03Nichtigskeitsgründe Flashcards

(20 cards)

1
Q

Nichtigkeitsgründe

Übersicht Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften

A
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Q

Nichtigkeitsgründe

  1. Fehlende und beschränkte Geschäftsfähigkeit
A
  • geschäftsunfähig: nichtig
    • §§ 104,105,105a BGB
    • Kind unter 7 Jahren
    • andauernder Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
  • beschränkt geschäftsfähig:
    • wirksam - lediglich rechtlich vorteilhaft, Taschengeld
    • schwebend unwirksam (§108 BGB)
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3
Q

Nichtigkeitsgründe

  1. Nichtigkeit wegen Formmangels

Formvorschriften

A
  • §126 I BGB Schriftform ist die eigenhändige Unterschrift erforderlich (z.B. Bürgschaft)
  • §126 III BGB: elektronische Form kann Schriftform ersetzen -> Namen des Ausstellers und qualifizierte elektronische Signatur
  • §126b BGB Textform
  • §128 BGB notarielle Beurkundung (z.B. Grundstückskauf §311 I BGB)
  • §129 BGB notarielle Beglaubigung (Notar beglaubigt nur, dass Unterschrift echt ist)
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4
Q

Nichtigkeitsgründe

  1. Nichtigkeit wegen Formmangels
A
  • grds gesamter Vertrag mit sämtlichen Nebenabreden formbedürftig
  • Nichtbeachtung einer gesetzlichen Formvorschrift führt grds zur Nichtigkeit der Willenserklärung bzw. des Vertrages, §125 BGB
  • Formmangel kann allerdings geheilt werden (z.B. Schenkung ohne Beurkundung -> wenn gleich bewirkt, ist Vertrag erfüllt und Form nachträglich geheilt)
  • Formmangel kann auch über §242 BGB überwunden werden -> Voraussetzung dass hierdurch für die andere Partei ein untragbares Ergebnis ausgelöst würde
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5
Q

Nichtigskeitsgründe

  1. Nichtigkeit wegen Formmangels

Vorschrift von §311 BGB

A
  • Häufig lassen die Parteien etwas anderes beurkunden als tatsächlich vereinbart ist, etwa einen zu niedrigen Kaufpreis, um Steuern und Kosten zu sparen.
  • beurkundete Vertrag als Scheingeschäft nach §117 BGB nichtig
  • gewollte Geschäft mit dem höheren Kaufpreis ist gemäß §125 BGB wegen Formmangels nichtig, allerdings mit der Heilungsmöglichkeit nach §311b I BGB.
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6
Q

Nichtigskeitsgründe

  1. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
A
  • §134 BGB
  • Verbotsgesetz gegen Inhalt eines Rechtsgeschäfts, nicht nur gegen Art und Weise des Zustandekommens
  • gesamtes Rechtsgeschäft ist nichtig, soweit nichts anderes angeordnet -> Auslegung!!!
  • z.B. bei Hehlerei Kaufvertrag nichtig, bei Kauf an Sonntagen im Supermarkt der gegen Ladenschlussgesetz verstößt sind Kaufverträge gültig aber Zeit des Zustandekommens zu missbilligen
  • Umgehungsgeschäfte: erfasst, wenn das Verbotsgesetz den wirtschaftlichen o. rechtlichen Erfolg ebenfalls missbilligt und das Rechtsgeschäft in Umgehungsabsicht vorgenommen wird
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7
Q

Nichtigkeitsgründe

  1. Sittenwidrige Geschäfte
A
  • §138 BGB
  • = Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
  • auffälliges Missverhältnis zwischen der versprochenen Vergütung und dem Wert der dafür zu erbringenden Leistung besteht
  • nichtig, wenn weitere Umstände hinzutreten, wie etwa verwerfliche Gesinnung oder Ausbeutung der schwierigen Lage oder Unerfahrenheit des Partners für das eigene unangemessene Gewinnstreben
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8
Q

Nichtigkeitsgründe

  1. Sittenwidriges Verhalten

Wucher

A
  • §138 II BGB
  • Spezialfall -> vorrangig prüfen
  • objektiv erforderlich: auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
  • subjektiv erforderlich: Wucherer beutet eines der in §138 II BGB genannten Defizite bei seinem Vertragspartner unter Kenntnis des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung aus
    • Zwangslage
    • Unerfahrenheit
    • mangelndes Urteilsvermögen: nicht in Lage, beiderseitige Leistungen richtig zu bewerten und Vor- und Nachteile des Rechtsgeschäfts gegeneinander abzuwägen
    • erhebliche Willensschwäche: verminderte psychischer Widerstandsfähigkeit
  • Rechtsfolge: Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts
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9
Q

Nichtigkeitsgründe

  1. Bewusstes Auseinanderfalle von Wille und Erklärung
A

§116 BGB: Geheimer Vorbehalt - „böser Scherz“
Erklärende spielt dem Erklärungsempfänger Geschäftswillen vor, den er nicht hat -> Gesagtes gilt – der Schutz des Rechtsverkehrs hat Vorrang vor dem Willen des Erklärenden

§118 BGB: guter Scherz - der Erklärende ist der Auffassung, dass die andere Seite erkennen wird, dass die Erklärung nicht ernst gemeint ist —> unwirksam (aber mögliche Schadensersatzansprüche)

§117 BGB: Scheinerklärung/Scheingeschäft
Willenserklärung mit dem Einverständnis des Empfängers nur zum Schein abgegeben -> nichtig
wenn damit anderes Rechtsgeschäft verdeckt wird -> Vorschriften für verdeckte Rechtsgeschäft finden Anwendung
z.B. Steuerhinterziehung beim Grundstückskauf

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10
Q

Anfechtung

Anfechtungsgründe

A
  • Grund muss kausal sein
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11
Q

Anfechtung

Anfechtungsgründe

Irrtum bei Willensäußerung

A
  • §119 BGB Inhaltsirrtum
    • unbewusste Unkenntnis des Erklärenden vom wirklichen Sachverhalt
    • objektiv anderes erklärt hat als er subjektiv glaubte zu erklären
    • Erklärungsbewusstsein fehlte
  • §119 BGB Erklärungsirrtum: Erklärende wählt anderes Erklärungszeichen, als er eigentlich wählen wollte (Versprechen, Verschreiben)
  • ​§120 BGB: falsche Übermittlung = Erklärung mit unrichtigem Inhalt an den richtigen Empfänger oder mit richtigem Inhalt an den falschen Empfänger (durch Bote, Dolmetscher etc.)
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12
Q

Anfechtung

Anfechtungsgründe

Fehler in der Willensbildung

A
  • Motivirrtum = kein Anfechtungsgrund (z.B. Kalkulationsirrtum)
  • Ausnahme: Eigenschaftsirrtum §119 II BGB
    • Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften
    • verkehrswesentlich = nach der Verkehrsanschauung für das Zustandekommen bzw. die Abwicklung des Vertrages von Bedeutung
    • Eigenschaften = alle wertbildenden Faktoren (Goldgehalt, Urheberschaft, Alter, Sachkenntnis, …)
    • NICHT: Preis
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13
Q

Anfechtung

Anfechtungsrecht - Fallgruppen

A
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14
Q

Anfechtung

Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung

Täuschung

A
  • §123 BGB
  • arglistige Täuschung
    • Arglist = bewusst unwahren Angaben oder Verschweigen von Tatsachen, Angaben “ins Blaue hinein” die wahrscheinlich falsch sind
    • Täuschende rechnet zumindest damit, dass Täuschung für Willenserklärung des Getäuschten kausal ist
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15
Q

Anfechtung

Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung

Drohung

A
  • §123 BGB
  • widerrechtliche Drohung (kausal)
  • Zweck-Mittel-Relation: Drohung ist widerrechtlich, wenn Zweck oder angedrohtes Übel rechtswidrig sind oder, wenn Zweck und Drohmittel erlaubt sind, die Verknüpfung von Zweck und Mittel rechtswidrig ist
  • verwerfliches Mittel → z.B. strafbares oder sittenwidriges Verhalten
  • verwerflicher Zweck → Drohende hat keinen Anspruch auf Abgabe der Erklärung
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16
Q

Anfechtung

Durchführung

A
  • Anfechtungsrecht des Erklärenden
  • Anfechtungserklärung (empfangsbedürftig, der Auslegung zugänglich)
  • Anfechtungsgrund: braucht in Anfechtungserklärung nicht angegeben zu werden -> aber Gegner muss Gründe erkennen können
  • Anfechtungsgegner: anderer Vertragsteil
    • bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (§123 II BGB) auch derjenige, der durch die Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat
  • Anfechtungsfrist: §§121, 124 BGB
    • bei §119, 120 BGB: „unverzüglich“ nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund = „ohne schuldhaftes Zögern“, also nicht „sofort“ (§121 BGB)
    • bei §123 I BGB: bis spätestens 1 Jahr nach Entdeckung der Täuschung o. nach Beendigung der durch die Drohung bewirkten Zwangslage (§124 BGB)
17
Q

Anfechtung

Rechtsfolgen

A
  • §142 I BGB: grds rückwirkende Nichtigkeit der Willenserklärung und damit des getätigten Rechtsgeschäfts, sofern nicht nach §139 BGB eine Teilnichtigkeit möglich ist
  • Leistungen bereits ausgetauscht: können nach §812 BGB zurückverlangt werden
  • §122 BGB: Schadensersatz: Anfechtende muss in den Fällen der §§ 119, 120 BGB dem Anfechtungsgegner den Vertrauensschaden ersetzen (negatives Interesse) -> so stellen, als wäre nichtige Willenserklärung nicht abgegeben worden
  • Haftung nach §122 II BGB ausgeschlossen → wenn Anfechtungsgegner Grund der Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste
  • Anfechtung nach §144 BGB ausgeschlossen → falls Anfechtungsberechtigte anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt
18
Q

Teilnichtigkeit

A
  • §139 BGB
  • Auslegungsregel, dass zwar grds Rechtsgeschäft im Ganzen nichtig ist, sich aus dem hypothetischen Parteiwillen aber etwas anderes ergeben kann
  • Voraussetzung:„restliche“, nach Nichtigkeit übrig bleibende Teil, kann noch als Rechtsgeschäft bestehen kann -> z.B. nicht ohne essentialia negotii
19
Q

Nichtigkeit - Umdeutung

A
  • §140 BGB
  • nichtiges Rechtsgeschäft lässt sich in wirksames umzudeuten
  • Voraussetzung: nichtige Rechtsgeschäft entspricht den Erfordernissen dieses anderen Rechtsgeschäfts
  • z.B. außerordentliche Kündigung > Verhalten reicht nicht -> Umdeutung in ordentlich Kündigung
20
Q

Nichtigkeit - Bestätigung

A
  • §141
  • wirkt wie Neuvornahme des Rechtsgeschäfts
  • Voraussetzung: alter Nichtigkeitsgrund nicht mehr gegeben + kein neuer