ROM I-VO (Art. 5 - 8) Flashcards

1
Q

Art. 5 Rom I-VO

Beförderungsverträge

A

Beförderungsverträge, Art. 5 Rom I-VO

  • Güterbeförderung, Abs. I
    • Anknüpfung: vornehmlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Beförderers
  • Personenbeförderung, Abs. II
    • Anknüpfung: an den gewöhnlichen Aufenthalt der zu befördernden Person
  • Ausweichklausel, Abs. III
    • „offensichtlich engere Verbindung“
    • Falls ein Verbrauchervertrag vorliegt, untersteht dieser mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen ausschließlich dem Art. 5 Rom I-VO
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2
Q

Art. 5 Rom I-VO

Güterbeförderungsverträge

A
  • Internationale Verträge / Abkommen die zwingend vorgehen: CMR
  • ansonsten freie Rechtswahl
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3
Q

Art. 5 Rom I-VO

Personenbeförderungsverträge

A
  • die Rechtswahl bei Personenbeförderungsverträgen nach Art. 5 II Unterabsatz 2 Rom I-VO im Interesse eines angemessenen Schutzniveaus begrenzt
  • Wählbar sind nur die in lit a) bis e) genannten Rechtsordnungen
    • Des gewöhnlichen Aufenthalts der zu befördernden Person
    • Des gewöhnlichen Aufenthalts des Beförderers, jeweils iSv. Art. 19
    • Unabhängig davon der Hauptverwaltung des Beförderers
    • Des Abgangsortes oder
    • Des Bestimmungsortes
  • Soweit bei einem Beförderungsvertrag der gewöhnliche Aufenthalt der zu befördernden Person und der Abgangsort oder der Bestimmungsort nicht in demselben Staat liegen, gilt bei fehlender Rechtswahl das Sitzrecht des Beförderers, Art. 5 II Uabs. 2 S. 2 Rom I-VO.
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4
Q

Art. 5 Rom I-VO

Prüfungsreihenfolge bei Art. 5 Rom I-VO

A
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5
Q

Art. 6 Rom I-VO

Verbraucherverträge

A
  • Ziel ist die Erreichung eines besonderen kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes durch eine Berücksichtigung des Aufenthaltsrechts des Verbrauchers
    1. Bei fehlender Rechtswahl ist abweichend von Art. 4 nicht auf das Aufenthaltsrecht des Leistenden, sondern des Verbrauchers abzustellen, wenn im Hinblick auf die Umstände des Vertragsschlusses ein besonderes Näheverhältnis zum Aufenthaltsrecht des Verbrauchers hergestellt wurde, Art. 6 I
    2. Eine Rechtswahl ist zwar auch bei Verbraucherverträgen möglich. Sie darf aber nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz durch die zwingenden Vorschriften seines Heimatrechts entzogen wird, Art. 6 II
    3. Fehlt es an dem besonderen Näheverhältnis zum Aufenthaltsrecht des Verbrauchers, so gelten für den Verbrauchervertrag nach Art. 6 III die allgemeinen Anknüpfungsregeln der Art. 3 und 4
    4. Nach Art. 6 IV gelten für fünf enumerativ aufgeführte Verträge nicht dieVerbraucherschutzregelungender Abs. 1 und 2.
  • Ausnahmekatalog Art. 6 IV Rom I-VO
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6
Q

Art. 6 Rom I-VO

Räumlicher Anwendungsbereich

A
  • Räumlich verlangt Art. 6 Rom I-VO ein besonderes Näheverhältnis zum Aufenthaltsrecht des Verbrauchers.
  • siehe Art. 6 (1) lit. a + b
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7
Q

Art. 6 Rom I-VO

Qualifizierter Auslandsbezug

A
  • bei nicht Erfüllung der Anforderungen aus Art. 6 I lit. a + b, findet Art. 6 III und IV Anwendung
    • lit. a = Unternehmer übt berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat aus, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat
    • lit. b = der Unternehmer seine Tätigkeit in irgendeiner Weise auf den Staat ausgerichtet hat, in dem der Vebraucher seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat
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8
Q

Art. 7 Rom I-VO

Versicherungsverträge

A
  • Art. 7 enthält für alle privatrechtlichen Versicherungsverträge außer den Rückversicherungsverträgen spezielle Kollisionsnormen, die den allgemeinen Regelungen der Art. 3,4 und 6 Rom I-VO vorgehen
  • Drei verschiedene Arten
    • Großrisikoverträge(Abs.II)
    • Massenrisikoverträge(Abs.III)
    • Pfllichtversicherungsverträge(Abs.IV)
  • Art. 7 ist anwendbar
    • Auf alle Großrisiken, gleichgültig ob innerhalb oder außerhalb eines Mitgliedstaates der EU
    • Auf Masserisiken innerhalb eines Mitgliedstaates der EU
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9
Q

Art. 7 Rom I-VO

Objektive Anknüpfung

A
  • Soweit keine Rechtswahl betroffen wurde unterliegt der Vertrag nach Art. 7 III Uabs. 3 Rom I-VO dem Recht des Mitgliedstaates, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist.
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10
Q

Art. 8 Rom I-VO

Individualarbeitsverträge

A
  • Art. 8 erlaubt bei Arbeitsverträgen die freie Rechtswah
  • darf aber nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, die ohne Rechtswahl zur Anwendung kämen und von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.
  • nur auf Individualarbeitsverträge anwendbar
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11
Q

Art. 8 Rom I-VO

Objektive Anknüpfung

A
  • Soweit die Parteien das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt haben, gilt das Recht des Staates;
    • in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet
  • Der gewöhnlicher Arbeitsort ist der Mittelpunkt der Berufstätigkeit
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