BGB Falle + Deliktsrecht Flashcards
(43 cards)
Haftung für Verrichtungsgehilfen
A. Schadensersatzanspruch gegen T aus § 823 I BGB in Höhe von 500 €
I. Rechtsgutsverletzung
Eigentum am Chihuahua
II. Verhalten
Abgrenzung von Tun und Unterlassen: Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens?
Hier: entweder Umstoßen des Farbeimers = Tun
oder Unterlassen einer wirksamen Sicherung = Unterlassen
Wohl richtig: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt im aktiven Tun, nämlich dem
Umstoßen des Farbeimers durch wildes Tanzen
III. Kausalität
Äquivalenz (+): Hätte T nicht den Farbeimer auf das Fenstersims gestellt und wild
getanzt, hätte er den Farbeimer nicht umgestoßen, dann wäre der Hund nicht
verletzt worden
Adäquanz (+): es liegt nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein
am Fenstersims stehender Farbeimer durch wildes Tanzen aus dem Fenster fällt
und einen Hund verletzt
Schutzzweck der Norm: § 823 I BGB will gerade vor Eigentumsverletzungen
schützen
IV. Verschulden (+) Fahrlässigkeit § 276 II BGB
V. Rechtswidrigkeit (+)
VI. Rechtsfolge
Haftungsausfüllende Kausalität
Die haftungsausfüllende Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden.
Die Haftung des Tierhalters
4.1. Gefährdungshaftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 833 Satz 1 BGB). Der Grund für die Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung (Tiergefahr).
4.2. Haftung bei Haustieren für vermutetes Verschulden des Tierhalters
Bei der Haltung von Haustieren gilt nicht die Gefährdungshaftung, sondern die Haftung für vermutetes Verschulden. Die Ersatzpflicht tritt nämlich gemäß § 833 Satz 2 BGB nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und der Tierhalter den Entlastungsbeweis führen kann,
- dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat,
- oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (Sowieso-Schaden).
Haustiere sind vom Menschen in seiner Wirtschaft zu seinem Nutzen gezogene und gehaltene zahme Tiere, wie Pferd, Esel, Rind, Schwein, Ziege, Schaf, Hund, Katze, Geflügel und Stallkaninchen. Gezähmte Wildtiere sind keine Haustiere. Die Honigbiene ist kein Haustier, da es an einer genügenden Verfügungsgewalt des Eigentümers fehlt.
Ein Haustier im Sinne von § 833 Satz 2 BGB ist jedoch nur ein Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt zu dienen bestimmt ist. Diese Einschränkung dient der Abgrenzung zu den Luxustieren.
Tiere, die dem Beruf dienen (Berufstiere), sind zum Beispiel
- Jagdhunde des Försters,
- Polizeihunde,
- Hütehunde (Schäfer),
- Katzen in landwirtschaftlichen Betrieben zum Schutz von Vorräten.
Tiere, die der Erwerbstätigkeit dienen (Erwerbstiere), sind zum Beispiel
- Schlachtvieh des Fleischgroßhändlers im Schlachthof,
- die zur Zucht gehaltenen Pferde.
Tiere, die dem Unterhalt dienen (Unterhaltstiere), sind zum Beispiel
- die Milchkuh,
- die zu Schlachtzwecken gehaltenen Haustiere.
Haustiere, die zu Liebhaberzwecken bzw. zur Unterhaltung (Zeitvertreib) gehalten werden (Luxustiere), sind keine Haustiere im Sinne des § 833 Satz 2 BGB.
Die Tierhaltereigenschaft
Tierhalter im Sinne des § 833 BGB ist derjenige,
- welcher an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse hat,
- eine (auch mittelbare) nicht nur vorübergehende Besitzerstellung hat
- und die Befugnis hat, über die Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden.
Eigentum und Eigenbesitz sind nicht Voraussetzung für die Tierhalterschaft. Da das rein tatsächliche Verhältnis die Halterschaft begründet, kann auch ein nicht voll Geschäftsfähiger Tierhalter sein. Durch seinen gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung kann der nicht voll Geschäftsfähige seine Tierhalterschaft begründen (§§ 104 ff. BGB).
Tierhalter können auch mehrere Personen sein. Auch eine juristische Person kann Tierhalter sein.
Bei zugelaufenen Tieren ist Halter, wer die “Sach”herrschaft nicht nur vorübergehend übernimmt. Tierhalter ist also nicht, wer das Tier dem Eigentümer zurückgeben will. Nach Ablauf von 6 Monaten kann sich der “Finder” jedoch nicht hierauf berufen, sondern muss sich als Tierhalter ansehen lassen.
§ 833 BGB: Schadensersatzhaftung des Tierhalters Diese Norm enthält zwei verschiedene Haftungsmodelle, nämlich für Nutztiere eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr (Satz 1 und 2) und für andere Tiere (“Luxustiere”) eine strenge Gefährdungshaftung (Satz 1).
I. Haftungsgrund 1. Tierhalter als Anspruchsgegner Halter ist, wer das Tier im eigenen Interesse besitzt; auf Eigentum kommt es nicht an 2. Rechtsgutsverletzung Nur Leib und Leben sowie Eigentum und sonstige Rechte an Sachen sind nach § 833 BGB ge-schützt. 3. Durch das Tier a) Kausalität b) Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr Sie ergibt sich daraus, dass viele Tiere zum einen über große Körperkräfte und/oder natürliche Waffen verfügen und zum anderen in ihrem Verhalten für Menschen unbe-rechenbar sind. Gerade hierauf muss die Rechtsgutverletzung zurückgehen. Beispiele: Hund beißt, Pferd tritt, Stier stößt. Dagegen handelt es sich um keine Verwirklichung spezifischer Tiergefahren und be-stehen keine Ansprüche nach dem haftungsstrengen § 833 BGB, wenn Schafe eine fremde Hecke anknuspern, ein Hund auf fremde Sachen k…. oder ein krankes Pferd fremde Pferde ansteckt; doch kommen hier für den Geschädigten Ansprüche nach § 823 BGB in Betracht (Verletzung von Verkehrssicherungspflichten). II. Haftungsausschluss durch Entlastungsbeweis 1. Zulässigkeit eines Entlastungsbeweises Nur bei Haustieren, die dem Beruf, Erwerb oder Unterhalt dienen. 2. Sorgfältige Beaufsichtigung oder, wenn sie fehlt 3. mangelnde Ursächlichkeit des Aufsichtsverschuldens für die Rechtsguts-verletzung III. Haftungsumfang (§§ 249 ff. BGB) 1. Um welche Einbuße geht es ? 2. Haftungsausfüllende Kausalität 3. Art des Ersatzes (Naturalherstellung, § 249 / Wertersatz, § 251) 4. Höhe des Ersatzes, ggf. Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB)
- Luxustier (+)
Abgrenzung von § 833 S. 1 und S. 2 BGB
Nutztier:
- Alle Tiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des
Tierhalters (z.B. Blindenhund) zu dienen bestimmt sind
- nur zahme Tiere (Kuh, Schwein), nicht gezähmte Tiere (z.B. Zirkustiger)
- bei Tieren mit unklarer Funktion (z.B. Pferd, Hund), kommt es auf die
überwiegende objektive Zweckbestimmung an
Haftung für Verrichtungsgehilfen
A. Schadensersatzanspruch gegen T aus § 823 I BGB in Höhe von 500 €
I. Rechtsgutsverletzung
Eigentum am Chihuahua
II. Verhalten
Abgrenzung von Tun und Unterlassen: Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens?
Hier: entweder Umstoßen des Farbeimers = Tun
oder Unterlassen einer wirksamen Sicherung = Unterlassen
Wohl richtig: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt im aktiven Tun, nämlich dem
Umstoßen des Farbeimers durch wildes Tanzen
III. Kausalität
Äquivalenz (+): Hätte T nicht den Farbeimer auf das Fenstersims gestellt und wild
getanzt, hätte er den Farbeimer nicht umgestoßen, dann wäre der Hund nicht
verletzt worden
Adäquanz (+): es liegt nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein
am Fenstersims stehender Farbeimer durch wildes Tanzen aus dem Fenster fällt
und einen Hund verletzt
Schutzzweck der Norm: § 823 I BGB will gerade vor Eigentumsverletzungen
schützen
IV. Verschulden (+) Fahrlässigkeit § 276 II BGB
V. Rechtswidrigkeit (+)
VI. Rechtsfolge
Anspruch aus § 833 S. 1 BGB
N könnte gegen T zudem einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 833 S. 1 BGB haben.
N könnte gegen T zudem einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 833 S. 1 BGB haben.
I. Objektiver Tatbestand
1. Luxustier (+)
Abgrenzung von § 833 S. 1 und S. 2 BGB
Nutztier:
- Alle Tiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des
Tierhalters (z.B. Blindenhund) zu dienen bestimmt sind
- nur zahme Tiere (Kuh, Schwein), nicht gezähmte Tiere (z.B. Zirkustiger)
- bei Tieren mit unklarer Funktion (z.B. Pferd, Hund), kommt es auf die
überwiegende objektive Zweckbestimmung an
2. Rechtsgutsverletzung (+) Eigentum am Chihuahua
3. Tierhalter (+)
Tierhalter ist, wer die konkrete tatsächliche Herrschaft über das Tier
ausübt.
4. Ergebnis: Objektiver Tatbestand (+)
II. Kausalität (+)
= Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr
= die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene
Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter
III. Rechtsfolge
1. ersatzfähiger Schaden, § 249 I oder II BGB
2. haftungsausfüllende Kausalität
Haltereigenschaft
EIgentümerstellung kommt lediglich Indizwirkung für die Haltereigenschaft zu.
Schutzgesetz 823 II
Jede materielle Rechtsnorm, die (auch) dem Schutz der Rechte und
Interessen des Einzelnen (nicht: nur der Allgemeinheit/des Staates)
dienen soll.
§ 831 BGB
Verrichtungsgehilfen
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des
Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen
Weisungen abhängig ist.
§ 278 BGB
Erfüllungsgehilfen
Erfüllungsgehilfen sind Personen, deren der Schuldner sich zur
Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient (§ 278 S. 1 BGB) bzw.
Personen, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen
Gesamtpflichtenkreis tätig werden.
833 BGB
Tierhalter
Halter ist, wer das Tier im eigenen Interesse besitzt; auf Eigentum kommt es nicht an.
Die Zurechnungsnorm des § 278 BGB ist nur im Rahmen von bereits
entstandenen Schuldverhältnissen anwendbar (vgl. Wortlaut: „Der
Schuldner…“; „…zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient…“). Deliktische
Schuldverhältnisse werden aber per definitionem durch das Delikt erst begründet.
§ 823 I betrifft deliktisches Handeln einer Person begründet also erst ein (gesetzliches) Schuldverhältnis, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
§ 278 betrifft ein Verschulden eines Dritten im Rahmen einer “Verbindlichkeit”, also eines bereits bestehendes Schuldverhältnis, welches gerade dabei ist erfüllt zu werden (durch einen anderen als den eigentlichen Schuldner).
(Beachte die zeitliche Zäsur) Das schon spricht dafür, daß § 278 in 823 nicht anwendbar ist.
Darüber hinaus, verlangt § 823 eine (deliktische) Handlung einer Person. (voll anspruchsbegründend)
§ 278 “verschiebt” nur eine schuldhafte Handlung (anspruchserfüllend bez. einer bestimmten, schon bestehenden Hauptleistungspflicht) die sekundärrechtliche Ansprüche auslöst, auf den tatsächlichen Schuldner.
Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, § 823 I BGB
Tatbestand, § 823 Abs. 1 BGB Rechtsgutverletzung Leben Körper, Gesundheit Freiheit Eigentum Sonstige Rechte Dingliche Rechte Immaterialgüterrechte Besitz (hM) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG Verletzungshandlung Tun Unterlassen Haftungsbegründende Kausalität Äquivalente und adäquate Kausalität Schutzzweck der Norm Rechtswidrigkeit Regel: Verwirklichung des Tatbestands indiziert die Rechtwidrigkeit Ausnahme: Fälle mit Einzelfallprüfung Verschulden Vorsatz, Fahrlässigkeit, § 276 BGB §§ 827, 828 BGB Schadensersatz Schaden Haftungsausfüllende Kausalität Äquivalente und adäquate Kausalität Schutzzweck der Norm Art und Umfang, §§ 249 ff. BGB
Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB
Geschäftsherr ... ist, wer die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken, entziehen oder konkretisieren kann Verrichtungsgehilfe ... ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen tatbestandsmäßig und rechtswidrig Verschulden nicht erforderlich in Ausführung der Verrichtung nicht nur bei Gelegenheit Verschulden des Geschäftsherrn Verschulden wird vermutet (nicht § 278 BGB) Exkulpation möglich, § 831 I 2 BGB Widerlegung der Verschuldensvermutung Widerlegung der Kausalitätsvermutung Rechtsfolge Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB Evtl. Mitverschulden, § 254 BGB
Schadensersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 II BGB
Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 II BGB Schutzgesetz ... ist jede Rechtsnorm, die (auch) dem Schutz der Rechte und Interessen des Einzelnen dient Verstoß gegen das Schutzgesetz tatbestandsmäßig rechtswidrig evtl. schuldhaft beachte § 823 II 2 BGB, in diesem Fall Prüfung des Verschuldens unten Rechtswidrigkeit Tatbestand indiziert Rechtswidrigkeit evtl. Rechtfertigungsgründe Bei Verstoß gegen Strafgesetze keine gesonderte Prüfung nötig Verschulden Prüfung nur, wenn dies nicht schon innerhalb der verletzten Norm geschehen ist (vgl. § 823 II 2 BGB) Schadensersatz Schaden Haftungsausfüllende Kausalität Äquivalente und adäquate Kausalität Schutzzweck der Norm Art und Umfang, §§ 249 ff. BGB
B. Anspruch der T gegen S aus § 823 I
a) Rechtsgutverletzung: Eine Körper- und Gesundheitsverletzung könnte darin zu sehen
sein, dass die Leibesfrucht verletzt worden ist.
Problematisch: § 823 I verlangt die Verletzung „eines anderen“, und das kann nur ein
anderer rechtsfähiger Mensch i.S.d. § 1 BGB sein. Gem. § 1 beginnt die
Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt. Daher stellt die Verletzung des
ungeborenen Kindes (Leibesfrucht) keine tatbestandliche Rechtsgutverletzung dar.
- Allerdings wirkt sich mit Vollendung der Geburt die Schädigung der Leibesfrucht an
dem rechtsfähigen Menschen aus und wird somit tatbestandlich. Daher kann ein
Kind, das lebend geboren ist, Schadensersatz wegen eines solchen
Gesundheitsschadens verlangen, der entweder auf eine gegen seine Mutter
begangene Verletzungshandlung oder auf die Verletzung der Leibesfrucht
zurückzuführen ist.
- Vorliegend hat die Schädigung der Leibesfrucht zum Hirnschaden der T geführt, eine
Rechtsgutverletzung liegt vor.
b) durch ein Handeln, dass dem Anspruchsgegner zuzurechnen ist: (+) vgl. oben
2. Rechtswidrigkeit/ Verschulden (+)
II. Rechtsfolgen:
Haftungsausfüllende Kausalität (+). S muss der T den durch die Gesundheitsverletzung
entstandenen Schaden (z.B. Heilbehandlungskosten, Mehraufwendungen zum Ausgleich
der Körperbehinderung) ersetzen, § 249 II 1.
Eigentumsverletzung?
Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Eigentumsverletzung?
- Eingriff in die Sachsubstanz (-), keine Beschädigung der Sache;
- Eingriff in das Eigentumsrecht (-), rechtl. Zuordnung der Sache wird nicht verändert
- Eingriff in die Eigentümerbefugnisse durch eine sonstige tatsächliche Einwirkung auf
die Sache?
Zu beachten ist; dass wenn der Eigentümer einer Sache diese nicht so verwenden
kann, wie er will, grds. ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit vorliegt, welche
nicht von § 823 I geschützt ist.
Eigentumsverletzung ivF aber (+), da das eingesperrte Schiff jegliche
Fortbewegungsmöglichkeit verliert und damit als Transportmittel praktisch
ausgeschaltet und seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen ist (BGH NJW
1971, 886, 887)
Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt wegen
des subsidiären Charakters dieses Rechts nicht in Betracht. Zudem fehlt auch die
Betriebsbezogenheit des Eingriffs.
b) durch ein Handeln, dass dem Anspruchsgegner zuzurechnen ist: Verletzungshandlung ist
die Zerstörung der Ufermauer; Ursächlichkeit und Adäquanz (+)
Eigentumsverletzung?
Eingriff in die Eigentümerbefugnisse durch eine sonstige tatsächliche Einwirkung auf die Sache?
Es wird also auf die allgemeine Gebrauchstauglichkeit der Sache (Verwendung als Tarnsportmittel) und nicht auf die Verwendung im konkreten Fall
(Fahrt zum Fleet) abgestellt.
Eigentumsverletzung?
- Eingriff in die Sachsubstanz bzw. Eingriff in das Eigentumsrecht (-)
- Eingriff in die Eigentümerbefugnisse durch eine sonstige tatsächliche Einwirkung auf
die Sache?
BGH verneint Eigentumsverletzung, da das ausgesperrte Schiff in seiner Eigenschaft
als Transportmittel nicht beeinträchtigt und damit seinem natürlichen Gebrauch nicht
entzogen sei. Es wird also auf die allgemeine Gebrauchstauglichkeit der Sache
(Verwendung als Tarnsportmittel) und nicht auf die Verwendung im konkreten Fall
(Fahrt zum Fleet) abgestellt.
- Es stellt keinen Eingriff in das Eigentum an Schiffen dar, dass ein Schiff eine
bestimmte Mühle nicht erreichen kann. Vielmehr ist es eine Behinderung in der
Ausübung des jedem Schifffahrttreibenden an dem Fleet zustehenden
Gemeingebrauchs dar. Dies ist aber kein von § 823 I geschütztes Recht.
Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb?
(-), weil es an einem unmittelbaren Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebes
(Betriebsbezogenheit) fehlt und die aufgehobene Schiffbarkeit einer Wasserstrasse nicht
zum Gewerbebetrieb des einzelnen Schifffahrttreibenden gehört.
die Verletzung des allg. Persönlichkeitsrechts in Betracht
dieses ist wegen seiner „Eigentumsähnlichkeit“ als sonstiges Recht i.S.v. § 823 I anerkannt.
Die Rechtsgrundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt sich aus Art. 2 I, 1 I GG.
Es müsste ein Eingriff in den Schutzbereich des APR vorliegen:
Vorliegend ist die persönliche Ehre der K angegriffen. Die persönliche Ehre ist ein
besonders prägnanter Aspekt des allg. Persönlichkeitsrechts. Darüber hinaus wurde
nicht nur die Ehre der K angegriffen, sondern auch andere Aspekte der Privatsphäre
der K beeinträchtigt (Eindringen in die Privat-, wenn nicht sogar Intimsphäre).
b) Verletzungshandlung: abwertende Äußerungen des R über K
c) Kausalität ebenfalls (+)
Rechtswidrigkeit: Das allg. Persönlichkeitsrecht ist ein sog. Rahmenrecht
es handelt sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Rechtswidrigkeit anhand einer umfassenden
Güter- und Interessenabwägung positiv festzustellen ist. [Die Rechtswidrigkeit ist also nicht
wie es die Lehre vom Erfolgsunrecht vorsieht grundsätzlich indiziert.]
Bei der Abwägung zu berücksichtigen sind einerseits
- die berührten Interessen des Verletzten, à die persönliche Ehre
- die Interessen der Gegenpartei (unter Umständen den Schädiger begünstigende
Grundrechte, wie z.B. Meinungsfreiheit (A r t . 5 I GG) oder besondere
Rechtfertigungsgründe, wie z.B.: Wahrnehmung berechtigter Interesse nach § 193
StGB) und
- die sonstigen Umstände, insbesondere die Art und Schwere der Beeinträchtigung, ihr
Anlass und das Verhalten des Verletzten selbst.
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Zu berücksichtigen ist, dass es der Presse grds. erlaubt ist, eine Fernsehansagerin zu
kritisieren und auch auf ihr äußeres Erscheinungsbild einzugehen. Allerdings ist dies
vorliegend über das „normale Maß“ und in einer sehr kränkenden und herabsetzenden Art
und Weise erfolgt („ausgemolkene Ziege“). Insbesondere durch den Hinweis auf die
Freundin und den Hund der K werden dem Leser Neigungen der K suggeriert, die ein nicht
gerechtfertigtes Eindringen in die Privat- und Intimsphäre der K darstellen und sie dies auch
nicht hinnehmen muss. Solche Aussagen sind nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.
Eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung der K liegt vor.
Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, in welche Sphäre eingegriffen wurde:
1) Ein Eingriff in die Sozialsphäre ist idR gerechtfertigt. Hier muss das APR regelmäßig
zurücktreten, insbesondere bei Prominenten und Personen des öffentlichen Lebens.
2) Ein Eingriff in die Privatsphäre ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
3) Eingriffe in die Intimsphäre sind unter keinen Umständen gerechtfertigt.
Zu beachten ist, dass der Übergang zwischen den einzelnen Stufen oftmals fließend ist.
Vertretbar wäre es im vorliegenden Fall auch ein Eingriff in die Intimsphäre zu sehen. Das ist
klausurtaktisch aber nicht so klug, da sich dann einen Abwägung erübrigen würde
Schadensersatz?
Schmerzensgeld gem. §§ 253 I und II? § 253 erfasst das allg. Persönlichkeitsrecht nicht
Ersatz eines Vermögensschaden denkbar; liegt i.v.F. aber nicht vor
- Schmerzensgeld gem. §§ 253 I und II? § 253 erfasst das allg. Persönlichkeitsrecht
nicht
- Konsequenterweise muss das durch Art. 2 I, 1 I GG statuierte und zivilrechtlich durch
die Annahme eines sonstigen Rechts iSd. § 823 I BGB abgesicherte APR auch
schadensrechtlich realisiert werden können.
- Nach der Rspr. des BGH (vgl. BGHZ 26, 329 „Herrenreiterfall“) besteht ein Anspruch
auf ein angemessenes Schmerzensgeld unmi t telbar aus Art. 1 und 2 GG,
allerdings unter zwei Einschränkungen: es muss sich um eine schwere Verletzung
des Persönlichkeitsrechts handeln und der Eingriff darf auf andere Weise nicht
befriedigend auszugleichen sein. Vorliegend ist dies zu bejahen, da die ideelle
Beeinträchtigung (der Eingriff) z.B. nicht durch einen Widerruf befriedigend
ausgeglichen werden kann.
- Anspruch auf Schmerzensgeld (+); für die Höhe sind alle Umstände des Falles zu
würdigen