§ 274 Flashcards

1
Q

Aufbauschema

A

Nr. 1:
a) Tatobjekt: echte Urkunde/technische Aufzeichnung, die dem Täter nicht/ nicht ausschließlich gehört
b) Tathandlungen: Vernichten/Beschädigen/ Zerstören
Nr. 2:
a) Tatobjekt: echte beweiserhebliche gespeicherte/übermittelte Date, über die der Täter nicht/ nicht ausschließlich verfügt
b) Tathandlungen: Löschen/Unterdrücken/Unbrauchbarmachen/Verändern
Nr. 3:
unwichtig :)

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2
Q

Tatobjekte

A
  • Urkunde wie bei § 267
  • nicht ausschließlich geören
  • > hat nichts mit Eigentümerverhältnissen zu tun, sondern nur relevant, ob Dritte beweisführungsberechtigt sind
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3
Q

Tathandlungen

A

vernichtet: wenn ihr Inhalt völlig beseitigt wird
beschädigt: wenn daran Veränderungen vorgenommen worden sind, die den Wert als Beweismittel beeinträchtigen
unterdrückt: wenn der Berechtigte an der Benutzung als Urkunde gehindert wird

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4
Q

Nachteilszufügungsabsicht

A
  • Vereitelung von staatlichen Straf-und Bußgeldansprüchen kein solcher Nachteil, weil andernfalls das Urkundsdelikt die Funktion eines Rechtspflegedelikts übernähme
  • Nachteil muss gerade darauf beruhen, dass dem Berechtigten die Benutzung des Urkundsinhalts in einer aktuellen Beweissituation vorenthalten wird. nicht ausreichend, dass der Nachteil erst als Folge missbräuchlicher Verwendung der Urkunde entsteht
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