VerwR AT- Rücknahme/ Widerruf von VA Flashcards

1
Q

Allgemeines zur Aufhebung von VA

A
  1. §48 VwVfG “Rücknahme rechtsw VA”
  2. §49 VwVfG “Widerruf rechtm VA”

-> Rücknahme u Widerruf sowohl für begünstigende als auch belastende VA: aufgrund divergierender Interessenslage des Bürgers gelten jeweils eigene Voraussetzungen

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2
Q

Was sind “verlorene Zuschüsse”?

A

= Zuschüsse die gezahlt werden ohne dass der Begünstigte die Zuwendung später zurückzahlen muss (durch Darlehen)

  • diese sind aus der Sicht des Staates verloren
  • immer eine einstufige Gewährung, daher öffentl-rechtl
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3
Q

statthafte Klageart wenn die Aufhebung der Zuschussbewilligung beseitigt werden soll?

A

= Anfechtungsklage §42 VwGO, sofern es sich bei der Aufhebung der Zuschussbewilligung um einen VA nach §35 VwVfG handelt

  • entscheidend ist dass es sich ber der URSPR Zuschussbewilligung schon um einen VA gehandelt hat
  • > Aufhebung eines VA erfolgt dann als dessen “actus contrarius” ebenfalls durch einen VA
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4
Q

B. Begründetheit
I. EGDL

Die Aufhebung eines begünstigenden VA bedarf einer EGDL
-> wie kann man die EGDL bestimmen?

A
  1. liegt keine spezialgesetzl Regelung vor kann sich die EGDL nur aus §§48, 49 VwVfG ergeben
  2. ob §48 od §49 vorliegt kann man nur bestimmen wenn man weiss ob der VA urspr rechtm od rechtsw war
    - > Frage ist erstmal offen zu lassen, da innerhalb der mat Rechtm.keit zu prüfen -> Verweis nur auf §§48ff VwVfG
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5
Q

Schema: Begründetheit der Aufhebung eines VA (durch Anfechtungsklage)

A

B. Begründetheit
I. EGDL
II. Formelle Rechtm.keit der Aufhebung eines VA
III. Mat Rechtm.keit der Aufhebung eines VA
1. Rechtm.keit des urspr VA (Bewilligung)
a. RGDL des urspr VA (Bewilligung)
b. form Rechtm.keit des urspr VA (Bewilligung)
c. mat Rechtm.keit des urspr VA

  1. Voraussetzungen §48 (bei RWK)/ §49 (bei RMK)
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6
Q

B. Begründetheit

II. Formelle Rechtm.keit der Aufhebung eines VA

A
  • für die Aufhebung von VA gelten in formeller Hinsicht die allg Regeln
    a. Zuständigkeit §48 V iVm §3 VwVfG
  • grds ist Erlassbehörde selbst für Rücknahme zuständig, es sei denn nachträgl tritt eine Zuständigkeitsänderung ein

b. Verfahren §28 VwVfG: Anhörung der Beteiligten
- bevor VA erlassen wird, der in Rechte der Beteiligten eingreift, muss dieser Gelegenheit haben sich zu äußern

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7
Q

B. Begründetheit

II. Mat Rechtm.keit der Aufhebung eines VA

A
  • > es müssen entweder Voraussetzungen von §48 od §49 vorgelegen haben
  • > deshalb zunächst zu klären ob der urspr VA (Bewilligung) rechtm od rechtsw war
  1. Rechtm.keit/ RWK des urspr VA
    a. RGDL für urspr VA
    b. formelle Rechtm.keit des urspr VA
    c. mat Rechtm.keit des urspr VA
  2. Voraussetzungen §48 (bei RWK)/ §49 (bei RMK)
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8
Q

B. Begründetheit
III. Mat Rechtm.keit der Aufhebung eines VA
1. Rechtm.keit des urspr VA (Bewilligung)
a. RGDL des urspr VA (Bewilligung)
-> nur für Eingriffsverwaltung od auch für Leistungsverwaltung?

A
  • aufgrund dem Grds des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es einer gesetzl Ermächtigung
    eA: nicht für Leistungsverwaltung erforderl
    (+) weil Leistungsverwaltung nur begünstigende Wirkung für Bürger hat
    (-) Leistungsverw kann auch belastende Wirkung für einen nicht berücksichtigten Konkurrenten haben

aA: auch für Leistungsverwaltung erforderl (Lehre vom Totalvorbehalt)
(-) Folge wäre dass der behördl Entscheidungsspielraum innerhalb der Subventionsvergabe deutl eingeschränkt wäre -> Verlagerung der Regelung auf Parlament hätte dann negative Folge für Bürger

Rspr: grds genügt eine Mittelbereitstellung im Haushaltsplan (als Teil des förml Haushaltsgesetzes), sofern Zweckbestimmung hinr umrissen ist

  • Vergabe ist dann jeweiligen VerwInstanzen innerhalb ihrerer verf.mäßigen Aufgaben zugewiesen
  • nicht wenn durch Subvention GR betroffen sind
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9
Q

Was versteht man unter einer “Förderrichtlinie”

A

= Verwaltungsvorschrift

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10
Q

Was vesteht man unter “VerwVorschriften”?

A

= allg Anforderungen, die von einer staatl Stelle an nachgeordnete Behörden gerichtet werden u vorallem deren Organisation u die Art u Weise des VerwHandelns betreffen

  • haben nur interne Wirkung u keine Außenwirkung (anders als Rechtsnormen die sich umb an Bürger richten)
    = Innenrecht der Verwaltung
  • Nichtbeachtung führt deshalb nicht umb zur RWK
  • betreffen aber mind mb auch Verhältnis zum Bürger
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11
Q

3 unterschiedliche Arten von VerwVorschriften

A
  1. norminterpretierende VerwVorschriften
    - keine Außenwirkung
    - soll für einheitl Auslegung best Gesetzesbegriffe durch die Verwaltung sorgen
  2. normkonkretisierende VerwVorschriften
    - haben unter best Voraussetzungen regelm Außenwirkung
    - vorallem im Umwelt- u Immissionsschutzgesetz
  3. Ermessensrichtlinien
    - liefern Entsch.maßstäbe für die Ausübung des behördl Ermessens um einheitl Rechtsanwendung zu gewährleisten
    - keine umb Außenwirkung wegen Art.80 I (Außenrechtssätze darf Verwaltung nur in Form von RVO auf Grdl einer gesetzl Ermächtigung erlassen)
    - zB Förderrichtlinien
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12
Q

Grds der Selbstbindung der Verwaltung

A

= sofern Verwaltung eine Vielzahl von Fällen auf Grdl einer best VerwVorschrift entscheidet u jeweils dieselben Entsch.maßstäbe ansetzt, entsteht einer Verwaltungspraxis

  • von VerwPraxis darf Verwaltung wegen Gleichheitsgebot Art.3 nur abweichen, wenn ein hinr sachl Grund besteht
  • > Bürger hat Anspr auf eine der VerwPraxis entsprechenden Entscheidung
  • versagt Behörde regelm Gewährung einer Zuwendung, dann kann sie im Einzelfall nicht anders entscheiden u trotz Fehlens der Voraussetzungen Leistung gewähren (=RWK der Gewährung)
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13
Q

Welcher Zeitpkt ist maßgeblich für die Beurteilung der Rechtm.keit/ RWK eines VA?

A

= maßgeblich ist Zeitpunkt ist dessen Erlass

- spätere Änderungen der Sach-/Rechtslage werden über §49 aufgefangen

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14
Q

B. Begründetheit
II. Mat Rechtm.keit der Aufhebung eines VA
2. Voraussetzungen §48 (bei RWK des urspr VA)

A

a. rechtsw VA der belastet kann grd jederzeit mit Wirkung für die Zukunft od Vergangenheit zurückgenommen werden
b. rechtsw VA der begünstigt kann nur unter zusätzl Voraussetzungen §48 II-IV zurückgenommen werden

aa. Fall des §48 II: Begünstigung durch Geld-/Sachleistung
(1) Vertrauen auf Bestand des VA iSd §48 II
(2) Vertrauen ist schutzwürdig §48 II 3, 2
(3) Rücknahmefrist §48 IV: innerhalb von einem Jahr
(4) RF

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15
Q

§48 II Rücknahme eines rechtsw VA bei Begünstigung durch Geld-/ Sachleistung
-> wann hat Begünstigte auf den Bestand des VA vertraut?

A

= wenn er fest damit gerechnet hat, dass der VA nicht aufgehoben wird
- immer dann der Fall, wenn Begünstigte in Erwartung auf den Bestand des VA bereits Dispositionen getroffen hat

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16
Q

§48 II Rücknahme eines rechtsw VA bei Begünstigung durch Geld-/ Sachleistung
-> wann ist das Vertrauen auf den Bestand eines VA schutzwürdig?

A

= Abwägung der Gesichtspkte die für die Aufrechterhaltung des VA sprechen im Vergleich zum öffentl Interesse an der Herstellung des an sich rechtm Rechtszustandes
-> nur wenn sich Schutzwürdigkeit nicht aus §48 II 2 od 3 ergibt, müssen Interessen abgewogen werden!!

  1. §48 II 3: Ausschluss des Vertrauens wenn…
    Nr.1: der VA durch arglistige Täuschung/ Drohung/ Bestechung erwirkt wurde
    Nr.2: der VA durch unrichtige/ unvollst Angaben erwirkt wurde
    Nr.3: er die RWK des VA kannt od infolge grobe FL nicht kannte
  2. §48 II 2: wenn S.3 (-) dann schutzwürdig, wenn der Begünstigte die Leistungen verbraucht od Dispositionen getroffen hat, die er nicht mehr od nur durch unzumutbare Nachteile rückgängig machen kann
17
Q

§48 II Rücknahme eines rechtsw VA bei Begünstigung durch Geld-/ Sachleistung
§48 II 3 Nr.2: wann sind Angaben die den VA erwirkt haben in wesentl Beziehung unvollständig?

A
  • es muss zweck- u zielgerichtetes Handeln vorliegen u die Angaben entscheidungserheblich sein (Zuschuss andernfalls nicht gewährt)
18
Q

RF bei Vorliegen der Voraussetzungen des §48 (Rücknahme eines rechtsw VA)

A
  • > grds im Ermessen der Behörde
    1. §48 II 4: liegt kein schutzwürdiges Interesse vor wird der VA idR mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (nur in begründeten Ausnahmefällen keine Rücknahme (intendiertes Ermessen))
  1. §48 II 1: bei schutzwürdigem Interesse auf Bestand darf VA nicht zurückgenommen werden
19
Q

Wie erfolgt die Rückforderung des Geldes bei Aufhebung eines VA?

A
  • §49a: Erstattung/ Verzinsung
    §49a I 1: wenn VA zurückgenommen/ widerrufen/ unwirksam, dann sind Leistungen zu erstatten
    §49a I 2: die zu erstattende Leistung ist durch schriftl VA festzusetzen
20
Q

OS: Begründetheit der Anfechtungsklage gg eine Aufhebung

A

Klage ist begründet, wenn die Aufhebung rechtswidrig ist u der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist

21
Q

B. Begründetheit
II. Mat Rechtm.keit der Aufhebung eines VA
2. Voraussetzungen §49 (bei Rechtm.keit des urspr VA)

A

a. rechtm begünstigender VA kann mit Wirkung für die Zukunft nur unter Voraussetzungen des §49 II Nr.1-5 widerrufen werden
aa. Widerrufsgrund Nr.1-5
bb. Widerrufsfrist

oder

b. VA der eine einmalige Geldleistung/ teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines best Zwecks gewährt kann auch mit Wirkung für Vergangenheit widerrufen werden, wenn Voraussetzungen §49 III Nr.1-2 erfüllt
aa. Widerrufsgrund Nr.1-2
bb. Widerrufsfrist

22
Q

Allgemeines zu §49 VwVfG: Widerruf eines rechtm VA

A

Widerruf grds im Ermessen der Behörde, außer wenn…

a. ein VA gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste
- wenn eine gebundene Entscheidung vorliegt od das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist u sich die Sach- u Rechtslage nicht geändert hat

b. od ein Widerruf aus anderen Gründen unzulässig wäre
- zB bei Verstoß gg Gleichbehdlgrds Art.3 I

23
Q

RF des Widerrufs eines VA §49 VwVfG

A
  • steht im Ermessen der Behörde §40 VwVfG (“Kann”)
  • hinsichtl Widerrufs eines Subventionsbescheids wegen Zweckverfehlung (§49 III Nr.1) ist “haushaltsrechtl Grds der Wirtschaftlichkeit u Sparsamkeit” zu berücksichtigen
  • > wirkt ermessenslenkend, sodass bes Gründe vorliegen müssen um eine andere Entscheidung als den Widerruf zu begründen (Grds Wirtsch.keit u Sparsamkeit vs Interesse des Begünstigten)
24
Q

B. Begründetheit

I. Rechtm.keit einer Rückforderung

A
  1. EGDL : §49a VwVfG
    - Erstattung bereits erbrachter Leistungen, die aufgrund unwirks gewordener VA erfolgte (zB durch Widerruf/ Rücknahme/ auflösende Bedingung)
  2. Form Rechtm.keit
    - Zuständigkeit/ Verfahren/ Form
  3. Mat Rechtm.keit
    a. TB-Voraussetzungen §49a VwVfG
    aa. VA, auf dessen Grdl Leistungen erbracht worden sind, ist unwirks geworden
    b. Umfang der Erstattung §49 II 1
    aa. Rechtsfolgenverweisung §§818 ff BGB: Hrg einer ungerechtfertigten Bereicherung
    bb. Begünstigte kann sich NICHT auf Wegfall der Bereicherung nach §818 III berufen wenn er positive Kenntnis od grob fl Unkenntnis der Umstände hatte, die zu Widerruf geführt haben
    - grds Bösgl.keit bei zweckwidriger Verwendung einer Leistung
  • > Begünstigter muss das Erlangte nach §§812, 818 herausgeben
  • > eventuell Berufung auf Wegfall der Bereicherung §818 III wenn keine Bösgl.keit
25
Q

Rücknahmefrist eines rw VA §48 IV VwVfG

A
  • > innerhalb eines Jahres nach (positiver) Kenntnisnahme der tats Umstände, die zur RWK geführt haben
  • §31 I iVm §187 I BGB: Frist beginnt mit Ablauf des Tages an dem Behörde Kenntnis erlangt
  • §31 I iVm §187 II: Frist endet ein Jahr nach Ablauf des Tages
  • problematisch wenn keine NEUEN Tatsachen bekannt werden, sondern der Behörde erst später bewusst wird, dass der VA von vornerein rw war
26
Q

Rücknahmefrist eines rw VA §48 IV VwVfG

Problem: keine NEUEN Tatsachen werden bekannt, sondern der Behörde wird erst später bewusst, dass der VA von vornerein rw war
-> gilt §48 IV auch, wenn nur die Kenntnis der RWK in Frage steht?

A
  1. eA: nur Fälle, in denen die Behörde nachträgl durch tats Ereignisse auf die RWK des VA hingewiesen wird
    (+) Wortlaut: Kenntnis von Tatsachen
    - §48 IV nicht anw.bar bei bloßem Rechtsirrtum, sodass keine Rücknahmefrist zu laufen beginnt
    (-) Behörde hätte eine zeitl unbegrenzte Rücknahmemögl.keit, obwohl der Fehler allein in ihrer Risikosphäre lag, da sie zur RWK führende Tatsachen kannte
  2. hM: auch Fälle erfasst, in denen es einzig um die Kenntnis der RWK geht
    - Jahresfrist beginnt mit Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen
27
Q

Rücknahmefrist eines rw VA §48 IV VwVfG

Problem: um welche Art von Frist handelt es sich bei §48 IV VwVfG?

A
  1. eA: Bearbeitungsfrist
    - beginnt zu laufen, wenn der Behörde die Umstände bekannt werden, die die RWK des VA begründen
  2. aA: Entscheidungsfrist
    - beginnt erst im Zeitpkt der Entscheidungsreife der Rücknahme zu laufen(=bei Kenntnis der Umstände, die es der Behörde obj ermöglichen ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden)