VerwR AT- Verpflichtungsklage Flashcards

1
Q

Schema: Zulässigkeit der Verpfl.klage

A

I. Eröffnung des VerwRechtswegs

  1. aufdrängende Sonderzuweisung
  2. Eröffnung nach §40 I 1 VwGO

II. statthafte Klageart §42 I Alt.2 VwGO
III. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO
IV. Vorverfahrent
V. Klagefrist
VI. Klagegegner, § 78 Abs. 1 VwGO
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
1. Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Klägers gemäß §§ 61, 62 VwGO
2. Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Klagegegners
gemäß §§ 61, 62 VwGO

VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO
IX. Zuständiges Gericht, §§ 45 ff. VwGO
X. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

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2
Q

II. Statthaftigkeit §42 I Alt.2 VwGO

A

= Klagebegehren ist auf Erhalt einer Leistung gerichtet (= Erlass eines VerwAktes) und noch nicht erledigt
- Voraussetzung ist dass Leistung ein VerwAkt ist

mögliche Konstellationen:
a. Zurückweisung eines auf den Erlass eines VA gerichteten Antrags durch die Behörde → Verpflichtungsklage in Form einer sog. Versagungsgegenklage
b Untätigkeit einer Behörde nach Stellung eines Antrags auf Erlass eines VA → Verpflichtungsklage in Form einer sog. Untätigkeitsklage
(s. § 75 VwGO, welcher keine eigene Klageart normiert)

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3
Q

III. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO

A

a. Geltendmachung einer Rechtsverletzung; Darlegungsintensität: sog. Möglichkeitstheorie, der zufolge die behauptete Rechtsverletzung nicht von vorn herein
und unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausgeschlossen sein darf (Aber keine Adressatentheorie, weil Art.2 I keinen allg Leistungsanspr enthält)
b. Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht in einer Verpflichtungssituation, sofern der Kläger möglicherweise einen Anspruch (= subjektiv-öffentliches Recht) auf Erlass
des begehrten VA hat;

Prüfungsreihenfolge:

aa. möglicher Anspruch aus einem (begünstigenden) VA oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag?
bb. möglicher Anspruch aus einer einfach-gesetzlichen Norm?
cc. möglicher Anspruch aus einem Grundrecht? (Ausnahme weil sich aus GR grds keine Leistungsanspr ergeben!)
- > Evidenzformel

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4
Q

IV. Vorverfahren

A
  1. Statthaftigkeit eines Vorverfahrens, § 68 Abs. 2 iVm Abs. 1 VwGO
  2. Erforderlichkeit eines Vorverfahrens, insbesondere § 68 Abs. 2 iVm Abs. 1 S. 2 VwGO
  3. ordnungsgemäße und erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens, insbesondere Beachtung der Form- und Fristvorgaben des § 70 VwGO

-> erfolglose Durchführung des erforderl Widerspruchs-/ Vorverfahrens

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5
Q

V. Klagefrist

A
  1. im Falle einer Versagungsgegenklage (s. A. II.):
    - Grundsatz: Monatsfrist (Achtung, nicht: Vier-Wochen-Frist); Fristbeginn mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bzw. Bekanntgabe des ablehnenden VA gemäß § 74 II iVm Abs. 1 VwGO
    - Ausnahme: fehlender od fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, dann: Jahresfrist gemäß § 58 II VwGO
  2. im Falle einer Untätigkeitsklage (s. A. II.):
    - keine Fristbindung, aber Verwirkung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses möglich
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6
Q

VI. Klagegegner, § 78 Abs. 1 VwGO

A
  • Grundsatz: Rechtsträgerprinzip, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
  • Ausnahme: Behördenprinzip, § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (Geltung in Baden-Württemberg jedoch nicht angeordnet)

-> §78 gilt für ALLE Fälle der Verpflichtungsklage (obwohl gem Wortlaut nur Untätigkeitsklage genannt wird)

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7
Q

OS: Begründetheit der Verpfl.klage §113 V VwGO

A

Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts (1) rechtswidrig, (2) der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt u (3) die Sache spruchreif ist. Dies ist der Fall wenn der Kläger einen Anspr auf den begehrten VA hat.

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8
Q

Schema: Begründetheit der Verpfl.klage §113 V VwGO

A

I. Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des begehrten VA

  1. Anspruchsgrundlage
    - (begünstigender) VA, öffentlich-rechtlicher Vertrag, einfaches Gesetz
  2. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
    - Antrag bei der zuständigen Behörde (Achtung, bei diesem Aufbau NICHT: Zuständigkeit, Verfahren, Form)
  3. Materielle Anspruchsvoraussetzungen
    - Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Anspruchsgrundlage

II. Verletzung des Klägers in seinen Rechten
- liegt vor, soweit ein Anspruch auf den begehrten VA besteht
III. Spruchreife

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9
Q

Wann ist Ablehnung od Unterlassung des begehrten VA rechtswidrig?

A

Ablehnung oder Unterlassung des begehrten VA ist rechtswidrig, soweit der Kläger einen Anspruch auf den begehrten VA hat

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10
Q

Wann besteht Spruchreife?

A

= Spruchreife besteht, wenn das Gericht zu einer abschließenden Entscheidung über den Erlass des VA in der Lage ist
-> immer dann, wenn die TB-Voraussetzungen einer gebundenen Entscheidung vorliegen (Vornahmeurteil)

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11
Q

Unterschied Klagebefugnis Anfechtungs- zur Verpflichtungsklage

A
  1. Kläger muss in beiden Situationen geltend machen durch Ablehnung/ Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein
  2. Anfechtungsklage:
    - Adressatentheorie: nie von vornerein ausgeschlossen dass Adressat eines belastenden VerwAktes zumindest in seinem Recht aus Art.2 I verletzt ist
  3. Verpflichtungsklage
    - Adressat des abgelehnten VerwAkts ist nicht schon aufgrund der Ablehnung klagebefugt, da Art.2 I keinen allg Leistungsanspr enthält
    - Klagebefugt ist wer geltend macht ein subj Recht auf Erlass des VerwAktes zu haben
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12
Q

Klagebefugnis: “subj-öffentl Recht”

A

= die dem Einzelnen aufgrund öffentl Rechts verliehene Rechtsmacht, von einem Träger öffentl Verwaltung ein konkr Tun, Dulden od Unterlassen verlangen zu können

  • können sich nicht nur auf gesetzl Regelungen, sondern auch Erklärungen der Verwaltung stützen (zB Erklärung der Behörde dass Geschw.schilder aufgestellt werden)
  • > subj-öff Recht durch Zusicherung §38 I VwVfG
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13
Q

Klagebefugnis: “Evidenzformel”

A

Klagebefugnis ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Verletzung des Rechts offensichtlich u eindeutig nach keiner Betrachtungsweise mögl ist

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14
Q

Vorverfahren §68

-> Berechnung der Frist iRd §70

A

= Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben

  • §41 VwVfg: Ablauf der Bekanntgabe
  • §41 II 1: Übermittlung eines schriftl VerwAkts durch die Post im Inland -> Dreitagesfiktion
  • > Berechnung bestimmt sich unabhängig davon, ob über §§79, 31 VwVfG od §57 II VwGO, 222 ZPO, nach §§187ff BGB
    1. §187 I Fristbeginn: Tag in welchen Ereignis fällt wird nicht mitberechnet
    2. §188 II Fristende: mit Ablauf des Tages in den das Ereignis fällt
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15
Q

Vorverfahren §68: Frist §70

“Dreitagesfiktion”

A
  • VerwAkt gilt am dritten Tage nach der Postaufgabe als bekannt gegeben, unabhängig davon, ob er tats früher zugegangen ist!
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16
Q

Was ist zu beachten, wenn ein Vorverfahren gar nicht od deutlich verspätet stattgefunden hat?

A
  1. war Vorverfahren überhaupt erforderl?
    - > Ausnahmeregelungen §68 I 2 Nr1,2
  2. hat eine ordnungsgem Rechtsbehelfsbelehrung stattgefunden §58 I VwGO?
    - > Adressat des VA muss schriftl auf die Mögl.keit u Formalitäten eines Rechtsbehelfs hingewiesen worden sein (sonst verlängert sich Frist um ein Jahr)
17
Q

Wann fehlt es an Spruchreife?

A
  • wenn der Erlass des begehrten VA im Ermessen der Behörde steht, da das Gericht die behördliche Ermessensentscheidung nicht ersetzen kann
  • Gericht hat nur eine auf eine Rechtm.keitsprüfung beschränkte Prüfungskompetenz
  • Zweckmäß.keitsprüfung ist der Verw vorbehalten
  • dann: Gericht kann die Behörde nicht zum Erlass des
    begehrten VA, sondern lediglich zu einer ermessensfehlerfreien Neubescheidung verpflichten (sog. Bescheidungsurteil, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO), so dass eine auf
    den Erlass des begehrten VA gerichtete Klage wegen fehlender Spruchreife unbegründet wäre
18
Q

B. Begründetheit der Verpfl.klage §113 V VwGO
I. Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des begehrten VA
1. Anspruchsgrundlage

A
  • > nicht EGDL sondern AGDL, denn für jeden Anspr brauch man eine rechtl Grdl
  • Anspr die auf den Erlass eines VA gerichtet sind, können sich
    a. aus dem einf Recht,
    b. aus Erklärungen (zB Zusicherung §38),
    c. aus RG (zb öff-rechtl Vertrag)
    d. in Ausnahmefällen aus GR ergeben
19
Q

B. Begründetheit der Verpfl.klage §113 V VwGO
I. Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des begehrten VA
2. Formelle Anspr.voraussetzungen des begehrten VA

A

= sachl u örtl Zuständigkeit der Behörde, die verpflichtet werden soll
- unzuständige Behörde kann auch nicht verpflichtet werden einen VA zu erlassen

20
Q

B. Begründetheit der Verpfl.klage §113 V VwGO
I. Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des begehrten VA
2. Materielle Anspr.voraussetzungen des begehrten VA

A

a. ist die btrf AGDL überhaupt rechtmäßig/ rechtswirksam?
- grs bei bestehenden Gesetzen ist von Rechtm.keit auszugehen
b. liegen die Voraussetzungen, die die AGDL aufstellt vor?
c. ist die Sache auch spruchreif?

21
Q

B. Begründetheit der Verpfl.klage §113 V VwGO
I. Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des begehrten VA
2. Mat Anspr.voraussetzungen

-> Beispiel: Zusicherung §38

A
  1. Wirks Abgabe der Zusicherung (AGDL)
    a. Zuständigkeit u Form
    aa. zuständig für die Abgabe der Zusicherung ist die Behörde die auch für Erlass des zugesicherten VA zust ist
    bb. schriftl Form richtet sich nach §37 III
    b. keine Nichtigkeit/ Widerruf/ Rücknahme §§44, 48, 49, 38 III
22
Q

B. Begründetheit der Verpfl.klage §113 V VwGO
I. Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des begehrten VA
2. Mat Anspr.voraussetzungen

-> Mat Voraussetzungen liegen NICHT vor, aber eventuell eine GR-Verletzung

A

a. Anspr.voraussetzungen (-)
b. ABER mögl. GR-Verletzung durch VA?
aa. SB
bb. Eingriff
cc. Verf.rechtl Rfg
(1) Gesetzevorbehalt?
(2) nur durch kollidierendes Verf.recht einschränkbar durch Gesetz zB Religionsfreiheit vs Volksgesundheit (Abwägung)