06HGB Flashcards
(19 cards)
HGB
Kennzeichen und Grundgedanken des Handelsrechts
- Eigenständigkeit des Handelsrechts
- Sonderprivatrecht für Kaufleute (Zwei-Code-System) HGB / BGB
- Anknüpfungspunkt „Kaufmannseigenschaft“ als subjektives System des Handelsrechts
- Anwendungsvorrang: spezielle Normen des HGB verdrängen die allgemeinen Regelungen des BGB (lex specialis)
- Ziel: Rechtssicherheit des Handelsverkehrs (z.B. Rügepflicht beim Handelskauf §377, Schweigen im Handelsverkehr §362)
- Berücksichtigung von Handelsbräuchen (§346)
- besonderer Haftungsmaßstab (§347)
HGB
Beispiele für Sonderprivatrecht
- mündliche Bürgschaft (statt Schriftform)
- bei Bürgschaft steht Einrede der Vorausklage nicht zu
- Schweigen gilt in bestimmten Fällen als Annahme des Vertragsangebots
- gesetzliche Zinssatz ist höher
- Kfm schuldet bei Fälligkeit Zinsen (nicht nach Mahnfrist)
- höhere Sorgfaltspflicht (§347 HGB) -> „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“
- Rügepflicht bei Mängelgewährleistung (§377 HGB)
HGB
Kaufmannseigenschaft

HGB
Definition: Gewerbe
- offene (am Markt)
- planmäßige (auf Dauer angelegt)
- erlaubte
- auf Gewinnerzielung gerichtete
- selbstständige Tätigkeit
- Ausnahme: freie Berufe, künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeiten
HGB
Definition: nach Art und Umfang kfm. eingerichtet

HGB
Handelsregister
- öffentliches Verzeichnis
- für Tatsachen, die im Handelsverkehr rechtserheblich sind
- Registrierung von kaufmännischen Gewerben
- Prokura
- Beteiligungen/Gesellschafter
- Verantwortliche/Organe
- Führung unter www.handelsregister.de
- staatliche Kontrolle durch das Registergericht
- —> Unternehmensregister: öffentliches Register für Jahresabschluss etc.
HGB
Zweck des Handelsregisters
- Registrieren von kaufmännischen Gewerben
- Beweis- und Kontrollfunktion unter Kaufleuten/Geschäftspartner
- Sicherheit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs
-
Publizitätswirkung
• man kann sich darauf berufen
• verstärkt durch Bekanntmachung §10 HGB
HGB
Publizitätswirkung des Handelsregisters
Rechtsscheingrundsätze nach §15 HGB

HGB
Firma
Grundsätze der Firmenbildung
§17: Firma = Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift leistet

HGB
Haftung bei Firmenfortführung
Erwerb unter Lebenden

HGB
Haftung bei Firmenfortführung
Erwerb von Todes wegen

HGB
Schweigen auf einen Antrag

HGB
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
= Handelsbrauch

HGB
Unselbstständige Hilfspersonen des Kfm.
- Laden-/Warenlager-Angestellte: gesetzlich geregelte Rechtsscheinvollmacht

HGB
Selbstständige Hilfspersonen des Kfm.
- können selbst Kfm. sein
- Handelsvertreter: Abschlussvollmacht
- Handelsmakler: Vermittlungsvollmacht

HGB
Rügepflicht bei Handelskauf

HGB
Handelsgeschäfte
- Geschäft: jedes rechtserhebliche Verhalten vom Kaufmann, im Betriebe des Handelsgewerbes
- Vermutungsregel §344 HGB: im Zweifel zum Betriebes des Handelsgewerbes zugehörig
- Handelsgrundgeschäfte: machen Gegenstand des Unternehmens aus
- Handelshilfsgeschäfte: ermöglichen Errichtung, Fortführung o. Beendigung des Unternehmen
- Handelsnebengeschäfte: gelegentlich - gewöhnlich auf andere Geschäfte ausgerichtet
2 Arten des Handelsgeschäfts
- einseitiges Handelsgeschäft: nur eine Partei Kaufmann ist o. Geschäft für Kaufmann nur privat
- zweiseitiges Handelsgeschäft: beide Vertragspartner Kaufleute und Geschäft zählt zu ihrem jeweiligen Handelsgewerbe
HGB
Handlungsvollmacht
- §54 HGB
- rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht mit gesetzlich umschriebenen Umfang
- empfangsbedürftige, formfreie Willenserklärung
- nicht ins Handelsregister eintragbar
-
Generalhandlungsvollmacht: Ermächtigung zu allen Handlungen, die der Betrieb eines derartigen
Handelsgewerbe des gewöhnlich mit sich bringt - Arthandlungsvollmacht: Ermächtigung zur Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften
- Spezialhandlungsvollmacht: Ermächtigung zur Vornahme eines einzelnen Handelsgeschäfts
- Gesamthandlungsvollmacht -> wie Gesamtprokura (auf mehrere aufgeteilt)
- Grenzen: selbe Beschränkungen wie die Prokura, ist aber sogar noch enger als diese
- Erlöschen: mit Beendigung des Grundverhältnisses (§168 BGB) oder durch Wiederruf
HGB
Prokura
- §48ff HGB
- rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht mit gesetzlich umschriebenen Umfang
- Erteilung der Prokura muss im Handelsregister gemeldet werden -> deklaratorische Wirkung
- Zeichnung durch ppa
- Umfang: alle Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgeschäfts mit sich bringt
- Beschränkung: nur im Innenverhältnis - nach Außen unbeschränkbar
-
Gesamtprokura: Prokura an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt (§48 Abs. 2)
- Aktivvertretung: Willenserklärung muss auf den Willen aller Gesamtprokuristen zurückzuführen sein
- Passivvertretung: jeder Gesamtprokurist ist allen zur wirksamen Entgegennahme berechtigt
- Filialprokura: Prokura auf eine von mehreren Niederlassungen beschränkt (§50 III HGB)
-
Erlöschen: durch Widerruf des Geschäftsinhabers (§52 Abs. 1), Tod des Prokuristen, Beendigung des
Grundverhältnisses, Verlust der Kaufmannseigenschaft des Geschäftsinhabers -> im Handelsregister eintragen