Soziologie S23 Flashcards

(11 cards)

1
Q

Abschlussfreiheit

A

Diese Vertragseingehungsfreiheit bedeutet, dass Vertragspartner nicht gezwungen werden, Verträge abzuschließen, sondern das Recht haben, ihre Vertragspartner frei zu wählen.

Beispiel: Niemand kann gezwungen werden, einen Kaufvertrag über Solaranlagen einzugehen, bzw. kann daran gehindert werden, dieses zu tun.

Ausnahme: Kontrahierungszwang = Betriebe mit
Monopolcharakter müssen Verträge abschließen.

Beispiel: Elektrizitätsgesellschaften müssen mit den Einwohnern ihres Bezirkes Verträge über die Strom-lieferung abschließen.

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2
Q

Gestaltungsfreiheit

A

Diese Inhaltsfreiheit bedeutet, dass die Verträge inhaltlich frei gestaltet werden können.

Beispiel: Es ist die freie Entscheidung des Verkäufers und Käufers, den Inhalt eines Kaufvertrages zu gestalten.

Ausnahme: Die Inhalte verstoßen gegen andere gesetzliche Vorschriften, die zwingendes Recht und nicht abänderbar sind.

Beispiel: Mit einem Arbeitnehmer wird im Arbeitsvertrag der Verzicht auf Urlaub geregelt.

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3
Q

Formfreiheit

A

Sie besagt, dass alle Rechtsgeschäfte grundsätzlich in jeder beliebigen Form abgeschlossen werden können.

Beispiel: Ein Kaufvertrag über Feuerschutzschränke kann mündlich abgeschlossen werden.

Ausnahme: Formzwang = Der Gesetzgeber hat für die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes eine bestimmte Form vorgeschrieben.

Siehe Beispiele für Schriftform, öffentliche Beglaubl-gung und notarielle Beurkundung auf Seite 50 (Rechtsgeschäfte 1).

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4
Q

Auflösungsfreiheit

A

Das Bürgerliche Recht räumt bei bestimmten Dauer-schuldverhältnissen und aus sozialpolitischen Gründen die Kündigungsrecht ein.

Beispiel: Der Mieter kann unter Wahrung bestimmter gesetzlicher oder auch vertraglich vereinbarter Bedingungen den Mietvertrag kündigen.

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5
Q

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

A

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedin-gungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.

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6
Q

Rationalisierung

A

Die Vertragsfreiheit wird häufig durch AGB eingeschränkt, da an die Stelle des ausgehandelten Vertrages in vielen Fällen der durch vorformulierte AGB standardisierte Vertrag getreten ist.
Dadurch wird der auf Massenvertrag ausgerichtete Geschäftsverkehr rationalisiert.

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7
Q

Risikoabwälzung

A

Praktisch alle AGB sind von dem Bestreben geprägt, die Rechtsstellung des Verwenders zu stärken und die Rechte des Käufers zu schmälern. Der Unternehmer bestimmt im Wesentlichen einseitig die Vertragsgestaltung, indem die AGB auf der Rückseite der Bestellung oder Auftragsbestätigung abgedruckt sind („Kleingedrucktes”).

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8
Q

Die Regelungen der AGB (für Verbraucherverträge)

Ziel

A

Ziel der Regelungen ist der Schutz des wirtschaftlich Schwächeren. Sie finden keine Anwendung beim zweiseitigen Handelskauf (Ausnahmen: Post, Telekommunikation, Bereich Personenbeförderung).

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9
Q

unwirksame Klauseln
(Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)

A

Hierzu zählen die im Gesetz konkretisierten Klauselverbote. Werden diese Klauseln (obwohl sie verboten sind) in AGB bei Verträgen verwendet, sind sie unwirksam. Der Vertrag selbst wird nicht unwirksam.

Beisp.:
• Preiserhöhungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss
• Bestimmungen, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, zu mahnen oder für die Leistung oder Nacherfüllung eine Frist zu setzen
• Ausschluss oder Begrenzung der Haftung für einen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schaden
•Beschränkung der Gewährleistungsansprüche auf Nachbesserung
• Bestimmungen, die Aufwendungen für die Nachbesserung zu tragen
•Verkürzung der gesetzlichen Gewahrleistungsfristen
• Ausschluss der Haftung für zugesicherte Eigenschaften

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10
Q

bedingt unwirksame Klauseln
(Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)

A

Hierbei handelt es sich um Klauselverbote, die nicht generell unwirksam sind, sondern eine richterliche Wertung erfordern.

Beisp.:
• unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines
Angebotes oder die Erbringung einer Leistung
•Vorbehalt einer unangemessen langen oder nicht hinreichend bestimmten Nachfrist
•Vorbehalt des Rücktrittsrechts für die Leistungspflicht durch den Verwender der AGB ohne sachlichen Grund
•Vorbehalt des Verwenders, eine versprochene Leistung zu ändern oder davon abzuweichen •Vereinbarungen über unangemessen hohe Nutzungsgebühren oder Ersatz von Aufwendungen, sofern der Vertragspartner vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt

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11
Q

Generalklausel

A

Bestimmungen der AGB sind unwirksam, wenn sie den Käufer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachtelligen.

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