VL5 Flashcards
Gliederung des deutschen Rechts
Privatrecht
Bürgerliches Recht (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Schuldrecht
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
Gliederung des deutschen Rechts
Privatrecht
Besondere Privatrechtsgebiete
- Handels
- Gesellschafts
- Arbeits
- Wirtschafts
- Immaterialgüterrecht
Gliederung des deutschen Rechts
Öffentliches Recht
Staatsrecht
- Verfassungsrecht
- Wahlrecht
- Staatsangehörigkeitsrecht
- Grundrecht
Gliederung des deutschen Rechts
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
• Öffentliches Baurecht
Gliederung des deutschen Rechts
Öffentliches Recht
• Strafgesetze
Gliederung des deutschen Rechts
Öffentliches Recht
• Steuergesetze
Gliederung des deutschen Rechts
Öffentliches Recht
- Zivilprozessrecht
* Strafprozessrecht
Grundzüge des Vertragsrechts
Abschlussfreiheit
• ob, wie, wo, wann
Gestaltungsfreiheit
• individuell, standardmäßig
Formfreiheit
• mündlich, konkludent, schriftlich
Aufhebungsfreiheit
• Auflösung einvernehmlich möglich
Deutsches Baurecht
Privates Baurecht
• bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Werkvertragsrecht §§ 631 - 651y
- allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310)
- Bauvertragsrechtrecht §§ 650a 650h
• Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
• Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Deutsches Baurecht
Öffentliches Baurecht
Bauplanungsrecht
- baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVo)
- Raumordnungsgesetz (ROG)
Deutsches Baurecht
Öffentliches Baurecht
Bauordnungsrecht
- Landesbauordnungen (LBO)
* Musterbauordnung
Bauvertragsrecht allgemein
Auftragnehmer
Vertragsleistung als erfolg
Bauvertragsrecht allgemein
Auftraggeber
Entrichtung der vertraglich vereinbarten Vergütung
Bauvertragsrecht allgemein
Kette
Auftraggeber
• Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Grundlage einer Baubeschreibung
Auftragnehmer
• Angebotsabgabe durch Benennung des Angebotspreises
Auftraggeber
• Annahme des Angebots
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Teil: A
“Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe
von Bauleistungen“ DIN 1960
“
• regelt den Geschehensablauf bis zum Abschluss des Bauvertrages
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Teil: B
“Allgemeine Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen“ DIN 1961”
• regelt die rechtlichen Beziehungen der Vertragspartner nach Abschluss des Bauvertrages bis zu dessen Abwicklung
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Teil: C
“Allgemeine technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen (ATV)“ DIN 18299-18459”
• regelt die nach technischen Erkenntnissen optimale Leistungserstellung in den verschiedenen Gewerken
Bauvertragsrecht nach VOB (Teil B)
§ 1-9
Art und Umfang der Leistung § 1 Vergütung § 2 Ausführungsunterlagen § 3 Ausführung § 4 Ausführungsfristen § 5 Behinderung / Unterbrechung § 6 Verteilung der Gefahr § 7 Kündigung durch Auftraggeber § 8 Kündigung durch Auftragnehmer § 9
Bauvertragsrecht nach VOB (Teil B)
§ 10-18
§ 10 Haftung der Vertragsparteien § 11 Vertragsstrafe § 12 Abnahme § 13 Mängelansprüche § 14 Abrechnung § 15 Stundenlohnarbeiten § 16 Zahlung § 17 Sicherheitsleistung § 18 Streitigkeiten
Bauvertragsrecht nach BGB (§§ 650a bis 650h)
§ 650b und 650c Änderungen § 650d einstweilige Verfügung § 650e Sicherungshypothek § 650f Bauhandwerkversicherung § 650g Abnahmeverweigerung § 650h Kündigung
Auftraggeberseitige Anordnung
VOB/B § 1 Abs. (3) und (4) Art und Umfang der Leistung
(3) Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
(4) Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich
werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer
wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen
können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
Auftraggeberseitige Anordnung
geänderte Leistung § 1 Abs. (3) VOB/B
▪ aus einer Teilleistung ein Leistungselement
wegfällt
oder
▪ zu einer Teilleistung ein Leistungselement
hinzukommt
oder
▪ an die Stelle eines wegfallenden Elementes
ein verändertes Element tritt.
Auftraggeberseitige Anordnung
zusätzliche Leistung § 1 Abs. (4) VOB/B
▪ durch den Eingriff des Auftraggebers der Umfang
der Leistung geändert wird, nicht aber die Art
oder
▪ die neue Leistung völlig neuartig ist
oder
▪ die neue Leistung zwar noch im Zusammenhang
mit der im Vertrag vorgesehenen Teilleistung
steht, aber aus einem anderen Gewerk stammt.
Auftraggeberseitige Anordnung
VOB/B § 2 Abs. (5)-(7) Vergütung
(5) Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die
Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer
Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung
soll vor der Ausführung getroffen werden.
(6) 1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer
Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber
ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
2. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die
vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist
möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
(7) 1. (…)
2. Die Regelungen der Absätze 4, 5, und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer
Pauschalsumme