§ 142 Flashcards

1
Q

Aufbauschema Absatz 1

A

a) Unfall im Straßenverkehr
b) Täter: Unfallbeteiligter nach Abs. 5
c) sichentfernen vom Unfallort
d) Verletzung gesetzlicher Pflichten
- Nr. 1: bei Anwesenheit feststellungsbereiter Personen:
- > Feststellungsduldungspflicht
- > und Anwesenheitspflicht
- Nr. 2: bei NIchtanwesenheit:
- > angemessen lange Wartepflicht

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2
Q

Aufbauschema Absatz 2

A

a) in der Vergangeheit liegender Unfall im Straßenverkehr
b) Täter: Unfallbeteiligter nach Absatz 5
c) Strafloses Verlassen des Unfallorts
- Nr. 1: wegen Ablauf der Wartefrist
- Nr. 2: wegen Rechtfertigung oder Entschuldigung
d) Unterlassen unverzüglicher Nachholung der nach Abs. 3 S. 1 gebotenen Feststellungen

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3
Q

Abs. 1: 1.) Unfall im Staßenverkehr

A
  • jedes plötzliche Ereignis im öff. Straßenverkehr, das einen nicht ganz unerheblichen, beweissicherungsbedürftigen Personen oder Sachschaden zur Folge hat und das auf typische Gefahren des Straßenverkehrs beruht
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4
Q

a) Straßenverkehr

A
  • wie bei § 315
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5
Q

b) Personen- oder Sachschaden

A

Geringwertigkeit bis 25 €

- muss sich um Schäden handeln, an deren Feststellung ein anderer überhaupt Interesse haben kann

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6
Q

(P) ob geplanter Aggressionsakt noch als plötzliches Ereignis gesehen werden kann

A

eM: lehnt dies generell ab
-> vorsätzlicher Schädigungsakt Anschlag, nicht Unfall
-> nemo tenetur Grundsatz
Rspr und hM:
Differenzierung:
- zu verneinen, wenn ein Fahrzeug ausschließlich Werkzeug oder Objekt eines Außerhalb des Straßenverkehrs liegenden Schädigung ist
-> verkehrsatypisches Verhalten
- wird Fahrzeug seinem Zweck entsprechend als Fortbewegungsmittel benutzt, so ist der bei einer solchen Fortbewegung ein anderem zugefügten Schaden ungeachtet der vorsätzlichen Herbeiführung ein Unfall
Begr:
- nicht verständlich, warum derjenige, der einen Schaden im fließenden Verkehr unvorsätzlich herbeigeführt hat, wartepflichtig sein soll, nciht aber derjenige, der denselben Schaden sogar vors. herbeigeführt hat

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7
Q

c) auf typischen Verkehrsgefahren beruhen

A

(P) ob Beteiligung eines Fahrzeugs notwendig
mM: min. ein Fahrzeug
-> Wortlaut
hM:
Schadensereignis muss auf typischer Nutzung der Verkehrsfläche beruhen, auch ohne Fahrzeugbeteiligung anwendbar

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8
Q
  1. Unfallbeteiligter
A

nach Abs. 5, wessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann
-> genügt der nicht ganz unbegründete, aus dem äußeren Anschein der Unfallsituation zu folgernde Verdacht der Mitverursachung
(P) ob Verursachungsbeitrag nur in der unmittelbaren Unfallsituation erbracht worden sein muss
hM:
- bejaht auch mittelbare Verursachung auch dann, wenn er in sonstiger Weise über die normale Verkehrsteilnahme hinaus auf den Verkehr eingewirkt hat
aM:
- verlangt Fehlverhalten in der aktuellen Unfallsituation
Begr:
- Zielsetzung des § 142, die Feststellungen zu sichern, die gerade am Unfallort getroffen werden können
Kr:
- kann nicht gefolgt werden, wenn das pflichtwidrige Vorverhalten einen garantenpflichtwidrigen Dauerzustand erzeugt hat

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9
Q
  1. Verlassen des Unfallort
A

Unfallort
- nicht nur die Stelle, an der sich das schädigende Ereignis zugetragen hat, sondern der geographische Bereich, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, erfüllen kann
-> von Verkehrssituation abhängig (20-250m)
sich entfernen:
- körperliches Verlassen der räumlichen Grenzen des Unfallortes

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10
Q
  1. Verletzung der Vorstellungs-/ Feststellungsduldungspflicht
A

Vor:
- feststellungsbereite Personen anwesend
-> wer nach konkreter Situation fähig und erkennbar willens ist, sein erlangtes Wissen zur Kenntnis der Berechtigten zu bringen
Pflichten:
a) muss durch seine Anwesenheit die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglichen
-> durch Bleiben am Unfallort erfüllt (passiv)
b) muss Feststellungen durch die Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, ermöglichen
-> zwingt über die Anwesenheit hinaus zu der Erklärung, dass sein Verhalten zur Verursachung beigetragen haben könnte (aktiv)
c) weitere Erklärungen oder aktive Mitwirkung bei den Feststellungen nicht geboten

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11
Q

(P) Pflichtverletzung durch Täuschung über Personalien

A

eM: kein Pflichtverstoß, weil er anwesend gewesen ist, sich als Unfallbeteiligter vorgestellt hat und die Feststellungen ermöglicht hat
hM: Pflichtverstoß; Gebot Feststellungen zu ermöglichen, beinhalte zugleich das Verbot, diese durch eigene Aktivitäten unmöglich zu machen
Begr:
- Mitwirkungspflichten auf Feststellungspflichten (nemo tenentur) begrenzt, dies in ein immanentes Recht zur aktiven Täuschung umzukehren, würde dem Normziel des § 142 widersprechen

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12
Q

(P) ob Unfallbeteiligter, der nach Falschangaben als Letzter den Unfallort verlässt, nach § 142 strafbar ist

A

hM: derjenenige, der Pflicht nicht erfüllt hat, nicht dadurch dem Unrechtsvorwurf entgehen, dass er wartet, bis keine feststellungsbereiten Personen mehr anwesend sind
Rspr:
- ablehnend § 142 I, wenn der täuschende Täter den Unfallort nach dem Feststellungsberechtigten als Letzter verlässt, weil dann keine Vorstellungspflicht mehr erfüllt werden könne und Gebot sinnlos würde
–> unzulässige Gleichstellung ggü. Berechtigtem

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13
Q

(P) Feststellungsverzicht des Geschädigtem

A
  • ausdrücklicher oder konkludenter Verzicht möglich
    (P) mutmaßlicher Verzicht denkbar, wenn aufgrund pers. Beziehungen, Art und Umfang des Schadens kein Interesse am Verbleiben am Unfallort
    eM: Einverständnis
    -> dem Tatbestand durch Interessenverzicht seine unrechtskonsistente Substanz genommen
    hM: Rechtfertigende Einwilligung
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14
Q
  1. Verletzung der Wartpflicht
A
  • keine Personen anwesend
  • Wartepflicht beginnt mit tatsächlichem Abschluss des schädigenden Ereignisses
  • Maßstab: Angemessenheit; hängt vom Grad des Feststellungsbedürfnisses und Zeit, Witterungsverhältnisse und Verkehrsdichte ab
  • kann sich durch eigenes Verhalten verkürzen oder verlängern:
  • nur bei unbedeutenden Unfallfolgen: Zettel mit richtigen Personalien–> Wartezeit reduzieren
  • wenn andere von Feststellungen aktiv abhält kann Wartezeit nicht angerechnet bekommen
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15
Q
  1. Vorsatz
A
  • muss Unfall und Überschreitung der Bagatellgrenze wahrgenommen haben
  • wenn nicht: TBirrtum
  • verkennt seine Pflichten: vermeidbarer Verbotsirrtum
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16
Q

Absatz II: 1. Nichtnachholung der Nachholungspflicht

A

a) Unfall im Verkehr
b) Straflosigkeit des Täters muss auf Nr. 1 oder 2 beruhen
(1) berechtigtes Sichentfernen:
- > wenn für das Verhalten ein RFgrund eingreift
(2) entschuldigtes Sichentfernen
- > wenn für Täter § 35 eingreift oder ETBI oder unvermeidbarer Verbotsirrtum

17
Q

(P) Unfallbeteiligter, der unvorsätzlich (ohne Kenntnis des Unfalls) den Unfallort verlässt -> Nachholung der Feststellunsgpflicht

A

fM:
- muss nachholen
- fallen nach Wortsinn unter berechtigt oder entschuldigt
BVerfG:
- Analogieverstoß in Gleichstellung mit berechtigt und entschuldigt
-> unvorsätzlich empirische Tatsache, berechtigt und entschuldigt normative Begriffe
-> normative Begriffe nicht in einem nicht-normativen Sinn auslegbar
Begr.
- 142 II Ausnahmecharakter, weil mehr als Pflichten als in I, -> wer Unfall überhaupt nicht bemerkt haben, könne nicht gleichermaßen verpflichtet werden

18
Q

(P) wenn unwillentlich vom Unfallort entfernt worden

A

Rspr: bejaht Nachholungspflicht
hM: überschreiten der Wortgrenze und verbotene Analogie

19
Q
  1. Verletzung der Nachholungspflicht
A
  • auf welche Weise: gleichgültig
  • Verweis auf Abs. III
    (P) Zusammenspiel prinzipieller Wahlmöglichkeit mit Gebot der Unverzüglichkeit
    hM: Wahlrecht unter Vorbehalt der Unverzüglichkeit
    -> Unfallbeteiligter von vornherein nur den Weg der Nachholung der erforderlichen Feststellungen beschreiten darf, der im Vergleich zu den anderen Möglichkeiten dem Unverzüglichkeitsgebot gerecht wird
20
Q

Abs. 4: Tätige Reue bei Parkunfällen

A
  1. schuldhafte Verwirklichung von I oder II
  2. bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs, die ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge haben (bis 1300 €)
  3. innerhalb von 24 std
  4. Freiwillig
21
Q

(P) Unfallbeteiligter im Vollrausch (323a) erfüllt hat und nüchtern keine Feststellungen ermöglicht

A

mM: bejaht § 142 II Nr.2 und lässt § 323a iVm 142 I zurücktreten
hM: 142 I Nr. 2 nicht anwenden, weil der Vollrauschtäter keineswegs insgesamt straflos oder entschuldigt, sondern in § 323 a strafbarer und damit schuldhafter Weise den Unfallort verlassen hat

22
Q

(P) inwieweit Gefahr eigener Strafverfolgung Zumutbarkeit des Handelns beeinflusst

A
  • immer zumutbar, wenn mit dem Unfallgeschehen unmittelbar im Zusammenhang
  • § 242, 246 wegen deliktischer Erlangung des Fahrzeugs -> zumutbar
  • schwerere Vortaten: ungeklärt und letztlich Abwägung