IPR Flashcards

1
Q

Definition

A

dient dazu,

  • bei Sachverhalten mit Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates zu bestimmen, welches Recht anwendbar ist, d.h. ob inländisches oder ausländisches Recht zur Anwendung kommt.
  • trifft nur eine Entscheidung zwischen den kollidierenden Rechtsordnungen, es ist also Kollisionsrecht (nicht Sachrecht)
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2
Q

Praxisfall

Ein italienischer Vermieter vermietet sein in Gardone (Gardasee) gelegenes Appartement an einen Deutschen. Wegen Nichtzahlung der Miete verklagt er den deutschen Mieter vor einen deutschen Gericht.

Welches Recht hat das Gericht anzuwenden?

A
  • Der Sachverhalt weist wegen seiner Lage („Belegenheit“) der Immobilie in Italien und der italienischen Staatsangehörigkeit des Vermieters eine Auslandsberührung auf (Art. 3 EGBGB, Art. 1 ROM I-VO)
  • das deutsche Gericht hat zu fragen, ob deshalb evtl. italienisches Recht zur Anwendung kommt.
  • Wenn sich die Mietvertragsparteien nicht über die Anwendbarkeit eines bestimmten Rechts geeinigt haben, so ist nach Art. 4 I lit. C) Rom-I- VO auf einen solchen Mietvertrag über eine unbewegliche Sache das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

Da dies Italien ist, hat das deutsche Gericht italienisches Recht anzuwenden.

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3
Q

Nationaler Charakter des IPR

A
  • IPR kein einheitliches internationales Recht, sonder jeder Staat hat sein eigenes IPR.
  • Jedes Land bestimmt also – vorbehaltlich internationaler Abkommen – selbst, nach welchen Regeln ein Sachverhalt mit Auslandsberührung behandelt wird.
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4
Q

Bedeutung der IPR

A

stark gewachsen

  • Zunahme des Welthandels (Globalisierung)
  • Zunahme von Reisen (Dienst-/Urlaubsreisen)
  • Weltweite Kommunikation (Internet)
  • Migration (Auswanderung, Zuwanderung
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5
Q

Rechtsquellen des IPR in Deutschland

A

a) Völkerrechtliche Abkommen

  • In Deutschland gelten eine Reihe völkerrechtlicher Abkommen multi- und bilateraler Art, die nach innerstaatlicher Inkraftsetzung Vorrang vor dem autonomen deutschen IPR haben, Art. 3 Nr. 2 EGBGB (Genfer- und Pariser Abkommen)

b) Europäisches Gemeinschaftsrecht

  • Derzeit sind folgende europäische Verordnungen zu nennen, die den nationalen Regelungen vorgehen und EU-weit (außer Dänemark) gelten: ROM I bis III Verordnung

c) Deutsches EGBGB

  • In Deutschland wurde das IPR gesetzgeberisch bereits 1896 in den Art. 7-31 EGBGB geregelt.
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6
Q

Aufbau von Kollisionsnormen

A

Der Aufbau von Kollisionsnormen entspricht dem von Sachnormen

  1. abstrakter Sachverhalt
  2. abstrakte Rechtsfolge
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7
Q

Tatbestand einer Kollisionsnorm

A
  1. Anküpfungsgegenstand = das rechtliche Thema (zB Rechts- und Geschäftsfähigkeit)
  2. Anknüpfungsmoment / Anknüpfungspunkt (zB Staatsangehörigkeit)
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8
Q

Anknüpfungsgegenstand

A

Dieser ist zumeist einfach aufgrund des Themas zu bestimmen. Dabei ist z.B. die Frage zu stellen:

  • Geht es um einen Vertragsabschluss,
  • eine Eheschließung,
  • die Übertragung des Eigentums
  • oder einen Erbfall?

Mit der Beantwortung ist der Anknüpfungsgegenstand erfasst.

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9
Q

Anknüpfungsmoment / Anknüpfungspunkt

A
  1. Staatsangehörigkeit
    • ​​Sie ist für alle Fragen, die die persönlichen Rechtsverhältnisse von Menschen betreffen, der häufigste Anknüpfungspunkt.
    • Rechts-/Geschäftsfähigkeit (Art. 7 EGBGB); Todeserklärung (Art. 9 EGBGB); Name (Art. 10 EGBGB); Voraussetzungen der Eheschließung (Art. 13 EGBGB); Allgemeine Ehewirkungen (Art. 14 EGBGB); Kindschaftsverhältnisse (Art. 19-23 EGBGB); Erbfolge (Art. 25 EGBGB)
  2. Wohnsitz
    • ​​Der Wohnsitz spielt im EGBGB keine Rolle mehr, wohl aber in völkerrechtlichen Abkommen, z.B. in der Genfer Flüchtlingskonvention
    • Auch im internationalen Zivilverfahrensrecht wird maßgeblich auf den Wohnsitz abgestellt
  3. Aufenthalt
    • ​​Der Aufenthalt spielt im deutschen IPR eine zentrale Bedeutung zB. Bei Abstammung, Eltern-Kind-Verhältnis und Schadensersatz
    • Aufenthalt bestimmt sich nach; Wo der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt hat; Wo er sozial integriert ist; Und wo der Wille besteht, länger zu bleiben.
  4. Handlungsort
    • ​​Bei Formfragen kommt es z.B. Auf den Vornahmeort an
    • Bei unerlaubten Handlungen kommt es auf den Tatort an
  5. Belegenheitsort
    • ​​Rechte an einer Sache (also z.B. die Eigentumsfrage) bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet
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10
Q

Qualifikation

A
  • Qualifikation ist die Subsumption (Unterordnung eines Sachverhalts unter den Tatbestand einer Rechtsnorm) eines Sachverhaltes unter den Systembegriff, der im Tatbestand einer Kollisionsnorm enthalten ist.
  • Qualifikation ist manchmal bereits im deutschen Recht problematisch.
  • Erst recht, wenn dem Deutschen Recht ein ausländisches Rechtsinstitut fehlt!
  • In solchen Fällen ist besonders auf die Funktion des jeweiligen Rechtsinstitutes abzustellen und nach vergleichbaren Systembegriffen im inländischen Recht zu suchen.

Beispiel Morgengabe Mahr im islamische Recht: dient der Absicherung der Frau nach dem scheitern der Ehe und ist damit der Regelung des nachehelichen Unterhalts in D gleichzusetzen

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11
Q

Verweisung

A
  • Der häufigste Fall der Verweisung ist die Gesamtverweisung nach Art. 4 I 1 EGBGB.
  • Danach wird bei einer Verweisung auf ausländisches Recht nicht nur auf dessen materielles Recht, sondern zugleich auch auf dessen IPR verwiesen.
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12
Q

Rückverweisung, Weiterverweisung

A
  • Es mag im Fall der Gesamtverweisung vorkommen, dass das ausländische Recht die Verweisung nicht annimmt, sondern in seinem IPR seinerseits auf das deutsche Recht zurückverweist (renvoi au premier degré).
  • Denkbar ist auch eine Weiterverweisung auf das Recht eines dritten Staates (renvoi au second degré).
  • Nach Art. 20 Rom I-VO sind Rück- und Weiterverweisungen im Bereich des Internationalen Vertragsrechts ausgeschlossen.
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13
Q

„Heimwärtsstreben“

A
  • Rückverweisung ist abzubrechen, wenn das ausländische Recht, auf das das deutsche Recht verweist, seinerseits auf das deutsche Recht verweist.
  • Vermeidung eines Verweisungs-Ping-Pongs.
  • Es gelten auch dann die deutschen Sachvorschriften.
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14
Q

Ordre public (Art. 6 EGBGB)

**WICHTIG**

A
  • Verweisung auf eine ausländische Rechtsordnung gleicht einem „Sprung ins Dunkle“
  • es darf kein Ergebnis entstehen, das mit wesentlichen Grundsätzen der nationalen Rechtsordnung unvereinbar ist
  • Durch den ordre public werden Normen, die zu unvereinbaren Ergebnissen führen, nicht angewandt
  • Der ordre public-Vorbehalt greift ein, wenn „das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im Einzelfall zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so schwerwiegenden Widerspruch steht, dass seine Anwendung für untragbar angesehen werden muss.
  • z.B. bei Mehrehe; Privatscheidung; elterliche Sorge und Homosexuelle-Ehe
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15
Q

Aufgaben Ordre public

A
  • Ordre public heißt öffentliche Ordnung
  • Ursprünglich verstand man darunter Normen, die der Aufrechterhaltung der innerstaatlichen öffentlichen Ordnung oder sonstiger schützenswerter öffentlicher (staatlicher) Interessen dienten.
  • Heute dient der ordre public auch dem Schutz der Individualinteressen, z.B. dem Verbraucherschutz.
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16
Q

Prüfungsreihenfolge zum ordre public

A
  1. Ausländisches Recht anwendbar?
  2. Ergebnis der Anwendung?
  3. Verstoß gegen wesentliche Grundsätze deutschen Rechts?
  4. Offensichtliche Unvereinbarkeit?
  5. Hinreichender Inlandsbezug?

Falls 1.-5. (+), dann ist die ausländische Norm unanwendbar!

17
Q

Kontrollfragen

A
  1. Was sind die Aufgaben des IPR?
  2. Nennen Sie die wesentlichen Rechtsquellen des IPR.
  3. Wie sind Kollisionsnormen aufgebaut?
  4. Welches sind die relevanten Anknüpfungspunkte im IPR?
  5. Was heißt Qualifikation?
  6. Was versteht man unter Verweisung und welche Arten gibt es?
  7. Was ist unter ordre public zu verstehen und welche Aufgaben hat er?