2. Einheit Flashcards

(13 cards)

1
Q

Wie bestimmt man die Zuständigkeit?

A

Gemäß §41 hat ein Richter seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, sobald eine Rechtssache bei Gericht anhängig (Einbringung Klage) wird.

Sachliche Zuständigkeit:
Zuerst ist zu prüfen ob eine Kausalgerichtsbarkeit (sprich eine Handelsgerichtsbarkeit oder Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit) vorliegt. Anschließend ist die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte zu prüfen (§49 (2) JN). Zu guter Letzt ist die Wertzuständigkeit zu prüfen. Bei einem Streitwert unter EUR 15.000 ist das BG zuständig, bei einem Streitwert darüber das LG.

Weiters ist abzugrenzen ob wir im Mahnverfahren oder im ordentlichen Verfahren sind. Liegt lediglich eine Geldforderung vor und liegt der Streitwert unter EUR 75.000 so befindet man sich im Mahnverfahren. Über diesem Streitwert und wenn nicht nur eine Geldforderung besteht, ist man im ordentlichen Verfahren.

örtliche Zuständigkeit/Gerichtsstand:
zu unterscheiden ist zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und den besonderen Gerichtsständen, die sich ihrerseits in ausschließliche und Wahlgerichtsstände unterteilen lassen. Bei den ausschließlichen Gerichtsständen ist wiederum zu differenzieren, ob es sich um einen Zwangsgerichtsstand handelt, der vertraglich nicht abänderbar ist oder ein einfach ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt, der sehr wohl eine andere Gerichtsstandsvereinbarung zulässt.

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2
Q

Wie hat der Richter bei Unzuständigkeit vorzugehen?

A

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist eine relative Prozessvoraussetzung, die von Amts wegen oder (wenn noch nicht von Amts wegen passiert) aufgrund einer Einrede der beklagten Partei wahrgenommen werden kann.

Gemäß §41 hat ein Richter seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, sobald eine Rechtssache bei Gericht anhängig (Einbringung Klage) wird.

Zu prüfen ist die Frage ob ein prorogable oder eine unprorogable Unzuständigkeit vorliegt.

Prorogable Unzuständigkeit:
das angerufene Gericht ist Unzuständig. Hätten die Parteien aber eine Vereinbarung geschlossen dann wäre diese Vereinbarung wirksam gewesen, die Unzuständigkeit könnte also beseitigt werden. Muss immer bei erster Gelegenheit (Klagsprüfung) wahrgenommen werden. Sobald etwas das Zimmer des Richters verlässt (Auftrag KB/Anberaumung TS/Erlassung Zahlungsbefehl) kann keine prorogable Unzuständigkeit mehr wahrgenommen werden. Jedoch noch eine Unprorogable.

Unprorogable Unzuständigkeit:
Gericht wird angerufen. Dieses ist Unzuständig. Das angerufene Gericht hätte auch durch eine Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden können. Dies liegt bei einer Zwangszuständigkeit vor.

Die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten muss bei einer prorogablen Unzuständigkeit bei der ersten Gelegenheit (vor Streiteinlassung) eingewendet werden.

Ein unprorogables unzuständiges Gericht wird hingegen zuständig (Heilung), wenn der qualifiziert vertretene Beklagte schriftlich oder mündlich zur Sache vorbringt, ohne eine Unzuständigkeitseinrede zu erheben.
Ist der Beklagte nicht qualifiziert vertreten (im BG Verfahren ohne Anwaltspflicht), so heilt die Unzuständigkeit erst, wenn der Richter den Beklagten über die Möglichkeit einer Unzuständigkeitseinrede und deren Wirkung belehrt und dies im Verhandlungsprotokoll vermerkt hat und der Beklagte sich dennoch in die Verhandlung zur Hauptsache eingelassen hat.

Wenn sich das Gericht sachlich/örtlich für unzuständig hält, hat es die Klage mit Beschluss gem § 43 Abs 1 JN und § 230 Abs 2 ZPO a limine zurückzuweisen. Dieser Zurückweisungsbeschluss ist mit einem Rekurs anfechtbar. Davor muss es jedoch dem Kläger die Möglichkeit eines Überweisungsantrages bieten (§182 (2) ZPO).

In Außerstreit-, Exekutions- und Insolvenzverfahren ist bei Unzuständigkeit von Amts wegen an das zuständige Gericht zu überweisen. Im streitigen Verfahren ist eine solche Überweisung nicht vorgesehen.

Jedoch kann der Kläger einen Überweisungsantrag gemäß §261 (6) ZPO stellen. Aufgrund des Überweisungsantrags wird die Klage an das angegebene Gericht überwiesen, außer es ist
offensichtlich unzuständig. Der Vorteil ist: die Gerichtsanhängigkeit und die Frist werden dadurch gewahrt und die Gerichtsgebühren sind nicht nochmal zu bezahlen. Durch den Antrag verliert der Kläger jedoch das Recht die erfolgende Unzuständigkeitsentscheidung anzufechten.

Hat das Gericht seine Unzuständigkeit ausgesprochen ohne, dass der Kläger einen Überweisungsantrag nach §261 (6) ZPO stellen konnte, so sieht § 230a ZPO einen nachträglichen Überweisungsantrag vor. Dieser ist 14 Tage nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses zu stellen.

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3
Q

Welche Arten von Gerichtsständen gibt es?

A

Man unterscheidet zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und den besonderen Gerichtsständen. Bei den besonderen gibt es wiederum Wahlgerichtsstände und ausschließliche Gerichtsstände. Die Ausschließlichen verdrängen die allgemeinen und die Wahlgerichtsstände. Der allgemeine Gerichtsstand kommt immer subsidiär zur Anwendung.

Allgemeiner Gerichtsstand: natürliche Personen: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt (§66 JN)
juristische Personen: Sitz des Unternehmens (§75 (1) JN)

Ausschließliche Gerichtsstände:
verdrängen den allgemeinen und die Wahlgerichtsstände. Eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung ist durch die Parteien aber möglich. Wenn ein anderes Gericht angerufen wird, so ist dieses unprorogabel unzuständig, was aber durch rügelose Einlassung der Partei geheilt werden kann.

Der ausschließliche GS ist wiederrum in den 2 Arten zu unterteilen:
1. einfachen ausschließlichen Gerichtsstände: hier ist eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung zulässig.
2. Zwangsgerichtsstand: hier ist eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig. Diese erkennt man daran, dass die Unzulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung ausdrücklich im Gesetz steht.

Wahlgerichtsstände:
Dazu zählen:
- Gerichtsstand der Niederlassung
- Gerichtsstand des Erfüllungsortes bzw der Faktura
- Gerichtsstand der Schadenszufügung bzw. des Schadenseintritts
- Gerichtsstand der Streitgenossenschaft
- Gerichtsstand des Vermögens

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4
Q

Was versteht man unter Prozessvoraussetzungen und welche gibt es?

A

Prozessvoraussetzungen sind keine Voraussetzungen für den Prozess, aber eine Voraussetzung, damit das Gericht in der Sache verhandeln und in der Sache entscheiden kann.
Zu den Prozessvoraussetzungen gehören:
- Zuständigkeit
- Zulässigkeit des Rechtswegs (ieS, ordentlich/außerordentlich, streit/außerstreit)
- inländische Gerichtsbarkeit
- Partei- und Prozessfähigkeit
- Vertretungsmacht des Einschreitens
- Fehlen von Streitanhängigkeit
- Fehlen von Rechtskraft
- Fehlen von Klagezurücknahme unter Anspruchsverzicht

Man unterscheidet 4 Arten der Prozessvoraussetzungen:
1. Positive/negative Prozessvoraussetzungen
2. Gerichtsbezogene/ parteibezogene/ streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzungen
3. Allgemeine/besondere Prozessvoraussetzungen
4. Absolute/relative Prozessvoraussetzungen

Sind die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben so wird die Klage mit Beschluss a limine zurückgewiesen.
Bei der Unzulässigkeit des streitigen Verfahrens gem § 40a JN, bei Fehlen der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder einer gesetzlichen Klageermächtigung gem §§ 6 Abs 2, 230 Abs 2 ZPO und bei Fehlen des Nachweises der Bevollmächtigung im Anwaltsprozess gem § 37 Abs 2 ZPO ist zuerst ein Heilungsversuch vorzunehmen.

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5
Q

Erklären Sie die Zulässigkeit des Rechtswegs.

A

Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist eine Prozessvoraussetzung.

Es gibt 3 Arten der Zuständigkeit des Rechtswegs:
1. Zulässigkeit des Rechtswegs im engen Sinn (Gerichtsbarkeit vs. Verwaltung)
2. Zulässigkeit des ordentlichen/außerordentlichen Rechtswegs (ordentliche Gerichte vs. Sondergerichte)
3. Zulässigkeit des streitigen/außenstreitigen Rechtswegs

Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist eine absolute Prozessvoraussetzung, sie kann in jedem Stadium des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss geltend gemacht werden. Sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag der Parteien. Der Mangel führt zur Aufhebung des Verfahrens als nichtig oder zur Zurückweisung der Klage (§ 42 Abs 1 JN, § 230 Abs 3 ZPO, § 477 Abs 1 Z 6 ZPO).
Wenn trotzdem bereits eine Entscheidung ergangen ist, kann (nur bei der Zulässigkeit ieS) diese ausnahmsweise auch auf Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde (idR Justizministerium) an den OGH gem § 42 Abs 2 JN für nichtig erklärt werden.

Der Grundsatz der perpetuatio fori wird bei nachträglichem Eintritt der Unzulässigkeit durchbrochen gem § 29 JN.

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6
Q

Charakterisieren Sie die Zulässigkeit des Rechtswegs im engeren Sinn.

A

Die Zulässigkeit des Rechtswegs im engen Sinn unterscheidet zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung.

Wenn die Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, spricht man von der Zulässigkeit des Rechtswegs, wenn die Sache eigentlich zu den Verwaltungsbehörden gehört, wäre dies unzulässig.

Die Abgrenzung zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung richtet sich primär nach dem Gesetzgeber und wie er die Materien zuordnet. Ohne genaue Zuweisung kommt die Generalklausel des § 1 JN zur Anwendung, demnach sollen Privatrechtssachen vor den Gerichten und öffentlich-rechtliche Sachen vor den Verwaltungsbehörden verhandelt werden. Zur Abgrenzung gibt es die herrschende Subjekts- und Subjektionstheorie, demnach richtet sich die Abgrenzung danach, ob sich die Parteien gleichrangig gegenüberstehen oder ob eines der Rechtssubjekte in Ausübung von Hoheitsgewalt handelt.

Stellt eine Gericht bei der Klagsprüfung fest, dass der Rechtsweg im engeren Sinn nicht zulässig ist, so hat es die Klage in limine Iltis zurückzuweisen.

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7
Q

Charakterisieren Sie die Zulässigkeit des ordentlichen oder außerordentlichen Rechtswegs.

A

Bei der Zulässigkeit des ordentlichen oder außerordentlichen Rechtswegs ist zu prüfen ob für eine Sache die ordentlichen Gerichte, oder die außerordentlichen Sondergerichte zuständig sind.

Es gibt Sondergerichte des Privatrechts (Schiedsgerichte ) und Sondergerichte des öffentlichen Rechts (VfGH, Verwaltungsgerichte, VwGH).

Wurde ein Schiedsgericht statt einem ordentliches Gericht angerufen, so hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu verneinen (§ 592 Abs 1 ZPO). Das ordentliche Gericht ist jedoch nicht an den Unzuständigkeitsausspruch gebunden.

Die Partei muss die Einrede der Unzuständigkeit spätestens mit erstem Vorbringen zur Sache erheben (§ 592 Abs 2 S 1 ZPO)

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8
Q

Charakterisieren Sie die Zulässigkeit des streitigen oder außerstreitigen Rechtswegs.

A

Das Außerstreitverfahren ist gem § 1 Abs 2 AußStrG nur in den Sachen anzuwenden, in denen es das Gesetz ausdrücklich anordnet. Wichtige Außerstreitmaterien sind Abstammungs- und Unterhaltsstreitigkeiten zwischen in gerader Linie verwandten Personen, gewisse Eheangelegenheiten, Unterbringungsverfahren, Erwachsenenschutzangelegenheiten, Verlassenschaftsabhandlungen, Grundbuch- und Firmenbuchsachen, Miteigentumsstreitigkeitren und wohnrechtliche Angelegenheiten.
Bei Zweifel hat das Gericht einen besonderen Beschluss gem § 40a JN zu erlassen, was in jeder Lage des Verfahrens möglich ist.

Voraussetzung für beide Verfahren ist, dass der Rechtsweg zulässig ist und die inländische Gerichtbarkeit vorliegt.

Eine Vereinbarung der Parteien über das anzuwendende Verfahren ist nicht möglich.

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9
Q

Wie ist mit einer Klage umzugehen die im streitigen Verfahren eingebracht wurde, jedoch in das Außerstreitverfahren gehört?

A

Gemäß §40a JN ist die Klage in einen Außerstreitantrag umzudeuten (Heilung). Maßgeblich ist der Inhalt des Begehrens, nicht die Bezeichnung.
Ist nach Umdeutung dennoch das gleiche Gericht zuständig, so entscheidet es, sonst hat es den Außerstreitantrag an das zuständige Gericht zu überweisen (§44 JN).

Wurde ein Außerstreitantrag im Außerstreitverfahren eingebracht, obwohl es sich um eine Klage im streitigen Verfahren handeln sollte, so muss der Antrag in eine Klage umgedeutet werden. Ist das gleiche Gericht, dann zuständig, so entscheidet es, anderenfalls hat es die Klage zurückzuweisen.

Es gibt weiters die Möglichkeit eines Überweisungsantrags der Parteien gemäß §261 (6) ZPO.
Der Mangel kann bis Rechtskraft geltend gemacht werden. Es ist kein
Aufhebungsantrag gemäß § 42 Abs 2 JN möglich.

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10
Q

Erklären Sie die inländische Gerichtsbarkeit.

A

Bei der inländischen Gerichtsbarkeit geht es um die Frage ob ein Staat seine Hoheitsgewalt in Form der Gerichtsbarkeit überhaupt ausüben darf.

Die inländische Gerichtsbarkeit beschreibt die aus der Gebietshoheit fließende Befugnis, Recht zu sprechen und beschreibt daher die Befugnis der österreichischen Gerichtsbarkeit, in Österreich Gerichtsbarkeit auszuüben. Dabei ist sie auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt nach dem Territorialitätsprinzip. Innerhalb des Staates liegt volle Gerichtsbarkeit vor, welche gegenüber allen Personen und Sachen ausgeübt werden darf, die sich in ihm befinden. Es gilt der Grundsatz der unbeschränkten inländischen Gerichtsbarkeit auf eigenem Staatsgebiet.

Eine Ausnahme bildet nur die Immunität. Umfasst sind ausländische Staatsoberhäupter, Regierungschefs und eventuell Außenminister. Diese unterliegen während ihrer Amtszeit nicht der inländischen Gerichtsbarkeit, auch nicht bei privaten Handlungen.
Für diplomatisches Personal und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, gilt absolute Immunität mit ein paar Ausnahmen (dingliche Klagen). Konsularisches Personal hat funktionale Immunität, also nur in Bezug auf ihre konsularischen Aufgaben. Gleiches gilt für Beamte Internationaler Organisationen.

Ob die inländische Gerichtsbarkeit besteht, ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Einrede der Partei zu prüfen. Bei Zweifel ist eine Erklärung des Justizministers einzuholen. Es handelt sich auch hier um eine absolute Prozessvoraussetzung, liegt sie also nicht vor, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen. Bei nachträglich eintretender Immunität wird der Grundsatz der perpetuatio fori gem § 29 Abs 2 JN durchbrochen. Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit heilt weder nach § 104 Abs 3 JN noch mit Rechtskraft der Entscheidung. Eine Nichtigerklärung kann auch nach Rechtskraft auf Antrag des Außenministeriums beim OGH erwirkt werden.

Die inländische Gerichtsbarkeit kann nicht durch Vereinbarung nach § 104 JN begründet werden.

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11
Q

Erkläre die internationale Zuständigkeit.

A

Bei der internationalen Zuständigkeit geht es darum welcher von zwei oder mehreren Staaten zuständig ist.

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12
Q

Erkläre den Grundsatz der perpetuatio fori.

A

Gemäß §29 JN gilt im Zivilprozess der Grundsatz der Perpetuatio fori. Die ist mit dem Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit gegeben. Dann kann das Verfahren durchgeführt werden, auch wenn diese Prozessvoraussetzung im Laufe des Verfahrens wegfällt, also es ändert sich nichts an der Zulässigkeit des Verfahrens.

Es gibt Ausnahmen wo die perpetuatio fori nicht gilt: Zulässigkeit des Rechtswegs im engeren Sinn, Zulässigkeit des ordentlichen/außerordentlichen Rechtswegs, inländische Gerichtsbarkeit.
In diesem Fall hat der Richter den Mangel zu berücksichtigen und die Klage mit Beschluss zurückzuweisen.

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13
Q

Erkläre wie die Prüfung der Prozessvoraussetzungen aussieht.

A

Nach Einlangen prüft das Gericht die Klage bezüglich der Prozessvoraussetzungen und dem Fehlen von Prozesshindernissen und die Einhaltung von Form- und Inhaltsvorschriften.

Zu unterscheiden ist das formelle und das materielle Prüfungsrecht.

formell: das Gericht ist an die Angaben des Klägers gebunden soweit sie dem Gericht nicht bereits als unrichtig bekannt sind. Amtliches Wissen darf verwertet werden, Privatwissen nicht. (gilt nur bei der Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, nicht bei der internationalen)

materiell: Bei der Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen ist das Gericht nicht an die Angaben des Klägers gebunden und hat erforderliche Informationen von Amts wegen einzuholen. Richter kann sowohl sein amtliches Wissen verwerten als auch sein Privatwissen.

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