Diebstahl und Unterschlagung Flashcards

1
Q

Diebstahlsobjekt

A

fremde, bewegliche, in fremdem Eigentum stehende Sache

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2
Q

Sache

A

alle körperlichen gegenstände, aber auch geistige Eigentum, abgetrennte Körperteile

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3
Q

(P) menschliche Leichen als Sachen

A

—>fehlt in der Regel an Eigentumsfähigkeit

Leichen nur dann eigentumsfähige Sachen, wenn sie nicht zur Bestattung bestimmt

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4
Q

Beweglichkeit der Sache

A

dasjenige, was fortgeschafft werden kann.

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5
Q

Fremdheit der Sache

A

wenn sie im Eigentum eines anderen steht

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6
Q

Tathandlung §242: Wegnahme

A

Bruch fremden Allein-oder Mitgewahrsams und ide Begründung neuen, nicht notwendig, aber regelmäßig eigenem Gewahrsams

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7
Q

Gewahrsam (hL)

A

tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird, wobei es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung ankommt

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8
Q

sozial-normativer Gewahrsamsbegriff

A

nach der sozial-normativen Zuordnung der Sache zur Herrschaftsspähre einer Person

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9
Q

Abgrenzung Eigentum/Gewahrsam

A

Eigentum:
als dingliches Recht begründet Sachherrschaftsbeziehung rechtlicher Art
—> gibt Eigentümer ein Höchstmaß an Abwehr- und Einwirkungsbefugnissen, Diebstahl ändert nichts an rechtlicher Herrschaftsmacht
Gewahrsam:
rein tatsächliches Hersschaftsverhältnis, das dem Gewahrsamsinhaberkraft seines faktischen Könnens eine physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache verschafft
—> wer Dieb bestiehlt, bricht dessen Gewahrsam

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10
Q

a) Gewahrsamswille

A

natürlicher Beherrschungswille, von Geschäftsfähigkeit unabhängig

  • genereller Gewahrsamswille reicht aus (konkludent)
  • nur nat. Personen
  • Inhaber eines räumlich umgrenzten Bereichs hat tatsächliche Gewalt über alle Sachen, die sich innerhalb der Gewahrsamsspähre befinden
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11
Q

b) tatsächliche Sachherrschaft

A

hängt von der Verkehrsaufassung ab

    • einmal begründeter Gewahrsam wird durch eine bloße Lockerung der Herrschaftsbeziehungen und Verhinderung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht beeinträchtigt
    • erfordert physisch reale Einwirkungsmöglichkeit
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12
Q

c) Mitgewahrsam

A

mehrere Personen Träger der tats. Verfügungsgewalt können gleichrangigen(Ehegatten), über- oder untergeordneten Besitz (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) haben (Rspr.)

  • –> nur der Untergordnete ggü. dem Übergeordneten Gewahrsam brechen
  • nach sozial-normativer: gibt keinen gestuften Gewahrsam
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13
Q

(P) Verwahrung verschlossener Behältnisse

A

steht Gewahrsam am Inhalt grds. demjenigen zu, der Herrschaftswillen und Herrschaftsmacht am Behältnis hat

  • sind Verwahrer und Schlüsselbesitzer personenverschieden, nach Kriterien der Beweglichkeit und Zugänglichkeit differenziert:
  • > wenn fest mit einem Gebäude verbunden oder nur unter großen Anstrengungen fortschaffbar, nur Schlüsselinhaber Alleingewahrsam
  • > ist es leicht zu transportieren und kann Schlüsselinhaber nur mit Zustimmung des Verwahrers an das Behältnis rankommen, Verwahrer Alleingewahrsam, weil gleichzeitig mit Zugriff auf das Behältnis auch auf den Inhalt
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14
Q

Fortbestehender Gewahrsam nach der Verkehrsanschuung trotz fehlenden aktuellen Herrschaftswillen

A
  • grds. bleibt einmal begründetes Gewahrsam so lange bestehen, bis der Inhaber seine Einwirkungsmöglichkeit verliert
  • -> ständiges aktualisiertes Bewusstsein der Sachherrschaft nicht erforderlich (Schlafende, Bewusstlose)
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15
Q

(P) Bewusstloser, der stirbt, ohne Bewusstsein wieder erlangt zu haben

A

mM: Gewahrsamswille rückwirkend entfallen, weil dann die Behinderung in der Gewahrsamsausübung rückschauend nicht vorübergehend war
KR: systemwidrig
hM: schon im Augenblick der Tat muss feststellbar sein, ob es sich bei ihr um einen Diebstahl oder um eine Unterschlagung handele

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16
Q

d) Neuer Gewahrsam

A

wenn der Täter oder mit dessen Willen ein Dritter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen

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17
Q

aa) Tätereigener neuer Gewahrsam nicht erforderlich

A

auch zugunsten eines Dritten

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18
Q

bb) Gewahrsamentziehung und -begründung sind auch durch mehrere Handlungen möglich

A

Herstellung des neuen Gewahrsams erst zu einem späteren Zeitpunkt als Gewahrsamsentziehung

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19
Q

dd) Beobachtung hindert Tatvollendung nicht

A

hM: Diebstahl keine heimliche Tat
Begr: Beobachten verhindert Gewahrsamswechsel selbst nicht
faktische Theorie: für Diebstahl wenigstens die Möglichkeit des Heraustragens aus der fremden Gewahrsamssphäre

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20
Q

ee) Auch für neuen Gewahrsam Verkehrsanschauung maßgeblich

(1) Einbringung in die Körperlichkeitsspähre

A

-Körperlichkeitsshäre schafft Tabuzone, die rechtlich und sozial respektiert wird
- keine intensivere Herrschaftsbeziehung an einer Sache möglich als die physische Nähe–> begründet Gewahrsamssphäre, auch wenn man sich in einem fremden Gewahrsamsbereich aufhält (Gewahrsamsenklave)
—> einen eigenen, abgrenzbaren Raum, über den er derart Kontrolle hat, dass der Bestohlene nicht ohne Durchbrechung dieses Bereichs wieder über die Sache verfügen kann
- bei kleinen, beweglichen Sachen:
Ergreifen und Festhalten der Sache mit dauerndem Herrschaftswillen
- bei größeren, aber noch leicht transportablen Gegenständen
–> Verbergen unter der kleidung oder Handtasche genügt für Gewahrsamswechsel
–> offen in der Hand getragene Sachen: erst mit Verlassen des Kassenbereichs
- bei großvolumigen Sachen:
wenn der T die fremde Gewahrsamssphäre verlassen hat

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21
Q

Verstecken bei jederzeitigem Zugriff

A

Vor.: Täter hat jederzeit ungehinderten Zugang zu dem Versteck und kann sie ungehindert abtransportieren
–> muss Täter noch fremdes Hausrecht verletzen, tat noch nicht vollendet

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22
Q

(3) Gewahrsamslockerung genügt nicht für Wegnahme

a) Kurzfristige Überlassung der Sache

A

Gewahrsamlockerung: wenn der vormalige Gewahrsamsinhaber dem Täter eine Sache überlässt, dieser aber nur kurzfristig und in räumlicher Nähe zum Gewahrsamsinhaber damit hantieren kann

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23
Q

b) Erschleichen des Einlasses in eine Wohnung um dort zu stehlen

A
  • kein Betrug, sondern allein Diebstahl durch anschließende Endwendung
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24
Q

c) Ablenken oder Weglocken

A

nur Gewahrsamslockerung

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25
Q

d) Aushändigung zur Besichtigung, zur Anprobe, zur schnellen Reinigung, aus vorgetäuschter Behilflichkeit

A

Diebstahl

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26
Q

Gewahrsamsbruch

A
  • Wegnahme setzt ein Handeln ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers voraus
27
Q

Einverständnis Voraussetzungen

aa) Einverstädnins des Gewahrsamsinhabers oder eines zur Disposition über den Gewahrsam Berechtigten

A
  • innere Zustimmung

- bei mehreren müssen alle einverstanden sein

28
Q

bb) vor dem Gewahrsamswechsel

A

vor Versuchsbeginn

29
Q

cc) an der konkreten Sache

A
  • bewusst sein, dass er Gewahrsam nicht nur lockert
30
Q

cc) an der konkreten Sache

A
  • bewusst sein, dass er Gewahrsam nicht nur lockert, sondern völlig preisgibt
31
Q

dd) Natürlicher Wille genügt

A

auch Kindern, Behinderten,usw.

32
Q
  1. Vorsatz
A

im Zeitpunkt der Wegnahme
- zum Möglichkeitsbewusstsein und Billigung des fremden Eigentums und laienhafte Bewertung als umfassendes Verfügungsrecht

33
Q
  1. Zueignungsabsicht zu eigenen Gunsten oder Dritten
A
  • nur wenn sich Täter gar keine Vorstellung über Verwendung der Beute macht
34
Q

a) Zeitliche Simultaneität von Wegnahme und Zueignungsabsicht

A
  • wenn das nicht der Fall -> Unterschlagung
35
Q

b) Sachliche Kongruenz von Wegnahmeobjekt und Zueignungsgegenstand
aa) hat Täter zur Erlangung ganz bestimmter Beute einen anderen Gebrauchsgegenstand weggenommen, an dem er kein Interesse hat und er erlangt den erstrebten Gegenstand nicht

A
  • –> Vollendung scheitert
36
Q

bb) ändern sich das Tatobjekt und die Vorstellungen des Täter darüber im Verlauf

A

–> Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung

37
Q

cc) täter der festen Überzeugung, den von seiner Zueignungsabsicht umfassten Gegenstand zu erlangen

A

–> Vollednung

38
Q

cc) Täter der festen Überzeugung, den von seiner Zueignungsabsicht umfassten Gegenstand zu erlangen

A

–> Vollendung

39
Q

d) Inhalt der Zueignung

A

aa) Substanztheorie
-T muss Sache selbst in sein Vermögen einverleiben wollen
bb) Sachwerttheorie
- Wesen der Zueignung darin, den in der Sache verkörperten wirtschaftlichen Wert dem Vermögen einverleiben zu wollen
cc) Vereinigungsformel
Zueignung setzt voraus, dass der Täter entweder die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert der eigenen und oder dritten Herschaftsmacht eines Dritten einzuverleiben

40
Q

e) Fallgruppen

A

die nach hM unter Zueignunsgbegriff fallen

41
Q

(1) Behaltenwollen der Sache

A
  • an der weggenommenen Sache eigenes Interesse
    Absicht fehlt,
  • wenn Täter nur plant, Sache dem Berechtigten vorzuenthalten, oder zu zerstören usw.
42
Q

(2) Verbrauch

A
  • wer eine Sache bestimmungsgemäß verbrauchen will, hat auch dann Zueignungsabsicht, wenn dadurch der Gegenstand vernichtet wird
43
Q

(3) Vorübergehender Gebrauch und anschließende Preisgabe der Sache

A
  • zB funktionstypischer Gebrauch als Transportmittel
44
Q

(4) Weitergabe an einen Dritten

A
  • wer dinglich über einen Gegenstand verfügt, indem er ihn veräußert, eignet sich nach hM die Sache an
  • bei unentgeltlichen Verfügungen:
    eA: Eigen- und Drittzueignungsabsicht zugleich
    aA: Eigenzueignung; Gleichzeitige Drittzueignungsabsicht widerspricht Wortlaut (oder), tritt subsidiär hinter Eigenzueignungsabsicht zurück
  • anonyme Zuwendungen
  • -> Drittzueignung
  • keine Drittzueignung, wenn
    • der Dritte etwas mit der Sache anfangen soll, das nicht als Einverleibung der Sahce angesehen werden kann
    • die außerhalb der Zueignung liegenden Motive des Wegnehmenden so dominieren, dass die Drittaneignung nur noch zu einer für sicher oder sogar nur noch für möglich gehaltenen Nebenfolge absinkt
45
Q

(4) Weitergabe an einen Dritten

A
  • wer dinglich über einen Gegenstand verfügt, indem er ihn veräußert, eignet sich nach hM die Sache an
  • bei unentgeltlichen Verfügungen:
    eA: Eigen- und Drittzueignungsabsicht zugleich
    aA: Eigenzueignung; Gleichzeitige Drittzueignungsabsicht widerspricht Wortlaut (oder), tritt subsidiär hinter Eigenzueignungsabsicht zurück
  • anonyme Zuwendungen
  • -> Drittzueignung
  • keine Drittzueignung, wenn
    • der Dritte etwas mit der Sache anfangen soll, das nicht als Einverleibung der Sahce angesehen werden kann
    • die außerhalb der Zueignung liegenden Motive des Wegnehmenden so dominieren, dass die Drittaneignung nur noch zu einer für sicher oder sogar nur noch für möglich gehaltenen Nebenfolge absinkt
  • –> ganz viele unterschiedliche Fallgruppen (AS S. 53 usw.)
46
Q
  1. RWK der erstrebten Zueignung
A

-obj und subj Elemente

47
Q

a) Keine obj Rechtmäßigkeit der Zueignung

A

wenn Täter einen fälligen und einredefreien Spezieanpsruch hat (NICHT:Gattungsschuld; Auswahl und Konkretisierung steht Schuldner zu)
- auch bei Erlaubnissätzen, die die dauerhafte Enteignung des Eigentümers gestatten ( sachenrechtliche Regeln, erklärte Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung)

48
Q

b) Vorsatz bzgl. der RWK der Zueignung

A

(1) Unkenntnis eines Spezieanspruchs–> untauglicher Versuch
(2) irrige Annahme eines Anspruchs
a) Sachverhaltsirrtum:
- stellt sich der Täter irrtümlich einen SV vor, bei dessen Vorliegen die Zueignung tatsächlich nicht rechtswidrig wäre –> kein Vorsatz für RWK der Zueignung
b) Rechtsirrtum als TBirrtum
- -> kommt auf erforderliche Paralellwertung in der Laiensphäre an

49
Q

(P) Geldschulden als Gattungs/Stückschuld

A

eA:
- Geldschulden keine Sachschulden, sondern Wertsummenschulden
–> Eigentumsschutz tritt hinter Funktion als Zahlungsmittel zurück, wenn damit bestehende Schuld getilgt
-> keine obj RWK der Zueignung
hM: Gelschulden Gattungsschulden
Vorsatz entfällt, wenn nach Paralellwertung in der Laiensphäre gemacht
–> grade bei Geld besteht in der Bevölkerung, der Gläubiger könnte sich aus beliebigen, ihm zugänglichen Zahlungsmitteln befriedigen

50
Q

Diebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1a Alt.1

a) Waffe

A

Waffe:

  • Gegegnstand, der nach seiner obj Beschaffenheit und seinem Zustand zur Tatzeit bei bestimmungsgemäßer Verwendung gegen Menschen geeignte war, erhebliche Verletzungen zuzufügen
  • funktionstüchtig und schussbereit
51
Q

b) bei sich führen

A
  • geügt, dass dem Täter die Waffe o. das gefährliche Werkzeug zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und tatsächlicher Beendigung so zur Verfügung steht, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne Schwierigkeiten bedienen kann
  • auch wenn gar kein Gebrauchswillen
  • abstrakte Gefahr der Waffe als Grund
  • auch dann erfüllt, wenn
    > Beteiligter erst während der Tatausführung zur Waffe greift
    > Beteiligter aus Sicherheitsgründen, damit nichts geschehe, aus den Sachen des Opfers nimmt
    > als Beute duch die Tat selbst erlangt
52
Q

(P) Berufswaffenträger

A

eA: Einschränkung des TB
- nur wenn Täter regelwidrig bzw. nicht vorschriftsgemäß bewaffnet ist
- wenn Gefärhdung absolut ausgeschlossen war nach Wissens des Täters
hM: Gefährlichkeit entscheidend
- Gefahr nicht höher einzustufen als bei anderen bewaffneten Dieben

53
Q

Diebstahl mit gef. Werkzeugen

a) Gefährliches Werkzeug

A

obj. Ansichten:
- kommt auf obj. Zweckbestimmung an
aa) obj.-abstrakte Betrachtung
- stellt auf hieraus resultierende Verletzungseignung ab
- ob für jedermann frei erhältlich
- ob vor typischen Gefahren gewarnt wird
KR:
-ohne Einbeziehung der Tätervorstellung ist Begriff des gef. Werkzeugs ohne Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nicht auslegungsfähig
- birgt Gefahr grotesker Einbeziehung aller möglichen
Alltagsgegenstände
PRO:
- Wortlaut: keine Verwendungsabsicht
bb) obj.-konkrete Betrachtunng
- nach den Tatumständen keine andere Funktion gehabt haben kann als zu Verletzungszwecken eingesetzt zu werden
cc) subj. Betrachtung
- ob Gegenstand gefährlich nur durch Vorsatz zusätzlich zu prüfende Zweckbestimmung des Täters zu beantworten
–> wenn Gegenstand geeignet ist, in einer bestimmten Verwendung erhebliche Verletzungen herbeizuführen, und wenn der Täter ihn auch notfalls dazu oder zumindest als Drohung einsetzen habe wollen
KR:
- schon in § 244 1b Verwendungsabsicht kodifiziert

–> Restriktion stets nur durch Einzelfallentschiedung möglich

54
Q

Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen und Mitteln, § 244 I Nr. 1 b

A

Gegenstand als Gewalt- oder Drohungsmittel

  • beisichführen ungefährlicher Gewaltmittel, die der Täter zum Fesseln oder Einschlafenlassen des Opfers verwenden will
  • beisichführen von Scheinwaffen
  • -> dieser muss unter den konkreten Umständen seiner geplanten Anwendung aus der Sicht des Täters ohne Weiteres geeignet sein, bei dem Opfer den eindruck hervorzurufen, der Gegenstand könne zur Gewaltanwendung verwendet werden und deshalb gefährlich
  • solche Tatmittel scheiden aus, bei denen die Drohungswirkung nicht von dem obj. Erscheinungsbild des Gegenstandes, sondern ausschließlich auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht
  • nur wenn obj. Ungefährlichkeit bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild offenkundig ist
55
Q

(P) Tatsächliche Sachherrschaft im Ladenlokal

A
  • genereller Gewahrsamswille auf einen bestimmten Bereich
56
Q

§ 248a

A
  • Geringwertigkeit bei 25-50 €
57
Q

Zueignungsabsicht Defintion

A
  • die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung über die Sache, indem der Täter entweder die Sache selbst oder den ihn ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen unter endgültigem Ausschluss des Berechtigten einverleibt
  • > Aneignung (dolus directus) und Enteignung (dolus eventualis)
58
Q

243 I S.2 Nr. 1: umschlossener Raum

A
  • jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren soll
59
Q

243 I S.2 Nr. 1: Einbrechen

A
  • gewaltsames (Anwendung nicht unerheblicher Körperkraft) Öffnen von Umschließungen, die ein tatsächliches Hindernis bilden und soweit dem Eintritt in den umschlossenen Raum entgegenstehen
60
Q

(P) Drogen als Diebstahlsobjekte

A

mM: hält diese für eigentumsunfähig
hM: Vorschriften des BtmG iVm § 134 hindern Begründung neuen Eigentums, aber ohne Auswirkung auf bestehende Eigentumsverhältnisse
–> fremdes Eigentum durch Diebstahl verletzt
–> genügt, dass T weißt dass Drogen nicht in seinem Alleineigentum und nicht herrenlos sind

61
Q

(P) Zueignungsabsicht bei Verwendungen

A

Vereinigungsformel..,

  • > auch sichzueignen, wenn T eine Sache zwar nicht ihrer Substanz nach, aber doch ihrem wirts. Wert abgewinnen will
  • –> nur dann, wenn T sich der spezifisch in der Sache verkörperten, also den mit der Sache nach ihrer Art und Weise zueignen will (Lucrum ex re)
  • –>NICHT: wenn Täter lediglich die Verwendungsmöglichkeiten der Sache zueignen wollte (Lucrum ex negotio cum re)

BEGR:
- vermeiden, dass Diebstahl von einem Eigentumsdelikt zu einem allg. Bereicherungs- bzw. Vermögensdelikt umfunktioniert wird

62
Q

§ 244 Nr. 3

(P) verbundener, gemischt genutzter Gebäudekomplex

A

Wortlaut: zur Ausfürhung der Tat in eine Wohnung einbrechen –> wenn T erst in Büro einricht und dann in Wohnbereich gelangt, keine Anwendung

63
Q

§ 244 Nr. 2

(P) können auch geplante Gehilfentätigkeiten zur Bandenmitgliedschaft führen?

A

hM: Gehilfentätigkeit ausreichend
Begr:
- Abrede begründet erhöhten Organisationsgrad und erhöhte Gefährlichkeit