01Rechtsgeschäftslehre Flashcards
(9 cards)
Rechtsgeschäftslehre
Wann kommt ein Rechtsgeschäft zustande?
-> 2 sich deckende Willenserklärungen

Rechtsgeschäftslehre
Was ist ein Rechtsgeschäft + Arten
Rechtsgeschäft = durch Willenserklärung herbeigeführter rechtlich bezweckter Erfolg

Rechtsgeschäftslehre
Zustandekommen von Verträgen
Voruassetzungen
- zwei aufeinander bezogene, sich deckende Willenserklärungen -> Angebot und Annahme
- Einigung/Konsens der Vertragspartner muss vorliegen (§§ 145ff. BGB)
- essentialia negotii

Rechtsgeschäftslehre
Voraussetzungen für Willenserklärungen
äußerer Erklärungstatbestand:
- aus der Sicht eines objektiven Dritten lässt das Verhalten auf Handlungswillen + Rechtsbindungswillen des Erklärenden schließen
- Handlungswille: Bewusstsein, willensgesteuert tätig zu sein (NICHT: willensbrechende Gewalt, Reflexe, Schlafende)
- Rechtsbindungswille: Wille, sich vorbehaltlos rechtlich zu binden (NICHT: politische, wissenschaftliche und persönliche Erklärungen)
-
Willenserklärung: Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist
NICHT: invitatio ad offerendum

Rechtsgeschäftslehre
Zugang von Willenserklärungen
nicht empfangsbedürftig: mit Abgabe einer Willenserklärung/Formulierung
- > z.B. Testament §§2229ff. BGB, Auslobung §§657 BGB
- > Widerruf vor Zugang möglich §130 BGB
empfangsbedürftig: mit Abgabe und Zugang einer Willenserklärung §130
Entbehrlichkeit des Zugangs: §151 BGB -> Würdigung des Einzelfalls, z.B. Bestellung bei Versandhaus aus Katalog -> erklärt Annahme nicht, aber schickt Ware

Rechtsgeschäftslehre
Willenserklärungen - Dissens
- §§154, 155 BGB
- tatsächliche Nichteiningung über einen Nebenpunkt (accidentialia negotii)
- Totaldissens: kein Vertragsschluss - essentialia negotii fehlen
-
Offener Einigungsmangel: bewusst noch nicht über alle Vertragsbestandteile geeinigt, auf die es nach der Erklärung mind. 1 Partei ankommt -> im Zweifel nicht geschlossen
- durch Auslegung nach objektiven Empfängerhorizont (§§133, 157 BGB) ermitteln, ob tatsächlich Einigung vorlag oder nicht
-
Versteckter Einigungsmangel: Parteien gehen irrtümlich von vollständiger Einigung aus
- Vertragsschluss, wenn Parteien auch ohne Bestimmung über diesen Punkt den Vertrag abgeschlossen hätten (Bedeutung des offenen Punktes, Umstände bei Verhandlungen etc.)
Rechtsgeschäftslehre
Leistungspflichten bei Kaufvertragsparteien

Rechtsgeschäftslehre
Kaufvertrag
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Eigentum: §903 BGB mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von Einwirkung ausschließen (z.B. Vermieter)
Besitz: tatsächliche Gewalt über die Sache (z.B. Mieter)
- > Eigentum übertragen: §929 = Verfügungsgeschäft
- > Sache dem Erwerber übergeben + einig sein, dass Eigentum übergehen soll

Rechtsgeschäftslehre
Zustandekommen eines Kaufvertrags
