Klageänderung §264 Nr.2
“Klageantrag beschränkt”
= bei Reduzierung ist Erledigungserklärung iHd nicht mehr geltend gemachten Teils od tlw Klagerücknahme nach §269 III 3 notw (nach Beginn der mündl Verhdl Einwilligung des B erforderl)
Klageänderung §264 Nr.3
“statt des urspr geforderten Ggst wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Ggst/ Interesse gefordert wird”
= zB erst Hrg-Klage, dann SE nach Kenntnis über Eigentum
= nur Änderungen die nach RH eingetreten sind bzw auch Änderungen, die nach RH bekannt werden, soweit K über verspätete Kenntnis kein Verschulden trifft
Klageänderung §264 Nr.1-3
= KEINE Klageänderung iSd §263, die Einwilligung od Sachdienlichkeit erfordert, sondern stets zulässige Klageänderung
= Klageänderung nach §264 ist kraft Gesetz zulässig
= nebeneinander anw.bar (zB Änderung des Ggst führt zu Reduzierung)
Klageänderung §264 Nr.2 durch Beschränkung des Klageantrags: Ist eine Zustimmung des B hinsichtl des erledigten/ zurückgenommenen Teils erforderl?
= wirks Teilrücknahme §269 III 3/ Teilerledigung
= soweit K erst nach Beginn der mündl Verhdl von Erledigung eines Klageteils erfährt, kann er ohne Zustimmung des B durch eine Antragsänderung anpassen
Was fällt alles unter eine Klageerweiterung §264 Nr.2?
= zul Klageänderung kraft Gesetz (keine Einw/ Sachdienl.k erforderl)
= quantitative u qualitative Erhöhungen des Antrags bei ansonsten gleichbleibenden SV, wie…:
1. Feststellungs- zur Leist.klage
2. Auskunfts- zur Zahl.klage
3. Klage auf Teilzahlung zu Klage auf ges Betrag
4. Klage auf künftige Leistung zur sofortigen Leistung
5. Erhöhung von Nebenforderungen
= NICHT nachträgl obj Klagehäufungen, da ein weiterer Streitggst in das Verfahren gebracht wird (ausschl §§267, 263)
Formulierungsvorschlag zur Klageerweiterung §264 Nr.2 (Feststellungs- zu Leist.klage)
= gem §264 Nr.2 steht es K frei, den Klageantrag der Hauptsache zu erweitern
= derartige qualitative u quantitative Erhöhungen des Antrags bei ansonsten gleich gebliebenen SV sind von Gesetzes wegen zulässig
Nachträgl obj Klagehäufung (nach Beginn der mündl Verhdl) §§261 II, 260
= Einführung eines neuen Streitggst
= fällt NICHT unter §264 Nr.2, sondern §263, sodass Einwilligung/ Sachdienlichk/ rügelose Einlassung erforderl
= zB auch einseitige Teilerledigungserklärungen
Wann ist eine vollständige Klageauswechslung zul?
= LebensSV od Antrag werden ausgewechselt (in Abgrenzung zu §264 Nr.2/3), zul, wenn….
Was ist der Unterschied, ob K bei einer Klagebeschränkung gem §264 Nr.2 hinsichtl der Reduzierung eine tlw Klagerücknahme od Erledigung erklärt?
Welche Reaktionsmöglichkeiten hat K bei Wegfall des Klageanlasses VOR RH
= bei Erledigung durch Wegfall des Klageanlasses zw Anhängigkeit u RH (zB wegen Zahlung/ Aufrechnung..) hat K die Wahl zw:
Möglichkeiten bei Wegfall des Klageanlasses NACH RH
= K hat keine Wahl u muss Rechtsstreit für erledigt erklären
Tlw Wegfall des Klageanlasses VOR RH
= tlw Klagerücknahme §269 III 3 führt dazu dass dem B die Kosten auferlegt werden, die auf den zurückgenommenen Teil fallen
= Maßstab ist nach §91a der bisherige Sach- u Streitstand unter Berücksichtigung des billigen Ermessens (B hat gesamte Kosten zu tragen, wenn er ohne Wegfall des Klageanlasses voll verurteilt worden wäre)
= Kostenentscheidung beruht auf §§91 I 1, 269 III 3
Wegfall des Klageanlasses VOR RH:
Zul.keit einer Feststellungsklage auf Kostentragung des B aus Verzug
Vollständiger Wegfall des Klageanlasses VOR RH
= “nachdem K die Klage zurückgenommen hat u Parteien wechselseitige Kostenanträge gestellt haben, war nur über Kosten gem §269 IV durch Beschluss zu entsch”
= “gem §269 III 3 ergibt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtig des bisherigen…. wenn der Klageanlass vor RH weggefallen ist”
= “danach hat B/K die Kosten zu tragen”
= obwohl Klage noch nicht zugestellt wurde (keine RH) u noch kein Prozessverhältnis entstanden ist, heißen Parteien K u B
= gem §269 III 3 letzter HS ist Vorschrift auch vor Zustellung der Klage anw.bar u Klage muss auch nicht mehr nachträgl zugestellt werden
Wer hat die Kosten bei einer Klagerücknahme des K zu tragen?
Folgen der Klagerücknahme §269
I. prozessual
II. materiell-rechtl
= Hemmung der Verjährung endet 6 Monate nach Klagerücknahme §204 II 1
Ist eine Einwilligung des Beklagten für die Klagerücknahme erforderl?
Voraussetzungen einer Klagerücknahme §269
Abgrenzung Klagerücknahme zu Antragsbeschränkung §264 Nr.2
= bei privilegierter Klageänderung nach §264 bleibt LebensSV unverändert
= wird von 2 Streitggständen, der andere komplett zurückgenommen ist nur tlw Klagerücknahme §269 einschlägig (ggf Auswirkungen nach §261 III Nr.2
qualitative Antragsbeschränkung
<-> quantitative Antragsbeschränkung
Wo ist die Klagerücknahme in Entsch.gründen eines Urteils zu verorten?
= ganz am Anfang vor Zul.keit
= “Die Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden war, zwar zul, aber unbegr.
I. Über Antr.1 war nicht mehr zu entscheiden.
Insoweit wurde die RH durch wirks Klagerücknahme rückwirkend beendet. Es sind keinerlei erkennbare Anhaltspunkte gegeben, dass der Klägervertreter mit seiner unmissverständlichen Erklärung
eine andere Prozesshandlung vornehmen wollte.Einer Einwilligung des Beklagten bedurfte es hierzu
nicht, da die Erklärung vor Beginn der mündl Verhandlung erfolgte.”
Einrede der mangelnden Kostenerstattung §269 VI
= Prozesseinrede
= wird nach Klagerücknahme die Klage von neuem erhoben, so kann B die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind