Wiederholungsfragen Flashcards

1
Q
  1. Rechtssysteme

a) Welche großen Rechtssysteme werden unterschieden?

b) Nennen Sie Charakteristika?

A
  1. Civil Law Rechtskreis
  2. Common Law Rechtskreis
  3. Religiöse Rechte
  4. Sozialistische Rechte
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2
Q
  1. Rechtssysteme
    a) Welche großen Rechtssysteme werden unterschieden?

b) Nennen Sie Charakteristika?

Civil Law Rechtskreis

A
  • Kontinental-europäischen Rechtsordnungen, die von der Rezeption des Römischen Rechts im Mittelalter geprägt sind
  • Gesetzesrecht: bedeutet der Richter ist an das Gesetz gebunden
  • Typisch ist die Ableitung der Rechtsfindung vom Gesetz aus („Deduktion“)
  • Es bietet Rechtssicherheit und Systemgerechtigkeit
  • Trotzdem gibt es auch Präjudizien wie zB in Deutschland „Treu und Glauben“,
    1. Der romanische Rechtskreis
    • Italien, Spanien, Benelux, Portugal und Rumänien.
    • Durch Rezeption (freiwillige Übernahmen) oder Oktroyierung (zwangsweise Einführung) sind weitere Länder (vor allem Kollonien) dazugekommen - Haiti, Bolivien
      1. Der germanische Rechtskreis
    • Deutschland, Schweiz, Österreich
    • Griechenland und Japan BGB angelehnt, Türkei an ZGB der Schweiz
      1. Der skandinavische Rechtskreis
    • Norwegen, Schweden, Finnland und Dänemark
    • neben dem geschriebenen Recht auch auf die Methode des case law zurückgreifen
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3
Q
  1. Rechtssysteme
    a) Welche großen Rechtssysteme werden unterschieden?

b) Nennen Sie Charakteristika?

Common Law Rechtskreis

A
  • Fallrecht
  • Der Richter ist Schöpfer des Rechts. Daneben gibt es aber mehr und mehr „statutes“ (Gesetzesrecht)
  • Die Präjudizien und die Methode der Induktion, also der Weg vom Fall zum anzuwendenden Recht, orientieren sich an der Einzelfallgerechtigkeit
  • Rechtssicherheit gewährleisten sog. „stare decisis“
    • wegweisende Urteile in einem Rechtsfall. An derartigen Präzedenzfällen orientiert sich dann die Rechtsprechung, wobei die Entscheidungen höherrangiger Gerichte zwingend unterrangige Gerichte binden.
  • Dazu zählen Großbritannien, die USA, Kanada, Australien sowie einige englische Kolonien (Indien, Pakistan, Malaysia, Ghana, Kenia etc.).
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4
Q
  1. Rechtssysteme
    a) Welche großen Rechtssysteme werden unterschieden?

b) Nennen Sie Charakteristika?

Religiöse Rechte

A
  • Sind besonders im Vorderen Orient anzutreffen, ferner im Iran, Pakistan und anderen asiatischen Ländern
  • Unter religiösen Rechten werden die vom Judentum und Islam geprägten Rechtsordnungen zusammengefasst.
  • Religiöse Vorgaben im Talmud oder Koran prägen besonders stark das Familienrecht.
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5
Q
  1. Rechtssysteme
    a) Welche großen Rechtssysteme werden unterschieden?

b) Nennen Sie Charakteristika?

Sozialistische Rechte

A
  • Die vom Kommunismus geprägten Länder umspannen vor allem die frühere UdSSR und die Ostblockländer.
  • Nach dem Zusammenbruch bleiben davon heute nur wenige Staaten wie Nordkorea, Burma und Kuba
  • China ist im Übergang und durch starke Rezeption europäischen Rechts, aber auch angloamerikanischen Rechts geprägt
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6
Q
  1. Rechtsvergleichung

a) Was versteht man unter Rechtsvergleichung?

b) Welche Gefahren birgt die Rechtsvergleichung?

A

Definition

  • Gegenstand der Rechtsvergleichung ist die vergleichende wissenschaftliche Betrachtung mehrerer Rechtsordnungen
  • ist nicht die reine Beschreibung fremden Rechts (Auslandskunde)
  • strebt eine funktionelle und wertungsorientierte Gegenüberstellung der betreffenden Rechtsordnungen an
  • & soll damit Unterschieden und Gemeinsamkeiten herausarbeiten

Zweck

  • Erkenntnisgewinn
  • Erfassung des Kerns eines sozialen Problems
  • Herausfinden der angemessensten, gerechtesten Lösung

Voraussetzungen

  • breite Grundkenntnisse - Gesamtrectssystem muss betrachtet werden
  • es muss die Funktion der Regelung erfasst und die Rechtswirklichkeit beachtet werden.

Anwendung der Rechtsvergleichung

  • Einsatz in der wissenschaftlichen Diskussion
  • Rechtspolitischer Einsatz bei der Gesetzgebung
  • Rechtspraktischer Einsatz in der Normenanwendung
  • Pädagogischer Einsatz in der Lehre

Methoden

  • Makrovergleich: große Zusammenhänge und Strukturen
    • Vergleich des amerikanischen Zivilrechtssystems mit dem Deutschlands
  • Mikrovergleich: konkretes Teilgebiet
    • Vergleich zwischen dem Schadensersatz für frustrieten Urlaub in den USA und in Deutschland
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7
Q
  1. Rechtsvergleichung
    a) Was versteht man unter Rechtsvergleichung?

b) Welche Gefahren birgt die Rechtsvergleichung?

A
  1. Fehlerhafte Feststellung fremden Rechts
  2. Zu starke Buchstabenfixierung
  3. Unbemerkte Übernahme eigener Rechtsvorstellungen
  4. Unzureichende Sprachkenntnisse
  5. Zu punktueller Vergleich
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8
Q
  1. IPR

Was sind die Aufgaben des IPR?

A
  • bei Sachverhalten mit Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates zu bestimmen
  • welches Recht anwendbar ist
    • kommt ​inländisches oder ausländisches Recht zur Anwendung
  • es handelt sich um Kollisionsrecht -> entscheided nicht in der Sache selbst, sondern trifft nur eine Entscheidung zwischen den kollidierenden Rechtsordnungen (keine Sachrecht)
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9
Q
  1. IPR

Nennen Sie die wesentlichen Rechtsquellen des IPR in Deutschland?

A
  • kein einheitliches internationales Recht, sondern jeder Staat hat sein eigenes IPR
    • Jedes Land bestimmt also – vorbehaltlich internationaler Abkommen – selbst, nach welchen Regeln ein Sachverhalt mit Auslandsberührung behandelt wird
      1. Völkerrechtliche Abkommen
    • ​​In Deutschland gelten eine Reihe völkerrechtlicher Abkommen multi- und bilateraler Art, die nach innerstaatlicher Inkraftsetzung Vorrang vor dem autonomen deutschen IPR haben, Art. 3 Nr. 2 EGBGB
    • Die Haager Abkommen (Minderjährigenschutzgesetzt); Das Römische Übereinkommen (durch ROM I-VO abgelöst); Genfer Abkommen (Wechsel - und Scheckrecht); Wiener UN-Abkommen (CISG)
      1. Europäisches Gemeinschaftsrecht
    • ROM I-VO bis ROM III-VO (gelten EU-weit außer Dänemark)
      1. Deutsches EGBGB
    • ​​In Deutschland wurde das IPR gesetzgeberisch bereits 1896 in den Art. 7-31 EGBGB geregelt
    • 1986 erfolgten grundlegende Reformen des Art. 3 – 37 EGBGB
    • im Jahr 1999 kam es zu einer Erweiterung um die Art. 38 -46 EGBGB (Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse und Sachenrecht)
    • Darüberhinaus sind Regelungen in zahlreichen Einzelgesetzen zu finden wie in Art. 91 ff. WechselG, Art. 60 ff. ScheckG oder § 32 b UrhG.

*

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10
Q
  1. IPR

Welches sind die relevanten Anknüpfungspunkte im IPR?

A
  • Anknüpfungsgegenstand
    • ​Bestimmung des Themas
    • Geht es um einen Vertragsabschluss, eine Eheschließung, die Übertragung des Eigentums oder einen Erbfall?
    • Mit der Beantwortung ist der Anknüpfungsgegenstand erfasst.
  • Anknüpfungspunkt oder Anknüpfungsmoment
    1. Staatsangehörigkeit
    • häufigster Anknüpfungspunkt für persönliche Rechtsverhältnisse von Menschen
    • Rechts-/Geschäftsfähigkeit (Art. 7 EGBGB); Todeserklärung (Art. 9 EGBGB); Name (Art. 10 EGBGB); Voraussetzungen der Eheschließung (Art. 13 EGBGB); Allgemeine Ehewirkungen (Art. 14 EGBGB); Kindschaftsverhältnisse (Art. 19-23 EGBGB); Erbfolge (Art. 25 EGBGB)
  1. Wohnsitz
    • spielt im EGBGB keine Rolle mehr
    • ber in völkerrechtlichen Abkommen, z.B. in der Genfer Flüchtlingskonvention
  2. Aufenthalt
    • im deutschen IPR eine zentrale Bedeutung
    • Bei Abstammung (Art. 19-20 EGBGB), Eltern-Kind-Verhältnis (Art. 21 EGBGB) und Schadensersatz (Art. 40 II EGBGB)
    • Der Aufenthalt bestimmt sich danach: Wo der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt hat; Wo er sozial integriert ist; Und wo der Wille besteht, länger zu bleiben.
  3. Handlungsort
    • Bei Formfragen kommt es z.B. Auf den Vornahmeort an, Art. 11 EGBGB
    • Bei unerlaubten Handlungen kommt es auf den Tatort an, Art. 40 EGBGB
  4. Belegenheitsort
    • Rechte an einer Sache (also z.B. die Eigentumsfrage) bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet, Art. 43 EGBGB
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11
Q
  1. Rom I-VO

Wie erfolgt die objektive Anknüpfung

a) bei Kaufverträgen
b) bei Dienstleistungsverträgen
c) bei Grundstücksverträgen
d) bei Mietverträgen

A

Anknüpfungspunkte

  1. Der gewöhnliche Aufenthalt:
    • beim Kauf beweglicher Sachen (lit. a)
    • bei Dienstleistungen (lit. b)
    • bei Miete und Pacht von Grundstücken bis zu sechs Monaten zum privaten Gebrauch (lit. d)
    • Franchiseverträgen (lit. e)
    • Vertriebsverträge (lit. f)
  2. Die Belegenheit der Sache:
    • bei Grundstücksverträgen (lit. c)
  3. Der Versteigerungsort:
    • bei der Versteigerung beweglicher Sachen (lit. g)
  4. Das Recht des multilateralen Systems:
    • bei Finanzinstrumenten (lit. h)
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12
Q
  1. UN-Kaufrecht (CISG)

Seit wann existiert das UN-Kaufrecht, welchen Rechtscharakter hat es und auf welchen Kontinenten und in welchen für uns wichtigen Ländern gilt das UN-Kaufrecht?

A

Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Seit wann existiert das UN-Kaufrecht

  • United Nations Convention on Contracts for the international Sale of Goods vom 11. April 1980
  • Deutschland - 1.01.1991 / Italien - 1.01.1988

Rechtscharakter

  • CISG hat über Art. 59 Abs. 2 GG den Rang einfachen Bundesrechts
  • Bestandteil der deutschen Rechtsordnung

Auf welchen Kontinenten und in welchen Staaten

  • in 93 Ländern (16.01.20 auf jedem Kontinent vertreten - GB nicht
  • Einen Vorbehalt nach Art. 95 CISG haben bisher erklärt
    • China; Singapur; Slowakei; St. Vincent und die Grenadinen; Tschechische Republik; USA
  • DE akzeptiert diesen Vorbehalt
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13
Q
  1. UN-Kaufrecht (CISG)

Was ist unter einer Vertragsverletzung zu verstehen und welche Bedeutung hat der Begriff der Vertragsverletzung?

A
  • „wesentlichen Vertragsverletzung“ nach Art. 25 CISG
  • Nichterfüllungstatbestand
  • OLG Frankfurt: „Wesentlich ist eine Vertragsverletzung dann, wenn der Vertragszweck durch sie so ernsthaft gefährdet ist, dass für die betroffene Vertragspartei infolge der Vertragsverletzung das Interesse an der Durchführung des Vertrages wegfällt.“
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14
Q
  1. internationales Gesellschaftsrecht

Nennen Sie die vertretenen Theorien zum Gesellschaftsstatut und benennen Sie kurz deren Vor- und Nachteile.

A

Gründungstheorie

  • Maßgebend ist das Recht, nach dem bereits die Gründung der Gesellschaft vollzogen wurde (meist das Recht des satzungsmäßigen Sitzes)
  • Gesellschafter können bei der Gründung einer Gesellschaft frei entscheiden, welches Recht die Gesellschaft beherrschen soll.
  • Im Raum des AEUV und des Vertrages über den europäischen Wirtschaftsraum bestimmt sich das Gesellschaftsstatut nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH nach der Gründungstheorie
  • Die Gründungstheorie gilt im Verhältnis zu den USA
  • Im Geltungsbereich der bilateralen Investitionsschutzabkommen gilt auch Gründungsrecht
  • EU-Staaten: GB, Dänemark, Irland, Niederlande

Sitztheorie

  • beurteilen sich die Fragen nach dem Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Sitz hat; insbes. die Hauptverwaltung
  • Neugründung bei zB Umzug nach Deutschland notwendig
  • Ziel ist das Gläubiger der Gesellschaft
    • möglichst stets eine hinreichende Haftungsmasse erhalten
    • und bei Auseinanderfallen von Verwaltungssitz und Gründungsrecht die persönliche Haftung der Gesellschafter greift
  • Gesellschaftsstatut die aus Ländern außerhalb des Geltungsbereichs des EU-Vertrages/EWR-Vertrages
  • oder des Anwendungsbereichs eines einschlägigen Investitionsschutzabkommens stammen, wird nach deutscher Rspr. und hM durch den Sitz der Hauptverwaltung (effektiver Verwaltungssitz) bestimmt
  • EU-Staaten: Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Portugal, Spanien

Probleme / Entwicklung der europäischenRechtsprechung

  • Diskrepanz im nationalen IPR der Mitgliedstaaten bewirkte faktisch
  • dass dieselbe Gesellschaft unter bestimmten Umständen (zB Gründung in den Niederlanden und Verwaltungssitz in Ddf; Überseering) in einem Teil der EU handeln konnte und in einem anderen Teil nicht existierte (Cartesio)
  • Zustand auf Grund des zunehmenden Binnenmarkts nicht mehr hinnehmbar
  • Die den Unionsbürgern gleichgestellten (Art. 54,62 AEUV) Gesellschaften waren in Ihrer Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, 56 ff. AEUV) eingeschränkt
  • BGH bestimmt in Überseeringfolgeentscheidung Rechtsfähigkeit nach Gründungstheorie
  • EuGH hat mit der Inspire Art Entscheidung festgestellt, dass das Gründungsstatut einer aus einem anderen Mitgliedsstaat zugezogenen ausländischen Gesellschaft alle gesellschaftsrechtlichen Fragen umfasst (Einheitslehre)
  • Unter Einfluss der Rspr. des EuGH wird in der Literatur ein genereller Übergang zur Gründungstheorie vertreten
    • ​Dies entspricht dem Grundgedanken der WTO, die für einen globalen Wettbewerb steht
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