Straftaten gegen die Ehre Flashcards

1
Q

I. Ehrbegriff

A

der verdiente Geltungsanspruch einer Person, geprägt durch deren sittliches Verhalten sowie das Fehlen elemtarer menschlicher Unzulänglichkeiten

  • > Ehrverletzung durch herabsetzende, aber wahre Äußerungen nicht möglich
  • > kommt nur das in Frage, was in der rechtsgemeinschaft als negativ bewertet wird
  • > Täter muss anderen zu Unrecht Mängel zuschreiben, die, wenn sie vorlägen, den Geltungswert des Betroffenen mindern würden
  • > Minderwertigkeit in sozialer, personaler oder sittlicher hinsicht attestiert
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

II. Ehrträger

A
  • jeder lebende Mensch
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

III. Personengesamtheiten

A
  • sofern genau abgranzbar, eine rechtlich anerkannte Funktion erfüllt und einen einheitlichen Willen bildne kann
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Individualbeleidgung unte einer Sammelbezeichnung
a) Täter zielt nicht auf alle, sondern nur auf einen ider wenige Angehörige einer Gruppe abzielt, seine erkläsrung aber so formuliert, dass sie offen läst, wer gemeint ist

A

Beledigung dann gegeben, wenn die betreffende Gruppe einen verhältnismäßig kleinen, in Bezug auf die Individualität seiner Mitglieder ohne weitere deutlich überschaubaren Personenkreis umfasst

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

b) mit Bezeichnung einer bestimmten Personengruppe alle ihre Angehörigen getroffen werden sollen, wobei der Täter selbst diese Personen nicht zu kennen und sich nicht vorzustellen braucht

A
  • da festehen muss, welche einzelnen Personen beleidigt sind, muss die Personengruppe aufgrund bestimmter Merkamle so deutlich aus der Allgemeinheit herausheben, dass der Kreisder betroffenen klar abgegrenzt ist
  • auch große Gruppen könenn beleidigt werden, wenn der Täter seine neg. Äußerung so konkret fasst, dass ein äußeres Verhalten und ein obj. eingebundensein in das kollektiv beschreiben wird, sodass sich die Frage, wem die abwertende Äußerung zuzuordnen ist, nicht mehr stellt
  • > irrelevante Pauschalbeschumpfung, wenn das Urteil so allgemein gehalten ist, dass es inhaltlich schon nicht geeignet ist, Menschen zu kränken
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

III. Mittel der Ehrverletzung

A

durch herabwürdigende Tatsachen und negative Werturteile

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Tatsachen

A

Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Außen-und Innenwelt, dei in der Vergangenheit liegen und deshalb dem Beweis zugänglich sind

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Werturteile

A

Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt sind und deren Richtigkeit Sahce persönlicher Überzeugung ist, und ie mangels überprüfbarer Tatsachen nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Abgrenzung Tatsachen/Wertungen

A
  • beschreibt Äußerugn ds tatsächliche Geschehen so deutlich, dass man die wertende SChlussfolgerung ziehen kann oder ist dsa Werturteil erkennbar auf eintatsächliches Geschehen bezogen, das gleichsam nur verkürzt in dem Werturteil zusammengefasst wird–> Tatsachenäußerung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

IV. Kundgabe

  1. ) Äußerungsformen
    a) Behaupten
A

wtwas als nach eigener Überzeugung hinstellen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

b) Verbreiten

A

Mitteilung einer Ehrenrührigkeit als Gegenstand fremden Wissens und fremder Überzeugung durch Weitergabe von Äußerungen anderer, die sich der Täter nicht selbst zu eigen macht und für deren Richtigkeit er daher auch nicht eintritt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

fehlende Kommunikation

A
  • bloße Schaffung einer kompromittierenden Situation
  • wenn Äußerung tatsächlich oder rechtlich keine Außenwirkung hat
    • Selbstgespräche
    • in beleidigungsfreier Sphäre ( Äußerunng iRe bes. Vertrauensbeziehung zwischen den Beteiligten abgegeben worden ist und dass keine begründete gefahr der Weitergabe der gemachten Äußerung besteht
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

V. Vorsatz

A

nur Vorsatz

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

VI RF

1, Einwilligung und Ehrennotwehr

A

Ehrennotwehr: nur erlaubt, soweit ein Angriff auf die Ehre noch gegenwärtig ist und die Verteidigung sich auf eine verbale Äußerung mit beleidigendem Inhalt erstreckt
Einwillung: manchmal möglich

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q
  1. Wahrnehmung berechtigter Interessen

a) Anwendbarkeit

A
  • nur für Werturteile und nicht erweislich wahre Tatsachenäußerungen
  • Recht zur bewussten Lüge nicht abgeleitet
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

b) Objektiv

A
  • berechtigte Interessen verfolgen
  • -> berechtigt, wenn es den Äußernden so nahe berührt, dass er sich zu seinem Verfechter aufwerfen darf
  • > eigene Belange oder von nahen Angehörigen oder Freunden oder Interessen der Allgemeinheit
17
Q

c) in rechtfertigender Weise wahrgenommen

A

ehrverletzende Äußerung zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses geeignet, erforderlich und angemessen

18
Q

Leitlinien der Angemessenheitsprüfung

A

(1) leichtfertige Äußerung ehrenrühriger Tatsachen unangemessen
–> wenn T der zetlich, beruflich und persönlich zumutabren Prüfungs-und Informationspflicht nicht nachkommt
(2) Wertungsexesse unangemessen
- Menschenwürde
-Formalbeleidigungen
-Schmähungen
–> erst dann, wenn bei der Äußerung nicht merh die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern die Diffamierung der Person, d.h. ihre pers. Herabsetzung jenseits polemischer und übersptzter Kritik
(3) wenn Wertungsexess: Güterabwäguung zw. Art. 5 mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
—> Wechselwirkungslehre
(4) von Bedeutung, ob Betroffener durch sein Verhalten eine kritische Äußerung herausgefordert hat
> Recht auf Gegenschlag

19
Q

Beleidigung gem. § 185 Alt.1

Aufbauschema

A

I. Obj. TB

  1. ) Tatopfer
  2. ) Tathandlung: Kundgabe eigener Missachtung durch
    a) Äußerung einer unwahren neg. Tatsache ggü. dem Ehrträger
    - bei Wahrheit: 192
    b) oder Äußerung eines neg. Werturteils ggü. Dritten in Bezug auf Ehrträger oder ggü. Ehrträger selbst
  3. ) Vorsatz, auch in Bezug auf Unwahrheit bei Tatsachen
  4. ) RWK (193 uU)
20
Q

Beleidigung gem. § 185 Alt.1

Aufbauschema

A

I. Obj. TB

  1. ) Tatopfer
  2. ) Tathandlung: Kundgabe eigener Missachtung durch
    a) Äußerung einer unwahren neg. Tatsache ggü. dem Ehrträger
    - bei Wahrheit: 192
    b) oder Äußerung eines neg. Werturteils ggü. Dritten in Bezug auf Ehrträger oder ggü. Ehrträger selbst
  3. ) Vorsatz, auch in Bezug auf Unwahrheit bei Tatsachen
  4. ) RWK (193 uU)
21
Q

I. Obj. TB

A

umfast alle Ehrverletzungen, die nicht schon unter 186,187 fallen

22
Q
  1. Alle negativen Werturteile
A
  • alle direkt ggü. dem Ehrträger selbst oder Dritten in Beziehung auf den Ehrträger
  • kommt auf den durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert an
  • -> konkrete Umstände, unter denen Beleidigung erfolgt: Alter, Bildungsgrad, Stellung des Täters und Opfers, Beziehungen zwischen Beteiligten, Verhältnis in der sozialen Ordnung
  • -> eindeutig herabsetzend; wenn mehrdeutig -> Kontext
  • -> eigene Missachtung–> muss sich mit dem ehrenrührigen Inhalt erkennbar identifizieren, bloße Weitergabe keine Beleidigung
23
Q
  1. Unwahre Tatsachenbehauptung ggü dem Ehrträger
A
  • muss obj. unwahr sein
    (P) wenn sich die Wahrheit im Nachhinein nicht mehr feststellen lässt
    -eA: im Zweifelsfall die Regelung des § 186 auszulösen, eonach schon Nichterweislichkeit der Wahrheit die Strafbarkeit auslöst
    Begr. Opferschutz
    -hM: § 186 eine Sonderregel, die nur für das Bedürfnis bestehe, wenn es um Verletzung der äußeren Ehre gehe
    -> Rufgefährdung scheidet aus
    -> verbotene Analogie, weil Wahrheit bei § 186 ungeschriebenes TBmerkmal
24
Q

II. Vorsatz und Irrtum

A

Vorsatz: wenn T sich bewusst ist bzw. für möglich hält, eine zur Ehrminderung geeignete Gedankenäußerung ggü einem anderen kundzutun
–> Vorsatz auch auf Wahrheit

25
Q

Irrtumsfälle
a) Verwechselt der Täter die Opfer, so liegt dann, wenn die Äußerung sowohl für den Gemeinten als auch für den Betroffenen beleidigend ist

A

—> unbeachtlicher Identitätsirrtum

26
Q

b) ungewollt ggü einem Dritten und in Beziehung auf den Betroffenen

A

–> unwesentliche Kausalabweichung

27
Q

c) wenn keiner Sonderfälle

A

aberratio ictus

28
Q

III. Formalbeleidigung, §§185, 192

A
  • 192 stellt klar, dass auch derjenige wegen Beleidigung strafbar sein kann, der zwar wahre Tatsachen äußert, dies aber in einer Weise, die für sich gesehen ein selbstständiges Plus an Ehrabschneidung enthält
29
Q
  1. Obj TB
A
  • Äußerung einer wahren Tatsache
  • -> aus der Form oder den Umständen, unter denen sie gemacht wurde, muss sich eine tatsacheninadäquate Herabwürdigung ergeben
  • -> innerer Zusammenhang zw. Tatsachenäußerung und Werturteil
    a) Form
  • bei gehässiger Einkleidung und begleitenden Schimpfwörtern, die in keinem Zusammenhang zur mitgeteilten Tatsache stehen
    b) Umstände
  • unangemessene Veröffentlichung eines wahren Vorgangs oder bei Ausgraben eines lange zurückliegenden Vorgangs
  • in subj Hinsicht muss T Umstände erkennen, die die Formalbeleidigung ausmachen
30
Q

Tätliche Beleidigung, § 185 Alt.2.

A

qualifiziert durch Tätlichkeit

- eine unmittelbar gegen den Körper gerichtete Einwirkung erforderlich (hM: tatsächliche Berührung für Vollendung)

31
Q

Üble Nachrede, § 186 Alt.1

A
  1. Tatopfer
  2. Tathandlung:
    Behaupten oder Verbreiten einer negativen Tatsachen ggü. Dritten in Bezug auf Ehrträger
  3. Vorsatz
    obj. Strafbarkeitsbedingung: Nichterweislichkeit der Wahrheit
32
Q

VI. Verleumdung, §187

A

Qualifikation der üblen Nachrede:

  • ehrenrührige Tatsache muss objektiv unwahr sein
  • Täter muss wider besseres Wissen handeln, d.d. 2. Grades
33
Q

Qualifikation der Üblen Nachrede und Verleumdung

1. Ehrverletzung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften

A

öffentlich:
Möglichkeit der Kenntnisnahme durch größere, nicht durch nähere Beziehungen zueinander verbundene Anzahl von Menschen (Internet)
Verbreiten von Schriften:
alle Vervielfältigungen durch Schriftzeichen oder auf sonstigen Bild und Datenspeichern

34
Q
  1. in einer Versammlung
A

Versammlung:

in einer räumlich zu einem bestimmten Zweck vereinigten größeren Anzahl von Menschen

35
Q
  1. § 188: wenn gegen Person des politischen Lebens und der Täter mit einem Beweggrund handelt, der mit der Stellung des Opfers im öff. Leben zusammenhängt
A

Person des pol. Lebens:

wer sich grds. Angelegenheiten des Staates befasst und in dieser Funktion das politische Leben wesentlich beeinflusst