6. Einheit Flashcards

(10 cards)

1
Q

Wann tritt Fälligkeit ein?

A

Zeitpunkt wo Schuldner leisten muss und Gläubiger annehmen muss.

Fälligkeit muss bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorliegen. Ergibt sich aus §406 ZPO.

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2
Q

Woraus besteht der Streitgegenstand?

A

In Österreich gibt es keinen einheitlichen Begriff des Streitgegenstandes.

Es gibt mehrere Theorien:

Herrschend ist jedoch die zweite Theorie! Das ergibt sich unmittelbar aus §226 ZPO.

  1. Theorie:
    eingliedriger Streitgegenstandsbegriff: nur das Klagebegehren.
    Beispiel: EUR 1.000
  2. Theorie:
    zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff: Klagebegehren + Klagegrund
    Beispiel: EUR 1.000 aufgrund eines Verkehrsunfall
  3. Theorie:
    dreigliedriger Streitgegenstandsbegriff:
    Klagebegehren, Klagegrund und Rechtsgrund
    Beispiel: EUR 1.000 aufgrund eines Verkehrsunfalls gemäß §X ABGB
  4. Theorie:
    Wirkungsbezogener Streitgegenstandsbegriff:
    Klagebegehren, Klagegrund und alle Rechtsnormen, die dasselbe Ziel verfolgen
    Beispiel: EUR 1.000 aufgrund eines Verkehrsunfalls, es sind alle Rechtsnormen erfasst, die einen Schadensausgleich bezwecken
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3
Q

Welche Rechtskraftwirkungen entfaltet ein Urteil?

A

Man unterscheidet echte und unechte Urteilswirkungen.

Echte Urteilswirkungen:
- materielle Rechtskraft
- Vollstreckbarkeitswirkung
- Gestaltungswirkung.

Unechte Urteilswirkungen (sind Wirkungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Urteil ergeben):
- formelle Rechtskraft
- Tatbestandswirkung

Die Rechtskraftwirkungen gelten für alle Urteile, auch für Zwischenurteile.

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4
Q

Erkläre die materielle Rechtskraft

A

Die materielle Rechtskraft stellt eine echte Urteilswirkung dar.

Ist eine Entscheidung materiell rechtskräftig, so hat sie 2 Wirkungen:
1. Einmaligkeitswirkung
2. Bindungswirkung

Die Einmaligkeitswirkung besagt: “Nicht zweimal in der gleichen Sache”. Dies setzt voraus, dass die Parteien, der Streitgegenstand und der Entscheidungsgegenstand identisch sind.

Wenn das Gericht über eine Vorfrage entscheiden muss, es aber schon eine materiell rechtskräftige Entscheidung dazu gibt, dann liegt Bindungswirkung vor. Also bei der Entscheidung dieser Vorfrage bin ich an die rechtskräftige Entscheidung gebunden.

Die Rechtskraft ist von Amts wegen wahrzunehmen. Wenn sie missachtet wird, stellt es einen Nichtigkeitsgrund dar, der so schwerwiegend ist, dass man ihn ausnahmsweise auch noch nach Rechtskraft der Entscheidung wahrnehmen kann.

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5
Q

Erklären Sie die Vollstreckbarkeitswirkung

A

Ein Urteil kann auch Vollstreckbarkeitswirkung haben. Das sind Leistungsurteile, die dann vollstreckbar sind im Wege des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

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6
Q

Erklären Sie die Gestaltungswirkung.

A

Die Gestaltungswirkung gibt es bei Gestaltungsurteilen, aufgrund einer Rechtsgestaltungsklage.

Mit einer Rechtsgestaltungsklage wollen sie eine Rechtslage ändern, aufheben oder bestätigen lassen

Beispiel: Ausspruch der Scheidung hat eine Gestaltungswirkung

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7
Q

Erkläre die formelle Rechtskraft

A

Die formelle Rechtskraft ist eigentlich keine Wirkung, sondern ein bestimmter Zeitpunkt, also ein bestimmtes Stadium im Verfahren.

Und zwar der Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

Eine Entscheidung ist formell rechtskräftig, wenn
- alle Rechtsmittelfristen abgelaufen sind und kein Rechtsmittel erhoben worden ist,
- die Parteien auf ein Rechtsmittel verzichtet haben oder
- es liegt eine Entscheidung der letzten Instanz (zB OGH) vor.

Bei der Bestimmung dieses Zeitpunkts beziehen wir uns nur auf ordentliche Rechtsmittel, nicht aber auf außerordentliche Rechtsmittel. Also insbesondere nicht auf die Wiederaufnahmsklage und die Nichtigkeitsklage. Beide Klagen können auch nach Rechtskraft erhoben werden.
ACHTUNG: die außerordentliche Revision ist auch ein ordentliches Rechtsmittel!

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8
Q

Erklären Sie die Tatbestandswirkung

A

Die Tatbestandswirkung ist auch keine Wirkung, sondern ein Gesetz oder ein Vertrag sagt, bei Vorliegen eines Urteils tritt diese Wirkung ein.

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9
Q

was sind die Grenzen der materiellen Rechtskraft?

A

Es gibt 3 Grenzen der materiellen Rechtskraft:

  • objektiv: es wird nur der Spruch materiell rechtskräftig, nicht aber die Gründe. Nur der Spruch entfaltet Einmaligkeits- und Bindungswirkung.
    Ausnahme: die Gründe werden auch rechtskräftig, wenn sie zur Konkretisierung des Spruchs benötigt werden. Wird eine Klage abgewiesen, so wird auch der Abweisungsgrund rechtskräftig.
  • subjektiv: wer ist an die Entscheidung gebunden? im Grunde nur die Parteien.
    Ausnahme: Rechtsnachfolger (sowohl Einzel- als auch Gesamtrechtsnachfolger) und wenn das Gesetz eine Erstreckung der materiellen Rechtskraft auf Dritte vorsieht (zB bei Autounfall, wenn man Versicherung direkt klagt, hat das Urteil auch Wirkungen für den Lenker). Rechtsgestaltungsurteile wirken außerdem gegenüber jedermann.
  • zeitlich: ist der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Alle Tatsachen, die bis Schluss der ersten mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegen sind, sind von der Rechtskraft erfasst. Wenn Sie eine Tatsache nicht geltend gemacht haben, die schon vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegen hat, haben sie nur die Möglichkeit einer Wiederaufnahmsklage.
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Perfectly
10
Q

Wie kann die Rechtskraft beseitigt werden?

A
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