Soziologie S18 Flashcards
(19 cards)
Unbewegliche/bewegliche Sachen
unbewegliche Sachen (Immobilien)
Beispiele: Grundstücke, Gebäude
bewegliche Sachen (Mobilien)
Beispiele: Konsumgüter, Investitionsgüter
Vertretbaren/nicht vertretbaren Sachen
vertretbare Sachen
Vertretbare Sachen im Sinne des BGB sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden können.
Beispiele: Bonbons, Papiertaschentücher
nicht vertretbare Sachen
Nicht vertretbar sind einzelne Gegenstände, die sich subjektiv nach dem Willen des Vertragspartners bestimmen.
Beispiele: Originalgemälde, gebrauchtes Auto
Sachen
Zu den Gegenständen des Rechtsverkehrs gehören Rechtsobjekte, die unterschieden werden können in Sachen (= körperliche Gegenstände) und Rechte (= unkörperliche Gegenstände).
Teilbare/nicht teilbare Sachen
teilbare Sachen
Teilbare Sachen können ohne Wertveränderung in gleichartige Teile zerlegt werden.
Beispiele: Geld, vertretbare Sachen
nicht teilbare Sachen
Nicht teilbare Sachen erfahren durch die Zerlegung/Teilung eine Wertminderung.
Beispiele: 1 Haus, 1 Paar Handschuhe
Verbrauchbare/unverbrauchbare Sachen
verbrauchbare Sachen
Beispiel: Konsumgüter wie Kaffee
unverbrauchbare Sachen Beispiele: Maschine, Haus
Persönlichkeitsrechte/vermögensrechte
Persönlichkeitsrechte
Beispiele: Firmenrecht, Namensrecht
Vermögensrechte
Beispiele: Forderung, Patent
Besitz
Besitz ist die tatsächliche Herrschaft/Verfügbarkeit über eine Sache oder ein Recht.
Der Besitzer kann mit der Sache nur im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Eigentümer verfahren.
Eigentum
Eigentum ist die rechtliche Herrschaft/Verfügbarkeit über eine Sache oder ein Recht.
Der Eigentümer kann mit der Sache beliebig verfahren, sofern dadurch nicht die Rechte Dritter verletzt werden.
Einigung und Übergabe
Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über die Übertragung des Eigentums im Rahmen des Erfüllungsgeschäftes und Übergabe, wenn der Gegenstand beim Verkäufer ist.
Beispiel: Der Verkäufer übergibt den gekauften Fotoapparat an den Käufer. Beide sind sich einig, dass das Eigentum übertragen wird.
Einigung
Käufer ist bereits Besitzer und wird durch die Einigung Eigentümer.
Beispiel: Nach Abschluss der Kaufvertrages wird der Käufer Eigentümer der vorher gemieteten Video-anlage (die sich in seinem Besitz befindet) nur aufgrund der Einigung über die Eigentumsübertragung.
Eine Übergabe ist nicht mehr erforderlich.
Besitzkonstitut
Einigung über die Eigentumsübertragung und Vereinbarung, dass der Verkäufer Besitzer bleibt
Beispiel: Der Käufer erwirbt mehrere Wertpapiere von seiner Hausbank und belässt die Papiere weiterhin im Depot der Bank. Er wird Eigentümer der Wertpapiere durch die Vereinbarung, dass der Verkäufer weiterhin Besitzer bleibt, und er das Eigentum erwirbt. Käufer = mittelbarer Besitzer; Verkäufer = unmittelbarer Besitzer
Abtretung des Herausgabeanspruchs
Einigung über die Eigentumsübertragung und Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe der Sache, wenn sich der Gegenstand bei einem Dritten befindet.
Beispiel: Der Verkäufer überträgt das Eigentum an einem Familienzelt durch die Vereinbarung, dass der Käufer gegenüber seinem Freund, dem er zzt. das Zelt geliehen hat, einen Herausgabeanspruch hat.
Auffassung (Einigung) und Eintragung in das Grundbuch
Die Eintragung erfolgt, wenn die Auflassung nachgewiesen, die Eintragung beantragt und bewilligt wurde und die Bestätigung über die Zahlung der Grunderwerbssteuer vorliegt.
Bei Rechten: Einigung über die Übertragung des Eigentums und Abtretung (=Zession)
Beispiel: Der Händler tritt seine Forderung an einen Kunden an seinen Lieferer ab.
Ersitzung
Ist eine bewegliche Sache 10 Jahre im Eigenbesitz, so erfolgt die Eigentumsübertragung.
Fund
Fund: Der Finder erwirbt unter bestimmten Umständen mit dem Ablauf von 6 Monaten nach Anzeige
Fundes das Eigentum.
Verarbeitung, Vermischung, Verbindung
Es ist möglich, das Alleineigentum an der Sache zu erwerben
Gutgläubiger Erwerb
Gutgläubiger Erwerb liegt vor, wenn der Veräußerer für den Eigentümer gehalt werden durfte. Der gutgläubige Eigentumserwerb ist jedoch nicht möglich bei gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen (Ausnahme: Geld, Inhaberpapiere).
Eigentümer und Besitzer sind zumeist eine Person, weil derjenige, dem etwas „gehört”, die Sache auch besitzt.
In zahlreichen Fällen sind Besitzer und Eigentümer jedoch zwei Personen (z. B. bei Leihe, Pacht, Miete).