VerwR AT- Anfechtungsklage Flashcards

1
Q

OS der Anfechtungsklage

A

Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?

Die Klage hat Aussicht auf Erfolg wenn sie zulässig u begründet ist

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Q

A Zulässigkeit der Anfechtungsklage

A

I. Eröffnung des VerwRechtswegs

  1. Aufdrängende SZW
  2. Generalklausel §40 I 1

II. Statthafte Klageart, §42 I Alt 1 VwGO

  1. belastender VerwA
  2. nicht erledigt
III. Klagebefugnis §42 II Alt.1 VwGO
IV. Vorverfahren 
V. Klagefrist
VI. Klagegegner §78 I VwGO
VII. Beteiligten- u Prozessfähigkeit
VIII. Ordn.gem Klageerhebung §§81, 82 VwGO
IX. Zuständigkeit des Gerichts §45
X. Allg Rechtsschutzbedürfnis
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3
Q

A Zulässigkeit der Anfechtungsklage

I. Eröffnung des VerwRechtswegs

A
  1. Vorliegen einer aufdrängenden Sonderzuweisung (§126 I BRRG, §54 I BAfÖG, §6 I UIG)
  2. Eröffnung des VerwRechtswegs nach §40 I 1 VwGO
    a. öffentl-rechtl Streitigkeit
    b. nichtverfassungsrechtl Art
    c. die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrückl zugewiesen ist (abdrängenden Sonderzuweisung) (Art.14 III 4 GG, §40 II 2 VwGO, §33 FGO)
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4
Q

OS für:
I. Eröffnung des VerwRechtswegs
1. Vorliegen einer auf- od abdrängenden SonderzuW (-)
2. Eröffnung des VerwRechtswegs nach §40

A

Mangels Vorliegens einer auf-drängenden Sonderzuweisung könnte der Verw.rechtswegs nach §40 eröffnet sein.
Der VerwRechtsweg ist eröffnet wenn eine öffentl-rechtl Streitigkeit nichtverfassungsrechtl Art vorliegt. Dies ist der Fall wenn die streitentscheidende Norm eine solche des öffentl Rechts ist

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5
Q

Abgrenzung ob streitentscheidende Norm eine solche des öffentl Rechts ist

A

2 Stufen Theorie: Subventionierung durch Staat erfolgt in zwei Stufen:

  1. Stufe: Die Entscheidung über das „Ob“ der
    Subventionierung durch Bewilligung/ Genehmigung
    -> stets öffentlich-rechtlicher Natur
  2. Stufe: Die konkr Abwicklung der Subventionsgewährung, also die Frage nach dem „Wie“ der Subventionierung
    - > idR durch privatrechtlichen Vertrag (zB Darlehen), kann aber auch ebenfalls öffentlichrechtlich ausgestaltet werden
  • verlorene Zuschüsse immer einstufig, da nach Bewilligung nur noch Auszahlung erfolgt (öff-rechtl)
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6
Q

II. Statthaftigkeit, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO

A
  • mit welcher Klageart kann das Begehren des Klägers verfolgt werden?
    = Aufhebung eines VerwA wird begehrt: Anfechtungsklage
  • dann muss es sich bei diesem VerwHandeln um einen

a. VerwA handeln (§35 VwVfG
(1) hoheitl Maßnahme (2) die eine Behörde (3) zur Regelung (4) eines Einzelfalls (5) auf dem Gebiet des öffentl Rechts trifft (6) u umb Rechtswirkung nach außen hat

b. der belastend ist u sich noch nicht erledigt hat

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7
Q

III. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO

A
- Geltendmachung einer Rechtsverletzung; Darlegungsintensität: sog. Möglichkeitstheorie, der zufolge die behauptete Rechtsverletzung nicht von vorn herein und unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausgeschlossen
sein darf (zum Ausschluss von Popularklagen)

Prüfungsreihenfolge:

a. mögliche Verletzung in einem durch (begünstigenden) VA oder öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten subjektiv-öffentlichen Recht?
b. mögliche Verletzung in einem (einfach-)gesetzlich begründeten subjektiv-öffentlichen Recht?
c. mögliche Verletzung in einem speziellen Grundrecht?
d. mögliche Verletzung in Art. 2 Abs. 1 GG? → Anwendung der sog. Adressatentheorie

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8
Q

IV. Vorverfahren

A
  • > vor Erhebung der Anfechtngsklage sind Rechtm.keit u Zweckm.keit des VerwAktes nachzuprüfen
  • > Anf.klage nur zulässig, wenn Widerspruchsbehörde die Entscheidung der Erlassbehörde bestätigt u der Beschwer nicht abgeholfen hat
  1. §69: Vorverfahren beginnt mit Erhebung des Widerspruchs
  2. §70: Form u Frist: innerhalb eines Monats, nachdem VerwAkt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist/ schriftl od zur Niederschrift bei der Behörde
  3. §72:
    a. hält Behörde Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab u VerwAkt verliert seinen Beschwer
    b. hält Behörde Widerspruch für unbegründet, leitet sie ihn an Widerspruchsbehörde weiter, §73
    - diese erlässt Widerspruchsbescheid, mittels dessem Beschwer beseitigt od bestätigt wird
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9
Q

V. Klagefrist §74 VwGO

A
  • Grundsatz: Monatsfrist (Achtung, nicht: Vier-Wochen-Frist), Fristbeginn mit Zustellung (=Bekanntgabe) des Widerspruchsbescheids bzw. wenn ein Vorverfahren nicht erforderl war mit Bekanntgabe des angefochtenen VA gemäß § 74 Abs. 1 VwGO
  • Ausnahme: fehlende/ fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, dann: Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO
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10
Q

VI. Klagegegner, § 78 Abs. 1 VwGO

A
  • Grundsatz: Rechtsträgerprinzip, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO:
    = Klage ist gg Bund, Land od Körperschaft, deren Behörde den VerwAkt erlassen hat, zu richten
  • zB Bundesbehörde (=Bund)/ Landesbehörde (=Land)
  • Ausnahme: Behördenprinzip, § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (Geltung in Baden-Württemberg jedoch nicht angeordnet)
    = landesrechtl Regelung bestimmt, dass Erlassbehörde selbst Klagegegner ist
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11
Q

VII. (1) Beteiligten- und (2) Prozessfähigkeit

A

(1) = Eignung an einem Verwaltungsgerichtsprozess teilzunehmen, §61 (nat/jur Personen/ Vereinigungen/Behörden)
(2) = Eignung Verfahrenshdl selbst vorzunehmen §62

  1. Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Klägers gemäß §§ 61, 62 VwGO
  2. Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Klagegegners
    gemäß §§ 61, 62 VwGO
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12
Q

Schema: Begründetheit der Anfechtungsklage §113 I 1 VwGO

A

I. Rechtswidrigkeit des angefochtenen VA

  1. RGL für den Erlass des VA (EGL)
  2. Formelle Rechtm.keit des VA
    - Zust.keit/ Verfahren/ Form
  3. Mat Rechtm.keit des VA
    a. Rechtm.keit der EGL
    b. TB-Voraussetzungen der EGL
    c. RF

II. Verletzung des Klägers in seinen Rechten

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13
Q

OS: Begründetheit der Anfechtungsklage

A

§113 I 1

Die Klage ist begründet, wenn der VA rechtswidrig u der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist

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14
Q

A Zulässigkeit der Anfechtungsklage
I. Eröffnung des VerwRechtswegs
1. Vorliegen einer aufdrängenden SonderzuW

A
  • erklärt eine spezialgesetzl Regelung ausdrückl, dass der VerwRechtsweg eröffnet ist?
  • zB Beamtenrechtsrahmengesetz BRRG: “für alle Klagen der Beamten ist der VerwRechtsweg gegeben” / Bundesimmissionschutzgesetz BImSchG
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15
Q

I. Eröffnung des VerwRechtswegs

  1. Vorliegen einer auf- od abdrängenden SonderzuW (-)
  2. Eröffnung des VerwRechtswegs nach §40

Handelt es sich um eine öffentl-rechtl Streitigkeit nach §40 I 1 VwGO wenn gegen Kirchglockenläuten vorgegangen wird?

A
  • rechtl Status der Kirche Art.140 GG iVm Art.137 V WRV
    = kath Kirche ist Körperschaft des öffentl Rechts die Rechtsmacht hat, Ggstände ihres Vermögens zu öffentl Sachen zu widmen (unstr für Ggstände die gottesdienstl Zweck dienen “res sacrae”)
    = res sacrae muss innerhalb ihres öffentl-rechtl Widmungszwecks genutzt werden
  • Unterscheidung zw sakralen Läuten (zB Ruf zum Kirchgang) u Läuten zur Zeitangabe (=außerhalb öffentl Widmunsgzweck)
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16
Q

I. Eröffnung des VerwRechtswegs

  1. Vorliegen einer auf- od abdrängenden SonderzuW (-)
  2. Eröffnung des VerwRechtswegs nach §40

Wann handelt es sich um eine Streitigkeit nichtverf.rechtl Art?

A

es handelt sich um eine Streitigkeit VERF.RECHTL Art, wenn…
1. zwei Verf.organe umb über
2. spezif Verf.recht streiten
= doppelte Verf.umbkeit

… wenn (-) dann nichtverfassungsrechtl Art

17
Q

A Zulässigkeit der Anfechtungsklage
I. Eröffnung des VerwRechtswegs

c. die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrückl zugewiesen ist (abdrängenden Sonderzuweisung)

A

= Streitigkeit darf nicht einem anderen Gericht durch Bundes- od Landesgesetz ausdrückl zugewiesen sein

  • im Gegensatz zu aufdrängenden SZW (erklären VwG ausdrückl für zuständig) werden durch abdrängende SZW Zuständigkeiten anderer Gerichte als VwG begründet!
  • zB an ordentl Gerichte od bes VwG
18
Q

I. Eröffnung des VerwRechtswegs

  1. Vorliegen einer auf- od abdrängenden SonderzuW (-)
  2. Eröffnung des VerwRechtswegs nach §40

Was passiert bei einer Rechtswegspaltung, bei der zB ein Teil der Streitigkeit vor VwG u der andere Teil vor ZivilG ausgetragen werden müsste?

A
  • §17 II GVG: Streitigkeit kann insges vor einem VerwG ausgetragen werden, wenn ein einheitl Streitggstand vorliegt
    = Erweiterung der Rechtswegzuständigkeit auch auf zuständigkeitsfremde Klagegründe
    -> einheitl Streitggstand wird durch das Klagebegehren u zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt
19
Q

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
II. Statthaftigkeit
-> Vorliegen eines belastenden u noch nicht erledigten VerwA: Wann ist ein VerwA erledigt?

A

= ein VerwA erledigt sich, wenn er all seine in die Zukunft weisenden Rechtswirkungen verloren hat (VerwA ist gegenstandslos geworden)
- zB Fälle in §43 II VwVfG (nicht zurückgenommen/ widerrufen/ aufgehoben)

20
Q

B. Begründetheit der Anf.klage
I. Rechtswidrigkeit des angefochtenen VA
1. RGL für den Erlass des VA (EGL)

A
  • Staat bedarf grds einer rechtl Grdl für sein Handeln (Grds des Vorbehalts des Gesetzes)
  • Gesetz muss den handelnden Hoheitsträger zur Maßnahme ermächtigen (EGDL)
  • > diejenige Norm ist aufzuzeigen, kraft derer Verwaltung gehandelt hat
21
Q

B. Begründetheit der Anf.klage
I. Rechtswidrigkeit des angefochtenen VA
2. Formelle Rechtm.keit des VA
-> führt die formelle RWK des VA automatisch zur gerichtlichen Aufhebung des VA?

A
  • §45 VwVfG: Heilung von Verfahrens- u Formfehlern
  • teilweise Unbeachtlichkeit von Fehlern
  • §46 VwVfG: Folgen von Verfahrens- u Formfehlern
  • > es liegen formelle Fehler des VA vor
22
Q

B. Begründetheit der Anf.klage
I. Rechtswidrigkeit des angefochtenen VA
2. Formelle Rechtm.keit des VA
a. Zuständigkeit

A

= Zuordnung von Aufgaben zu einem Verw.träger (Bund/ Land/ Gemeinden) u dessen handelnde Organe (Behörden)
- Organ muss sachl (zugewiesene Sachaufgaben) u örtl (räuml Abgrenzung) zuständig sein

23
Q

B. Begründetheit der Anf.klage
I. Rechtswidrigkeit des angefochtenen VA
2. Formelle Rechtm.keit des VA
b. Verfahren

A
  • dem Erlass eines VA liegt ein Verw.verfahren zugrunde (§§9ff VwVfG)
  • §10 VwVfG: keine Formbindung/ zügig durchzuführen
  • §28 VwVfG Anhörung: Beteiligter (§13) muss vor Erlass des VA, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit haben sich zu äußern (Ausnahmen §28 II)

-> soweit keine Info im SV ist diese als gegeben zu unterstellen

24
Q

B. Begründetheit der Anf.klage
I. Rechtswidrigkeit des angefochtenen VA
2. Formelle Rechtm.keit des VA
c. Form

A

§37 II VwVfG: Formfreiheit außer…

a. §37 III: schriftl od elektron VA muss erlassende Behörde erkennen lassen u Unterschrift enthalten
b. §39 I: schriftl od elektron VA muss mit Begründung versehen werden (mit wesentl u tats Gründen die zur Entscheidung geführt haben

-> soweit keine Info im SV ist diese als gegeben zu unterstellen

25
Q

B. Begründetheit der Anf.klage
I. Rechtswidrigkeit des angefochtenen VA
2. Mat Rechtm.keit des VA
a. Rechtm.keit der EGL

A
  • aus dem Grds des Vorbehalts des Gesetzes ergibt sich Erfordernis einer rechtm RGL
  • Prüfung ob EGL im Einklang mit höherrangigem Recht steht (Verletzung von GR)
  • handelt es sich um bestehendes Recht ist es nicht zu thematisieren, bei fiktiven Recht aber
26
Q
B. Begründetheit der Anf.klage
I. Rechtswidrigkeit des angefochtenen VA
2. Mat Rechtm.keit des VA
b. TB-Voraussetzungen der EGL
-> Beispiel GastG
A

EGL §15 II GastG
“Erlaubnis ist zu widerrufen (=RF), wenn nachträgl Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach §4 I Nr1 rechtfertigen würden (=TB)”

§4 I Nr1 GastG “Tatsachen die die Annahme rechtfertigen dass Antragssteller die erforderl “Zuverlässigkeit” (=unbest Rechtsbegriff) nicht besitzt, insbes dem Trunke ergeben…”

27
Q

Unbestimmte Rechtsbegriffe

A
  • Begriff ist weit gefasst u lässt keine eindeutige Bestimmung zu
  • da Gesetzgeber nicht jede erdenkliche Situation regeln kann sind TB-Voraussetzungen teils sehr abstrakt gefasst
    = Rechtsanwender (meist zust Behörde) muss unbest Rechtsbegriffe vor der Anwendung im Einzelfall auslegen (mittels Grammatik/ Systematik/ Gesetzeszweck) u bestimmen wie weit das unbest TB-Merkmal reicht
  • zB §4 I Nr1 GastG: erforderl Zuverlässigkeit des Antragsstellers
28
Q

§4 I Nr1 GastG “Tatsachen die die Annahme rechtfertigen dass Antragssteller die erforderl “Zuverlässigkeit” (=unbest Rechtsbegriff) nicht besitzt, insbes dem Trunke ergeben…”

-> wann ist man dem Trunke ergeben (mittels Auslegung)?

A
  1. Sinn u Zweck:
    - geschützt werden soll Kunde vor unzuverlässigen Gastwirten
    - Gastwirt muss sich ordnungsgem um Gaststätte kümmern (Hygiene die Gesundheit der Gäste beeinflusst)
    - es muss sich dann um exzessives Trinken handeln, dass ein verlässliches Arbeiten auf Dauer nicht ermöglicht
    = wer nicht mehr die Kraft hat dem übermäßigen Genuss von Alkohol zu widerstehen
29
Q

B. Begründetheit der Anf.klage
I. Rechtswidrigkeit des angefochtenen VA
2. Mat Rechtm.keit des VA
c. RF

A

= die von der Behörde angeordnete RF muss mit der RF der EGL übereinstimmen

  • zB Widerruf einer Erlaubnis
  • Unterscheidung zw
    a. “gebundenen Entscheidungen (“ist zu widerrufen”) -> dann nur Feststellung ob RF angeordnet wurde od nicht
    b. Ermessensentscheidungen (“kann widerrufen werden”) -> dann kann Behörde nach ihrem Ermessen entscheiden