Verkehrsdelikte § 315c Flashcards

1
Q

Aufbauschema

A
  1. Obj. TB
    a) Tatausführung im Straßenverkehr
    b) Tathandlung
    - Nr. 1: Führen eines Fahrzeugs
    - Nr. 1a: trotz alhoholbedingter absoluter oder relativer oder rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit
    - Nr. 1b: trotz körperlicher oder geistiger Mängel
    - Nr. 2 a-g: Begehung eines der abschließend aufgezählten Straßenverkehrsverstöße in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise
    c) dadurch konkrete Gefährdung anderer oder wertvoller (ab 750 €) fremder Sachen
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2
Q

a) öff. Straßenverkehr

A
  • alle Verkehrsflächen, ide nach öff. Wegerecht dem allg. Wegerecht dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind
  • auch wenn ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder bestimmte Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist
  • -> ob Duldung vorliiegt: nicht auf innerern Willen, sondern auf für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände abzustellen
  • -> auch zeitweise möglich
  • > endet mit eindeutiger , äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten , die erkennbar macht, dass ein öff. Verkehr nicht mehr geduldet wird
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3
Q

b) Führen eines Fahrzeugs

A

Fahrzeuge: alle Fortbewegungsmittel iSd Straßenverkehrsrechts
Führen: wer unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt

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4
Q

c) Fehlverhalten
aa) Fahruntüchtigkeit, Abs. I Nr. 1
- > Nr. 1a

A

(1) Alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
- -> absolute Fahruntüchtigkeit:
- wenn die BAK einen bestimmten Grad erreicht hat, sodass die Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet wird (1,1 Promille bei PKWs, 1.6 bei Fahrradfahrern)
- -> relative Fahruntüchtigkeit
- wenn der Alkoholisierungsgrad ab 0,3 Promille, aber unterhalb der abs. Fahruntüchtigkeit vorliegt und anhand von Ausfallerscheinungen im Einzelfall der Nachweis erbracht werden kann , dass der Fahrzeugführer alkoholbedingt nicht mehr imstande war, das Fahrzeug sicher zu führen
- genügt, dass Täter Alkoholmenge im Körper aht, die zu einer BAK iHd Grenzwerte und darüber hinaus führen kann
(2) Andere berauschende Mittel
- absolute Fahruntüchtigkeit allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegen wärtigen Stand der Wissenschaft noch nicht zu begründen
- -> nach Konsum nur der Nachweis rel. Fahruntüchtigkeit geführt werden

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5
Q

Abs. I Nr. 1 b

A

Körperliche oder geistige Mängel:
-> solche, die die physischen (Anfallsleiden, Nachtblindheit, Kurzsichtigkeit ohne Benutzung einer Fahrbrille) psychischen Fähigkeiten (Einnahme von Medikamenten, Übermüdung) zur sicheren Führung eines Fahrzeugs im Straßenverkehr ausschließen oder erheblich mindern

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6
Q

bb) Grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Verkehrsverstoß, Abs. 1, Nr. 2

A

Klausurrelevant: Schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen

grob verkehrswidrig: bes. schwerer Verstoß gegen Verkehrsordnung
rücksichtslos: üble Gesinnung
- Vorsatz:
wer sich aus eigennützigen Gründen bewusst über seine Pflichten als Verkerhsteilnehmer hinwegsetzt
- Fahrlässigkeit
wer aus Gleichgültigkeit sich nicht auf seine Pflichten besinnt und Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt

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7
Q

c) Konkrete Gefährdung

umfasste Personen

A
  • anderer: jeder lebende Mensch, Verkehrsteilnehmer und Mitfahrer
  • fremde Sachen: muss Mindestwert besitzen, bedeutender Schaden, 750 €
    NICHT UMFASST:
  • Täter, Tatteilnehmer
  • Fahrer des jeweils anderen Fahrzeugs zum Zweck des Versicherungsbetrugs fingierten Unfall
  • Anstifter oder Gehilfe einer Trunkenheitsfahrt
  • das vom Täter geführte, in fremdem Eigentum stehende Fahrzeug
    -> Mittel der Gefährdung kann nicht zugleich Objekt der Gefährdung sein
    KR:
  • auch sonst sei im Berhältnis zu Straftätern untereinander die Strafrechtsordnugn nicht suspendiert
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8
Q

konkrete, nicht nur abstrakte Gefährdung

A
  • wenn es zu einer unfallträchtigen Situation gekommen ist, die bei obj. nachträglicher Prognose nicht mehr durch verkehrsübliche Brems- oder Ausweichreaktionen abwendbar war, sondern bei der es nur vom Zufall abhing, ob das RG verletzt werde oder nicht
  • bei anderen Fahrzeugführern, geparkten Autos und Fußgängern:
  • > erst dann, wenn er sich ihnen in einer Weise nähert, die sie in ihrer Sicherheit unmittelbar beeinträchtigt
  • bei Beifahrern
  • > nur dann, wenn aufrund der Einfallumstände festgestellt werden kann, dass der Fahrer infolge seiner Alkoholisierung nicht mehr zu kontrollierter Betätigung der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrezeugs fähig war
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9
Q

Gefahrspezifischer Zusammenhang

A

eindeutig, wenn der Täter alkoholbedingte Wahrnehmungsfehler oder Reaktionsverzögerungen zeigte oder enthemmt zu schnell gefahren ist und das Gefährdungsgeschehen gerade darauf beruhte

  • schwierig, in denen keine alkohobedingte Ausfallerscheinungen vorliegen, innerhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geblieben ist und dasselbe auch für einen nüchternen Fahrer unvermeidbar gewesen wäre
  • -> § 315 c abgelehnt, weil der innere Zusammenhang nicht zwischen der Alkoholisierung und der konkreten Gefährdung besteht, sondern auf einer Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die ind. Fähigkeiten
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10
Q

Vorsatz und Fahrlässigkeit

A

Abs. 1: Vorsatz bzgl des eigenen Verkehrsverhaltens und des Eintritts einer konkreten Gefährdung
Abs. 1 iVm Abs. 3 Nr. 1: Vorsazu bzgl des fehlerhaften Verkehrsverhaltens, aber obj. bzw. subj. Fahrlässigkeit iHa die konkrete Gefährdung
Abs. 1 iVm Abs. 3 Nr. 2: beides Fahrlässigkeit

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11
Q

RWK

(P) Einwilligung

A

mM: wegen seiner Gefährdungskomponente ausschließlich Individualgüter schützt und zumindest insoweit einwilligungsfähig
hM: Gefährdungskomponente hat nur Indizfunktion für die Allgemeingefährlichkeit
–> kein IndividualschutzTB, sondern ausschließlich zum Schutz der Allgemeinheit

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