Sachbeschädigungs und Computerdelikte Flashcards

1
Q

SB iSd §303: Geschützes RG

A

Eigentum

  • körperliche Unversehrtheit und bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache (§ 303 I)
  • Schutz vor einer dem Gestaltungswillen des Eigentümers widersprechende Zustandsveränderung ( §303)
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2
Q

Gegenstand der Tat

A

fremde (un)bewegliche Sachen

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3
Q

Sachen

A

alle körperlichen Gegenstände( auch Tiere)

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4
Q

Fremdheit

A

im Eigentum eines anderen

- nicht fremd: herrenlose Sache oder im Alleineigentum des Täters

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5
Q

Tathandlungen des §303 I

A

Beschädigen und Zerstören

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6
Q

Tathandlungen des §303 II

A

Veränderung des Erscheinungsbildes

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7
Q

a) Beschädigen

A

eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache selbst und eine dadurch verursachte Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit oder bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit

  • -> erhebliche Einwirkungsfolgen
  • Substanzverletzung nicht zwingend notwendig
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8
Q

b) Zerstören

A

Sache zerstört, wenn sie aufgrund der erfolgten Einwirkungen ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihrer bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.

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9
Q

c) Verändern des Erscheinungsbildes (§303 II)

A

Schutz vor einer dem Gestaltungswillen des Eigentümers widersprechende Zustandsveränderung durch unmittelbare Einwirkung

  • -> gleichgültig, ob Erscheinungsbild verbessert oder verschlechtert
    a) darf nicht unerheblich sein
    b) darf nicht nur vorübergehend sein
    c) unbefugte Änderung
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10
Q

Abgrenzung zur bloßen Sachentziehung

A

Entziehungshandlung hat keine nachteilig verändernde Einwirkung auf die Sache als solche

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11
Q

Zerstörung von Bauwerken gem. § 305

A

qualifizierter Fall der SB

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12
Q

Tatobjekt: Bauwerk

A

Alle baulichen Anlagen, die auf Grund und Boden ruhen.

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13
Q

Tathandlung:Zerstören iSd §305

A
  • gänzlich oder teilweise

- z.B. Unbrauchbarmachen eines selbstständigen, für das Ganze wichtigen Teils

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14
Q

Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gem. §305a

A

Legaldefinition

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15
Q

Arbeitsmittel iSd §305a

A

Arbeits- und Kraftmaschinen,Hebeeinrichtungen, Beförderungsmittel

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16
Q

Gemeinschädliche Sachbeschädigung §304

A

eigenständiges Delikt, von Strafantrag unabhängig

17
Q

UnrechtsTB des § 304

A

vorsätzliche Beschädigung, Zerstörung und die nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes von in § 304 I abschließend aufgeführten kulturellen oder gemeinschaftlichen Gegenständen

18
Q

Gegenstände iSd § 304

A

Grabmäler, Gegenstände der Kunst, Wissenschaft, des Gewerbes, die in öffenltichen Sammlungen aufbewahrt werden und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen

19
Q

Öffentliche Sammlungen iSd § 304

A

Museen, (Uni)Bibliotheken,

—> öffentlich, wenn allgemein zugänglich

20
Q

Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen dienen §304

A

solche, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Allgemeinheit unmittelbar zugute kommen

21
Q

Unmittelbarkeit der Gemeinwohlfunktion § 304

A

Wenn jedermann aus dem Publikum, sei es auch erst nach Erfüllung bestimmter allgemeiner Bedingungen, aus dem, Gegenstand selbst oder aus dessen Erzeugnissen oder aus den bestimmungsgemäß von ihm ausgehenden Wirkungen Nutzen ziehen kann.

22
Q

Tathandlungen: Beschädigung § 304

A

erst, wenn auch der besondere Zweck beeinträchtigt wird

23
Q

Datenveränderung §303a

A

Interesse an der unversehrten Verwendbarkeit von als Daten gespeicherten Informationen zu schützen

24
Q

Tatverletzter §303a

A

Träger dieses Interesses; wer die Berechtigung hat, über die Daten zu verfügen

25
Q

Tathandlung § 303a: Löschen

A

Löschen= Zerstören iSd §303

—> vollständige un keine Wiederherstellung zulassende Unkenntlichenmachen der konkreten Speicherung

26
Q

Tathandlung § 303a: Unterdrücken von Daten

A

wenn diese dem Zugriff des Berechtigten entzogen werden, sodass sie dauernd oder eine nicht ganz unerhebliche Zeit nicht verwendet werden können

27
Q

Tathandlung § 303a: Unbrauchbarmachen

A

wenn sie durch zusätzliche Einfügungen oder andere Manipulationen so in ihrer Verwendungsfähigkeit beeinträchtigt sind, dass sie den mit ihnen verbundenen Zweck nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen können

28
Q

Tathandlung § 303a: Verändern

A

sonstige Funktionsbeeinträchtigungen wie zB die Veränderung des Informationsgehaltes oder Aussagewertes durch inahltliche Umgestaltung

29
Q

bei jeder Benutzung des Computers werden Daten verändert — Mangel der TB-Erfassung

A

—> TB nur erfüllt, wer das Vefügungsrecht eines anderen, der ein unmittelbares Interesse ander Unversehrtheit der Daten besitzt, gegen dessen Willen verletzt

30
Q

Datenveränderung Schema

A
  1. Obj. TB
    a) Tatobjekt: fremde Daten
    - Daten (§202a II)
    - Beeinträchtigung eines fremden Verfügungsrechts
    b) Tathandlung
    - Einwirkungen auf die Daten (s.o.)
  2. Subj. TB: jede Vorsatzart
31
Q

Schutzgut § 303b

A

jede Form der Datenverarbeitung

32
Q

Datenverarbeitung §303b

A

nicht nur den einzelnen Datenverarbeitungsvorgang, sondern auch den Umgang mit Daten und deren Verwertung

33
Q

Taterfolg §303

A

eine erhebliche Störung der Datenverarbeitung

34
Q

Einschränkung TB §303b

A

Datenverarbeitung muss für Betroffenen vpn wesentlicher Bedeutung sein
—-> zentrale Informationen, von denen die Funktionsfähigkeit des Unternehmens oder der Behörde abhängt

35
Q

Sabotagehandlung gem. §303b I Nr.1

A

rechtswidrige Datenveränderung iSd § 303a I

36
Q

Computersabotage Schema

A
  1. Obj. TB (Abs. I)
    a) Tathandlung: Einwirken auf eine Datenverarbeitung
    -Datenveränderung iSd §303a
    -Dateneingabe- oder übermittlung
    -Zerstörung etc. der Hardware
    b) Taterfolg: Stärung einer Datenverarbeitung
    -
37
Q

Computersabotage Schema

A
  1. Obj. TB (Abs. I)
    a) Tathandlung: Einwirken auf eine Datenverarbeitung
    - Datenveränderung iSd §303a
    - Dateneingabe- oder übermittlung
    - Zerstörung etc. der Hardware
    b) Taterfolg: Stärung einer Datenverarbeitung
    - Datenverarbeitung
    - wesentliche Bedeutung der Datenverarbeitung
    - ergebliche Störung
  2. Subj. TB: jede Vorsatzart bei Nrn. 1, 3; Nachteilszufügungsabsicht bei Nr. 2
  3. Qualifikation (Abs.2): Datenverarbeitung eines fremden Betriebs, Unternehmens oder Betriebs