VerwR AT- VerwAkt Flashcards

1
Q

Def “VerwAkt” §35 VwVfG

A

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die

(1) eine Behörde zur
(2) Regelung
(3) eines Einzelfalls
(4) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf
(5) umb Rechtswirkung nach außen gerichtet ist

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2
Q

VerwAkt: (2) “Regelung”

A

= wenn die Maßnahme umb auf die Herbeiführung einer RF gerichtet ist

  • dient zur Abgrenzung zu schlichtem VerwHandeln
  • Rechte/Pflichten des Betroffenen werden umb begründet/ geändert/ aufgehoben
  • Maßnahme muss nach obj Sinngehalt auf umb Rechtswirkung nach außen gerichtet sein
  • Merkmal “Regelung” als Abgrenzung zum Realakt (VerwMaßnahmen die nicht auf Rechtserfolg sondern tats Erfolg gerichtet sind) u zu Vorbereitungsakt (enthalten keine abschließende Regelung)
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3
Q

Unterschied Rechtsnorm zu VerwAkt

A
  1. Rechtsnorm:
    a. abstr-generell (Regelung einer Vielzahl von SV für unbest Adr.kreis), Bsp: Verkehrsschilder
  2. VerwAkt
    a. abstr-indiv (Regelung einer Vielzahl von SV für best Adr.kreis): Anordnung für A bei Glatteis zu streuen (betrifft aber noch Vielzahl anderer)
    b. konkr-indiv (Regelung eines best SV für best Adr.kreis), Bsp: Polizeil Platzverweis ggü randalierender Person
    c. konkr.generell (best SV für unbest Adr.kreis) = Allg.verfügung, Bsp: Verbot einer geplanten Demo
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4
Q

VerwAkt: (1) “Behörde” Def §1 VwVfg

A

= Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt

Einrichtungen,

  • die durch Hoheitsakt eingesetzt sind u
  • vom Mitgliederwechsel unabhängig sind,
  • zum Handeln mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit u im eigenen Namen berechtigt sind u
  • Verwtätigkeiten ausüben
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5
Q

Schema: Rechtmäßigkeit eines VerwAkts (zB Aufhebung eines Bewilligungsbescheids)

A
A. EGDL des VerwAkts (zB Aufhebungsbescheids)
I. Rechtmäßigkeit des urspr VerwAkts
1. RGDL für urspr VerwAkt
2. Formelle Rechtm.keit des urspr VerwA
3. Mat Rechtm.keit des urspr VerwA

B. Formelle Rechtm.keit des VerwA (Aufhebungsbescheid)
I. Zuständigkeit §48 V iVm §3
II. Verfahren §28
III. Form §§37, 39

C. Mat Rechtm.keit des VerwA (Aufhebungsbescheid)
I. TB-Voraussetzungen der RGL §48
II. RF der RGL

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6
Q

OS für Rechtm.keit des VerwAkts

A

Der VerwA (zB Aufhebung des Bewilligungsbescheids) ist rechtmäßig, wenn er aufgrund einer taugl EGL erging u form u mat rechtmäßig ist

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7
Q

Wann bedarf es einer EGDL für einen VerwAkt?

A
  • ein belastender VerwA bedarf einer EGL (Art.20 III: Vorbehalt des Gesetzes)
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8
Q

Wann wird LVwVfg u wann VwVfG angewandt?

A
  • immer wenn das Land handelt wird LVwVfG angewandt (zB durch Landesbehörde)
  • §1 III VwVfG: nur Bundesrecht, wenn Land keine eigenen Regelungen hat
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9
Q

Prüfung der rechtm.keit eines Verwakts:

Wann wird §48 (Rücknahme eines rechtsw VerwA) od §49 (Widerruf eines rechtm. VerwA) angewandt?

A
  1. zunächst ist zu prüfen ob urspr VerwA rechtsw od rechtm war
  2. wenn urspr VerwA form u mat rechtswidrig war, dann §48, wenn urspr VerwA rechtm war, dann §49
  3. untersch Prüfungsaufbau §48/§49
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10
Q

OS für Rechtm.keit des urspr VerwA (zB Bewilligungsbescheid)

A

Der urspr VerwA war rechtmäßig, wenn er aufgrund einer taugl EGDL erging u form u mat rechtm war

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11
Q

Schema: Form Rechtm.keit eines VerwA

A

I. Zuständigkeit

  1. sachl Zust.keit
  2. §48 V iVm §3: örtl Zuständigkeit
    - actus contrarius: die Behörde, die VerwA erlässt, muss auch für Rücknahme zuständig sein
  3. Instanzielle Zust.keit

II. Verfahren

  • §28: Anhörung (Mögl.keit der Beteiligten sich zu äußern)
  • keine Mitwirkung ausgeschlossener Personen

III. Form §§37, 39: Formfreiheit u Begründung

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12
Q

Schema: Mat Rechtm.keit eines VerwA §48 (Rücknahme eines rechtsw VerwA)

A

I. TB-Voraussetzungen des §48
1. Rechtsw VerwA §48 I 1

  1. Begünstigender VerwA (“rechtl erhebl Vorteil”)
    a. weitere Voraussetzungen §48 II-V
    aa. §48 II: Geldleistung erhalten u Vertrauen auf VerwA u schutzwürdiges Interesse
  2. Frist §48 IV
    - richtet sich nach §§187-193 BGB

II. RF: Ermessen (rechtsw VerwA “kann” zurückgenommen werden)

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13
Q

VerwA (3) ergeht in Vollzug “öffentl-rechtl” Vorschriften

A
  • Abgrenzung zw ÖRecht u Privatrecht anhand von 3 Abgrenzungstheorien
    1. Interessenstheorie
  • ÖR sind dem öffentl Interesse dienende Rechtssätze, Privatrecht sind dem Indiv.interesse dienende Rechtssätze
  1. Subordinationstheorie
    - ÖR: Verhältnis der Über- u Unterordnung, PrivatR: Gleichordnungsverhältnis
  2. Modif Subjektstheorie
    - Streitigkeit ist eine des öffentl Rechts wenn Normen solche des öffentl Rechts sind, die einen Träger öffentl Gewalt als solchen berechtigen od verpflichten

-> Streit ist meist nicht zu entscheiden sondern Berufung auf eine Theorie (modif Subj.theorie)

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14
Q

VerwA (4) “Einzelfall”

A

= wenn die Maßnahme einen indiv Charakter hat, also einen best Adressaten anspricht

  • Abgrenzung zur Rechtsverordnung (auch durch Behörden erlassen)
  • VerwA: konkr-indiv/ konkr-generell/ abstr-indiv Regelung
  • Rechtsnorm: abstr-generelle Regelung (hat überhaupt keinen Individualbezug)
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15
Q

VerwA (5) “umb Wirkung nach außen” (Außenwirkung)

A

= Regelung muss Bereiche außerhalb der Verwaltung betreffen (verwaltungsexterne Bereiche werden berechtigt od verpflichtet)

  • innerdienstl Weisungen (Vorgesetzte ggü Beamten) ohne Außenwirkung
  • VerwA aber dann wenn Beamter als selbst Rechtsperson betroffen ist (Versetzung/ Beförderung)
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16
Q

Wann wird ein VerwA wirksam?

A
  1. zum Zeitpkt der Bekanntgabe §43 I VwVfG (ggü dem Beteiligten, für den er bestimmt ist od der von ihm betroffen ist)
  2. Nicht wenn VerwA wegen eines offenkundigen u schwerwiegenden Rechtsverstoßes nichtig ist, §43 III, 44
  • auch der rechtswidrige VerwA ist deshalb zunächst wirksam
  • dann kann Betroffene ihn aber anfechten
17
Q

Bedeutung u Fkt des VerwA

I. Fehlerunabhängige Wirksamkeit des VerwA

A
  • VerwA wird durch Bekanntgabe wirksam, unabhängig davon ob er rechtmäßig ist od nicht (Ausnahme: Nichtigkeit)
  • er wird also auch dann verbindlich, wenn er rechtswidrig ist
18
Q

Bedeutung u Fkt des VerwA

II. Bestandskraft des VerwA

A
  • vermittelt rechtl gesicherte Existenz u Wirksamkeit
  • kann nur innerhalb best Fristen angefochten werden, danach verstarkt Rechtswirksamkeit des VerwA zur Bestandskraft
  • mit Eintritt der Bestandskraft kann VerwA nicht mehr mit ordentl Rechtsbehelfen angefochten werden (form Bestandskraft)
  • Bindungswirkung verfestigt sich mit form Bestandskraft, da kein Vorbehalt der erfolgr Anfechtung mehr (mat Bestandskraft)
  • Bestandskraft kann nur noch durch Widerruf u Rücknahme des VerwA aufgehoben werden
19
Q

Bedeutung u Fkt des VerwA

III. Verwaltungseigene Vollstreckung

A
  • VerwA kann von Behörde, die ihn erlassen hat, selbst vollstreckt werden
  • Behörde kann ihre durch VerwA festgestellten Ansprüche selbst durchsetzen
  • Effektivität der Verwaltung
20
Q

VerwA (4) “Einzelfall”

- abstr.-generelle Regelung

A

= Rechtnorm

abstr. : Vielzahl von Fällen
generell: unbest Adressatenkreis

21
Q

VerwA (4) “Einzelfall”

- abstr.-INDIV Regelung

A

= VerwA

abstr. : Vielzahl von Fällen
indiv. : best Adressatenkreis

  • > dem Adressaten wird eine best Hdl-pflicht auferlegt für eine Vielzahl von Fällen
  • zB Straße streuen wenn es schneit
22
Q

VerwA (4) “Einzelfall”

- konkr-generelle Regelung

A

= Allgemeinverfügung

konkr. : einzelner Fall
generell: unbest Adressatenkreis

  • > Unterfall des VerwA §35 2 VwVfG: Regelung einer best Situation (Einzelfall) für einen generellen (aber bestimmbaren) Adressatenkreis
  • zB Straßensperrung/ Verkehrsschilder
23
Q

VerwA (4) “Einzelfall”

- konkr-INDIV Regelung

A

= VerwA

konkr: einzelner Fall
generell: unbest Adressatenkreis

  • > dem Adressaten wird eine best Hdl-Pflicht für einen best Einzelfall auferlegt
  • zB Verlassen Sie jetzt das Gelände
24
Q

Abgrenzung öffentl-rechtl Streitigkeit bei “Immissionsfällen”

A
  • > Rechtsnatur bestimmt sich nach dem Zweck der Sache/ Einrichtung von der die Immission ausgeht
    a. wird die Störung zur Erfüllung eines öffentl Zwecks (zB Daseinsvorsorge) verursacht od steht sie im funktionalen Zusammenhang mit dem Zweck, dann: öffentl-rechtl
25
Q

Was sind Immissionsfälle?

A

= Situationen in denen jmd od etw durch einwirkende Luftverunreinigung, Geräusche od sonstige Einwirkungen gestört wird

26
Q

Was ist eine Allgemeinverfügung?

A
  • Legaldefinition in §35 2 VwVfG
    = ein VA der sich an einen nach allg Merkmalen bestimmten od bestimmbaren Personenkreis richtet od die öffentl-rechtl Eigenschaft einer Sache od ihre Benutzung durch die Allg.heit betrifft
  • zB Verkehrsschilder