3. Einheit Flashcards

(24 cards)

1
Q

Erklären Sie das 2 Parteiensystem

A

2 Parteien System bedeutet nicht zwingend, dass nur 2 Personen agieren. Aber es gibt immer nur 2 Parteirollen, nämlich einerseits Kläger und Beklagten, mehr gibt es nicht. Das ist das Charakteristikum des streitigen Erkenntnisverfahrens.

Im Außerstreitverfahren gibt es keinen formellen Parteibegriff, da kann es eine Unzahl an Parteien geben. Im Außerstreitverfahren ist es nämlich so, dass jeder zur Partei wird, der sozusagen ein rechtliches Interesse am Verfahrensausgang hat.

Die Parteistellung ist unabhängig von der Sachlegitimation. Die Sachlegitimation ist das was man sich im Zivilrecht, also im materiellen Recht ansieht: Wem steht der Anspruch zu? steht der Anspruch wirklich mir zusteht? Steht er vielleicht wem anderes zu? oder behaupte ich eventuell nur, dass er mir zusteht und das stimmt vielleicht nicht?
Als Partei bin ich unabhängig davon, ich kann jeden und jede klagen, nur werde ich halt verlieren, wenn ich keine Sachlegitimation habe.
Partei bin ich, sobald ich im Prozess als Partei auftrete, sobald ich eine Klage einbringe bin ich Partei, ganz egal wie unsinnig meine Klage auch sein mag.

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2
Q

Erkläre den formellen Parteibegriff

A

Kläger ist jede Person, die eine Klage erhebt und Beklagter wird man durch Bezeichnung in der Klage. Die Bezeichnung richtet sich nach dem Klagsvorbringen.

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3
Q

Was passiert wenn man die falsche Person in der Klage als Beklagten nennt?

A

Die Bezeichnung des Beklagten, kann das Gericht nicht korrigieren, auch wenn es für das Gericht noch so offenkundig ist, dass ich jemanden klage gegen den mir gar keinen Anspruch zusteht.
Daher ist es wichtig, dass die Parteienbezeichnung korrekt ist. Der OGH sagt jedoch, es zählt nicht nur das, was auf der ersten Seite der Klage oben steht, sondern es ist zur Interpretation wer gemeint ist, der gesamte Klagsinhalt heranzuziehen.

Wenn Sie die Partei zB aufgrund eines Rechtschreibfehlers falsch bezeichnen, dann ist das ein klassischer Fall des 235 (5) ZPO (Heilung). Da geht es nämlich um die Richtigstellung der Parteienbezeichnung, da kann das Gericht die Parteienbezeichnung von sich aus oder auch auf Antrag korrigieren. Solch eine Umstellung der Parteienbezeichnung geht nur so weit, wie sich das Rechtssubjekt, was dahintersteht, nicht ändert.

Wenn offenkundig ist, wer gemeint ist, aber man hat sich nur geringfügig verschrieben, dann hat das Gericht die Möglichkeit, einen Verbesserungsauftrag zu erlassen.
Wird nicht verbessert, wird die Klage mit Beschluss in limine zurückgewiesen.

Hat man eine unrichtige Person geklagt, so hat das Gericht die Klage abzuweisen.

Und wenn das Gericht selber einen Fehler macht, dann fällt das natürlich in die Sphäre des Gerichts und dann hat es von sich aus die Parteibezeichnung zu korrigieren.

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4
Q

Was ist die Parteifähigkeit?

A

Parteifähigkeit ist die Fähigkeit Kläger oder Beklagter zu sein. Die Parteifähigkeit läuft parallel zur Rechtsfähigkeit, das heißt, wenn ich rechtsfähig bin, bin ich auch parteifähig.

Parteifähig sind alle natürlichen Personen und rechtsfähige Entitäten (juristische Personen).

Nicht parteifähig sind Rechtsobjekte und GesbR. Bei GesbR sagt der OGH jedoch, wenn klar ist, dass die dahinter stehenden Gesellschafter gemeint sind, so ist die Klage gemäß §235 (5) ZPO auf die Gesellschafter umzustellen (Heilung).

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5
Q

Was passiert wenn es an Parteifähigkeit mangelt?

A

Vorerst muss man differenzieren, ob ein Heilungsversuch aussichtsreich ist.

Das heißt, wenn jemand nicht rechtsfähig ist, dann ist die Klage zurückzuweisen, weil es an der Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit mangelt.
Wenn dennoch ein Urteil ergangen ist, dann ist das Urteil einfach wirkungslos, es ist nichtig und muss nicht angefochten werden.

Wenn jetzt aber offenkundig ist, dass dahinter eine rechtsfähige Person steht (wie zB bei GesbR), dann kann das durchaus mit einem Heilungsversuch korrigiert werden. Das heißt, entweder das Gericht stellt Amtswegig nach §235 (5) ZPO richtig, oder es trägt der Partei auf, klar zu machen wer in Wahrheit gemeint ist.

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6
Q

Was passiert wenn sich die Parteifähigkeit während des Verfahrens ändert?

A

Hier muss man unterscheiden: wenn die Partei während des Verfahrens die Parteifähigkeit erlangt (zB im Gesellschaftsrecht, wenn erst die Gründung erfolgt) dann heilt das, solange die Parteifähigkeit rechtzeitig vorgelegen ist, sprich spätestens am Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Dann tut man so, als wäre die ganze Zeit Parteifähigkeit vorgelegen.

Wenn die Parteifähigkeit während des Verfahrens wegfällt, dann hat grundsätzlich die Zurückweisung zu erfolgen, aber in der Regel gehen die Rechte auf einen Rechtsnachfolger über und der kann dann in das Verfahren eintreten und wird dann die neue Partei.

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7
Q

Was ist die Prozessfähigkeit?

A

Die Prozessfähigkeit ist in §1 ZPO zu finden. Sie läuft parallel mit der Geschäftsfähigkeit. Das heißt, es ist die Fähigkeit, alle Prozesshandlungen selbst oder durch einen gewillkürten Vertreter vorzunehmen.

Nicht prozessfähig sind juristische Personen. Die sind zwar parteifähig, können aber naturgemäß nicht selbstständig handeln, sondern bedürfen eines Vertreters.

Die Prozessfähigkeit kann auch nach Rechtskraft mit Nichtigkeitsklage aufgegriffen werden.

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8
Q

Wie hat das Gericht mit einer Klage von einer Person die nicht Zurechnungsfähig (Prozessfähig) ist umzugehen?

A

In §6 und §6a ZPO gibt es Sonderregelungen.

§6a ZPO sieht vor, dass wenn eine Partei mitten im Prozess ist und dem Gericht kommen Zweifel hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) dieser Partei, dann ist das Gericht verpflichtet, das Verfahren zu unterbrechen und das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat, dann abzuklären, ob es eines Erwachsenenvertreters bedarf. Dieses wird dann ein außerstreitiges Verfahren einleiten.

Wenn das Pflegschaftsgericht dann zum Ergebnis kommt, dass die Partei nicht prozessfähig war, dann ist der Erwachsenenvertreter zu bestellen. Dieser tritt dann in den Prozess als Stellvertreter ein.

Wenn jetzt aber das Pflegschaftsgericht zum Ergebnis kommt, nein, die Partei kann ohne Schaden für sich selbst, ihre prozessualen Handlungen vornehmen, dann wird es dem Prozessgericht mitgeteilt, und das Prozessgericht ist auch daran gebunden und hat das unterbrochene Verfahren fortzusetzen.

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9
Q

Was ist die Postulationsfähigkeit?

A

Die Postulationsfähigkeit ist KEINE Prozessvoraussetzung.

Die Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit in eigener Person selbst wirksame Handlungen zu setzen.

Die Postulationsfähigkeit ist eine Besonderheit des Prozessrechts, die besagt nämlich, ob sie selbst, also in eigener Person, im Prozess handeln können/dürfen, oder ob da jemand anders für sie auftreten muss, weil beispielsweise Anwaltspflicht besteht.

Man unterscheidet 2 Arten der Postulationsfähigkeit:
- die Faktische
- die Rechtliche.

Die faktische Postulationsfähigkeit knüpft wie der Name schon sagt, an faktische Zustände an. Beispielsweise wenn eine Person gehörlos oder Sprachbehindert ist, dann sagt §73a ZPO, das von Amts wegen ein Dolmetscher der Gebärdensprache zu organisieren ist. Die Kosten trägt der Bund.

Die rechtliche Postulationsunfähigkeit liegt vor, wenn man bei Anwaltspflicht ohne Anwalt erscheint.

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10
Q

Wann besteht Anwaltspflicht? Was sind die Folgen, wenn man trotz Anwaltspflicht ohne Anwalt erscheint?

A

Die Anwaltspflicht ist geregelt in §27 ZPO.
Demnach müssen sich Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht), wenn der Streitwert im BG-Verfahren EUR 5.000 übersteigt und vor allen höheren Gerichten.

Keine Anwaltspflicht besteht bei Angelegenheiten die aufgrund der Eigenzuständigkeit gemäß §49 (2) JN vor dem BG zu führen sind, da sie ohne Rücksicht auf ihren Wert vor dem BG zu führen sind.

Ebenfalls keine Anwaltspflicht besteht bei einem Vergleich vor einem BG sowie wenn der Streitwert in der Tagsatzung auf einen betrag über EUR 5.000 erweitert wird.

Gemäß §29 (1) JN kann jede volljährige und geschäftsfähige Person zum Bevollmächtigten bestellt werden sofern keine Vertretung durch Rechtsanwälte zwingend ist (relative Anwaltspflicht).

Erscheint man trotz (absoluter) Anwaltspflicht ohne Anwalt bei einer Tagsatzung, so wird der Partei aufgetragen einen Rechtsanwalt zu bestellen (Verbesserungsauftrag), anderenfalls treten Säumnisfolgen ein.

Wird eine Klage ohne Rechtsanwalt eingebracht (wenn Rechtsanwaltspflicht besteht), so hat das Gericht ebenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erlassen, wird diesem keine Folge geleistet, so ist man postulationsunfähig und wird die Klage zurückgewiesen.

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11
Q

Was ist eine streitgegenstandsbezogene Sachdisposition?

A

Der Abschluss eines Vergleichs

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12
Q

Erklären Sie die Streitgenossenschaft?

A

Wie beim 2 Parteien System erläutert gibt es nur Kläger und Beklagten, aber es kann sein, dass auf Kläger- und Beklagtenseite mehrere Personen vorkommen. Und wenn jetzt in einer Rolle mehrere Personen auftreten, dann nennt man das Streitgenossenschaft.

Die Streitgenossenschaft ist eine subjektive Klagenhäufung, also mehrere Subjekte treten in einer Rolle auf. Davon zu unterscheiden ist die objektive Klagenhäufung, wo es darum geht, das in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden.

Der Hintergrund der Streitgenossenschaft ist ein Effizienzgedanke des Gesetzgebers. Man kann sich auch nicht aussuchen, ob man eine Streitgenossenschaft ist, sondern sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, ist man ein Streitgenosse.

Man unterscheidet die aktive und die passive Streitgenossenschaft.
Aktiv: mehrere Kläger
Passiv: mehrere Beklagte

Weiters ist die einfache und die einheitliche Streitgenossenschaft von einander abzugrenzen.

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13
Q

Charakterisiere die einfache Streitgenossenschaft

A

Die einfache Streitgenossenschaft unterteilt sich in die materielle und die formelle Streitgenossenschaft. Es ist immer mit der Prüfung der materiellen zu beginnen, da diese strengere Voraussetzungen hat. Ist die materielle Streitgenossenschaft gegeben so ist die formelle nicht mehr zu prüfen.

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14
Q

Erkläre die materielle Streitgenossenschaft

A

Die materielle Streitgenossenschaft ist geregelt in §11Z1 ZPO. Sie setzt eine Rechtsgemeinschaft, Tatsachengemeinschaft oder eine Solidargemeinschaft voraus. Es können auch gleichzeitig mehrere dieser Voraussetzungen vorliegen. Jedoch muss zumindest eine vorliegen, damit eine materielle Streitgenossenschaft vorliegt.

Bei einer materiellen Streitgenossenschaft bleiben die Verfahren rechtlich getrennt, demnach können die Verfahren auch unterschiedlich ausgehen. Demnach wirkt sich auch der Abschluss eines Vergleiches nicht auf die andere Partei aus. Man kann also nicht über den Streitgegenstand des jeweils anderen disponieren. Prozessbetreibungshandlungen (Verfahrenshandlungen, die nur den Verfahrensablauf betreffen) können hingegen schon stellvertretend vorgenommen werden. Wenn man also zum Beispiel einen Vertagungsantrag stellt, dann wirkt sich dieser auch auf den Streitgenossen aus.

Beim Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft steht den Streitgenossen ein zusätzlicher Wahlgerichtsstand zur Verfügung. Nämlich am allgemeinen Gerichtsstand jeder dieser Streitgenossen.

Weiters sind bei einer materiellen Streitgenossenschaft die Streitwerte zusammenzurechnen (außer bei einer Solidargemeinschaft).

Bei der materiellen Streitgenossenschaft sind die jeweiligen Verfahrensparteien in den jeweils anderen Verfahren auch als Parteien zu vernehmen. Dies hat den Vorteil, dass man nicht strafbar ist, wenn man lügt und auch die Aussage verweigern kann.

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15
Q

Erkläre die formelle Streitgenossenschaft

A

Eine formelle Streitgenossenschaft liegt vor, wenn nicht der selbe tatsächliche Grund vorliegt, sondern nur ein im wesentlichen gleichartiger Grund. Die formelle Streitgenossenschaft ist an die Tatsachengemeinschaft angelehnt, weshalb sie schwer voneinander zu abzugrenzen sind und gut argumentiert werden muss. Beispiel: bei einem Verkehrsunfall werden mehrere Personen verletzt, haben aber unterschiedliche Verletzungen (kann sowohl Tatsachengemeinschaft als auch formelle SG sein), Mehrere Dienstnehmer klagen den Dienstgeber auf Zahlung des Lohns.
Die formelle Streitgenossenschaft liegt aber überhaupt nur dann vor, wenn nach allgemeinen Voraussetzungen, ein gemeinsamer Gerichtsstand aller Streitgenossen vorliegt. Genauso wie bei der materiellen Streitgenossenschaft bleiben die Verfahren rechtlich getrennt. Die Streitwerte werden in der formellen Streitgenossenschaft jedoch nicht zusammen gezählt. Außerdem wird man im Verfahren der Streitgenossen als Zeuge und nicht als Partei vernommen.

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16
Q

Charakterisieren Sie die Rechtsgemeinschaft.

A

Eine Rechtsgemeinschaft liegt vor, wenn sich bereits aus dem Rechtsverhältnis ergibt, dass man aus demselben Vertrag Ansprüche geltend macht. Beispiel: Miterben, Miteigentümer.

17
Q

Charakterisieren Sie die Tatsachengemeinschaft.

A

Eine Tatsachengemeinschaft liegt vor, wenn ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt vorliegt. Beispiel: ein Autofahrer verletzt bei einem Verkehrsunfall mehrere Personen.

18
Q

Charakterisieren Sie die Solidargemeinschaft.

A

Eine Solidargemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich nur berechtigt oder gemeinschaftlich nur verpflichtet sind. Beispiel: man schuldet Geld zur ungeteilten Hand.

19
Q

Charakterisieren sie die einheitliche Streitpartei.

A

ist geregelt in §14 ZPO. Das Urteil aller Streitgenossen lautet gleich. Die Verfahren sind sowohl Prozessual, als auch inhaltlich miteinander verbunden. Man unterscheidet 2 Arten der einheitlichen Streitpartei. Die wirkungsgebundene und die anspruchsgebundene Streitpartei. Es gilt das Repräsentationsprinzip, sprich die Parteien können sich gegenseitig vor Gericht repräsentieren. Demnach können auch keine Säumnisfolgen eintreten oder ein Versäumungsurteil ergehen, wenn nur eine Partei kommt. Es gilt der Grundsatz der Einstimmigkeit. Sind sich die Parteien jedoch nicht einig, dann gilt das Günstigkeitsprinzip, demnach ist jene Prozesshandlung wirksam, die aus Sicht der verfahrenseinleiten Position am günstigsten ist. Es gibt die Möglichkeit eine zusätzlichen Gerichtsstandes.

20
Q

Erklären Sie die wirkungsgebundene Streitgenossenschaft

A

Liegt immer dann vor, wenn eine gesetzliche Rechtskrafterstreckung vorgesehen ist.
Beispiel: Klagt man bei einem Autounfall die Versicherung so erstreckt sich das Urteil auch auf die versicherte Person (§28 des KHVG), Wird eine Gesellschaft geklagt, so erstreckt sich das Urteil auch auf die einzelnen dahinterstehenden Gesellschafter (§42 (6) des GmbH-G).

21
Q

Erklären Sie die anspruchsgebundene (notwendige) Streitgenossenschaft

A

Liegt vor, wenn die Klage nur dann Erfolg haben kann, wenn mehrere Personen in der Kläger oder in der beklagten Rolle auftreten. Dies liegt insbesondere vor, wenn der Streitgegenstand nicht geteilt werden kann. Beispiel: Miteigentum

22
Q

Erklären Sie die gesetzliche Streitgenossenschaft

A

Auch die gesetzliche Streitgenossenschaft ist abzugrenzen. In diesem Fall ordnet das Gesetz eine Streitgenossenschaft an. Ein Beispiel ist §12 ZPO, wonach man Hauptschuldner und Bürgen gemeinsam klagen kann. Diese ist auch dann gegeben, wenn keine einfache und keine einheitliche Streitgenossenschaft vorliegt.

23
Q

Erklären Sie die Nebenintervention

A

Die Nebenintervention ist eine Möglichkeit wie dritte Personen, die keine Partei sind, am Prozess teilnehmen können. Der Nebenintervenient tritt immer einer Partei bei, er unterstützt entweder Kläger oder Beklagten. Der Nebenintervenient ist im Folgeprozess an die notwendigen Elemente dieses Prozesses gebunden.

Voraussetzung für die Nebenintervention ist, dass ein Prozess streitanhängig ist. Man kann nicht präventiv Nebenintervenient werden. Weiters muss man ein rechtliches Interesse am Obsiegen haben und Partei- und Prozessfähig sein.

Man tritt einem Prozess mittels mündlicher oder schriftlicher Beitrittserklärung bei. Die Parteien können sich dagegen wehren. Man kann einen Nebenintervenienten aber nicht vom Verfahren ausschließen, um eine Befangenheit oder einen Ausschließungsgrund zu verhindern.

einfache Nebenintervention:
Der Nebenintervenient ist ein bloßer Streithelfer. Er ist an die Verfahrenslage wie er sie vorfindet gebunden. Er kann ähnlich wie ein einfacher Streitgenosse keine Dispositionshandlungen, aber Prozessbetreibungshandlungen (Verfahrenshandlungen, die nur den Verfahrensablauf betreffen) vornehmen. Er ist als Zeuge zu vernehmen. Abgesehen von der Folgewirkung für einen Folgeprozess, erfasst das Urteil nur die Hauptparteien. Der einfache Nebenintervenient kann Rechtsmittel erheben und hat eine eigene Rechtsmittelfrist. Weiters hat er einen Kostenersatzanspruch, aber keine Kostenersatzpflicht.

streitgenössische Nebenintervention: Der streitgenössische Nebenintervenient ist Mitglied einer einheitlichen wirkungsgebundenen Streitpartei. Er ist wie der einfache Nebenintervenient an die Verfahrenslage wie er sie vorfindet gebunden. Er kann jedoch über die Sache disponieren. Es gilt das Günstigkeitsprinzip. Er ist als Partei zu vernehmen. Man ist von den Urteilswirkungen erfasst und hat eine eigene Rechtsmittelfrist. Er hat sowohl einen Kostenersatzanspruch als auch eine Kostenersatzpflicht. Streitgenössischer Nebenintervenient wird man, wenn man sich erst nach Klagseinbringung dazu entscheidet dem Verfahren bei zutreten, obwohl man von den Urteilswirkungen Kraft gesetzlicher Anordnung sowieso erfasst ist. Da man in der Klage nicht genannt ist, kann man nicht mehr als Partei auftreten, aber eben als streitgenössischer Nebenintervenient.

24
Q

Erklären Sie die Streitverkündung

A

Ist in §21 ZPO geregelt. Sie hängt eng zusammen mit der Nebenintervention. Es ist die formelle Verständigung vom Prozess, in der man die dritte Person zum Beitritt als Nebenintervenient auffordert. Es ist in Form eines Schriftsatzes an das Gericht gerichtet. Das Gericht stellt diesen Schriftsatz zu.

Im Gesetz gibt es in unterschiedlichen Konstellationen die Verpflichtung zur Streitverkündung, beispielsweise im Ehegesetz, Exekutionsordnung und im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.

Die Aufforderung bewirkt zwar keine Beitrittspflicht für den Dritten, hat aber entsprechend negative Konsequenzen, wenn er sich nicht zum Beitritt entscheidet. Sprich die Entscheidung, die in Abwesenheit des potenziellen NI ergangen ist, hat dennoch Bindungswirkung für einen potenziellen Folgeprozess. Wird der Streit nicht verkündet so wird auch die Bindungswirkung nicht entfaltet.