03Nichtigskeitsgründe Flashcards
(20 cards)
Nichtigkeitsgründe
Übersicht Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften

Nichtigkeitsgründe
- Fehlende und beschränkte Geschäftsfähigkeit
-
geschäftsunfähig: nichtig
- §§ 104,105,105a BGB
- Kind unter 7 Jahren
- andauernder Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
-
beschränkt geschäftsfähig:
- wirksam - lediglich rechtlich vorteilhaft, Taschengeld
- schwebend unwirksam (§108 BGB)

Nichtigkeitsgründe
- Nichtigkeit wegen Formmangels
Formvorschriften
- §126 I BGB Schriftform ist die eigenhändige Unterschrift erforderlich (z.B. Bürgschaft)
- §126 III BGB: elektronische Form kann Schriftform ersetzen -> Namen des Ausstellers und qualifizierte elektronische Signatur
- §126b BGB Textform
- §128 BGB notarielle Beurkundung (z.B. Grundstückskauf §311 I BGB)
- §129 BGB notarielle Beglaubigung (Notar beglaubigt nur, dass Unterschrift echt ist)
Nichtigkeitsgründe
- Nichtigkeit wegen Formmangels
- grds gesamter Vertrag mit sämtlichen Nebenabreden formbedürftig
- Nichtbeachtung einer gesetzlichen Formvorschrift führt grds zur Nichtigkeit der Willenserklärung bzw. des Vertrages, §125 BGB
- Formmangel kann allerdings geheilt werden (z.B. Schenkung ohne Beurkundung -> wenn gleich bewirkt, ist Vertrag erfüllt und Form nachträglich geheilt)
- Formmangel kann auch über §242 BGB überwunden werden -> Voraussetzung dass hierdurch für die andere Partei ein untragbares Ergebnis ausgelöst würde
Nichtigskeitsgründe
- Nichtigkeit wegen Formmangels
Vorschrift von §311 BGB
- Häufig lassen die Parteien etwas anderes beurkunden als tatsächlich vereinbart ist, etwa einen zu niedrigen Kaufpreis, um Steuern und Kosten zu sparen.
- beurkundete Vertrag als Scheingeschäft nach §117 BGB nichtig
- gewollte Geschäft mit dem höheren Kaufpreis ist gemäß §125 BGB wegen Formmangels nichtig, allerdings mit der Heilungsmöglichkeit nach §311b I BGB.
Nichtigskeitsgründe
- Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
- §134 BGB
- Verbotsgesetz gegen Inhalt eines Rechtsgeschäfts, nicht nur gegen Art und Weise des Zustandekommens
- gesamtes Rechtsgeschäft ist nichtig, soweit nichts anderes angeordnet -> Auslegung!!!
- z.B. bei Hehlerei Kaufvertrag nichtig, bei Kauf an Sonntagen im Supermarkt der gegen Ladenschlussgesetz verstößt sind Kaufverträge gültig aber Zeit des Zustandekommens zu missbilligen
- Umgehungsgeschäfte: erfasst, wenn das Verbotsgesetz den wirtschaftlichen o. rechtlichen Erfolg ebenfalls missbilligt und das Rechtsgeschäft in Umgehungsabsicht vorgenommen wird

Nichtigkeitsgründe
- Sittenwidrige Geschäfte
- §138 BGB
- = Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
- auffälliges Missverhältnis zwischen der versprochenen Vergütung und dem Wert der dafür zu erbringenden Leistung besteht
- nichtig, wenn weitere Umstände hinzutreten, wie etwa verwerfliche Gesinnung oder Ausbeutung der schwierigen Lage oder Unerfahrenheit des Partners für das eigene unangemessene Gewinnstreben

Nichtigkeitsgründe
- Sittenwidriges Verhalten
Wucher
- §138 II BGB
- Spezialfall -> vorrangig prüfen
- objektiv erforderlich: auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
-
subjektiv erforderlich: Wucherer beutet eines der in §138 II BGB genannten Defizite bei seinem Vertragspartner unter Kenntnis des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung aus
- Zwangslage
- Unerfahrenheit
- mangelndes Urteilsvermögen: nicht in Lage, beiderseitige Leistungen richtig zu bewerten und Vor- und Nachteile des Rechtsgeschäfts gegeneinander abzuwägen
- erhebliche Willensschwäche: verminderte psychischer Widerstandsfähigkeit
- Rechtsfolge: Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts

Nichtigkeitsgründe
- Bewusstes Auseinanderfalle von Wille und Erklärung
§116 BGB: Geheimer Vorbehalt - „böser Scherz“
Erklärende spielt dem Erklärungsempfänger Geschäftswillen vor, den er nicht hat -> Gesagtes gilt – der Schutz des Rechtsverkehrs hat Vorrang vor dem Willen des Erklärenden
§118 BGB: guter Scherz - der Erklärende ist der Auffassung, dass die andere Seite erkennen wird, dass die Erklärung nicht ernst gemeint ist —> unwirksam (aber mögliche Schadensersatzansprüche)
§117 BGB: Scheinerklärung/Scheingeschäft
Willenserklärung mit dem Einverständnis des Empfängers nur zum Schein abgegeben -> nichtig
wenn damit anderes Rechtsgeschäft verdeckt wird -> Vorschriften für verdeckte Rechtsgeschäft finden Anwendung
z.B. Steuerhinterziehung beim Grundstückskauf
Anfechtung
Anfechtungsgründe
- Grund muss kausal sein

Anfechtung
Anfechtungsgründe
Irrtum bei Willensäußerung
-
§119 BGB Inhaltsirrtum
- unbewusste Unkenntnis des Erklärenden vom wirklichen Sachverhalt
- objektiv anderes erklärt hat als er subjektiv glaubte zu erklären
- Erklärungsbewusstsein fehlte
- §119 BGB Erklärungsirrtum: Erklärende wählt anderes Erklärungszeichen, als er eigentlich wählen wollte (Versprechen, Verschreiben)
- §120 BGB: falsche Übermittlung = Erklärung mit unrichtigem Inhalt an den richtigen Empfänger oder mit richtigem Inhalt an den falschen Empfänger (durch Bote, Dolmetscher etc.)

Anfechtung
Anfechtungsgründe
Fehler in der Willensbildung
- Motivirrtum = kein Anfechtungsgrund (z.B. Kalkulationsirrtum)
-
Ausnahme: Eigenschaftsirrtum §119 II BGB
- Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften
- verkehrswesentlich = nach der Verkehrsanschauung für das Zustandekommen bzw. die Abwicklung des Vertrages von Bedeutung
- Eigenschaften = alle wertbildenden Faktoren (Goldgehalt, Urheberschaft, Alter, Sachkenntnis, …)
- NICHT: Preis

Anfechtung
Anfechtungsrecht - Fallgruppen

Anfechtung
Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung
Täuschung
- §123 BGB
-
arglistige Täuschung
- Arglist = bewusst unwahren Angaben oder Verschweigen von Tatsachen, Angaben “ins Blaue hinein” die wahrscheinlich falsch sind
- Täuschende rechnet zumindest damit, dass Täuschung für Willenserklärung des Getäuschten kausal ist
Anfechtung
Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung
Drohung
- §123 BGB
- widerrechtliche Drohung (kausal)
- Zweck-Mittel-Relation: Drohung ist widerrechtlich, wenn Zweck oder angedrohtes Übel rechtswidrig sind oder, wenn Zweck und Drohmittel erlaubt sind, die Verknüpfung von Zweck und Mittel rechtswidrig ist
- verwerfliches Mittel → z.B. strafbares oder sittenwidriges Verhalten
- verwerflicher Zweck → Drohende hat keinen Anspruch auf Abgabe der Erklärung
Anfechtung
Durchführung
- Anfechtungsrecht des Erklärenden
- Anfechtungserklärung (empfangsbedürftig, der Auslegung zugänglich)
- Anfechtungsgrund: braucht in Anfechtungserklärung nicht angegeben zu werden -> aber Gegner muss Gründe erkennen können
-
Anfechtungsgegner: anderer Vertragsteil
- bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (§123 II BGB) auch derjenige, der durch die Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat
-
Anfechtungsfrist: §§121, 124 BGB
- bei §119, 120 BGB: „unverzüglich“ nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund = „ohne schuldhaftes Zögern“, also nicht „sofort“ (§121 BGB)
- bei §123 I BGB: bis spätestens 1 Jahr nach Entdeckung der Täuschung o. nach Beendigung der durch die Drohung bewirkten Zwangslage (§124 BGB)
Anfechtung
Rechtsfolgen
- §142 I BGB: grds rückwirkende Nichtigkeit der Willenserklärung und damit des getätigten Rechtsgeschäfts, sofern nicht nach §139 BGB eine Teilnichtigkeit möglich ist
- Leistungen bereits ausgetauscht: können nach §812 BGB zurückverlangt werden
- §122 BGB: Schadensersatz: Anfechtende muss in den Fällen der §§ 119, 120 BGB dem Anfechtungsgegner den Vertrauensschaden ersetzen (negatives Interesse) -> so stellen, als wäre nichtige Willenserklärung nicht abgegeben worden
- Haftung nach §122 II BGB ausgeschlossen → wenn Anfechtungsgegner Grund der Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste
- Anfechtung nach §144 BGB ausgeschlossen → falls Anfechtungsberechtigte anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt
Teilnichtigkeit
- §139 BGB
- Auslegungsregel, dass zwar grds Rechtsgeschäft im Ganzen nichtig ist, sich aus dem hypothetischen Parteiwillen aber etwas anderes ergeben kann
- Voraussetzung:„restliche“, nach Nichtigkeit übrig bleibende Teil, kann noch als Rechtsgeschäft bestehen kann -> z.B. nicht ohne essentialia negotii
Nichtigkeit - Umdeutung
- §140 BGB
- nichtiges Rechtsgeschäft lässt sich in wirksames umzudeuten
- Voraussetzung: nichtige Rechtsgeschäft entspricht den Erfordernissen dieses anderen Rechtsgeschäfts
- z.B. außerordentliche Kündigung > Verhalten reicht nicht -> Umdeutung in ordentlich Kündigung
Nichtigkeit - Bestätigung
- §141
- wirkt wie Neuvornahme des Rechtsgeschäfts
- Voraussetzung: alter Nichtigkeitsgrund nicht mehr gegeben + kein neuer