VerwR AT- Allg Leistungsklage Flashcards

1
Q

Schema: Zulässigkeit der allg Leistungsklage

A

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
1. Vorliegen einer aufdrängenden Sonderzuweisung?
2. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 S. 1
VwGO?
3. Vorliegen einer abdrängenden Sonderzuweisung?

II. statthafte Klageart §88 VwGO
III. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog
IV. Vorverfahren: grds NICHT erforderl (nur bei BRRG)
V. Klagefrist: keine Fristbindung (nur bei BRRG)
VI. Klagegegner
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO
IX. Zuständiges Gericht, §§ 45 ff. VwGO
X. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

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2
Q

II. Statthaftigkeit der allg Leistungsklage

Mögl Konstellationen

A
  1. Klagebegehren eines Bürgers, welches auf die Vornahme oder Unterlassung eines schlichten Verwaltungshandelns gerichtet und noch nicht erledigt ist (=Realakt)
    - Klage auf Vornahme einer Informationshandlung (bspw. Auskunft oder Akteneinsicht
    - Klage auf Vornahme einer schlichten Leistung der Daseinsvorsorge (bspw. Erteilung von Schulunterricht)
    - Klage auf Geldzahlung (Achtung, nicht: Klage auf Erlass eines (begünstigenden) VA, welcher dem Bürger einen Anspruch auf Geldzahlung gewährt)
  2. Klagebegehren der Verwaltung, welches auf ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen durch einen Bürger gerichtet ist (insbesondere auf Vornahme einer Geldzahlung) und noch nicht erledigt ist (sog. Bürgerverurteilungsklage)
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3
Q

Problem: Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog

A
  • gem §42 II VwGO Klagebefugnis nur für Anfechtungs- u Verpflichtungsklage erforderl
  1. eA: mangels Regelungslücke keine Analogie mögl
    (+) Popularklagen können über auch für die Leistungsklage geltende Voraussetzung der Prozessführungsbefugnis ausgeschlossen werden= keine Regelungslücke
  2. hM: analoge Anw mögl
    (+) Rechtsschutzsystem der VwGO ist auf Indiv.rechtsschutz angelegt (Art.19 IV: Rechtsschutzgarantie für Verletzung eigener Rechte) -> wer sich auf ein vermeintl bestehendes subj Recht beruft, kann zwar prozessführungsbefugt,jedoch nicht klagebefugt sein

-> nicht zu entscheiden wenn Klagebefugnis vorliegt

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4
Q

III. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog

Prüfung im Falle einer Bejahung der analogen Anwendung

A
  1. Geltendmachung einer Rechtsverletzung; Darlegungsintensität: sog. Möglichkeitstheorie, der zufolge die behauptete Rechtsverletzung nicht von vornherein u unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausgeschlossen sein darf
  2. Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht im Fall einer allgemeinen Leistungsklage, sofern der Kläger möglicherweise einen Anspruch (= subj-öffentl Recht) auf die Vornahme oder Unterlassung des streitgegenständlichen Verwaltungshandelns hat;

Prüfungsreihenfolge:
a. möglicher Anspruch aus einem (begünstigenden) VA oder
einem öffentlich-rechtlichen Vertrag?
b. möglicher Anspruch aus einer einfach-gesetzlichen Norm?
c. möglicher Anspruch aus einem Grundrecht? (Ausnahme!)

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5
Q

IV. Vorverfahren

A
  • Grundsatz: Durchführung eines Vorverfahrens ist nicht erforderlich
  • Ausnahme: beamtenrechtliche Streitigkeiten (s. § 126 Abs. 3 BRRG, § 126 Abs. 2 BBG, § 54 Abs. 2 BeamtStG)
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6
Q

V. Klagefrist

A
  • keine Fristbindung, aber Verwirkung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses möglich (ggf. unter dem Prüfungspunkt „Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis“ anzusprechen)
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7
Q

VI. Klagegegner

A
  • Bestimmung nach dem Rechtsträgerprinzip (Achtung: Vorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beruht zwar auf dem Rechtsträgerprinzip, ist aber nur auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen anwendbar)
    -> Klagegegner ist diejenige Körperschaft, deren Behörde den begehrten Realakt unterlassen hat (zB Bund)
    → Bestimmung des Klagegegners erfolgt im Falle der allgemeinen Leistungsklage zwar auf dieselbe Weise (sc. auch mit demselben Ergebnis) wie im Falle einer Anfechtungs-
    oder Verpflichtungsklage, nicht aber gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)
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8
Q

VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

A
  1. Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Klägers gemäß §§ 61, 62 VwGO
  2. Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Klagegegners gemäß §§ 61, 62 VwGO
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9
Q

Problem: Allg Rechtsschutzbedürfnis

A
  • Fehlen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, wenn im Falle einer durch einen Bürger gegen die Verwaltung erhobenen allgemeinen Leistungsklage zuvor kein Antrag auf Vornahme oder Unterlassung des streitgegenständlichen Verwaltungshandelns bei der zuständigen Behörde
    gestellt wurde? → str.
  • hier ggf. eine Verwirkung prüfen
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10
Q

Allgemeines zur Begründetheit der Allg Leistungsklage

A
  • VwGO enthält keine Regelungen zur (Begründetheit der) allgemeinen Leistungsklage;
  • Prüfungsaufbau erfolgt unter Orientierung (Achtung, nicht: analog § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) am Aufbau der Prüfung einer Verpflichtungsklage (= besondere Leistungsklage)
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11
Q

OS der Begründetheit der Allg Leistungsklage

A

„Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, soweit ein Anspruch des Klägers auf Vornahme oder Unterlassung des begehrten schlichten Verwaltungshandelns besteht und die Sache spruchreif ist.“

  • zB “Die Nichtgewährung der Einsichtnahme durch A ist
    rechtswidrig und hat den A in seinen Rechten verletzt, wenn A einen Anspruch auf Einsichtnahme hat.”
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12
Q

Schema der Begründetheit der Allg Leistungsklage

A

I. Bestehen eines Anspruchs (wie Verpflichtungsklage)
“Ein Anspruch auf Gewährung der Einsichtnahme besteht, sofern eine AGL gegeben ist und deren formelle und materielle Voraussetzungen vorliegen.”
1. Anspruchsgrundlage
2. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
-> NICHT Zuständigkeit/Verfahren/Form
3. Materielle Anspruchsvoraussetzungen

II. Spruchreife
- “besteht, wenn alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine abschließende gerichtliche Entscheidung über das Klagebegehren vorliegen”

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13
Q

Wann besteht keine Spruchreife?

A
  • Spruchreife fehlt insbesondere, wenn die Vornahme oder Unterlassung des streitgegenständlichen Verwhandelns im Ermessen der Behörde steht, da das Gericht die behördliche Ermessensentscheidung nicht ersetzten kann;
    -> dann: Gericht kann Behörde nicht zur Vornahme oder Unterlassung des streitgegenständlichen Verwaltungshandelns, sondern lediglich zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Vornahme
    oder Unterlassung verpflichten (sog. Bescheidungsurteil, analog § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO), so dass eine auf die Vornahme oder Unterlassung des streitgegenständlichen Verwaltungshandelns gerichtete Klage wegen fehlender Spruchreife unbegründet wäre.
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14
Q

Nach was richtet sich die statthafte Klageart (Statthaftigkeit)?

A
  • richtet sich nach dem Klagebegehren
  • Klageantrag ist gem §88 VwGO im Lichte dieses Begehrens auszulegen
  • zB Begehren eines Realakts: allg Leistungsklage ist statthaft
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15
Q

Problem: Wird mit der Vornahme/ Unterlassung bestimmter Realakte zugleich eine konkludente Regelung darüber getroffen, dass ein eben hierauf gerichteter Anspr besteht/ nicht besteht?
Verschiedene Ansichten?

-> nur zu diskutieren, wenn das Bestehen eines Anspr seitens der Behörden bestritten wird (nicht wenn Anspr anerkannt wird u nur rein tats Vornahme unterlassen wird)

A
  1. hL: VerwHandeln ist dann mit VA verbunden, wenn Behörde nicht mechanisch handelt, sondern prüft ob Hdl/ Unterlassung mit ihren gesetzl Aufgaben vereinbar ist
    - VA zB in der Durchführung einer Abwägung zw privaten und öffentlichen Interessen an der Vornahme/ Unterlassung des btrf Realaktes bestehen, wie sie insbes iRd Ausübung eines ggf eingeräumten Ermessens zu erfolgen hat.
    - > dann ist speziellere Verpflichtungsklage statthaft
  2. aA: Ablehnung eines Regelungscharakters bei Vornahme/ Unterlassung von Realakten -> allg Leistungsklage ist stets statthaft bei entspr Klagebegehren
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16
Q

Problem: Wird mit der Vornahme/ Unterlassung bestimmter Realakte zugleich eine konkludente Regelung darüber getroffen, dass ein eben hierauf gerichteter Anspr besteht/ nicht besteht?
1. hL: VerwHandeln ist dann mit VA verbunden, wenn Behörde Ermessen ausüben kann

A

(-) Widerspruch zum Wortlaut §42 I Alt.2 VwGO: dann könnte jede hoheitl Amtshdl Gegenstand einer Verpflichtungsklage sein
(-) Verpflichtungsklage wäre stets nur auf eine (positive) behördliche Entscheidung über die Vornahme/ Unterlassung des betreffenden Realaktes gerichtet;
-> der Kläger begehrt aber regelmäßig gerade nicht (nur) diese bloße Entscheidung, sondern den tats Vorgang der Vornahme/ Unterlassung, weshalb die Annahme der Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage grds nicht dem für die Bestimmung der statthaften Klageart maßgeblichen klägerischen Begehren entspricht.

17
Q

Problem: Wird mit der Vornahme/ Unterlassung bestimmter Realakte zugleich eine konkludente Regelung darüber getroffen, dass ein eben hierauf gerichteter Anspr besteht/ nicht besteht?
2. aA: Ablehnung eines Regelungscharakters bei Vornahme/ Unterlassung von Realakten -> allg Leistungsklage ist stets statthaft bei entspr Klagebegehren

A

(+) kein Raum mehr für allg Leistungsklage, da fast jedem schlichten behördl Handeln eine Entscheidung über Vornahme/ Unterlassen zugrunde liegt
(+) keine klaren Regelungen zur Abgrenzung von regelungsfreien Realakten zu solchen die mit Regelung verbunden sind
-> Realakt verbunden mit Regelung nur dann wenn Behörde ausdrückl durch VA entscheidet od Gesetzgeber entsprechende Regelung trifft

-> klausurtaktisch entscheiden: zB wenn kein Vorverfahren durchgeführt wurde, wäre Verpflichtungsklage schon unzulässig

18
Q

Problem: Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog
-> liegen Voraussetzungen einer Analogie vor?
Versch Ansichten

A
  1. eA: keine analoge Anw mögl, da keine Regelungslücke
    - zwar keine Regelung in VwGO, jedoch zieht §173 1 VwGO die Vorschriften des GVG u ZPO heran, soweit VwGO keine Verfahrensbestimmungen enthält -> dann zivilprozssualen Grds die auch Popularklagen als unzulässig zurückweisen
  2. hL: analoge Anw mögl
    - ZPO enthält keine Regelung über Prozessführungsbefugnis, weshalb Verweis auf §173 1 VwGO fehlgeht -> deshalb Regelungslücke
    - Zulässigkeit einer jeden in der VwGO geregelten Klage setzt stets Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch Kläger voraus (deshalb Regelungslücke planwidrig)
    - Befürfnis des Ausschlusses von Popularklagen, welches §42 II VwGO verfolgt = vergleichbare Interessenslagen

->BVwG u Lit halten Streitentscheid für entbehrlich wenn Klagebefugnis vorliegt

19
Q

II. Statthafte Klageart

- Wann ist Anfechtungsklage od allg Leistungsklage statthaft?

A
  1. Anfechtungsklage
    - Hdl stellt einen VA od eine Allg.verfügung dar
  2. allg Leistungsklage
    - Hdl stellt keinen VA dar
20
Q

Allgemeines zur allg Leistungsklage

A
  • nicht ausdrückl in VwGO geregelt, aber in einigen Normen existent (§§43 II, 111, 113 IV VwGO)
  • Auffangklage für alle Leistungsbegehren die keinen VA als GGstand haben
  • subsidiär zur Anfechtungs- u Verpflichtungsklage
  • kommt in Betracht wenn die Vornahme (Vornahmeklage) od Abwehr (Unterlassungsklage) schlichten VerwHandelns begehrt wird
21
Q

“Prozessführungsbefugnis”

Unterschied zu Klagegefugnis

A
  1. Proz.führungsbefugnis
    = Recht über ein behauptetes (im Prozess streitiges) Recht im eigenen Namen einen Rechtsstreit zu führen
    -> man beruft sich auf ein nur vermeintlich bestehendes Recht
  2. Klagebefugnis
    - > jmd macht die Verletzung subj Rechte geltend
22
Q

VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO

A
  • §81 I 1: schriftlich/ zur Niederschrift (eigenhändige Unterschrift)
  • §55a: bei Übermittlung per Email ist eine digitale Signatur erforderl