1. Einheit Flashcards
(7 cards)
Welche Arten von Klagen kennen Sie?
- Leistungsklage
- Rechtsgestaltungsklage
- Feststellungsklage
Charakterisieren Sie die Leistungsklage.
Voraussetzungen:
1. Feststellung des Leistungsanspruchs
2. Erlassung Leistungsbefehl (Leistungsbegehren)
Fälligkeit Anspruch: Schluss der mündlichen VH erster Instanz, Ausnahmen: Unterhaltsansprüche, sofern Verpflichtung verletzt oder vernachlässigt wurde (§406 ZPO) und Pensionsleistungen (§89 ASGG)
Sanktion: Ist der Anspruch nicht bis zum Schluss der mündlichen VH fällig, so ist die Klage mit Urteil abzuweisen.
Beispiel: Zahlung von 10.000€, Herausgabe eines Bildes, …
Die Leistungsklage ist im Vergleich zur Feststellungsklage ein Plus, weil sie nicht nur auf die Feststellung des Leistungsanspruchs abzielt, sondern darüber hinaus auf die Schaffung eines Exekutionstitels (Subsidiarität der Feststellungsklage).
Der Kläger muss nicht die gesamte Forderung einklagen, er kann auch nur einen Teil einklagen. Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich dann auch nur auf den jeweiligen Teil.
Charakterisieren Sie die Rechtsgestaltungsklage.
Voraussetzungen:
Wie Leistungsklage
1. Feststellung Gestaltungsgrund
2. Gestaltungsbegehren
Sanktionen: ????
Beispiele: Ehescheidung, Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen eines Willensmangels, Kündigungsanfechtung, Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage
Charakterisieren Sie die Feststellungsklage.
Rechtsgrundlage: §228 ZPO
Voraussetzungen:
1. Feststellung des Bestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses (rechtliches Band)
2. rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung (aktueller Anlass zur Klärung des Rechtsverhältnisses besteht -> Kläger bestreitet das Recht oder maßt sich das Recht eines anderes ernsthaft an)
Fälligkeit rechtliches Band: muss spätestens bei Schluss der mündlichen VH erster Instanz bestehen.
Sanktion:
Bei Fehlen des rechtlichen Bandes, wäre die Klage mit Beschluss zurückzuweisen
Bei Fehlen des rechtlichen Interesses, wäre nach Lehrmeinung ebenfalls die Klage mit Beschluss zurückzuweisen, nach Rsp wäre sie mit Urteil ABZUWEISEN, da sie es als materiellen Anspruch sieht. Der Mangel des rechtlichen Interesse ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.
Beispiel: Feststellung der Haftung für künftige Schäden, Feststellung über das Bestehen eines Kaufvertrags
Der Richter eines nachfolgenden Prozesses ist an die präjudizielle Entscheidung gebunden.
Nicht feststellungsfähig sind Tatsachen, abstrakte Rechtsfragen und rechtliche Eigenschaften. Ausnahme: Echtheit einer Urkunde (vgl. §228 ZPO)
Das festzustellende Rechtsverhältnis muss zwischen den Parteien bestehen. Eine dritte Person kann nur auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen anderen Personen klagen, wenn jenes Rechtsverhältnis unmittelbare Auswirkungen für die Dritte Person hat.
Subsidiarität der Feststellungsklage: das rechtliche Interesse fehlt, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht (kaum rechtliche Bedeutung) oder er die Möglichkeit hat weitergehenden Rechtsschutz zu erhalten ( zB mit einer Leistungs- oder Rechtsgestaltungsklage). Eine Feststellungsklage ist daher nicht möglich, wenn der Kläger eine Leistungsklage erheben kann. Ausnahme: Arbeitsrechtssachen (§54 (5) ASGG).
Wie bestimmt man die Zuständigkeit?
Zuerst ist zu prüfen ob eine Kausalgerichtsbarkeit (sprich eine Handelsgerichtsbarkeit oder Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit) vorliegt. Anschließend ist die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte zu prüfen (§49 (2) JN). Zu guter Letzt ist die Wertzuständigkeit zu prüfen. Bei einem Streitwert unter EUR 15.000 ist das BG zuständig, bei einem Streitwert darüber das LG.
Weiters ist abzugrenzen ob wir im Mahnverfahren oder im ordentlichen Verfahren sind. Liegt lediglich eine Geldforderung vor und liegt der Streitwert unter EUR 75.000 so befindet man sich im Mahnverfahren. Über diesem Streitwert und wenn nicht nur eine Geldforderung besteht, ist man im ordentlichen Verfahren.
In welcher Senatsbesetzung entscheidet der OGH und was heißt, der OGH verstärkt sich?
Der Einfache Senat setzt sich aus 5 Richtern zusammen (§6 OGHG). Der verstärkte Senat besteht aus 11 Richtern (§8 (1) OGHG). Ein verstärkter Senat ist notwendig, wenn die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung von der ständigen Rechtsprechung abgehen soll ODER wenn die Rechtsfrage nicht einheitlich beantwortet ist.
Wie kann ein Richter abgelehnt werden?
Grundsätzlich muss man zwischen Ausschließung und Befangenheit unterscheiden.
Die Rechtsgrundlage dafür ist §19 JN. Die Ausschließungsgründe sind taxativ im §20 (1) JN aufgezählt.
Für die Befangenheit sind im Gesetz keine Gründe aufgezählt sondern gilt eine Generalklausel. Um als befangen zu gelten muss ein zureichender Grund vorliegen, der die Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt (schon der äußere Anschein einer Befangenheit reicht aus).
Antragslegitimiert sind sowohl die Parteien mittels Ablehnungsantrag gemäß §21 JN als auch der Richter selbst mittels Selbstmeldung gemäß §22 GOG. Das Verfahren ist bis zur Erledigung des Ablehnungsantrags zu unterbrechen.
Ausschließungsgründe können in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Befangenheitsgründe müssen unmittelbar nach Kenntnis geltend gemacht werden. Lässt sich die Partei dennoch auf das Verfahren ein und so kann kein Befangenheitsgrund mehr geltend gemacht werden.
Bei den Ausschließungsgründen gibt es das Rechtsmittel der Nichtigkeitsgründe gemäß §477 (1) Z1 ZPO. Nach Eintritt der Rechtskraft kann eine Nichtigkeitsklage gemäß §529 (1) Z1, (2), (3) ZPO erhoben werden.