Betrug und Computerbetrug Flashcards

1
Q

Aufbauschema Betrug § 263

A
  1. Obj. TB
    a) Täuschung
    b) Täuschungsfolge: Irrtum
    c) Irrtumsbedingte Vermögensverfügung
    d) Vermögensschaden
  2. Subj. TB
    a) Vorsatz
    b) Eigennützige oder fremdnützige Absicht stoffgleicher Bereicherung
  3. Obj. RWK der strebten Bereicherung und entsprechender Vorsatz
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2
Q

I. Täuschung

A

Vorspiegelung falscher bzw. Entsellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen
-Tatsachen: dem Beweis zugängliceh Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit

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3
Q

Täuschungshandlung

A

ausdrücklich o. konkludent durch Tun o. Unterlassen

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4
Q

a) Täuschung durch aktives Tun

A

bewusst irreführend auf das Vorstellungsbild eines anderen einzuwirken

  • ohne Täuschungsbewusstsein kein Täuschun
  • kommunikative Einwirkung auf anderen Menschen
  • Verhalten Erklärungswert einer Täuschung?–> Auslegung nach Verkehrsanschauung
  • wer Angebot macht, erklärt damit nicht schlüssig, der Preis sei angemessen oder üblich
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5
Q

b) Bloßes Ausnutzen eines Irrtums ohne täuschendes Zutun

—> konkludente Täuschung

A

keine Täuschung

  • –> Täuschungsmerkmal verlangt auf Verdeckung der Wahrheit gerichtetes Merkmal
  • –> welcher Erklärungswert dem Gesamtverhalten des Täters nach der Verkehrsauffassung in Bezug auf den konkret in Frage kommenden Geschäftstyp zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
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6
Q

c) Täuschung durch Unterlassen

A
  • strafbewehrte Aufklärungspflicht setzt Garantenstellung voraus
    • aus herkömmlichen Entstehungsgründen (Gesetz, Ingerenz)
    • aus besonderen Vertrauensverhältnissen mit strafechtlich relevanten Aufklärungspflichten, die Schutzzweck des § 263 (Vermögensschutz) dienen müssen, aus Vertrag und aus Treu und Glauben
  • –> vertragliche/vorvertragliche Bez. reichen nicht aus; vielmehr bes. begründete EInstandspflicht fpr das Vermögen des anderen ( insb. Verträge mit Informations/Beratungscharakter)
  • –> bei Bargeschäften des alltäglichen Lebens keine Aufklärungspflicht
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7
Q

Irrtum

a) Hervorrufen einer Fehlvorstellung

A

kausale Erregung/Verstärkung eines Irrtums

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8
Q

b) Irrtum eines Menschen

A

Irren kann nur ein Mensch (Bsp. Tankselbstbedienungssystem: versuchter Betrug)

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9
Q

c) Sachgedankliches Mitbewusstsein

A

für pos. Fehlvorstellung reicht ein unreflektiertes Mitbewusstsein aus, das bestimmte Umstände als selbstverständlich voraussetzt

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10
Q

d) Garantiezusagen

A

kein Irrtum, wenn Geschäftspartner, für den die Berechtigung und Bonität des T überhaupt keine Rolle spielen, weil die Zahlungsrisiken durch Garatien abgedeckt sind

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11
Q

e) fehlende Prüfungspflichten

A

Kassierer, der Gelder nach Prüfungsvermerken zuständiger Dritter “blind” auszahlen darf, irrt idR nicht

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12
Q

f) schlichtes Nichtwissen

A

Täuschung und Irrtum setzen Kommunikationsvorgang voraus—> Unkenntnis der Wahrheit reicht nicht für Irrtum aus

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13
Q

2.) Zweifel und Leichtgläubigkeit des Getäuschten

A

Zweifel:
- schließen Irrtum nicht aus;
- für Irrtum ausreichend, wenn der Getäuschte die Wahrheit der Aussage für möglich hält und sich dadurch zur Vefügung mit motivieren lässt
Leichtgläubigkeit:
- ebenfalls nicht irrtumsauschließend
- Aufgabe des Strafrechts: unerfahrene, unvernünftige, dumme Personen vor plumpen Tricks zu schützen
EU-Recht-Einfluss:
-eurp. Verbraucherleitbild: richtet sich an einem informierten, aufmekrsamen und verständigen Durchschnittsverbraucher
-> europarechtskomforme Auslegung?
BGH: Nein
Schriftum: Ja

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14
Q
  1. Wissenszurechnung
A

wenn Geschädigter eine übergeordnete Person hinzuzieht un eine Person die Täsuschung durchschaut und die andere nicht
2 Konstelllationen:
1. klass. Dreiecksbetrug mit Unterschied, dass nur die verfügende Person irrt, aber nicht der Geschädigte
- wenn Geschädigter nat. Person:
–> wer Irrtums des Vordermanns gleichsam ignoriert un die eigene Schädigung hinnimt, schädigt sich in eigenverantwortlicher Weise und unterbricht den Zurechnungszusammenhang zw. Täuschung der verfügenden Person
- wenn jur. Person:
–> abstellen auf die Kenntnis des für die Willensbildung zutsändigen Organs, in dessen Kopetensbereich sich die Schädigung bewegt
2. Hilfsperson erkennt Täuschung, aber nicht der Geschädigte
-> Wissensvertreter und Geschädigter als “Irrtumseinheit”
-> wenn Hilfsperson ihr Wissen pflichtwidrig bewusst nicht an den Geschädigten weitergibt, verlässt er die Irrtumseinhheit und stellt sich auf die Seite des Täters

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15
Q

III.Vermögensverfügung

a) Inhalt

A

Bindeglied zw. Irrtum und Vermögensschaden

  • Betrug: Selbstschädigungdelikt
  • erforderlicher Kausalzusammenhang: Irrtum für Verfügung mitbestimmend
  • > jedes tatsächliche Handeln, Unterlassen, Dulden des Getäuschten, das bei diesem selbst oder bei einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung iwirtS führt
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16
Q

b) Zur Frage des Verfügungsbewusstseins

A

nicht generell, aber bei Sachbetrug erforderlich
- würde man generell Verfügungsbewusstsein voraussetzen > beim Forderungsbetrug erhebliche Strafbarekitsslücken (B: Unterschriftenerschleichungen)

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17
Q

c) Unmittelbarkeit der Vermögensmiderung

A

irrtumsbedingte Verhalten muss ohne zusaätzliche deliktische Zwischenschritte des Täters zur Vermögensmiderung führen
- fehlt nicht, wenn Verfügung durch (arbeitsteilige) stufenweise in mehreren Akten erfolgt

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18
Q

d) Vermögensminderung als Verfügungserfolg

A

Minderung darf nicht automatisch mit Vermögensschaden gleichgesetzt werden
Spätter ÜBERARBEITEN

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19
Q

Abgrenzung von Diebstahl und Sachbetrug im 2- Personen-Verhältnis

A
  • Exklusivitätsverhältnis
  • Betrug: täuschungsbedingte willentliche Selbstschädigung durch Gewahrsamsübertragung
  • > “freiwillige” Vermögensverfügung
  • –> Durch Täuschung erlangtes Einverständnis muss sich auf den kompletten Gewahrsamswechsel beziehen, nicht bloße Lockerung* (dann noch kein Verfügungscharakter)

Diebstahl: dem Willen des Berechtigten widersprechende Fremdschädigung durch Gewahrsamsbruch
–> Einwilligung in Gewahrsamslockerung: Diebstahl

  • Gewahrsamslockerung: das dem Gewahrsamsinhaber vorübergehend die tatsächliche räumliche Einwirkungsmöglichkeit fehlt
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20
Q

(P) Pseudo-Beschlagnahme

A

mH des Freiwilligkeitskriteriums: § 263 ablehnen und § 242 bejahen, wegen vermeintlichen staatlichen Zwangs-> Einverständnis nicht frei erteilt

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21
Q

(P) Abgrenzung von Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Dreiecksdsachbetrug

A

->besteht besonderes Näheverhältnis (Verfügender u. Geschädigter = Zurechnungseinheit) oder greift der getäuschte Verfügende ohne Näheverhältnis gleichsam von außen her wie ein beliebiger Dritter in das Vermögen des Geschädigten ein?
MS über Qualität des Näheverhätnisses
(1) Theorie von der rechtlichen Befugnis:
- verfügender Dritter muss zivilrechtlich zu der Verfügung ausdrückliche, konkludent oder dem Anschein nach rechtlich ermächtigt sein und subjektiv dem bewusst
- entsprechende Befugnisgrundlage vorhanden
(2) Theorie von der faktischen Befugnis (hM) “Lagertheorie”
- genügt, wenn der Verfügende rechtl. oder auch faktisch in der Lage gewesen ist, über das fremde Vermögen zu verfügen, sofern er schon vor der TAt dem Lager des Geschädigten zugerechnet werden musste
Begr.:
- passt besser zur überwiegend ebenfalls faktisch orientierten Auslegung der merkmale Vermögensverwaltung und Vermögensschaden
- kann grds. auch auf Erpressungsebene übertragen werden

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22
Q

IV. Vermögensschaden

unters. Vermögenensbegriffe

A

Wirtschaftlicher(WV):
- alle wirtschaftlichen Güter einer Person ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Konkretisierung oder Anerkennung
Juristisch-ökonomischer:
- Gesamtheit aller wirts. Güter einer Person, die ihrer rechtlich gebilligten und geschützten Verfügungsgewalt unterliegen

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23
Q

a) Geschützte Bermögensbestandteile

A
  • alle wirts. wertvollen Güter einer Person
  • ferner Erwerbs- und Geewinnaussichten
    -NICHT: Ansprüche auf Verhängung o. Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen -> haben eigenen Rechtscharakter und zählen daher nciht zu den Vermögenspostionen mit wirtschaftlichem Wert
    NICHT: Güter ohne fassbaren wirts. Wert
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24
Q

(1) Erschleichen von Arbeitsleistungen zu gem. §§ 134,138 verbotenen o. sittenwidrigen, insb. strafbaren Zwecken nach vorgetäuschter ZAhlungsbereitschaft

A

JÖV: wenn außerhalb der RO-> Forderungen nichtig

WV: Betrug

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25
Q

(2) Täuschungsbedingter Verzicht auf nichtige Ansprüch aus verbotenen oder sittenwidrigen RG´s

A

JÖV: wenn außerhalb der RO-> Forderungen nichtig

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26
Q

(3) Schutz des rechtswidrig erlangten Besitzes (Betrug ggü Dieb o. Hehler

A

WV: faktischer Besitz des Diebs hat wirtschaftlichen Wert
> Bejahung:
- weil Wegnahme wäre nach §242 strafbar wäre
- im Interesse des Rechtsfriedens > Entstehung von strafrechtsfreiem Raum unter Ganoven vermeiden

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27
Q

(3) Schutz des rechtswidrig erlangten Besitzes (Betrug ggü Dieb o. Hehler

A

WV: faktischer Besitz des Diebs hat wirtschaftlichen Wert
> Bejahung:
- weil Wegnahme wäre nach §242 strafbar wäre
- im Interesse des Rechtsfriedens > Entstehung von strafrechtsfreiem Raum unter Ganoven vermeiden
JÖV: umstritten
-> ermöglicht ebenfalls die iE vorzugswürdige Einbeziehung des unrechtmäßigen Besitzes in den SB des § 263

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28
Q

(4) Täuschungsbedingte Vorauszahlungen zu verbotenen o. sittenwidrigen Zwecken, ohne die Gegenleistung

A

JÖV
e.A: will Wertungen der §§ 134. 138, 817 einfließen lassen und von daher den strafrechtlichen Schutz versagen
KR.: Einsatz von Eigentum/Besitz zu verbotenen Zwecken entzieht diesem nicht seine Schutzwürdigkeit
-Y die zur Schädigung entschlossene Person soll keinen Freibrief erhalten, sich durch Täuschungen breichern zu können

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29
Q

Lehre von der unbewussten Selbsschädigung

A

danach setzt § 263 eine unbewusste Selbstschädigung voraus, also bei bewussten Selbtschädigungen ausscheidet
(-) muss auch bei bewussten Selbstschädigungen greifen

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30
Q

(P)Spenden/Bettel/Schenkungsbetrug

A

eM: lässt auch bewusste Selbstschädigungen für § 263 genügen-> erleidet Vermögensschaden täuschungsbedingt
Zweckverfehlungslehre:
- von einer unbewussten Täuschung auszugehen, wenn infolge der Täuschung der mit der Aufwendung verfolgte Zweck (Beweggrund für Zahlung) seinem sozialen Sinn nach verfehlt wird

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31
Q

Schadensberechnung, Kompensation, Saldierungsprinzip

A

ob Opfer Vermögensschaden erleidet, ergibt sich nicht allein aus dem verlorenen Wert
Vors: Minderung des Vermögens in seinem Gesamtwert
Prinzip der Gesamtsaldierung:
Vermögensschaden, wenn der Gesamtsaldo eine Einbuße an Vermögenswerten aufweist
–> Betrachtung, ob dem betroffenen Vermögen Gegenleistungen zufließen unmittelbar durch die Verfügung
–>bloßes Ausbleiben einer Vermögensvermehrung genügt nicht

32
Q

Saldierungsprinzip bei gegenseitigen Verträgen

A

Getäuschter ist grds. geschädigt, wenn sein Anspruch auf Leistung des Täuschenden wertmäßig hinter der eigenen Leistungsverpflichtung zurückbleibt

  • entsprechen sich die beiden Werte, ist das Vermögen nur in seinen Bestandteilen verändert, wertmäßig aber ausgeglichen
    (1) Erwerb eines “preisgünstigen” Gegenstands –> kein Schaden, wenn der Preis für das Objekt dem obj. Verkehrswert entspricht
    (2) kein Schaden, wenn täuschungsbedingter Irrtum, der Gweinn fließe einem soz. Zweck zu
    (3) kein Schaden, wenn dem Getäuschten verborgen bleibt, dass er überhaupt eine vertragliche Verpflichtung eingeht
33
Q

Lehre vom individuellen Schadenseinschlag

A

in bestimmten Ausnahmefällen bei der Frage des Vermögensschadens auch pers. Bedürfnisse, Verhältnisse, Zwecke zu berücksichtigen ( und insoweit doch Dispositionsfreiheit)

34
Q
  1. Fallgruppe der Lehre vom individuellen Schadenseinschlag
A
  • Schaden, wenn der Erwerber die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in andere zumutbarer Weise verwenden kann (subj wirts. wertlos)
  • > Auffassung eines sachlichen Beurteilers maßgebend
35
Q
  1. Fallgruppe der Lehre vom individuellen Schadenseinschlag
A

Schaden, wenn durhc die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird

36
Q
  1. Fallgruppe der Lehre vom individuellen Schadenseinschlag
A

Schaden, wenn infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen pers. Verhältnissen angemesssene Wirtschafts- oder Lebensführung unerlässlich sind

37
Q
  1. Eingehungsbetrug und Gefährdungsschaden
A

bereist im Abschluss eines Vertrags ein vollendeter Betrug möglich
> wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beim Wertvergleich der gegenseitigen Ansprüche ein wirtschaftliches Minus ergibt
> konkrete Vermögensgefährdung, dass nach Umständen des Einzelfalls die Gefahr eines Vermögensverlusts so nahe liegen und groß, dass nach wirts. Betrachtungsweise bereist eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage liegt

38
Q

a) Eingehungsbetrug

A

zur zahlenmäßigen Bezifferung von Gefährdungsschäden
-welches wirts. Minus sich im Falle einer kaufweisen Abtretung der Forderung ergebe
(P) wenn Getäuschter noch die Möglichkeit hat, sich vin den eingegangenen Verpflichtungen zu lösen
—> vollendeter Betrug, weil das Riskio, vom Vertrag los zu kommen, der Beseteller trägt
-hängt davonvonder jew. Rückrittsregelung ab
(1) Rücktrittsrecht, das vor der Leistungserbringung angemessene Prüfungs-und Bedenkzeit einräumt
-> keine konkrete Vermögensgefährdung
(2) Prüfung erst nach erhalt der Ware mögliche ( Fernabsatzverträge)
-> konkreter Vermögensschaden

39
Q

Weitere Fallgruppen zum Vermögensschaden

a) Gutgläubiger Erwerb

A

gutgläubiger Erwerber grds auch dann geschädigt, wenn der Kaufpreis unter dem Wert der Sache liegt
(P) ob trotz gutgläubigen Erwerbs ein Vermögenschaden in Form der konkreten Vermögensgefährdung vorliegen kann
- zivielrectliche Wertung: gleichertiger und voller Ausgleich für die Gegenleistung anzuerkennen und Vermögensschaden abzulehnen
-Lösung:
- Gedanke des bes. Prozessrisikos:
->genügen, dass der Erwerber nach den Umständen des Einzelfalles mit der Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs zu rechnen hatte
-auf die Gefahr des Prozessverlustes abgestellt

40
Q

b) Darlehens/Kreditbetrug

A

wer Kredite erschleicht, indem er zB seine Zahlungsunfähigkeit oder seine Zahlungswilligkeit für den Zeitpunkt der fälligen Rückzahlung vortäuscht
-> kein Vermögenschaden, wenn der Minderwert des Rückzahlungsanspruches durch ausreichende Sicherheiten wettgemacht wird, die es G ermöglichen, sich ohne nennenswerte Schwierigkeiten zu befreidigen (hins. der Bonität und Werthaltigkeit der Sicherheiten: Zeitpunkt der Vermögensverfügung)

41
Q

c) Erschleichen entgeltlicher Leistungen

A

Vermögensschaden, wenn der T ein entgeltliche Leistung ohne volles Entgelt erbringt

  • Schwierigkeiten, den Schaden einzuordnen: faktische Vermögensmidnerung tritt nicht ein, sondern nur eine erwartete Vermögensmehrung bleibt aus
  • Lösung: in jeder Leistung ein Bruchteil von dem wirts. Wer des zuvor inverstierten Vermögensaufwandes und dafür kein Äquivalent verlangt wird
42
Q

d) Vortäuschen bonLeisungsverpflichtungen

A

Schaden erleidet, wer, nachdme ihm eine Leistungsverpflichtung vorgespieglt worden ist, eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung vornimmt und dafür keine ausgleichende Gegenleistung erhält (BsP: Vorspiegeln, brechtgigter Gläubiger zu sein
(P) Abrechnungsbetrug:

43
Q

e) Besitzverlust

A

kommt Besitz Vermögenswert zu und daher messbarer Vermögensschaden?

  • bei endgültigem Verlust: ja
  • bei vorübergehendem Verlust vor allem dann, wenn für die Besitzüberlassung üblicherweise ein Endgelt zu entrichten ist
44
Q

Glücks- und Geschicklichkeitsspiele; Wetten

A
  • Schaden, wenn die durch den Einsatz erworbenen Gewinnaussichten abredewidrig vermindert werden, so dass Gewinnlose zurückgehalten werden oder der Zufall ausgeschaltet und dadurch ein Spielsystem wirkungslos wird
  • wer vorgaukelt, dass es sich um Geschickjlichkeitsspiele ahndelt, aber eig. um manipulierte Spiele/Wetten, mindert das Vermögen des Opfers, weil die geschuldete Gegenleistung nicht erbracht wird
  • schließt Wettender Wettvertrag ab, obwohl er die Wettgrundlage durch Manipulation zu seinen Gunsten verändert hat:
  • wenn Wettanbieter stets 70% aller Einsätze als Gewinn ausschüttet, bleiben ihm 30 % erhalten: für ihn kein Schaden
    > andere Mitbewerber schon im Dreiecksbetrug
    -wenn Wettanbieter die Wette mit iner feststehenden Gewinnqute anbietet
45
Q

h) Versicherungsverträge

2 Fallgruppen

A

(1) Täter macht keine oder falsche Angaben zu typischen Risikofaktoren wie Vorerkrankungen, die zwar den Abschluss der Versicherung nicht ausschließen, deren Unkenntnis aber zur täuschungsbedingten Vereinbarung einer niedrigen Prämie führt
-> Schaden in dem auf die vertragslaufzeit entfallenden Differnenzbetrag zu sehen
(2) Täter schließt Versicherungsvertrag in der Absicht ab, die Versicherungsleistung durech Vortäuschen des Versicherungsfalles zu erlangen
-> auschgeschlossen, dass die Versicherung auch bei wahrheitsgemäßen Angaben dem Vertrag gegen Zahlung irgendwelcher Höchstprämien zugestimmt hätte
(P) mit Vertragsabschluss Vermögensschaden?
Pro: Schaden in dem wirts. Ungleichgewicht, das zwischen der von der Versicherung eingegangenen Verpflichtung und den erwartbaren Prämienzahlungen besteht, die nicht den allgemeinen, zahlenmäßig und versicherungsmath. bezifferbaren, Kalkulationsgrundlagen entspricht
-> hätte viel höhere Prämie zahlen müssen
Kontra:
- Vertragsabscluss bloße Vorbereitungshandlung
- bei Schaden darf nicht nur an böse Gesinnung angeknüpft werden

46
Q

i) Anstellungsbetrug

A
  • wenn die vom Arbeitgeber zu erbringenden finanziellen Leistungen die vom Verpflichteten zugesagten Dienste wertmäßig übersteigen, namentlich weil dieser die fachlichen Anforderungen nicht erfüllt
    -> nach Lehre vom Eingehungsbetrug tritt Schaden grds mit Vertragsabschluss ein
    (P) Vorstafenfälle
  • weder die Einstellung des Vorbestraften qls soche noch eine etwaige Schädigung des Ansehens begründet Vermögensschade
    RSPR: –> nur dann konkrete Vermögensgefährdung gegeben, wenn der Eingesetllte über erhebliche Vorstrafen wegen begangener Vermögensstraftaten getäuscht hat und über das Vermögen des Dienstberechtigten verfügen kann
    -> keine ZUStimmung, weil sich der T durch die EInstellung allenfalls die Gelegenheit zu einem späteren deliktischen Verhalten verschafft hat- > keine unmittelbare vermögensmindernde Wirkung
47
Q

j) Auschrfeibungs- oder Submissionsbetrug

A

den Wettbewerb beschränkende Preisabsprachen hpts. bei öff. Ausschreibungen an zum. zwei Unternehmer

  • -> Frage nach Vermögensschaden: bereitet Schwierigkeiten, wenn- wie bei vielen Großprojekten- kein Marktpreis existiert
  • -> Schaden für Auftraggeber, wenn der mit mit einem Anbieter vereinbarte Preis höher als der in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren erzielte hypot. Wettbewerbspreis liegt
48
Q

Vi: Subj. TB

1. Vorsatz

A

auf alle obj. TBM erstrecken

49
Q
  1. Bereicherungsabsicht

a) Erstreben eines Vermögensvorteils

A

Streben nach einer günstigeren Gestaltung der Vermögenslage iSd Mehrung des wirts. Wertes

  • auch in der Abwehr eines SEanspruches
  • eigennützig oder fremdnützig
50
Q

b) Absichtsbegriff

A

D.D. 1. Grades
Streben nach Endziel, aber auch Zwischenzielen, um Endziel überhaupt erreichen zu können
- auf Tätervorstellung abzustellen

51
Q

c) Stoffgleichheit

A

erstrebte Bereicherung muss aus dem zugefügten Schaden stammen

  • Hauptfunktion des Merkmals: externe Vorteile wie Belohnungen Dritter usw. auszuklammern
  • > reicht aus, dass Vorteil und Schadenauf derselben Vermögensverfügung beruhen und der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens geht
52
Q

VII Versuch Schema

A
  1. Subj. TB
    a) Vorsatz bzgl. Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden und des durch laufenden Kausalzusammenhangs
    b) Eigennützige oder fremdnützige Absicht stoffgleicher Bereicherung
    c) Vorsatz bzgl der RWK der erstrebten Bereicherung
  2. Obj. TB
    - UA gem. §22

> Versuch nur dann, wenn sich die subj. Vorstellung des Täters auf tatbestandsrelevante Umstände erstreckt, die über das tatsächlich obj. Geschehene hianusreichen

53
Q

VII. RWK der erstrebten Bereicherung

A
  • wenn T einen fälligen und einredefreien Anspruch hat und mittels Täuschung durchsetzt–> kein Betrug
  • auch wenn T eine Aufrechnungslage erschleicht, um seine Forderung zu befreiedigen, erstrebt er,s ofern die Aufrechung zulässig ist, keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil
  • entfällt auch, wo der T als angeblicher Schuldner Täuschungsmittel einsetzt, um die angesichts der Beweislage aussichtsreiche Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs abzuwehren
    >Begründung:
    bei WV: ersta uf der Ebene RWk der erstrebten Bereicherung
    bei ÖJV: kein Vermögensschaden, weil der entzogene Vermögensbestandteil ggü dem Täuschenden rechtl nicht geschützt ist
54
Q

Computerbetrug § 263a Aufbauschema

A
  1. Obj. TB
    a) tathandlungen des § 263a I
    aa) Unrichtige Gestaltung des Programms (1. Var.)
    bb) Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten (2.Var.)
    cc) Unbefugte Verwendung von Daten (3.VAr.)
    dd) Sonstige unbefugte EInwirkung auf den Ablauf (4.Var.)
    b) Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs, d.h. die Tathandlung muss
    aa) einen Datenverarbeitungsvorgang in Gang setzen der
    bb) zu einer unmittelbar vermögensmindernden “ Computerverfügung” führt
  2. Subj. TB
    a) Vorstaz
    b) Eigen/Fremdnützige Absicht stoffgleicehr Bereicherung
  3. Obj. RWK der erstrebten Bereicherung und entsprechender Vorsatz
55
Q

II. Genrelle TBMe

A
  • alle tathandlungen setzen voraus, dass der Täter das Ergebnis eines Datenverarbietungsvorgangs beeinflusst
56
Q

Daten

A
  • weit zu verstehen und umfasst alle codierten und codierbaren Inhalte unabhängig vom Verabeitungsgrad
57
Q

Datenverarbeitung

A

elektronische technische Vorgänge, bei denen nach der Aufnahme von Eingangsdaten durch deren Verknüpfung mit dem installierten Programm, auf dem wiederum Arbeitsbefehle an die Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind, Arbeitsergebnisse erzielt werden

58
Q

Beeinflussung des Ergbnis eines Datenverarbeitungsvorgangs

A

bedeutet, dass Täter für das Verarbeitungsergebnis zum. mit ursächlich geworden sein muss
-> Beeinflussung setzt keinen bereits in Gang befindlichen Datenverarbeitungsvorgang voruas

59
Q

Unmittelbarkeit der Vermögenverfügung bei § 263 a

A

fehlt, wenn elek. Wegfahrsperren oder sonstige elek. Schlösser überwunden werden, um die Voraussetzungen etwa für eine Wegnahme zu schaffen

60
Q

III. Die einzelnen Tathandlungen

a) Unrichtige Gestaltung des Programms (1.Var.)

A

Programm-Manipulation
- Unrichtigkeit des Programms nicht subj. nach dem Willen des Verfügungsberechtigten, sondern obj. danach zu bestimmen, ob das Programm die aus dem Verhätnis zw. den Beteiligten Aufgabenstellung amteriell richtig bewältigt

61
Q

b) Verwendung unrichtiger oder unvollstädniger Daten

(2. Var.)

A

betrifft Inutmanipulation. Die Daten werden verwendet, wenn sie in den Datenverarbeitungsvorgang eingeführt werden

62
Q

c) Unbefugte Verwendung von Daten (3.Var.)

aa) (P) Verwendung von Daten

A

weite Aufassung: jede Nutzung von Daten

hM: angesichts der Auffangfunktion von 4. VAr. eine Eingabe von Daten gerade in den Datenverarbeitungsvorgang

63
Q

bb) (P) Merkmal unbefugt

A

(1) weite subj. Auffassung:
- jede Datenverwendung unbefugt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügenden nicht entspricht
KR: keine hinreichend klare Grenzen und jeden z.B vertragswidrigen Gebrauch von elek. gestuerten Geräten bis hin zur schlichten Nutzung einer fremden Waschmaschine dem § 263a subsumieren
(2) computerspezifische Auslegung
- stellt darauf ab, ob sich der einer Datenverwendung entgegenstehende Wille des Betreibers in der Programmgestaltung niedergeschlagen hat, also das Programm selbst die Befugnis des Verwenders überprüft
KR: Schränken die Reichweite des § 263a zu sehr ein
(3) hM: betrugsspezifische Interpretation
- Auslegeung an §263 orientieren
-> umfasst nur solche Hadnlungen, die, würden nciht lediglich maschinell gesteuerte Geschehensabläufe ausgelöst, als Betrug durch täuschungsbedingte Veranlassung der Vermögensverfügung eines anderen zu bewerten wären
-> was Täuschungswert betrifft, danach zu fragen, ob die Verwendung von Daten ggü. einem Menschen als fiktiver Vergleichspersoneiner zum. schlüssigen Vorspiegelung der Befugnisse entspräche
Begr.: entspricht Stellung und Zweck des § 263 a

64
Q

Prüfungskompetenz der fingierten Vergleichsperson

A

BGH: nur Schalterangestellter, der sich mit Fragen befasst, die auch der Computer prüft
KR: wenn man Vergleichsperson nciht von den Beschränkungen des Automaten befreit, kann man gleich auf sie verzichten
aM: darauf abgestellt werdne, welche Aufgaben und Prüfungspflichten die Vergleichsperson hätte, wenn sie an die Stelle des Computers träte und die Daten verarbeiten würde

65
Q

cc) Banktautomatenmissbrauch
mehrere Konstallationen
(1) Geldabhebung durch einen nichtberechtigten Karteninhaber mit gefälschter, kopierter oder durch verbotene EIgenmacht erlangter Codekarte

A
  • von hM verlangte täuschungsgleiche, betrugsnahe Verhalten ergibt sich daraus, dass der Täter einem Bankangestellten als Gegenüber vorspiegeln müsste, eine Vollmacht zu haben
66
Q

(2) Auftragswidrige Geldabhebung durch einen nichtberechtigten Karteninhaber

A

hM: Streit über Täuschungswert des Verhaltens
Aushändigen von Karte und Pin = Bankvollmacht? NEIN, weil Übergabeverhalten ein so weitgehender Erklärungswert nicht zukommt und der konkrete Einzelauftrag im Außenverhältnis Grenzen absteckt

67
Q

(3) Auftraglose Geldabhebung durhc einen nichtberechtigten Karteninhaber mit durch Täuschung erlangter Codekarte

A

BGH: verneint §263a, weil für fiktive Vergleichsperson seien nur solche Tatsachen relevant, die auch vom Datenverarbeitungssystem geprüft werden

68
Q

d) Missbrauch im electronic cash Zahlungsverfahren

A

Bank gibt Zahlungsgarantie in Form eines abstrakten Schuldversprechens ab (“Zahlung erfolgt”) –> kein Hervorrufen eines Irrtums

69
Q

e) Elek. Lastschriftverfahren

A

am Kartenterminal Lastschriftbeleg erstellt, der unterschrieben dem Händler eine Einzugsermächtigung erteilt –> Händler trägt Risiko der Kostendeckung, macht er sich hins. der Bonität entsprechende Gedanken-> §263a 3. Var

70
Q

f) Missbrauch anderer Karten und weitere Anwendungsfälle

A
  • fremde Telefonkarten
  • Homebanking,
  • Online-Shopping
  • Inanspruchnahme von kostenpflictigen Online- Didenstleistungen
  • –> wo in missbräuchlicher Weise Abläufe benutzt werden können, bei denen kein Kontrollpersonal zwischengeschaltet ist
71
Q

(P) Ausnutzen eines Automatendefekts

A

Rspr: Ja, paralell zum Leerspielen von Automaten
Schrifttum: Täter nutzt Defekt schlicht aus

72
Q
  1. Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf (§253 I 4.Var.)
    (P) Eingabe in den Datenverarbeitungsprozess voraussetzt oder jede Nutzung von Daten
A

enge Auffassung:
Leerspielen von Spielautomaten nur 4. Var.:
- Täter drückt Risikotaste nur in Kenntnis der illegal erlangten Daten, gibt diese aber nicht in den dadurch ausgelösten Verarbeitungsvorgnang ein
weite Auffassung:
-> computerspez. Interpretation > Straflosigkeit, weil Automat die Zugangsbefugnis nicht überprüft

73
Q

(P) Kann die Zweckverfehlungslegre auch dann einen Vermögensschaden begründen, wenn das Opfer eine wirts. gleichwertige gegenleistung erhält, den Vertrag aber unter anderen, vor allem sozialen Gesichtspunkten geschlossen hat

A

eM: Vermögensschaden unter Berücksichtung der Zweckverfehlungslehre
-> kann nicht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck verwendet werden

hM: Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung schließt Vermögensschaden aus
-> Verfehlung des soz. Zwecks steht hinter wirtschaftlicher Gleichwertigkeit zurück
Begr.:
- Betrug schützt Vermögen als Ganzes, nciht aber Treu und Glauben in den Geschäftsverkehr als Ganzesoder Verfügungsfreiheit als solche
- Betrug würde sonst zu rein subjektiv gefärbten Delikt

74
Q

(P) Bezahlung eines Auftragskillers (o.Ä.), wenn dieser nicht bereit ist zu killen, Vermögensschaden

A

BGH: Vermögensschaden
Literatur: auch die Auszahlung des Gelden iRe sittenwidrigen Vertrages keinen Vermögenswert

75
Q

(P) Tankbetrug

Diebstahl oder Betrug?

A
  • Diebstahl scheitert an Wegnahme: Gewahrsamswechsel geschieht mit Willen des Tankstellenbesitzers
  • -> Betrug: Dulden des Tankens ist Vermögensverfügung auf dem Glauben, der Tankende würde später bezahlen
  • –> aber nur wenn Verfügender zusieht, sonst Diebstahl
  • –> wenn Entschluss der Wegnahme erst nach dem Tanken: Unterschlagung
76
Q

(P) keine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern inhaltlich richtige Erklärungen, welche lediglich missverstanden werden

A

Rspr + hM: falsche Tatsachenbehauptung

  • wenn T durch typische Rechnungsmerkmale, die den Gesamteindruck so sehr prägen, dass die Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, täuscht er nach obj. Verkehrsanschauung durch die konkludente Aussage des Schreibens, dass eine Zahlungspflicht bestehe
  • Täter muss die Eignung der Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzen und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten hervorrufen–> Irrtumserregung nicht bloße Folge, sondern Zweck der Handlung