geschäfte der laufenden Verhandlung §44
Was sind die Kompetenzen des Bürgermeisters
a. Geschäftleitungs- u Organisationsgewalt
aa Verantwortung für das Funktionieren der Verwaltung
bb. Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten u Arbeiter der Gemeinde
cc. Beanstandungs- u Widerspruchsrecht
- wenn Ratsbeschluss seine Auffassung nach das Gemeindewohl beeinträchtigt od rw ist
Problem: Bürgermeister beanstandet rw Ratsbeschluss (bei Verstoß gg Bundesrecht/Landesrecht)
- Beanstandung dient öff Interesse an der Gesetzesm.keit des Gemeindehandelns
- Bürger haben keinen Anspr darauf dass Bürgermeister hiervon Gebrauch macht
- Bürgermeister hat Beurteilungsspielraum ob Beschluss gg geltendes Recht verstößt
- > bei Annahme dass Beschluss rw: Verpflichtung zum Widerspruch (bei Rechtsaufsichtsbehörde)
- klagt der Rat daraufhin gg diese Entscheidung, muss der Bürgermeister die Gemeinde im Prozess vertreten (auch wenn er nicht der gleichen Auffassung ist)
Leitung der Gemeindeverwaltung des BM §44
- Geschäfte der laufenden Verwaltung §44 II
= solche Geschäfte die keine grds Bedeutung für die Gemeinde haben u vglw regelm wiederkehren
- im Zweifel kein Gesch der laufenden Verwaltung
- zB Vergabe von Hausnr/ Kauf von Büromaterialien