Urkundendelikte Flashcards

1
Q

Schema § 267

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Objekt: Urkunde
Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).
b) Unecht
Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der sich aus ihr als Aussteller der verkörperten Erklärung ergibt.
c) Handlung
(1) Herstellen
Das Herstellen ist jede zurechenbare Verursachung der Existenz einer unechten Urkunde.
(2) Verfälschen
Verfälschen ist das nachträgliche Verändern des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, das den Anschein erweckt, als habe der Aussteller die Erklärung von Anfang an so abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt.
(3) Gebrauchen
Eine (echte oder unechte) Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen.
c) Kausalität
Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
d) Objektive Zurechnung
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
b) Täuschungsabsicht
Absicht, die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen.

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2
Q

a) Objekt: Urkunde

A

Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).

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3
Q

(P) Vervielfältigungsstücke

A
  • wenn sie den Anforderungen des Urkundenbegriffs genügen und es sich insgesamt um gleichwertige Verkörperungen derselben Erklärung des Ausstellers handelt
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4
Q

(P) Durchschriften

A

-als Urkunde anerkannt, da sie die Originalerklärung des Ausstellers verkörpern und zu dem Zweck hergestellt werden, mehrere Exemplare der Urkunde als Beweismittel zur Verfügung zu haben

einfache Abschriften: nooooo
-> lassen nicht erkennen von wem sie herrühren
Ausfertigungen: Urkundeneigenschaft ohne Zweifel
Fotokopien ohne Beglaubigungsvermerk:
keine Urkunden, soweit nur schlichte Refproduktionen

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5
Q

(P) Fax

A

eA:
-grds nur eine Kopie des Schriftstücks
aA:
- wenn auf dem Ausdruck infolge der eingeschalteten Faxerkennung der Absender erkennbar wird —> Garantiefunktion erfüllt
-> Fax einer beglaubigten Kopie gleichzusetzen
hM:
- Absendeerkennung besage lediglich, dass das eingegangene Fax vom Absender gemäß dem Aufdruck eingelegt worden und versandt worden ist
–> wendet die Grundsätze der Fotokopien an
> Herstellen kommt kaum infrage

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6
Q

I. Herstellen unechter Urkunden

A
  • Anstreben einer Identitätstäuschung: ein Handeln zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers
    –> genügt, dass der Eindruck erweckt wird, eine bestimmte Person mit dem betreffenden Namen wolle sich zu der urkundlichen Erklärung als Aussteller bekennen
    —> geht allein um Merkmal der Urheberschaft, nicht der Unwahrheit
  • bloße Namenstäuschung nicht erfasst
  • geistiger Diebstahl dadurch, dass sich jmd in einer Urkunde eine fremde Gedankenerklärung zu eigen macht
  • schriftliche Lügen
    SUBJ. TB:
  • vorsätzlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr
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7
Q
  1. Verfälschen echter Urkunden
A

Verfälschung: jede unbefugte, nachträglich Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, sodass diese nach dem Eingriff etwas anderes zum Ausdruck bringt als vorher
(P) Inhaltsänderungen durch den Aussteller selbst
eM: fehle an der für die Unechtheit typischen Identitätstäuschung
hM: Urkundenfälschung, wenn er die Abänderungsbefugnis verloren hat (zB in Rechtsverkehr gelangt, Dritter hat Anspruch erworben)
Begr: mit Verlust der Abänderungsbefugnis auch Aussteller wir beliebiger Dritter zu behandeknb

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8
Q
  1. Gebrauchen echter oder verfälschter Urkunden
A

gebraucht: wenn Urkunde selbst und nicht nur ihre schlichte Abschrift oder Ablichtung dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht wird, dass er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat

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9
Q

Subj TB

A
  • Täter muss laienhaft erfassen, was den Unrechtsgehalt der Tat ausmacht und welches Fehlverhalten die Strafnorm sanktioniert
  • > zum Zeitpunkt der Tathandlung den Willen haben
  • einen anderen über die EChtheit der Urkunde zu täuschen, um
  • dadurch irgendein rechtlich erhebliches verhalten zu erreichen
  • > mit dolus directus II. Grades
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10
Q

(P) zusammengesetzte Urkunden

A

eine verkörperte Gedankenerklärung (Beweiszeichen) ist mit ihrem Bezugsobjekt (Augenscheinsobjekt) räumlich fest (nicht notwendig untrennbar) zu einer Beweiseinheit verbunden, so dass beide zusammen einen einheitlichen Beweis – und Erklärungsinhalt in sich vereinigen
-> strafbar macht sich derjenige, der unmittelbar auf den verkörperten Zeichenbestand einwirkt oder nur auf das Bezugsobjekt einwirkt
Auswechseln von Bestnadteilen
–> Verfälschen einer unechten Urkunde

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11
Q

(P) Produkte eines Kopier- oder Scanvorgangs

A

eM: wegen ihrer verbürgten Originaltreue und ihrer Bedeutung im Rechtsverkehr Urkunden
hM: nur dann Urkunden, wenn sie selbst den Anschein einer vom Aussteller herrührenden Urschrift in der Weise erwecken, dass aufgrund täuschend echten Aussehens Verwechslungsgefahr besteht
—> ansonsten bestätigen sie nur Existnez eines anderweitig vorhandenen Originals und lassen darüber hinaus nicht einmal ihren Aussteller erkennen

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12
Q

(P) Abschriften

A
  • manuell gefertigte Abschriften keine Urkunde
  • > sollen nur über Inhalt und Fassung ihrer Vorlage berichten und Urheber keine Verantwortung für Richtigkeit der Wiedergabe übernimmt
  • Zweitschriften, Durchschriften oder sonstige Vervielfältigungsstücke
  • > gerade deswegen vom Aussteller produziert, um von vornherein mehrere Stücke im Rechtsverkehr zur Verfügung zu haben
  • beglaubigte Abschrift
  • nicht Wiedergabe selbst, sondern Beglaubigungsvermerk Beweiszeichen
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13
Q

(P) Fotokopien und Dateiausdrücke

A

hM
- genau wie eine manuelle Abschrift verkörpert Fotokopie grds nicht selbst die Erklärung des Ausstellers, sondern ist lediglich bildliche Wiedergabe der in einem anderen Schriftstück verkörperten Erklärung
–> mangelt an Garantiefunktion
–> demgemäß Handlungen, die keine Urkundenfälschung am Ausgangsobjekt darstellen und sich allein auf den Inhalt der als solche erkennbaren oer so bezeichneten Kopie beziehen, urkundenrechtlich nicht zu erfassen
ABER:
–> kann zur Urkunde aufrücken, wenn sie nicht nur wiedergibt, was in einem anderen Schirftstück verkörpert ist sondern wenn sie vortäuscht, sie enthalte eine eigene Erklärung des angeblichen Ausstellers
—> wenn der Täter
- mit der Reproduktion den Anschein einer Originalurkunde erweckt
- sie als eine von dem angeblichen Aussteller herrührende Urschrift ausgeben
—> äußerer Anschein besteht, wenn die Möglichkeit einer Verwechslung nicht auszuschließen ist

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14
Q

unechte Urkunde

A

wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, wenn also über die Identität des Ausstellers getäuscht wird

  • Aussteller:
  • -> nach Geistigkeitstheorie derjenige, der geistig hinter der Erklärung steht, weil er sie tatsächlich als seine Erklärung gelten lässt und weil sie ihm auch rechlich zurechenbar ist
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15
Q

aa) wer erscheint als geistiger Aussteller?

A
  • sollen Wirkungen der urkundlichen Erklärung Unterzeichner treffen —> die Person, deren Name als Unterschrift auf der Urkunde steht
  • trotz Verwendung des eigenen Namens Verweis auf andere Person mit identischem Namen –> Fremdwirkung des eigenen Namens
  • soll Erklärung nach ihrem Inhalt einen anderen als Unterzeichner binden
  • -> bei Handeln in fremdem Namen für eine andere nat. Personm verweist Urkunde auf untereichnenden Vertreter und nicht auf den Vertretenen
  • -> bei Handeln für eine Firma oder Behörde tritt Person des Unterschreibenden in den Hintergrund; Aussteller: Firma/Behörde
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16
Q

bb) wenn der urkundliche Erklärungsgarant gar nicht hinter der Erklärung

A
  • sind der urkundlich ersichtliche Erklärungsgarant und die Person, die die Urkundsmerkmale dieselbe Person
    –> bloße Namenstäuschung, Echtheit der Urkunde
    -> höchstens Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft
  • weist Urkunde auf eine andere Person hin als diejenige des körperlichen Herstellers -> Unechtheit indiziert
    –> Fälle des eigenmächtigen Zeichnens im fremden Namen
    nur zulässig wenn:
  • rechtliche Befugnis
  • Wille des körperlichen Herstellers zur Vertrtung des Namensträgers
  • im Tatzeitpunkt muss Namensträger tatsächlich den Willen haben bei der Ausstellung die Wirkung gegen sich vertreten zu werden
17
Q

Verhältnis von 1. Var. und 2. Var

A

hM

- 2. Var. Speziallfall der ersten und verdrängt diese

18
Q

Namenstäuschung, um Inkognito zu wahren

A

eA:
- fehlt an Identitätstäuschung und Unechtheit
–> bloße Namenstäuschung
–> Empfänger irrt nicht über die Person, sondern nur über den Namen
–> obj TB entfällt
aA:
- liegt obj. unechte Urkunde vor, aber es mangele regelmäßig an der Täuschungsabsicht und folglich am subj TB
Begr:
-> einzige Identitätsmerkmal im RV der Name
–> Namenstäuschung immer auch Identitätstäuschung
- ob sich Täter an Erklärung binden lassen wolle, könne erst im subj TB berücksichtigt werden