7. Einheit Flashcards

(3 cards)

1
Q

Was ist eine Vorfrage?

A

Unter einer Vorfrage versteht man eine Frage, deren Lösung für die Beurteilung einer anderen Frage, einer Hauptfrage, logische Voraussetzung ist. Im Prozess handelt es sich um ein Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren gänzlich oder teilweise abhängt.

Es gibt 3 Arten von Vorfragen.
- privatrechtliche
- öffentlich-rechtliche
- strafrechtliche

Die Entscheidung über Vorfragen erfolgt regelmäßig nur in den Entscheidungsgründen und nicht im Spruch, weshalb sie nicht in Rechtskraft erwachsen und keine Bindungswirkung haben. Anderes ist es, wenn die Vorfrage durch einen Zwischenantrag auf Feststellung (Grundlagenurteil) verselbständigt wird und dann in den Spruch mit aufgenommen wird.

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2
Q

Sind die die Zivilgerichte an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden?

A

Man muss 3 Fallkonstellationen unterscheiden:
1. über die Vorfrage wurde noch nicht rechtskräftig entschieden und ist auch noch kein Verfahren anhängig
So hat der Richter über die zivilrechtliche oder öffentlichrechtliche Vorfrage selbst zu entscheiden und diese selbst zu beurteilen. Des ergibt sich aus §190 ZPO.

  1. über die Vorfrage wurde noch nicht rechtskräftig entschieden, aber es ist bereits ein Verfahren anhängig

So hat das Zivilgericht die Wahl, entweder den Prozess bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage zu unterbrechen oder die Vorfrage selbst beurteilen. Eine Unterbrechung bietet sich an, wenn der Prozess nicht dringlich ist und man sich durch die Unterbrechungen ein umfangreiches oder teures Beweisverfahren ersparen kann. In manchen Sondervorschriften ist eine Unterbrechungspflicht normiert (§74 ASGG).

Bei strafrechtlichen Vorfragen, hat der Richter auch selbst zu entscheiden, mit dem Unterschied, dass er eine Unterbrechungsmöglichkeit hat, auch, wenn noch kein Verfahren anhängig ist. Dadurch soll vermieden werden, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Wiederaufnahmeklage wegen einer strafbaren Handlung vorgenommen wird.

  1. es gibt bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Vorfrage

Wenn über die zu klärende, zivilrechtliche Vorfrage ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, dann ist der Richter Kraft Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft daran gebunden.

Wenn sich der Richter über eine zivilgerichtliche Vorfragenentscheidung hinwegsetzt, stellt es einen Verstoß gegen die Rechtskraft dar. Dieser Verstoß hat die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge.
Wenn der Richter zu Unrecht eine Bindung annimmt, bewirkt es die Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Und wenn diese präjudizielle Entscheidung, die der Richter seiner Beurteilung ungeprüft zugrunde legt nachträglich aufgehoben wird, dann stellt es einen Wiederaufnahmegrund dar.

Wenn über die zu klärende, öffentlichrechtliche Vorfrage bereits ein rechtskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt, dann ist die Bindung aufgrund der mangelnden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung grundsätzlich strittig.
Der OGH hat dann ausgesprochen, dass die Gerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörde gebunden sind, mit der Ausnahme, dass es sich hierbei nicht um einen absolut nichtigen Verwaltungsakt handeln darf. Ein absolut nichtiger Verwaltungsakt liegt vor, wenn zum Beispiel die Behörde offenbar unzuständig war oder der Wirkungskreis überschritten wurde. Jedenfalls besteht eine öffentlichrechtliche Bindung, wenn diese gesetzlich angeordnet ist, wenn eine Unterbrechungspflicht vorliegt oder wenn es sich um einen konstitutiven Akt handelt. Wenn das Gericht zu Unrecht eine oder zu Unrecht keine Bindung annimmt, dann stellt es nach herrschender Meinung einen Verfahrensmangel dar.

Wenn bereits eine rechtskräftige Entscheidung über eine strafrechtliche Vorfrage vorliegt erkennt der OGH eine Bindungswirkung an. Diese Bindungswirkung gilt NUR für verurteilende Erkenntnisse. Freisprechenden Entscheidungen und diversionellen Erledigungen kommt keine bindende Wirkung zu.

Im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht im Allgemeinen keine Bindung des Strafurteils gegen den versicherten Lenker.

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3
Q

Erklären Sie die Vollstreckbarkeitsbestätigung

A

Damit eben ein Titel exekutiv durchgesetzt werden kann, bedarf er der Vollstreckbarkeit. Das wird mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung (=Vollstreckbarkeitsklausel) dokumentiert. Dabei handelt es sich um eine amtliche Beurkundung, dass der Exekutionstitel Vollstreckbar ist.

Voraussetzungen:
- Entscheidung die den Exekutionstitel bildet muss dem Verpflichteten ordnungsgemäß zugestellt worden sein (§416 (1) ZPO).
- formelle Rechtskraft muss eingetreten sein (Entscheidung ist unanfechtbar).
- Rechtsmittelfristen (Berufung und die ordentliche Revision) müssen abgelaufen sein.
- 14-tägige Leistungsfrist muss abgelaufen sein (§7 (2) EO)
- Fälligkeit von künftig fällig werdenden Leistungen muss eingetreten sein (Ausnahme: Vorratspfändung, Unterhalt)
- wenn der Exekutionstitel Bedingung für die Vollstreckbarkeit vorsieht, dann muss auch diese Bedingungen bereits eingetreten sein.

Die Vollstreckbarkeitsbestätigung ist von der Titelbehörde, also zum Beispiel vom Titelgericht auszustellen.

Ausgestellt wird die Bestätigung in der Regel vom Rechtspfleger auf Antrag. Mit der Ausnahme beim Zahlungsbefehl, wenn hier kein Einspruch erhoben wird, dann wird die Vollstreckbarkeitsbestätigung automatisch ausgestellt.

Eine Vollstreckbarkeitsbestätigung bindet alle Gerichte mit der Ausnahme des Gerichts das sie erteilt hat, weil dieses Gericht hat die Möglichkeit, dass es die Bestätigung wieder aufhebt.

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