Bereicherungsrechtliche Ansprüche Flashcards

1
Q

Einem möglichen Bereicherungsanspruch könnten jedoch die Ausschlusstatbestände der §§ 814; 817 S. 2 BGB entgegenstehen.

A
  1. § 814 BGB
    Die condictio indebiti gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB könnte zunächst nach § 814 BGB, der ausschließlich auf diesen Kondiktionsanspruch anwendbar ist, ausgeschlossen sein. Dafür müsste A positive Kenntnis von der fehlenden Leistungspflicht gehabt haben. A ging jedoch davon aus, dass er zur Leistung verpflichtet sei. Irrtümer bzgl. der Rechtslage schließen die Anwendung des § 814 BGB selbst dann aus, wenn diese verschuldet sind (grobe Fahrlässigkeit). Somit ist die Kondiktion nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen.
  2. § 817 S. 2 BGB analog
    Ein Ausschluss der Kondiktion gem. § 817 S. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn dieser überhaupt auf die condictio indebiti anwendbar ist.
    a) Anwendbarkeit auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
    Grundsätzlich ist § 817 S. 2 BGB nach seinem Wortlaut („gleichfalls“) und seiner systematischen Stellung lediglich auf die Kondiktion gem. § 817 S. 1 BGB anwendbar. Die h.M. wendet § 817 S. 2 BGB jedoch auf sämtliche Fälle der Leistungskondiktion an, sogar, wenn nur der Leistende verwerflich gehandelt hat. Dafür spricht, dass eine

Beschränkung des Anwendungsbereichs auf die Kondiktion nach § 817 S. 1 BGB dazu führen würde, dass das Ergebnis des § 817 S. 2 BGB regelmäßig durch zugleich bestehende Kondiktionsansprüche aus § 812 BGB unterlaufen würde. Zudem würde die Beschränkung auf zweiseitige Gesetzes- und Sittenverstöße dazu führen, dass der Leistungsempfänger, der ebenfalls sitten- oder gesetzeswidrig handelt, gegenüber dem, dem kein solcher Verstoß zur Last fällt, privilegiert würde.
b) Gesetzes- oder Sittenverstoß?
Es liegt ein beiderseitiger Verstoß gegen ein Verbotsgesetz durch A und B vor (siehe oben).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Allerdings reicht es, wenn sich der „sittenwidrig oder gegen ein Verbotsgesetz Handelnde der Einsicht in die Gesetz- und Sittenwidrigkeit leichtfertig verschließt.“ (sämtliche ihm bekannte Umstände sind zu berücksichtigen; entspricht in etwa Evidenz). Letzteres wird man hier für A bejahen können, weil es ihm vorliegend hätte einleuchten müssen, dass die Erbringung von Werkleistungen ohne das Abführen von Steuern oder Eintragung in die Handwerksrolle Schwarzarbeit darstellt (Parallelwertung in der Laiensphäre).

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2
Q

Anspruch des A gegen B auf Wertersatz i.H.v. 2.600 € aus § 817 S. 1 BGB

A

I. Etwas erlangt
B hat Werk- (oder Dienst-)leistungen erlangt (siehe oben).
II. Durch Leistung
Dies geschah auch aufgrund einer Leistung des A (siehe oben).

III. Gesetzesverstoß des Leistungsempfängers
Die Entgegennahme der Leistungen verstieß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 5 SchwarzArbG als Verbotsgesetz i.S.d. § 817 S. 1 BGB.
IV. Ausschluss gem. § 817 S. 2 BGB
Indem A jedoch mit der Leistung seinerseits ebenfalls gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG verstoßen hat, ist die Kondiktion gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen.
V. Ergebnis
Es besteht demnach keine Wertersatzpflicht des B.
Anspruch des A gegen B auf Wertersatz i.H.v. 2.600 € aus §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
Dementsprechend ist ein Anspruch aus §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht gegeben, da es sich um eine Rechtsgrundverweisung auf das Bereicherungsrecht handelt. Damit findet auch hier § 817 S. 2 BGB Anwendung.

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3
Q

Anspruch des V gegen M auf Schadensersatz aus §§ 535, 280 Abs. 1 BGB I. Schuldverhältnis
V und M haben einen Mietvertrag gem. § 535 BGB über die Wohnung geschlossen. Zwischen beiden besteht mithin ein Schuldverhältnis.

A

. Pflichtverletzung
M müsste eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. Eine Pflichtverletzung könnte in der Untervermietung an U zu sehen sein. Gem. § 540 S. 1 BGB ist der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Hiervon ist auch die besondere (und häufigste) Form des Untermietverhältnisses umfasst. Ein Untermietvertrag gem. §§ 540, 553 BGB ist ein Mietverhältnis zwischen dem Mieter (dem sog. Hauptmieter) und dem Untermieter und ist ebenfalls als echter Mietvertag mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten anzusehen. Ein solcher Untermietvertrag zwischen M und U liegt hier vor.
Gem. §§ 540, 553 BGB besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch des Mieters von Wohnraum auf Erlaubnis der Gebrauchsüberlassung für einen Teil des Wohnraums an einen Dritten oder des Mitgebrauchs. Ohne die Erlaubnis des Vermieters stellt die Gebrauchsüberlassung an einen Dritten jedoch eine Pflichtverletzung dar.
Vorliegend hatte M keine Erlaubnis zur Untervermietung. Er hat durch die Untervermietung mithin eine Pflicht aus dem Mitvertrag mit V verletzt.

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4
Q

Anspruch des V gegen M auf Nutzungsherausgabe gem. §§ 987, 990 BGB
I. Vindikationslage
1. Eigentum des V
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung durch die unberechtigte Nutzungsziehung in Form der Untervermietung war V Eigentümer der Wohnung.
2. Besitz des M
M hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt den unmittelbaren Besitz an der Wohnung.
3. Kein Recht zum Besitz des M
M hatte aufgrund des Mietvertrages grundsätzlich ein vindikationshinderndes Besitzrecht an den Wohnräumen gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB und war mithin berechtigter Fremdbesitzer.
Möglicherweise könnte M hier jedoch insoweit nicht in seinem Besitzrecht geschützt sein, als er seine Berechtigung zum Besitz aus dem Mietvertrag durch die vertragswidrige Untervermietung an U überschritten haben könnte.
.

A

Besteht grundsätzlich ein Recht zum Besitz, käme man zur Anwendung der §§ 987 ff. BGB in Einzelfällen nur, wenn man den berechtigten Fremdbesitzer als „nicht so berechtigten“ Besitzer ansieht, soweit er die Grenzen seines Besitzrechts überschritten hat (Fremdbesitzer im Exzess). Die Vorstellung eines „nicht so berechtigten“ Besitzers ist aber für die §§ 987 ff. BGB wegen großer Differenzierungsschwierigkeiten (z.B. in welchem zeitlichen oder sachlichen Umfang soll man sich den eigentlich berechtigten Besitzer als nichtberechtigten vorstellen?) nicht gut möglich und ist daher abzulehnen.
Somit war M aufgrund des Mietvertrages zum Besitz an der Wohnung berechtigt.
II. Ergebnis
Ansprüche aus EBV scheiden mangels Bestehens einer Vindikationslage aus.

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5
Q

Anspruch des V gegen M auf Herausgabe des Erlangten gem. §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB (unechte GoA)
I. Geschäftsbesorgung
Eine Geschäftsbesorgung kann in jeder rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlung liegen. Bei der Vermietung von Wohnraum handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Handlung und damit um eine Geschäftsbesorgung.

A

II. Fremdheit des Geschäfts
Fraglich ist, ob M mit der Untervermietung an U ein fremdes Geschäft geführt hat. Der Mieter, der vertragswidrig untervermietet, übt nur den ihm überlassenen Gebrauch in einer ihm nicht zustehenden Weise aus. Er nimmt damit aber kein Geschäft des Vermieters vor, der zur Untervermietung der bereits vermieteten Wohnung selbst nicht berechtigt ist. Deshalb fehlt es hier an der Fremdheit des Geschäfts.
III. Ergebnis
Es besteht kein Anspruch des V gegen M aus §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB.

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6
Q

Anspruch des V gegen M auf Herausgabe des Erlangten gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB (analog)
I. Verfügung
In der Untervermietung des M an U müsste eine Verfügung zu sehen sein. Eine Verfügung ist jede Veräußerung, Aufgabe, Belastung oder Inhaltsänderung eines Rechts.
Danach ist in der Untervermietung von Wohnraum selbst keine Verfügung zu erblicken, da nicht über die Wohnung als Sache im Rechtssinne verfügt wird. Umstritten ist jedoch, ob die Untervermietung eine Verfügung über die Nutzungsmöglichkeit an dem Wohnraum darstellt, sodass eine analoge Anwendung des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB geboten ist.

A

M.M.: Eine Mindermeinung in der Lit. bejaht dies.
Danach stellt die Untervermietung eine Verfügung des Nichtberechtigten nicht über die Sache, aber über die Nutzungsmöglichkeit an der Wohnung dar. Begründet wird dies mit einem besonderen Bedürfnis nach einer analogen Anwendung der Vorschrift, weil der Dritte wegen seiner (regelmäßigen) Gutgläubigkeit aus EBV nicht zum Nutzungsersatz verpflichtet ist (§ 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB) und somit auch ein Anspruch des Vermieters gegen den Dritten nicht gegeben ist.
Nach der M.M. stellt die Untervermietung des M an U eine Verfügung über die Nutzungsmöglichkeit an dem Wohnraum dar, welche V gegenüber wirksam ist, da er die Nutzungsmöglichkeit insoweit verliert. Ein Anspruch des V gegen U auf Herausgabe des durch die Verfügung über die Nutzungsmöglichkeit erlangten Mietzinses ist danach gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB (analog) gegeben.
h.M.: Die h.M. verneint jedoch (zu Recht) eine direkte oder analoge Anwendung des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.
Zum einen stellt eine Vermietung keine Verfügung im Rechtssinne dar. Auch eine Verfügung über die Nutzungsmöglichkeit ist nicht gegeben, denn der Vermieter kann (nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses aufgrund außerordentlicher Kündigung wegen unberechtigter Untervermietung, §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 569 Abs. 2, 543 Abs. 1

S. 2 BGB) gem. § 546 Abs. 2 BGB oder § 985 BGB von dem Dritten die Herausgabe der untervermieteten Wohnräume verlangen.
Der Fall unterscheidet sich damit wesentlich von einer typischen Konstellation des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB, bei der der Dritte Eigentümer geworden ist. Denn in diesem Fall schließt gerade der Rechtsverlust des ursprünglichen Eigentümers aufgrund der wirksamen Verfügung an den Dritten Direktansprüche des ursprünglichen Eigentümers gegen den Dritten aus. Hier bleiben aber weiterhin Ansprüche bestehen (siehe oben). Damit fehlt es auch an einer für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Die §§ 987 ff. BGB stellen insofern vorrangige Sonderregelungen dar. Ist der Dritte gutgläubig, so haftet zwar nicht er selbst, es kommt aber eine Haftung des Nichtberechtigten als mittelbarem Besitzer in Frage (vgl. §§ 991 Abs. 2 BGB).
Mit der h.M. ist vorliegend eine Verfügung über die Nutzungsmöglichkeit abzulehnen.
II. Ergebnis
Ein Anspruch des V gegen M auf Herausgabe des erlangten Mietzinses gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB (analog) besteht nicht.
Anspruch des V gegen M auf Herausgabe gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

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7
Q

III. Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers
Fraglich ist weiter, ob ein bereicherungsrechtlicher Eingriff des M vorliegt.
Wann ein kondiktionsauslösender Eingriff i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB vorliegt, ist umstritten.

A

t.v.A.: Rechtswidrigkeitstheorie
Nach t.v.A. liegt ein Eingriff vor, wenn die in Frage stehende Handlung rechtswidrig war. Die Rechtswidrigkeitstheorie stellt damit auf die Handlung des Schuldners, den bereichernden Vorgang, ab, und prüft, ob diese Handlung nach allgemeinen Grundsätzen rechtswidrig ist. Rechtswidrig ist jede Handlung, die gegen zwingende Gebots- oder Verbotsnormen verstößt oder einen Eingriff in ein subjektives Privatrecht
darstellt, den der Betroffene sich nicht gefallen zu lassen braucht und zu dessen Unterlassung der Handelnde verpflichtet war. Nach der t.v.A. läge hier ein Eingriff des M vor, denn die Überlassung des Mietbesitzes an den Untermieter ist nicht nur vertragswidrig, sondern auch rechtswidrig: V kann sich hiergegen auch im Verhältnis zum Untermieter wehren (§ 986 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Gegen die t.v.A. spricht jedoch, dass es auch Eingriffe gibt, die gerade nicht rechtswidrig sind. Dies zeigt vor allem die Sonderform der Eingriffskondiktion des § 816 BGB, denn weder der gutgläubig Beschenkte (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB) noch der wirksam an einen Dritten Leistende (§ 816 Abs. 2 BGB) handelt rechtswidrig.
h.M.: Lehre vom Zuweisungsgehalt
Nach der h.M. liegt ein Eingriff vor, wenn in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen wurde, wenn also ein Bereich beeinträchtigt wird, der einem anderen gebührt. Damit ist Anknüpfungspunkt der Betrachtung folglich nicht die Handlung, sondern der betroffene Gegenstand.
Hier ist mit der h.M. davon auszugehen, dass ein Eingriff vorliegt, wenn in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen wurde. Es ist daher zu fragen, ob die Nutzung der Mietsache in Form der Untervermietung dem Eigentümer (oder dem Mieter) zuzuweisen ist.
t.v.A.: Dafür scheint zunächst zu sprechen, dass der Eigentümer und Vermieter die Befugnis hat, die Untervermietung zu erlauben oder zu untersagen (§§ 549 Abs. 1, 540 Abs. 1 BGB).
Aus diesem Grund soll der Mieter zwar nicht zur Herausgabe des gesamten Mietzinses verpflichtet sein, aber zumindest zur Herausgabe desjenigen Betrages, den der Vermieter üblicherweise als Gegenleistung für seine Zustimmung zur Untervermietung verlangen könne (sog. Untermietzuschlag). Teilweise wird auch noch differenziert, ob der Mieter gut- oder bösgläubig ist. Bei Gutgläubigkeit habe er nur einen angemessenen Zuschlag zu zahlen, bei Bösgläubigkeit aber den gesamten Mietzins herauszugeben.
h.M./Rspr.: Hiergegen wird allerdings angeführt, dass die Nutzung des Mietobjekts durch den Mietvertrag dem Mieter zugewiesen ist. Wenn § 540 BGB dem Vermieter die Erlaubnis der Untervermietung vorbehält, drückt sich hierin nicht etwa eine verbleibende Nutzungsbefugnis des Vermieters aus. Vielmehr soll § 540 BGB den Vermieter davor schützen, dass Dritte, die er sich nicht ausgesucht hat, auf das Mietobjekt einwirken. In § 540 BGB bringt das Gesetz also lediglich eine
Abwehrbefugnis zum Ausdruck. Außerdem steht die Erlaubnis zur Untervermietung nicht etwa im Belieben des Vermieters (vgl. § 553 Abs. 1 BGB) und ergibt sich somit nicht allein aus der Güterzuordnung.
Dem Vermieter entgehen durch die Untervermietung auch keine Verwertungs- oder Gebrauchsmöglichkeiten, deren er sich nicht schon durch den Abschluss des Hauptmietvertrages entäußert hätte. Er selbst könnte die Mietsache einem Dritten gar nicht mehr überlassen. Schließlich spricht auch die Wertung der §§ 549 Abs. 1, 541, 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB, nach denen der Vermieter als Reaktionsmöglichkeit nur die Unterlassungsklage oder das Recht zur außerordentlichen Kündigung haben soll, dagegen, dass die Nutzung der Untervermietung dem Vermieter zugewiesen ist.
IV. Ergebnis
Auch ein Anspruch aus Eingriffskondiktion ist mithin zu verneinen.

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