Begünstigung § 257 Flashcards

1
Q

Aufbauschema § 257

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Vortat
Erforderlich ist eine rechtswidrige, nicht notwendig schuldhafte Tat eines anderen.
–> tatsächliche Vortat
b) Hilfe leisten
Hilfeleisten meint, dass die Handlung objektiv zur Vorteilssicherung geeignet ist und subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände
b) Vorteilssicherungsabsicht
Der Täter muss die Absicht – also den tielgerichteten Willen - haben, dem Begünstigten die Vorteile der Tat zu sichern.

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2
Q
  1. Tathandlung
A
  • fehlt an obj. Eignung, wenn sich der Vortäter des Vorteils, den er aus der Vortat erlangt haben muss, bereits entgültig entäußert hatte , in aus anderen Gründen nicht mehr innehat oder ihn von Rechts wegen behalten darf
  • -> Hilfeleistung muss darauf abzielen, dem Vortäter die aus der Vortat gewonnenen Vorteile gegen ein Entziehen zu Gunsten des Verletzten zu sichern
  • auch durch Unterlassen möglich
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3
Q
  1. Vollendung
A
  • bereits mit Hilfeleisten; auf Eintritt des angestrebten Erfolgs kommt es nicht an
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4
Q

Selbstbegünstigung

A
  • als solche nicht tatbestandsmäßig und daher nicht nach § 257 strafbar
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5
Q

Auswirkungen der Vortatsbeteigung

A
  • –> nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Straftat strafbar ist
  • aber wer Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet
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